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Anmerkung zu BGH „Meilensteine der Psychologie“ (28.11.2013 – I ZR 76/12, MMR 2014, 616) online

In eigener Sache:

Meine Anmerkung zum Urteil des BGH v. 28.11.2013 – I ZR 76/12 – „Meilensteine der Psychologie“ (MMR 2014, 616) ist nun auch online verfügbar (PDF). Ich hatte mich vor der Anmerkung bereits im Zusammenhang mit der Frage des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ (bei Creative Commons-Lizenzen) mit dem Urteil befasst und es anschließend im Rahmen einer Anmerkung für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) näher beleuchtet (MMR 2014, 623-624).

In dem Fall ging es im Wesentlichen darum, unter welchen Voraussetzungen (nach § 52a UrhG) Hochschulen ihren Studenten Teile von Werken zur Veranschaulichung und Unterstützung des Unterrichts online zur Verfügung stellen dürfen. Da war eine ganze Menge umstritten, wohl auch, weil klar widerstreitende Interessen aufeinander trafen. Der BGH hat eine Menge der bisher offenen Fragen geklärt.

Aus der Anmerkung (MMR 2014, 623):

Die 2003 eingeführte Regelung des § 52a UrhG stellt eine Privilegierung für die Durchführung von Unterricht und Forschung zur Verfügung, durch die es möglich wird, im Rahmen von Unterricht und Forschung Teile eines Werks in digitaler Form zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Sie transferiert damit einen in der analogen Welt üblichen Vorgang – die Kopiervorlage in der Lehrstuhlbibliothek – in den digitalen Kontext. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch hier widerstreitende Interessen der Beteiligten bestehen. Und wie bei fast allen solchen Transfers vom Analogen ins Digitale werden Fragen aufgeworfen, die zu gesetzgeberischem Handeln und reger Aktivität in Literatur (und Rechtsprechung) führen können, dies häufig auch im Wechselspiel.

  1. Privilegierung

Der vorliegend im Streit stehende § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gestattet das öffentliche Zugänglichmachen unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich können (1) kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge (2) im Unterricht und zu dessen Zweck (3) auschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Teilnehmern öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit dies (4) geboten und (5) zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Unschwer ist zu erkennen, dass jedes dieser Merkmale auslegungsbedürftig ist. …

Download der Anmerkung

S. auch:

Kommentar zu BGH, 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (Haftung des Anschlussinhabers) – online

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Kommentar zum BGH-Urteil „Bearshare“ zur Haftung des Internetanschlussinhabers (veröffentlicht in K&R 2014, 516) online verfügbar (PDF, 0,2 MB).

In dem Fall ging es im Wesentlichen darum, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen eines seiner volljährigen Familienmitglieder haftet – als Täter/Teilnehmer oder Störer. Hier im Blog hatte ich das Urteil bereits kurz besprochen.

 

Aus dem Kommentar:

Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing-Konstellationen zu entscheiden. Dazu gehörte auch die Frage, inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses für die durch Mitnutzer begangenen Rechtsverletzungen einzustehen hat, und welche prozessualen Pflichten ihn treffen. Das vorliegende Urteil, das insbesondere die Grundsätze der Entscheidungen Sommer unseres Lebens[1] und Morpheus[2] weiterführt, bringt insoweit nur teilweise neue Erkenntnisse. Der BGH hat es erneut – vermutlich bewusst – vermieden, die mit der Haftung des Anschlussinhabers zusammenhängenden Fragen umfassend zu klären, oder wenigstens Hinweise für die Behandlung anderer Fallkonstellationen als der vorliegenden zu geben.

  1. Hintergrund

Werden Verletzungen (nicht nur) des Urheberrechts über das Internet begangen, führt die meist durch den Rechteinhaber ermittelte IP-Adresse zunächst nur zum Inhaber des Internetanschlusses. Klassisches Beispiel hierfür ist – wie im vorliegenden Fall – das sogenannte Filesharing. Aufgrund der ermittelten IP-Adresse kann der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom Internetzugangsdiensteanbieter über die Identität des Anschlussinhabers erlangen und anschließend von diesem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Da es aber zur Lebenswirklichkeit gehört, dass solche Internetanschlüsse z. B. durch Familien geteilt werden, verteidigen sich Anschlussinhaber häufig mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die anderen Familienmitglieder. In dieser Situation ist nach den beiden vom Rechteinhaber geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden: Auf der einen Seite die Haftung als Täter der Rechtsverletzung unter Geltendmachung von Schadensersatz, auf der anderen Seite die Frage einer Haftung auf Unterlassen nach den Grundsätzen der Störerhaftung aufgrund Verletzung von „Sicherungspflichten“. An beide schließt sich i.d.R. die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten an.

Die Rechtsprechung befasst sich nun schon seit Jahren mit diesen Fragen im Rahmen von Filesharing-Fällen. …

 

Anmerkung zu LG Berlin, 31.1.2013 – 57 S 87/08, ZD 2013, 618: Personenbezug von IP-Adressen – jetzt online

In eigener Sache:

Meine in der Zeitschrift für Datenschutz (ZD) 2013, S. 625 ff., erschienene Anmerkung zur Entscheidung des LG Berlin, Urt. v. 31.1.2013 – 57 S 87/08 (Personenbezug von IP-Adressen – Volltext hier) zur Frage des Personenbezugs von IP-Adressen ist nun auch online verfügbar (PDF).

Der BGH hat die Frage im Revisionsverfahren zum Urteil des LG Berlin kürzlich dem EuGH vorgelegt (BGH, Beschl. v. 28.10.2014 – VI ZR 135/13). Die Entscheidungsgründe liegen aber noch nicht vor. Ich werde die Gründe nach Erscheinen voraussichtlich kurz in der NJW kommentieren.

Aus der Anmerkung zum Urteil des LG Berlin (PDF, 0,1 MB):

Die Diskussion um die Frage, ob (dynamische) IP-Adressen auch für andere als den Access Provider personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen und damit unter das Regime des Datenschutzes fallen, ist bereits seit mehreren Jahren im Gange. Interessanterweise gibt es hierzu bisher trotzdem nur instanzgerichtliche Entscheidungen (für Personenbezug AG Berlin-Mitte K&R 2007, 600; LG Berlin MMR 2007, 799; LG Berlin CR 2006, 418; VG Wiesbaden MMR 2009, 428; gegen Personenbezug AG München MMR 2008, 860; LG Wuppertal, Beschl. v. 19.10.2010 – 26 Qs 10 Js 1977/08, BeckRS 2010, 25680; wohl auch OLG Hamburg MMR 2011, 281, 282). Das LG Berlin hat sich mit seiner Entscheidung umfassend mit der Thematik beschäftigt und sich nun im Ergebnis der Theorie des relativen Personenbezugs angeschlossen.

1. Im Kern geht es bei dem Streit um die Definition der Bestimmbarkeit des Personenbezugs von Daten speziell in Bezug auf (dynamische) IP-Adressen: Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. „Bestimmt“ in diesem Sinne ist die Person, wenn sich aus allen der verantwortlichen Stelle zur Verfügung stehenden Daten die Person unmittelbar ableiten lässt (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 10), beispielsweise, wenn die Stelle auch den Namen der Person erhoben und gespeichert hat. Bei der „Bestimmbarkeit“ wiederum wird in der Regel darauf abgestellt, ob die konkrete Person mit Hilfe anderer Informationen und Zusatzwissen ermittelt werden kann (Krüger/Maucher, MMR 2011, 433). Dabei kann …

Kommentar zu BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – I ZB 71/13 – Deus Ex – Erstattung der Kosten aus Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG erschienen

Ich habe für die Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) einen Kommentar zu BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – I ZB 71/13 – Deus Ex verfasst, der nun im aktuellen Heft erschienen ist (K&R 2014, 798).

In dem Beschluss des BGH ging es darum, ob (und inwieweit) die Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG in einem nachfolgenden Prozess (z.B. gegen den Anschlussinhaber) ersatzfähig sind. Dabei war unklar, ob die Erstattung auf die prozessuale Kostenvorschrift des § 91 ZPO oder alternativ auf einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch zu stützen ist. Der BGH hat nun die Erstattung aus § 91 ZPO angenommen.

Aus dem Kommentar (K&R 2014, 798 ff.):

Werden Rechtsverletzungen über das Internet begangen, muss der möglicherweise verletzte Rechteinhaber zunächst anhand der ermittelten IP-Adresse die Identität des möglichen Verletzers ermitteln.[1] Hierfür sieht der im Rahmen des „Zweiten Korbes“ 2008 neu gefasste § 101 UrhG ein spezielles Verfahren vor: Nach § 101 Abs. 9 UrhG ist zunächst eine richterliche Anordnung herbeizuführen, dass der betroffene Internet Provider Auskunft erteilen darf. Mit dieser richterlichen Anordnung kann anschließend der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 2 UrhG vom Internet Provider Auskunft verlangen. § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG sieht diesbezüglich pauschal vor, dass „die Kosten der richterlichen Anordnung der Verletzte“ zu tragen habe. Die vorliegende Entscheidung des BGH klärt – soweit ersichtlich zum ersten Mal höchstgerichtlich – wie und in welchem Umfang diese Kostenerstattung erfolgen kann.

1. Hintergrund

Der neugefasste § 101 UrhG hat bisher zu einer regen Betätigung in der Rechtsprechung geführt.[2] Dabei ging es bisher aber entweder um formelle Fragen im Verfahren zur Erlangung der richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, z.B. ob die Frage einer materiellen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt zu klären ist,[3] welche Gebühren für das Verfahren anfallen,[4] um die materiellen Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG, dort insbesondere die Erforderlichkeit eines „gewerblichen Ausmaßes“ der Rechtsverletzung[5] oder Nachweisfragen im Zusammenhang mit IP-Adressen.[6]

Fest steht jedenfalls, dass im Rahmen der Durchführung des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG Kosten anfallen, namentlich Anwaltskosten, Gerichtskosten nach Nr. 15213 Ziff. 4 KV GNotKG i.H.v. € 200,- sowie anschließend die Kosten, die der Internet Provider dem anfragenden Rechteinhaber in Rechnung stellt. Diese Kosten soll der Rechteinhaber vom Rechtsverletzer ersetzt bekommen. Auf welcher materiellen oder prozessualen Grundlage und im welchen Umfang dies der Fall ist, war nun Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Ersatzes ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zu einem Massenverfahren entwickelt hat. Häufig wird eine richterliche Anordnung nicht jeweils nur für eine IP-Adresse beantragt, sondern für eine Vielzahl, teilweise mehrere tausend.[7]

S. auch:

Anmerkung zu AG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 607: WLAN-Schlüssel – jetzt online

In eigener Sache:

Meine in der MMR 2013, S. 607 ff. erschienene Anmerkung zur Entscheidung des AG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75) (Volltext hier) zur Frage, ob der Inhaber eines WLAN-Routers immer den WEP/WPA-Schlüssel ändern muss ist nun auch online verfügbar (PDF).

Aus der Anmerkung:

Das Urteil des AG Frankfurt ist ein Beleg dafür, dass in Teilbereichen der Störerhaftung der privaten Internetanschlussinhaber Rechtssicherheit einkehrt. Es enthält aber zusätzlich begrüßenswerte Klarstellungen.

  1. Insbesondere mit seiner Entscheidung „Morpheus“ (BGH MMR 2013, 388 m. Anm. Hoffmann) im Hinblick auf die Aufsichtspflichten von Eltern für ihre (zumindest jugendlichen) Kinder hat der BGH eine klare Linie dahingehend aufgezeigt, dass Eltern ihre Kinder belehren, aber ohne konkrete Hinweise nicht überwachen müssen. Diese Linie ist von den Instanzgerichten nun übernommen worden. Das OLG Frankfurt hat die Rechtsprechung kürzlich insoweit ergänzt, dass Ehepartner sich nicht gegenseitig überwachen müssen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 246). Diesen Vorgaben der höheren Rechtsprechung ist das AG in überzeugender Weise gefolgt.

2. Von Interesse ist an dem Urteil insbesondere der letzte Abschnitt …

Anmerkung zu AG Hamburg, 10.6.2014 – 25b C 431/13: Anwendbarkeit von § 8 TMG auf WLAN – erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, CR 2014, 536 (und zugleich Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13) in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) erschienen (CR 2014, 538). Ich habe beide Urteile bereits hier im Blog kurz besprochen (hier und hier), nun ist zusätzlich eine längere Anmerkung in der CR erschienen.

In beiden Fällen ging es um die Haftung des Betreibers eines WLANs, einmal ein Hotel, einmal eine Ferienwohnung. Das AG Hamburg hat – als erstes Gericht in Deutschland – § 8 TMG im Zusammenhang mit WLAN thematisiert und auch angewandt.

Aus der Anmerkung (CR 2014, 538 ff.):

Bereits seit 2006 befassen sich die Gerichte immer wieder mit Rechtstreitigkeiten um urheberrechtliche Abmahnungen, bei denen die zugrundeliegende Rechtsverletzung von einem Nutzer eines WLANs ausging. Dabei standen hauptsächlich Fälle im Vordergrund, bei denen Privatpersonen das WLAN zu privaten Zwecken betrieben.[1] Bis vor kurzem waren überhaupt nur drei Fälle des LG Frankfurt und des AG München bekannt geworden, die die Haftung des Betreibers eines „gewerblichen“ WLANs betrafen: ein Hotel-WLAN[2], ein WLAN, das ein Vermieter von Ferienwohnungen seinen Gästen zur Verfügung stellte,[3] und ein vom Vermieter betriebenes WLAN.[4] LG Frankfurt und AG München waren in beiden Fällen im Wege der Einzelfallprüfung zu dem Schluss gekommen, dass der Betreiber des WLAN-Hotspots weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Allerdings waren beide Gerichte jeweils nicht auf die Privilegierungsregelung des § 8 TMG eingegangen, obwohl diese nach allgemeiner Auffassung in der Literatur auf WLANs Anwendung findet.[5]

Das AG Hamburg hat nun – spannenderweise wiederum zu WLAN-Hotspots eines Hotels und eines Vermieters von Ferienwohnungen – als soweit ersichtlich erstes Gericht in Deutschland die Privilegierung des § 8 TMG auf WLAN-Hotspots überhaupt geprüft – und angenommen.

1. Keine Haftung auf Schadensersatz

Unter Verweis auf § 8 TMG hat das AG Hamburg zunächst eine Haftung auf Schadensersatz konsequent abgelehnt. Dennoch – möglicherweise im Hinblick auf eine eventuelle Berufung – ist das AG Hamburg in einer eigentlich unnötigen Hilfsbegründung darauf eingegangen, dass eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auch ohne Anwendung der Privilegierung ausscheidet …

Weitere Publikationen hier.

 

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (Keine Haftung des Anschlussinhabers für volljähriges Familienmitglied) erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des BGH v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare in der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) erschienen. Ich hatte hier im Blog bereits eine kurze Besprechung veröffentlicht. Diese habe ich jetzt für die K&R (Heft 7/8-2014, S. 513 ff.) noch einmal vertieft.

In dem Fall ging es im Wesentlichen darum, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen eines seiner volljährigen Familienmitglieder haftet – als Täter/Teilnehmer oder Störer.

Aus der Anmerkung (K&R 2014, 513):

Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing-Konstellationen zu entscheiden. Dazu gehörte auch die Frage, inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses für die durch Mitnutzer begangenen Rechtsverletzungen einzustehen hat, und welche prozessualen Pflichten ihn treffen. Das vorliegende Urteil, das insbesondere die Grundsätze der Entscheidungen Sommer unseres Lebens[1] und Morpheus[2] weiterführt, bringt insoweit nur teilweise neue Erkenntnisse. Der BGH hat es erneut – vermutlich bewusst – vermieden, die mit der Haftung des Anschlussinhabers zusammenhängenden Fragen umfassend zu klären, oder wenigstens Hinweise für die Behandlung anderer Fallkonstellationen als der vorliegenden zu geben.

I. Hintergrund

Werden Verletzungen (nicht nur) des Urheberrechts über das Internet begangen, führt die meist durch den Rechteinhaber ermittelte IP-Adresse zunächst nur zum Inhaber des Internetanschlusses. Klassisches Beispiel hierfür ist – wie im vorliegenden Fall – das sogenannte Filesharing. Aufgrund der ermittelten IP-Adresse kann der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom Internetzugangsdiensteanbieter über die Identität des Anschlussinhabers erlangen und anschließend von diesem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Da es aber zur Lebenswirklichkeit gehört, dass solche Internetanschlüsse z. B. durch Familien geteilt werden, verteidigen sich Anschlussinhaber häufig mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die anderen Familienmitglieder. …

S. auch:

Lesetipp: Brüggemann, Anm. BGH „BearShare“, CR 2014, 474

Im aktuellen Heft 7/2014 der CR bearbeitet Dr. Sebastian Brüggemann die Entscheidung des BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 (s. kurze Besprechung dazu hier) (CR 2014, 474 ff.).

Dabei geht Brüggemann vor allem kritisch auf die vom BGH in Anlehnung an das Transportrecht postulierte Nachforschungspflicht und die dadurch auftretenden Probleme mit dem grundrechtlich verbürgten besonderen Schutz von Ehe und Familie ein. Insgesamt zieht er das Fazit, dass das Urteil „(K)ein Grund zum Aufatmen“ sei.

Lesetipp: Neurauter, Anm. zu BGH „BearShare“: Zu tatsächlicher Vermutung und sekundärer Darlegungslast bei Filesharing-Fällen, GRUR 2014, 660

Im aktuellen Heft 7/2014 der GRUR hat Dr. Sebastian Neurauter die Entscheidung des BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 (s. kurze Besprechung dazu hier) besprochen (GRUR 2014, 660). Er geht dabei eingehend auf die Unterschiede zwischen „tatsächlicher Vermutung“ und „sekundäre Darlegungslast“ ein und stellt anhand dessen die Folgen des BGH-Urteils dar.

Zu erwähnen ist noch, dass auch Neurauter die tatsächliche Grundlage für die Vermutung des BGH, dass nämlich eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss in der Regel vom Anschlussinhaber begangen worden sein wird, ablehnt:

Ein Erfahrungssatz, aus dem man die persönliche täterschaftliche Verantwortung eines Anschlussinhabers für jede über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung ableiten könnte, fehlt …

Damit ist Neurauter auf einer Linie mit den Amtsgerichten Bielefeld und Düsseldorf (dazu hier) sowie Teilen der Literatur (u.a. Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.; Mantz, Anm. zu BGH BearShare, K&R 2014 – erscheint demnächst).

Anmerkung zu AG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75) (Personalisierung des Kennworts eines WLAN-Routers) erschienen (MMR 2013, 607)

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des AG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75) erschienen. Das Urteil befasst sich mit der Frage der Störerhaftung für ein WLAN bei fehlender Personalisierung des Kennworts des WLAN-Routers. Die Anmerkung ist in Heft 9/2013 der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2013, 607) abgedruckt. Der Volltext mit Leitsätzen von mir findet sich hier.

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