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LG München I: Creative Commons-Lizenz und Schadensersatz – Teil 2

In der aktuellen MMR ist als Leitsatz ein weiteres Urteil des LG München I zu einer Creative Commons-Lizenz enthalten (LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471 = BeckRS 2015, 07964).

Das Urteil selbst enthält kaum Ausführungen zu CC-Lizenzen und nimmt weitgehend auf die vorangehende Entscheidung des AG München Bezug (AG München, Urt. v. 14.01.2014 – 155 C 29842/12).

Interessant ist im Ergebnis lediglich der folgende Absatz:

„3. Trotz der C-C-Lizenz ist bei deren Nichteinhaltung durch den Nutzer ein Schadensersatzanspruch möglich. Denn der Rechteinhaber erlaubt nur für den Fall der Einhaltung der Lizenzbedingungen eine kostenlose Nutzung. Sonst hätte er nicht auf der Einhaltung der Bedingungen bestanden. Demzufolge hätten vernünftige Vertragsparteien für den Streitfall eine Vergütung vereinbart.“

Wichtig ist, dass hier auch die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I als Berufungskammer die Frage des Schadensersatzes ebenso beurteilt, wie die 37. Zivilkammer in der ersten Instant (LG München I, Urt. v. 17.12.2014 – 37 O 8778/14s. dazu und zur Frage des Schadensersatzes hier) und klar entscheidet, dass auch beim Einsatz von CC-Lizenzen der Verletzer Schadensersatz leisten muss. Ich verweise insoweit auf meinen vorigen Beitrag.

LG München I: Creative Commons-Lizenz, Namensnennung, Mouse-Over und Schadensersatz

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over):

„Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c…de) lizenziert. …

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. …

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.“

Dies genügt nach – zutreffender – Auffassung des LG München I nicht der Anforderung der Urheberbenennung, die die CC-BY vorsieht.

Interessant ist, dass das LG München I in der rechtlichen Beurteilung kein Wort dazu verliert, wie die Creative Commons-Lizenz vereinbart wurde und ob dies wirksam erfolgt ist, es heißt lediglich: „Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3 0 Unported“ gestellt.“. Das dürfte darauf hindeuten, dass das LG München I – wie schon mehrfach bei anderen Gerichten beobachtet – stillschweigend von einer wirksamen Zugrundelegung von Open Source/Open Content-Lizenz für den Lizenzvertrag ausgeht und sich daher weitere Ausführungen erübrigen:

„Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §?19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. …

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.“

Anschließend geht das LG München I auch auf die Berechnung des Schadensersatzes für die Nutzung unter Verletzung der Lizenzbedingungen ein (Hervorhebung hier):

„Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach §?287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3 ½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf €?150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. „

Diesen Ausführungen ist insgesamt zuzustimmen. Hervorzuheben ist (leider), dass das LG München I dem Urheber überhaupt einen Schadensersatz zugebilligt hat. Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Weiter ist interessant, dass das LG München I bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr auch darauf abstellt, ob durch die Urhebernennung eine Werbewirkung für den Urheber eingetreten ist. Auf dieser Basis nimmt es einen Abschlag von der üblichen Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs bei fehlender Urhebernennung vor (statt 100% Aufschlag nur 50%). Das LG München I sieht daher in der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen durch professionelle Fotografen insbesondere einen Werbeeffekt, der zu berücksichtigen sei. Dies ist nicht völlig abwegig und kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchaus eine Rolle spielen. Es sollte allerdings nicht dazu führen, sich darauf zu verheben, dass die Urhebernennung „die eigentliche Vergütung“ bei der Nutzung im Internet sei und deshalb bei der Verwendung von Fotos im Internet generell überhaupt kein Schadensersatz zu leisten ist – eine Argumentation, die mir in Gerichtsverfahren – auch unter Verweis auf die verfehlte Rechtsprechung des OLG Köln – leider schon das eine oder andere Mal untergekommen ist …

 

Lesetipp: Rauer/Ettig, Creative Commons & Co, WRP 2015, 153

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP) ist ein lesenswerter Aufsatz von Nils Rauer und Diana Ettig mit dem Titel „Creative Commons & Co – Rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung (kostenfreier) Bilddatenbanken“.

Rauer/Ettig führen in Open Content und die Lizenzierungsmodelle ein, wobei der Schwerpunkt auf der Verwendung von Bildern aus Bilddatenbanken wie Flickr, Pixelio, Piqs oder Pixabay liegt. Dabei gehen die Autoren insbesondere auf das Urteil des OLG Köln vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 ein (und das Urteil der Vorinstanz), ferner werden aber auch das Pixelio-Urteil des LG Köln (dazu hier; s. auch Stadler, K&R 2014, 213), das in der Berufung zurückgenommen wurde sowie einige andere Urteile zu Bild-Datenbanken, die nicht unmittelbar zu Creative Commons-Lizenzen ergangen sind (zumindest geht es für mich nicht eindeutig aus dem jeweils verfügbaren Text hervor), eingearbeitet bzw. dargestellt.

Hervorzuheben ist noch, dass Rauer/Ettig ebenfalls der Auffassung sind, dass unter Creative Commons-Lizenz stehende Bilder nicht – wie das OLG Köln es vertreten hat – auch im Rahmen der Lizenzanalogie kostenlos seien (ebenso Mantz, GRURInt. 2008, 20, 22 – PDF). Auch kritisieren sie die Entscheidung des OLG Köln, keinen (realen) Lizenzaufschlag aufgrund fehlender Namensnennung anzunehmen.

 

AG Köln mit deutlichen Worten zu Schadensersatz und Gegenstandswert bei Filesharing-Fällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.3.2014 (Az.:125 C 495/13) in einem klassischen Filesharing-Fall interessante Begründungen für den Ansatz eines niedrigen Schadensersatzanspruchs (10,- € pro Lied) und Gegenstandswerts (1.000,- € trotz Altfall) geliefert (Volltext hier).

1. Schadensersatz

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs nimmt das Gericht Bezug auf aktuelle Abonnement-Modelle (10,- € / Monat) und die Frage eines „Strafschadensersatzes“:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

2. Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch

Zusätzlich geht das Gericht von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,- € aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt. …

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Das Amtsgericht Köln ist sich offenbar bewusst, dass es hier im Ergebnis von der überwiegenden Rechtsprechung abweicht. Der kürzlich entstandene Streit, ob der neue § 97a UrhG (insb. die Begrenzung des Gegenstandswerts in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG), nach dem der Gegenstandswert für Abmahnungen in Fällen wie hier i.d.R. auf 1.000,- € begrenzt wird, auf Altfälle (= Abmahnung vor Inkrafttreten des Gesetzes am 8.10.2013) anzuwenden ist, wurde von LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 m. Anm. Mantz, MMR 2014, 195), OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2014 – 6 U 175/13, BeckRS 2014, 03437) und AG München (Beschl. v. 09.10.2013 – 172 C 18546/13) anders als durch das AG Köln bewertet. Allerdings stellt das AG Köln nicht unmittelbar auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ab, sondern nutzt sein Ermessen nach § 287 ZPO unter Heranziehung verschiedener – gut begründeter – Erwägungen. Es bleibt abzuwarten, welche Position das LG Köln in einer möglicherweise zu erwartenden Berufung einnimmt, bzw. ob es zu den durch das AG Köln aufgeworfenen Fragen überhaupt Stellung nimmt.

3. Kritik an der Rechtspraxis

Sehr deutliche Worte findet das AG Köln dann auch zum Vorgehen der „Abmahnindustrie“ und der Reaktion der „Rechtspraxis“, womit die Spruchpraxis der Gerichte gemeint sein dürfte:

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

S. auch:

(Entscheidung via @MichaelSeidlitz)

BSI warnt Vodafone-Nutzer vor schwerer Lücke in WLAN-Routern (WPS)

Es war ja eigentlich schon bekannt, dass einige WLAN-Router von Haus aus unsicher oder unsicher konfiguriert sind (s. hier, hier und hier). Neu ist, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über sein Warnungs-Portal BürgerCERT konkret Nutzer von bestimmten WLAN-Routern warnt (dazu SpOn und heise-online).

In diesem Fall sind die zwei WLAN-Router von Vodafone, nämlich die EasyBox 802 und EasyBox 803 (mit Produktionsdatum vor August 2011), betroffen, die vom Hersteller Arcadyan/Astoria Networks stammen. Die Lücke ist bereits seit Ende 2011 öffentlich bekannt (heise-security v. 29.12.2011).

Auch andere WLAN-Router können solche Unsicherheiten aufweisen (hier, hier und hier).

Im Ergebnis empfiehlt es sich, die Voreinstellungen eines neu gekauften WLAN-Routers genau zu studieren und ggf. zu ändern, wobei man auch konstatieren muss, dass es durchaus WLAN-Router zu geben scheint, die von Anfang an sicher konfiguriert sind (s. z.B. das Urteil des AG Frankfurt v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75) oder meine Anmerkung (PDF) zum „Sommer unseres Lebens“-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, s. dazu hier, hier, hier, hier und hier.

Interessant dürfte letztlich die Frage sein, ab wann nach den Vorgaben des BGH die (für Privatnutzer sicher nicht triviale) Umkonfiguration der Sicherheitsparameter eines WLAN-Routers von Privatpersonen erwartet werden kann bzw. ob eine Warnung des BSI hinreichend ist, um den allgemein bekannten Sicherheitsstandard zu verändern. Möglicherweise ist hierfür eine Berichterstattung in Presse und Fernsehen erforderlich (s. dazu z.B. Mantz, K&R 2007, 566: Die Haftung fu?r kompromittierte Computersysteme – § 823 Abs. 1 BGB und Gefahren aus dem Internet, (PDF)). Wer also Berichte in den großen Zeitungen oder Fernsehnachrichten hierzu sieht, ist herzlich eingeladen, dies in den Kommentaren zu vermerken oder mir eine Nachricht zu schicken – danke!

Vodafone hat übrigens schon ein Update versprochen. Inwiefern die Nutzer dieses tatsächlich einspielen, ist aber fraglich.

Eine weitere spannende Frage wäre übrigens, ob Vodafone verpflichtet ist, alle ihm bekannten Nutzer dieser WLAN-Router (per Brief) anzuschreiben und auf die Lücke hinzuweisen. Hierfür spricht einiges, da die Lücke riesig und leicht auszunutzen ist. Aus dem TK-Vertrag zwischen dem Kunden und den Nutzern ergeben sich nämlich auch bestimmte Schutz- und Informationspflichten. Wenn Vodafone dies unterließe und dadurch Schäden bei einem Anwender entstehen, könnte durchaus ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen Vodafone und dem Kunden bestehenden TK-Vertrag bestehen – ggf. gemindert durch entsprechendes Mitverschulden im Einzelfall.

AG Celle, Urt. v. 30.1.2013 – 14 C 1662/12: Schadensersatzanspruch gegen den Provider bei falscher Auskunft zu Filesharing

AG Celle, Urt. vom 30.1.2013 – 14 C 1662/12

Leitsatz (des Verfassers):

Der Provider, der auf eine Auskunftsanfrage nach § 101 UrhG eine falsche Auskunft erteilt und dadurch die urheberrechtliche Abmahnung seines ehemaligen Kunden ermöglicht, verletzt seine vertraglichen Schutzpflichten aus §§?280 Abs.?1, 241 Abs.?2 BGB und führt eine unrichtige Verarbeitung von Daten i.S.d. §?7 BDSG aus. Er ist vielmehr vor Herausgabe zur sorgfältigen Prüfung der Daten auf ihre Aktualität verpflichtet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld. Der Kl. ist Bundeswehrsoldat und unterhielt bei der Bekl. einen Telefon- und Internetanschluss für seine Stube im Fliegerhorst F. Mit Wirkung zum 3.7.2009 wurde der Vertrag auf den Stubennachfolger des Kl. übertragen, da sich der Kl. zu Studienzwecken zunächst nach Berlin und ab August 2011 nach Wales begeben hatte.

Im Dezember 2011 erreichte den Kl. nach Weiterleitung durch die Kaserne, seine Eltern und seine Freundin ein Schreiben einer Hamburger Anwaltskanzlei, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe am 9.9.2011 unter Verstoß gegen das Urheberrecht das pornografische Filmwerk „Opa, was machst du bloß mit mir” zum Download angeboten. Weiterhin wurde dem Kl. ein Gerichtsverfahren angedroht und ihm angeboten, zur Erledigung sämtlicher Ansprüche eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschale von €?1.298,– zu zahlen.

Der Kl. wandte sich daraufhin an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, um sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Der Prozessbevollmächtigte stellte dem Kl. für seine Tätigkeit insgesamt €?1.023,16 in Rechnung. Die Rechnung wurde bisher nicht ausgeglichen. Der Kl. behauptet, bei seinen Eltern und seiner Freundin sei der Eindruck entstanden, er lade illegal Pornografie mit möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten Inhalten aus dem Internet herunter, wodurch ihm ein Reputationsschaden entstanden sei. Die Höhe des Schadens beziffert er auf €?400,– .

Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn €?1.423,16 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Kl. scheide aus, da ihr weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Eine Rufschädigung sei nicht eingetreten, da der Kl. ggü. seinen Eltern und seiner Freundin den Sachverhalt habe richtigstellen könne

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Form von Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld. Der Kl. ist Bundeswehrsoldat und unterhielt bei der Bekl. einen Telefon- und Internetanschluss für seine Stube im Fliegerhorst F. Mit Wirkung zum 3.7.2009 wurde der Vertrag auf den Stubennachfolger des Kl. übertragen, da sich der Kl. zu Studienzwecken zunächst nach Berlin und ab August 2011 nach Wales begeben hatte.

Im Dezember 2011 erreichte den Kl. nach Weiterleitung durch die Kaserne, seine Eltern und seine Freundin ein Schreiben einer Hamburger Anwaltskanzlei, in dem ihm vorgeworfen wurde, er habe am 9.9.2011 unter Verstoß gegen das Urheberrecht das pornografische Filmwerk „Opa, was machst du bloß mit mir” zum Download angeboten. Weiterhin wurde dem Kl. ein Gerichtsverfahren angedroht und ihm angeboten, zur Erledigung sämtlicher Ansprüche eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Pauschale von €?1.298,– zu zahlen.

Der Kl. wandte sich daraufhin an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, um sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Der Prozessbevollmächtigte stellte dem Kl. für seine Tätigkeit insgesamt €?1.023,16 in Rechnung. Die Rechnung wurde bisher nicht ausgeglichen. Der Kl. behauptet, bei seinen Eltern und seiner Freundin sei der Eindruck entstanden, er lade illegal Pornografie mit möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten Inhalten aus dem Internet herunter, wodurch ihm ein Reputationsschaden entstanden sei. Die Höhe des Schadens beziffert er auf €?400,– .

Der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an ihn €?1.423,16 nebst Zinsen zu bezahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch des Kl. scheide aus, da ihr weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Eine Rufschädigung sei nicht eingetreten, da der Kl. ggü. seinen Eltern und seiner Freundin den Sachverhalt habe richtigstellen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur (teilweise)  … begründet. Dem Kl. steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. zu. Indem die Bekl. den Kl. ca. zwei Jahre nachdem der Telefon- und Internetvertrag auf einen Dritten übertragen worden war, in Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung als aktuellen Anschlussinhaber benannte, verletzte sie ihre nachvertraglichen Schutzpflichten aus §§?280 Abs.?1, 241 Abs.?2 BGB. Zudem liegt eine Schadensersatz begründende unrichtige Verarbeitung der persönlichen Daten des Kl. i.S.d. §?7 BDSG vor. Die Bekl. ist grds. zum sorgsamen Umgang mit den Daten aktueller und ehemaliger Kunden verpflichtet. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bekl. wissen musste, dass der Inhaber des Anschlusses mit der betreffenden IP-Adresse wegen urheberrechtlicher Verstöße in Anspruch genommen werden sollte, hätte die Bekl. die Aktualität der gespeicherten Daten vor der Weitergabe sorgfältig prüfen müssen. Die Bekl. kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, sie habe allenfalls fahrlässig gehandelt. Ein Haftungsmilderungsgrund ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kl. kann gem. §?249 Abs.?1 BGB Ersatz seiner zur Abwehr der unbegründeten Forderung erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang allerdings nur die Rechtsanwaltskosten, die gem. des RVG in dieser Angelegenheit zu berechnen waren. Die Höhe der erforderlichen Rechtsanwaltskosten ist i.R.d. §?287 Abs.?1 ZPO zu schätzen und bemisst sich nach dem Streitwert, der bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzansprüche der Rechteinhaberin voraussichtlich angefallen wäre. Denn genau zur Vermeidung eines solchen Prozesses nahm der Kl. anwaltliche Hilfe in Anspruch. …

Für die Bestimmung des Streitwerts bei einer Unterlassungsklage wegen Verletzung des Urheberrechts durch das öffentliche Zugänglichmachen eines Films im Internet ist auf das Interesse an der wirkungsvollen Abwehr von Verstößen gegen die geistigen Schutzrechte und eine etwaige Beeinträchtigung von Vermögenspositionen abzustellen. Für den Unterlassungsanspruch ist daher der Streitwert nicht unter €?10.000,– anzusetzen (LG Köln, U. v. 2.3.2011 – 28 O 770/10).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rspr. ist für den vorliegenden Rechtsstreit von einem Streitwert für das angekündigte Verfahren gegen den Kl. von bis zu €?13.000,– auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert ergibt sich inkl. Post- und TK-Pauschale und Mehrwertsteuer ein Betrag von €?837,52.

Der Kl. kann jedoch hinsichtlich der erforderlichen Rechtsanwaltskosten lediglich Freistellung verlangen, da sein Schaden bisher nur in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegt, nachdem die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten von ihm unstreitig noch nicht ausgeglichen wurde.

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gem. §?253 BGB wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte steht dem Kl. jedoch nicht zu, da vorliegend eine nachhaltige Rufschädigung des Kl. nicht eintreten konnte. Das anwaltliche Abmahnschreiben war nicht geeignet, den Kl. in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Den Lesern des Schreibens musste sich nicht zwangsläufig der Eindruck aufdrängen, der Kl. lade Pornografie herunter, da in dem Schreiben zwar der Titel des Filmwerks auftaucht, sich jedoch allein hieraus nicht zwangsläufig der Inhalt des Films erschließt.

Ebenso wenig musste sich der Eindruck aufdrängen, der Kl. habe illegale Handlungen vorgenommen. Selbst unterstellt, die Eltern des Kl. und auch seine Freundin hätten vom Inhalt des Schreibens in vollem Umfang Kenntnis erlangt, so war jedoch gerade für den Kreis der dem Kl. nahestehenden Personen offensichtlich, dass der Kl. die ihm vorgeworfene Handlung bereits auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs nicht begangen haben konnte. Der Kl. lebte, was seinen Eltern und auch seiner Freundin bekannt gewesen sein dürfte, zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im September 2011 bereits seit längerem nicht mehr in F., sondern befand sich sogar seit August 2011 in Wales. Vor diesem Hintergrund bedurfte es nicht einmal einer Aufklärung und Widerlegung der Vorwürfe durch den Kl. ggü. diesen Personen.

Streit um LGPL vor dem LG Bochum endet mit Vergleich: LGPL wirksam

Wie heise.de berichtet, ist ein Verfahren um die Verletzung der GNU LGPL mit einem Vergleich beendet worden (s. dazu auch die Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr).

1.
Zu Grunde lag dem, dass in der ZDF-Bürosoftware WISO Mein Büro 2009 das Open-Source-Programm FreeadhocUDF der adhoc dataservice GmbH implementiert worden, ohne dass hierauf (wie es die LGPL in Ziffern 3-5 verlangt) hingewiesen worden wäre. Da FreeadhocUDF unter der LGPL stand, hätte hierauf hingewiesen werden müssen. 

Dem Vergleich vorausgegangen war nach dem Bericht ein Urteil des LG Bochum vom 20.01.2011 – I-8 O 293/09 (Volltext). Das Urteil war das Ergebnis einer sogenannten Stufenklage nach § 254 ZPO, bei der der Kläger zunächst nur Auskunft verlangt, um später seinen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Das LG Bochum hatte im Jahr 2011 nur über diese erste „Stufe“ entschieden und den Auskunftsanspruch zuerkannt. Mit der Entscheidung über den Auskunftsanspruch hatte das LG Bochum aber bereits darüber entschieden, dass überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und damit klargestellt, dass die LGPL wirksam (und wirksam vereinbart worden) ist:

Eine Verletzung der der Klägerin insoweit zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegt allein deshalb vor, weil das Programm „G“ in die Software für das Programm „N“ implementiert ist, wie das Schreiben der für die Programmierung zuständigen Fa. E vom 27.03.2009 (Anlage K 15 a zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.01.2010 ) zeigt. In diesem Schreiben gesteht die Fa. E zu, daß mit der Folge urheberzivilrechtlicher Ansprüche die streitgegenständliche Software in das Programm „N“ eingefügt und nicht wieder entfernt worden ist. Ob die streitgegenständliche Software innerhalb des Programms „N“ funktionslos ist, ist angesichts dessen unerheblich; die urheberrechtlich relevante Handlung stellt bereits das Einfügen dieser Software in das Programm „N“ dar. Ohnehin folgt die Funktionslosigkeit der von der Klägerin vertriebenen Software nicht allein daraus, daß das Programm der Beklagten auch ohne diese Software uneingeschränkt lauffähig sein soll. Die Bedingungen der Lesser General Public License hat die Beklagte unstreitig nicht eingehalten, so daß eine unberechtigte Nutzung vorliegt.

2.
Die Wirksamkeit von Open Source- (GPL, LGPL etc.) und Open Content-Lizenzen (Creative Commons, DPPL etc.) ist durch deutsche Gerichte immer wieder bestätigt worden (LG München I MMR 2004, 693; LG Frankfurt a.M. CR 2006, 729; LG Berlin CR 2006, 735; LG München I, Urt. v. 24.7.2007 – 7 O 5245/07LG Bochum MMR 2011, 474; LG Berlin GRUR-RR, 2012, 107; s. weiter Mantz, in: Open Source Jahrbuch 2007, S. 413 ff.) . Es liegen auch mehrere Urteile ausländischer Gerichte hierzu vor (s. nur Mantz, GRURInt 2008, 21; Efroni, GRURInt 2011, 282; Liebenson, Meldung vom 21.1.2001). 

3.
Zusätzlich hatte der Kläger im Verfahren vor dem LG Bochum Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe verlangt. Diese Ansprüche hatte das LG Bochum allerdings abgelehnt, da die Beklagte  eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und gegen diese nach Auffassung des LG Bochum nicht verstoßen hatte.

4.
Das Verfahren hat – wohl nach Erteilung der Auskunft – nun mit einer Zahlung der Beklagten an den Urheber der LGPL-Software von 15.000,- EUR geendet. Dieser Ausgang zeigt, dass die Verletzung von Open Source-Lizenzen durchaus wirksam durchgesetzt werden kann und auch mit entsprechendem Schadensersatz bei Verletzung zu rechnen ist.

Schadensberechnung in Filesharing-Fällen, OLG Köln, Beschl. v. 30.9.2011 – 6 U 67/11

Das OLG Köln hat in einem Filesharing-Verfahren einen interessanten Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Filesharing von Musik erlassen (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2011 – 6 U 67/11, Volltext hier ).

Zum Hinweis:

Das Gericht sieht im konkreten Fall den Anspruch als grundsätzlich begründet an und erteilt Hinweise an die Klägerin, dass das Gericht für die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO noch weitere Belege benötigt.

Das Gericht hält an der Praxis fest, sich zur Schätzung an Tarifen der GEMA zu orientieren. Dabei geht es aber nicht – wie von der Klägerin gewünscht – vom Tarif „VR W I“ aus, der einen Mindestsatz von 100,- EUR enthält, also in einer Schätzung von mindestens 100,- EUR pro angebotenem Lied resultiert. Dieser Tarif betrifft jedoch nur „Hintergrundmusik im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird.“ Dem Gericht ist daher darin zuzustimmen, dass dies für den Download von Musikdateien nicht passt.

Stattdessen sieht das Gericht den Tarif „VR-OD 5“ als einschlägig an, der rund 0,13 EUR pro tatsächlichem Download eines Musikstücks vorsieht, für ein Album also runde 1,50 EUR pro Zugriff (je nach Anzahl der Lieder, insb. bei Chart-Containern entsprechend mehr).

Da es in diesem Tarif keine Mindestgebühr gibt, benötigt das Gericht nähere Angaben zu den Zugriffszahlen. Zu diesen muss die Klägerin nun näher vortragen.

Bemerkenswert ist letztlich noch die Ansicht des Gerichts im Hinblick darauf, dass diejenigen, die das Musikstück herunterladen, es gleichzeitig (und möglicherweise zukünftig) an Dritte weiterverteilen:

Es wird darin weiter folgendes zu berücksichtigten sein. Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im Übrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisieiten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrunde legt.

 Welche Folgen hat dies  für Filesharing-Verfahren?

Zunächst müssen Rechteinhaber nun näher zu typischen Download-Zahlen vortragen. Dementsprechende Studien dürften schon in Auftrag gegeben sein. Es wird interessant sein, ob alternative/unabhängige Studien durchgeführt werden werden. Voneinander abweichende Ergebnisse sind zu erwarten. Viel Stoff für weitere Diskussion also. Das Gericht kann allerdings auch bei abweichenden Zahlen nach § 287 ZPO schätzen (z.B. Mittelwert).

Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu fragen, ob in den Studien bzw. dem zu erwartenden Vortrag die bei Filesharing typische Technik Berücksichtigung findet. Denn beim Filesharing wird ein Musikstück nicht nur von einer Quelle runtergeladen, sondern in kleinen Blöcken von einer Vielzahl von Quellen. Ein „Zugriff“ ist daher noch kein „Download“. Im Gegenteil: Wenn jeder Zugriff als ein Download gerechnet würde, dann erhielte die Klägerin (die Schadensersatzansprüche gegen Dritte eingerechnet) pro „vollem Download“ ein Vielfaches der ca. 0,13 EUR. Entpsrechende Studien sollten daher nicht nur die „Zugriffe“ zählen, sondern auch messen, von wie vielen Quellen ein Musikstück im Durchschnitt heruntergeladen wird. Diese Anzahl ist bei der Berechnung der „Downloads“ zu berücksichtigen.

Zusätzlich kommt eine weitere Tatsachenfrage (und damit ein weiterer Einwand für den jeweiligen Beklagten) hinzu: Die Anzahl der Downloads ist immer abhängig von der Länge des Zeitraums, in dem das Musikstück zum Download angeboten wird. Bisher belegen die Rechteinhaber mittels Zeitpunkt und Hash-Key jedoch nur, dass überhaupt ein Angebot des Musikstücks von der fraglichen IP-Adresse vorlegen hat. In Zukunft müssten sie zusätzlich eine Zeitspanne angeben und belegen (z.B. „Unter der IP-Adresse A wurde das Musikstück M (Hash-Wert H) mindestens im Zeitraum t1 bis t2 angeboten. Beweis: Angebot des Musikstücks M von der IP-Adresse A zum Zeitpunkt t1 und Angebot zum Zeitpunkt t2).

 

Das OLG Köln hat dadurch ein spannendes weiteres Kapitel für Diskussionen geöffnet.

 

Lesetipp: Solmecke/Rüther, Anm. zu LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09, MMR 2011, 55

In der Multimedia und Recht (MMR) ist eine Anmerkung von Solmecke/Rüther zu LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09 erschienen.

In dem Urteil hatte das LG Hamburg eine Abmahnung, die nicht konkret offenlegt, welche Rechtsverletzungen dem Abgemahnten explizit vorgeworfen werden bzw. welchen Rechtsinhabern das jeweilige Recht zuzuordnen war, als unwirksam angesehen. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte die Kosten für die Abmahnung nicht tragen musste.

Weiter hatte das LG Hamburg für einzelne Lieder bekannter Autoren, deren Veröffentlichtung 12 und 18 Jahre zurücklag, eine angemessene Lizenzgebühr von 15,- EUR angenommen auf der Basis des GEMA-Tarifs VR-OD 5 über die Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch.

Das Fazit des Beitrags: „… Das Urteil des LG Hamburg (stärkt) die Position der in Anspruch genommenen Täter und Störer i.R.v. Filesharing-Verfahren deutlich.“

Belgisches Gericht zur Wirksamkeit und Schadensersatz bei Verletzung von Creative Commons-Lizenzen

Till Jaeger berichtet auf IfrOSS.org über eine erstinstanzliche Entscheidung (nur auf französisch) des Tribunal de première instance de Nivelle mit Bezug zu Creative Commons-Lizenzen.

Sachverhalt

Eine Band, die nicht Mitglied in der zuständigen Verwertungsgesellschaft (der Sabam) war, hatte ihre Lieder unter einer Creative Commons Lizenz Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.5 Generic (CC-BY-NC-ND) auf einer entsprechenden Plattform (http://www.dogmazic.net) veröffentlicht. Die Beklagte wiederum hatte eines der Lieder in einer Radiowerbung verwendet. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Lizenzvertrages in dreifacher Hinsicht: Fehlende Namensnennung, kommerzielle Verwendung und Bearbeitung als Hintergrund-Musik. Die Band verlangte pro Nutzung 12,- EUR, insgesamt also rund 10.000,- EUR. Die Beklagte argumentiert, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe, sie habe sich hinsichtlich der Lizenz getäuscht. Zum weiteren Sachverhalt siehe die Entscheidung (auf französisch).

Entscheidung

Das Gericht sieht zunächst den Lizenzvertrag als wirksam an, wobei es sich auf den Aufsatz von Phillippe Laurent („Premières réactions des juges face aux licences Creative Commons“) zu den verschiedenen internationalen Entscheidungen zu CC-Lizenzen bezieht und auch diese Entscheidungen anführt:

la validité est actuellement reconnue notamment par des tribunaux néerlandais, espagnols et même américains ( cfr. civ. Amsterdam (réf.) du 9.03.2006). …

Le tribunal se réfère notamment au commentaire de doctrine de Me Ph. Laurent et confirme que la licence Creative Commons est valide et applicable au cas d’espèce.

(S. zu den Entscheidungen auch Mantz, GRUR Int. 2008, 21, online verfügbar; zum weiteren Verlauf des amerikanischen Verfahrens hier).

Interessant ist die Schadensbemessung, die das Gericht anstellt. Das Gericht spricht der Klägerin nämlich implizit das Recht ab, konkreten Schadensersatz pro Verletzungshandlung (der noch über diejenigen der Sabam hinausgeht) zu verlangen, da es eine offene Lizenz gewählt hat. Dies Verlangen sieht es als widersprüchlich an. Der Billigkeit halber müsse die Klägerin zwischen einem „punktuellen Schadensersatz pro Verbreitungshandlung“und einem „globalen Schadensersatz pro verletzter Lizenzklausel“. Das Gericht sieht durch die Wahl der Creative Commons-Lizenz nur den globalen Schadensersatz als gerechtfertigt an und spricht der Klägerin 1500,- EUR pro verletzter Klausel (also insgesamt 4500,- EUR) zu:

Le tribunal considère qu’il existe un paradoxe dans l’attitude des demandeurs, à savoir prôner une éthique non commerciale et réclamer une indemnisation pécuniaire à un tarif commercial, tarif nettement supérieur à celui pratiqué par la Sabam et nettement supérieur à l’indemnisation de 1.500 euros proposée par la défenderesse. De manière raisonnable, il faut choisir entre une indemnisation ponctuelle à la diffusion ou une indemnisation globale pour chacune des conditions non respectées.

Dans le cas présent, il convient d’opter pour une indemnisation globale de 1.500 euros ex aequo et bono par condition non respectée, laquelle prend en considération la démarche particulière adoptée par les demandeurs pour protéger leur droit d’auteur, à savoir l’adoption d’une licence « certains droits réservés ».

Bewertung

Lässt man die Berechnungsmethode kurz beiseite, stellt das Gericht nach meiner Sicht drei relevante Feststellungen an:

  1. Creative Commons-Lizenzen sind grundsätzlich wirksam und durchsetzbar.
  2. Auch die NonCommercial-Option ist wirksam und kann durchgesetzt werden. Das ist von daher relevant, dass das Urheberrechtsgesetz (zumindest das deutsche) nicht zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung auf dinglicher Ebene unterscheidet/unterscheiden kann. Die NonCommercial-Option bewegt sich daher vollständig im Rahmen des Vertragsrechts und kann nur auf dessen Grundlage verfolgt werden, wenn ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist.
  3. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Nutzung nur unter einer Creative Commons-Lizenz mit den dargestellten Bedingungen gestattet ist. Hier muss der Nutzer von Werken eine gewisse (in diesem Bereich aber unabhängig von CC-Lizenzen vollkommen übliche) Sorgfalt walten lassen.

Was die Berechnungsmethode angeht, mutet mich dies etwas seltsam an. Das Argument, dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei, verfängt meines Erachtens nach nicht. Denn die Klägerin hat im Lizenzvertrag genau festgelegt, welche Nutzungen sie gestatten will und welche nicht. Wer sich außerhalb des Lizenzvertrages bewegt, muss auch danach behandelt werden. Immerhin hat das Gericht nicht wie im niederländischen Fall Curry vs. Audax geäußert, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein könne, da das Werk ja sonst kostenlos abgegeben wurde (s. dazu hier). Im deutschen Recht hätte die Klägerin hier die Wahl zwischen drei Schadensberechnungsmethoden (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Gewinnherausgabe) gehabt. Ob die Bewertung des Gerichts nach belgischem Recht korrekt ist, vermag ich nicht zu sagen. Till Jaeger hebt trotz Kritik aber richtigerweise hervor, dass es sich „durchaus vertreten (lasse), dass es für einen höheren Betrag als die entsprechende Vergütung der Verwertungsgesellschaft Sabam keinen Anlass gibt.“

Insgesamt stellt das Urteil im internationalen Umfeld „Fall Nr. 4“ dar – und alle sprechen der Creative Commons-Lizenz die Wirksamkeit zu. Ein klares Argument für die Verwender. Eine deutsche Entscheidung steht bisher weiter aus (s. u.a. hier).

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