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Ergebnisse der AG Wirtschaft (Große Koalitions-Verhandlungen) zum Thema Telekommunikation, Stand 5.11.2013 #groko

Wen es interessiert, was die AG Wirtschaft bei den Verhandlungen zur möglichen Bildung einer Großen Koalition von CDU/CSU und SPD (#groko) zum Thema Telekommunikation bisher verhandelt haben soll, hier ein Auszug (Stand 5.11.2013, Hervorhebung zu WLAN von mir):

Deutschland braucht eine moderne Telekommunikationsinfrastruktur. Der Zugang zu schnellem Internet ist eine zentrale Voraussetzung für Produktivitätsfortschritte, neue Geschäftsmodelle und Effizienzsteigerungen. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen in ländlichen und strukturschwachen Regionen sind auf diese Basisinfrastruktur angewiesen.

Für ein modernes Industrieland ist der flächendeckende Breitbandausbau eine Schlüsselaufgabe, um wirtschaftliche Entwicklungschancen zu fördern. Dazu werden wir die Breitbandstrategie weiterentwickeln. Es gilt, die digitale Spaltung zwischen den urbanen Ballungszentren und ländlichen Räumen zu überwinden. Dazu wollen wir die Kommunen in ländlichen Räumen beim Breitbandausbau unterstützen. Wir werden Investitionshemmnisse und Wirtschaftlichkeitslücken in den infrastrukturschwächeren Regionen abbauen. Hierbei setzen wir verstärkt auf Synergieeffekte und zusätzliche Investitionsanreize für Telekommunikationsunternehmen.

Beim Ausbau des schnellen Internets werden wir Technologieoffenheit sicherstellen. Dazu gehört auch eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Funkfrequenzen für drahtlose Kommunikationsnetzwerke in allen Teilen Deutschlands.

Wir müssen die Rahmenbedingungen für Investitionen in leistungsfähige Infrastrukturen nachhaltig verbessern, damit der Beitrag der Informations- und Kommunikationstechnologie am wirtschaftlichen Wachstum weiter wächst. Es bedarf einer Vielzahl weiterer Maßnahmen, um hochleistungsfähige Breitbandnetze auszubauen. Dazu gehören etwa wettbewerbs- und investitionsfreundliche Rahmenbedingungen im Telekommunikationsgesetz, die verstärkte Kooperation von Unternehmen, bessere Fördermöglichkeiten sowie eine gute Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Kommunen.

Schnelle Internetverbindungen gehören für uns zur kommunikativen Daseinsvorsorge, deshalb wollen wir die noch verbliebenen Regionen, die nicht mindestens eine Geschwindigkeit von 2 Mbit/s haben, so schnell wie möglich erschließen. Bis zum Jahr 2018 soll es in Deutschland eine flächendeckende Grundversorgung mit mindestens 50 Mbit/s geben. Zur Umsetzung dieser Ziele wollen wir die dafür notwendigen privaten Investitionen für den Breitbandausbau um einen Förderbetrag des Bundes in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr ergänzen. Der Breitbandausbau muss auch zukünftig in der EU förderfähig bleiben. Zudem muss es zu einer Vereinfachung der Förderung wie im Rahmen der Daseinsvorsorge im EU-Recht kommen.

Ein neues Sonderfinanzierungsprogramm „Premiumförderung Netzausbau“ bei der KfW-Bankengruppe soll bestehende Programme ergänzen. Wir wollen außerdem einen Breitband-Bürgerfonds einrichten. In diesen Fonds sollen Privatpersonen zu soliden Renditen investieren können.

Wir wollen, dass in deutschen Städten mobiles Internet über W-LAN für jeden verfügbar ist. Wir werden die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung dieser offenen Netze und deren Anbieter schaffen.

Wir wollen Netzneutralität sicherstellen: In Bezug auf die Nutzung des Internets wollen wir die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen ermöglichen, Meinungsvielfalt und fairen Wettbewerb sichern sowie die wirtschaftlichen Potenziale steigern. Die Gewährleistung von Netzneutralität werden wir als eines der Regulierungsziele im Telekommunikationsgesetz verbindlich regeln und definieren. Die Bundesnetzagentur soll im Hinblick auf die Sicherung von Netzneutralität und Diskriminierungsfreiheit zusätzliche Kompetenzen erhalten.

Die Sicherheit von Kommunikationsinfrastrukturen muss erhöht werden. Dazu muss die Cyber-Sicherheits- und Datenschutzstrategie weiterentwickelt werden. Dafür initiieren wir ein Spitzencluster „IT-Sicherheit und kritische IT-Infrastruktur“ und setzen uns für einen branchenübergreifenden Rechtsrahmen für Mindestanforderungen in Deutschland und Europa ein. Gleichzeitig wollen wir eigene nationale Kompetenzen im Bereich Internet/IT/Digitale Wirtschaft ausbauen, um unsere Unabhängigkeit zu erhöhen.

Störerhaftung für WLAN begrenzen: Protokoll der SV-Anhörung im Landtag NRW online

Wie berichtet, fand am 3.7.2013 eine Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Antrag der Piratenpartei (Drs. 16/2284) zur Thematik der Störerhaftung beim Betrieb von WLANs statt, zu der verschiedene Sachverständige bzw. Verbände geladen waren, nämlich

  • Chaos Computer Club e.V. (erschienen: Dr. Julius Mittenzwei, @mittenzwei)
  • Ulf Buermeyer (@vieuxrenard)
  • Dr. Frey von FREY Rechtsanwälte
  • GEMA
  • Verband freier Deutscher Künstler e.V.
  • Verbraucherzentrale NRW
  • eco-Verband
  • VG Wort
  • ich

Es gab acht schriftliche Stellungnahmen, die online verfügbar sind. Die Diskussion dreht sich auch um den im Bundestag durchgefallenen  Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V., nach dem in § 8 TMG folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden sollten:

(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).
(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.

Nun ist auch das Wortlautprotokoll der Ausschusssitzung online verfügbar (Ausschussprotokoll APr 16/288, 03.07.2013).

Ich hatte bereits in einem früheren Artikel über den Verlauf der Sitzung geschrieben. Das Wortlautprotokoll gibt diesen nun auf 27 Seiten genau wieder. Zur kurzen Erläuterung: Es gab mehrere Fragerunden, bei denen zunächst alle Fragen gestellt wurden, und dann alle Sachverständigen nacheinander die an sie gerichteten Fragen beantworten konnten.

Statt alles nochmal zusammenzufassen, hier nur ein paar Highlights (in der Reihenfolge der ersten Fragerunde):

Prof. Rotert (eco):

Um ein kleines Beispiel zu geben: Ein Hotel hat eine Abmahnung bekommen und dann sofort alles wieder abgebaut und gesagt, das sei eine Fehlinvestition gewesen, es wolle damit nichts mehr zu tun haben, und dies aufgrund der Tatsache, dass diese Abmahnung praktisch eine Vorverurteilung enthielt. – Auf dem Weg hierher kam eine Mail von einem Hotelier herein, der vor drei Jahren eine Abmahnung bekam, der er widersprochen hat; er hat auch nichts bezahlt. Jetzt kommt ein Inkassounternehmen und sagt, wenn er nicht sofort bezahle, gebe es Einträge bei der Schufa. Hier wird also durchaus extremer wirtschaftlicher Druck ausgeübt. …

Zur wirtschaftlichen Bedeutung sagen mir die Hotels: Wenn sie heute kein kostenloses WLAN anbieten können – gerade die kleineren Häuser, weniger die Fünf-Sterne- Häuser –, brauchen sie erst gar nicht anzutreten, werden sie gemieden, insbesonde- re von den Geschäftsreisenden. Angesichts der Anzahl der Häuser kann man sich ausrechnen, welches Potenzial dahintersteht.

Verfolgbarkeit über Mobilfunk funktioniert gar nicht. Schon die Vorratsdatenspeiche- rung hat beim Mobilfunk genau aus dem Grunde nicht funktioniert, weil die Zuord- nung Telefonnummer/IP-Adresse schlichtweg aufgrund der Mobilität nicht gegeben ist. Es kommt aber noch ein anderer Punkt hinzu: Die Software zum Feststellen der IP-Adresse wurde von Abmahnanwälten – ich bezeichne sie jetzt einmal so leger – oder von Firmen, die diesen Anwälten gehören, selbst entwickelt. In der Schweiz ist diese Software übrigens verboten. Sie müsste eigentlich, wenn man es genau nimmt, denselben Verordnungsrichtlinien zur Telekommunikationsüberwachung unterliegen wie die bei einer ganz normalen Überwachung überhaupt. Ob die Software Fehler hat oder ob sie richtig funktioniert, weiß also kein Mensch. Ob die Adressen auch stimmen, für die dann angefragt wird – es werden pro Monat 300.000 IP-Adressen bei den Providern angefragt –, ob sie alle in Ordnung sind, weiß niemand. Die Aus- schussrate ist nach dem, was die Provider sagen, eigentlich sehr hoch, weil manche Adressen überhaupt keinen Sinn machen.

Dr. Frey (FREY Rechtsanwälte):

Es ist in der Tat so, dass die Rechtsprechung die Regeln der §§ 7 ff. Telemediengesetz nicht auf Sachverhalte anwendet, die sie nach den Regeln der Sto?rerhaftung beurteilt. Dies halte ich fu?r grundlegend falsch und fu?r mit europa?ischem Recht auch so nicht vereinbar, weil der Europa?ische Gerichtshof, wenn er die Richtlinien u?ber den elektronischen Ge- scha?ftsverkehr auslegt, auch diese Regeln u?ber die Haftungsprivilegierung der Provider auf Unterlassungssituationen anwendet. …

Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich besta?tigen, dass die Pflichten oder potenziellen Pflichten eben an der Stelle nicht klar sind, wo kleine Hotelbetreiber, wo Internet-Cafe?s, wo Kommunen in die Rolle des Telekommunikationsdiensteanbieters schlu?pfen. Deswegen halte ich diese Klarstellung fu?r wichtig.

… hier muss sich wiederum der Gesetzgeber fragen, ob er Jahre der Rechtsstreitigkeiten abwarten will, um zu einer Klarheit, zu einer Rechtssicherheit zu kommen, die dem adressierten Ziel wahrscheinlich nicht gerecht wu?rde.

Sehr spannend war auch, dass Dr. Frey eine de minimis-Regelung im TKG für Kleinstanbieter verlangt:

Die Pflichten nach dem TKG sind sehr aufwendig. Ich kann es kurz skizzieren. Der Anbieter muss zum Beispiel sicherstellen, dass das Fernmeldegeheimnis, ein ganz wichtiges Thema, auch hier gewährleistet wird. Es muss Datenschutz gewährleistet werden. Dafür müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten bei der Bundes- netzagentur ein Sicherheitskonzept vorlegen. Es besteht eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur. Das würde kleine Anbieter, denen wir mit diesem Schritt der Anwendung des § 8 TMG im Bereich der Störerhaftung etwas Gutes tun wollten, strukturell überfordern. Also müsste man auch in diesem Bereich so etwas wie eine [de minimis]-Lösung finden, damit diese sehr komplexen Regeln des Telekommunikationsgesetzes nicht ohne Weiteres auch in diesem Bereich zur Anwendung kämen. Das muss unbedingt mit bedacht werden.

Iwona Husemann (Verbraucherzentrale Düsseldorf):

Für uns, die wir das ausschließlich aus Verbrau- chersicht beurteilen, ist eher die Frage, inwieweit man Verbraucher – wenn es politisch gewünscht und gewollt ist, dass sie sich daran beteiligen, dass flächendeckend WLAN-Netze verfügbar sein sollen – zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen und angesichts der Problematiken mit der Störerhaftung daran beteiligen kann oder will. Deswegen halten wir es für einen gangbaren Weg, den § 8 Telemediengesetz dann auch auf private WLAN-Betreiber anzuwenden, gerade damit sie dann auch diese Haftungserleichterungen erfahren können.

Ulf Buermeyer (@vieuxrenard):

Jedenfalls die deutsche Handhabung des § 8 TMG, der be- stimmte Access-Provider aus dieser Haftungsprivilegierung ausnimmt, ist aus meiner Sicht eindeutig europarechtswidrig. Würde also diese Frage dem EuGH einmal von einem deutschen Gericht vorgelegt, müsste man mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der EuGH sagte: Eine Handhabung der deutschen Normen, die Privatleute und kleine Gewerbetreibende, also diese Nebenbei-Provider, von der Haftungsfreistellung ausnimmt, ist unzulässig. …

Meines Erachtens ist es in der Tat ein Problem für den einen oder anderen Kollegen – ich argumentiere jetzt küchenpsychologisch –, eine Haftungsfreistellung anzuerkennen, weil die Intuition ist: Da gibt es eine Rechtsverletzung, und es muss doch sein, dass irgendwer dafür haftet. Derjenige, der wirklich verantwortlich ist, zum Beispiel der Filesharer, ist nicht greifbar. Aber irgendwer muss doch haftbar sein. Das ist natürlich Küchenpsychologie; das hat mit Rechtswissenschaft nicht so wahnsinnig viel zu tun. Aber es erklärt im Hintergrund, warum der eine oder andere Kollege intuitiv, also noch bevor er in die Rechtsprüfung einsteigt, zu dem Ergebnis kommt: Es kann doch nicht sein, dass da eine Haftungsfreistellung Platz greift.

Wenn man eine Abmahnung über 500 oder 1.000 € bekommt, dann ist das natürlich eine ganze Menge Geld; nur wäre das Kostenrisiko, das bei einer gerichtlichen Entscheidung möglicherweise auf denjenigen zukäme, noch signifikant höher. Deswegen gehen eben sehr viele Verbraucherinnen und Verbraucher das Risiko gar nicht erst ein, ebenso sehr viele Gewerbetreibende, sondern zahlen lieber zähneknirschend und schalten anschließend möglicherweise ihr WLAN ab.

as ist genau das Problem: Hier gibt es eine abschreckende Wirkung. Ich habe vor dem Deutschen Bundestag so schön gesagt: Bei den deutschen WLAN-Providern geht die Angst um, sodass man im Zweifel lieber abschaltet. Die Rechtslage wird letzten Endes gar nicht richtig geklärt. Das ist das Kernproblem. Die Abmahnenden machen sich eine etwas unklare Rechtslage zunutze, und im Zweifel spielt ihnen das in die Hände. …

Ich habe gerade kurz gegoogelt, wie das Zahlenverhältnis ist. Wir haben in Deutschland etwa 40 Millionen Internetzugänge, aber nur rund 400.000 Gaststätten und Hotels. Das heißt, allenfalls 1 % der Anschlussinhaber sind Hotels oder Gaststätten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Privatleute und Gäste in Hotels etwa gleich viel dazu neigen, Urheberrechte zu verletzen, kann man davon ausgehen, dass maximal 1 % der Urheberrechtsverletzungen über Anschlüsse von Hotels und Gaststätten vorgenommen werden. …

Die Kritik an der derzeitigen Auslegung von § 8 TMG nimmt vor allem die Verbrau- cher in den Blick, die zum Beispiel in den Freifunknetzen letzten Endes aus Altruismus für ihre Mitmenschen einen Internetzugang zur Verfügung stellen und sich damit großen Haftungsrisiken aussetzen. Es werden jetzt Gruppenlösungen gefunden, indem man die Daten einen Umweg über Schweden nehmen lässt, weil es in Schweden eben keine Störerhaftung gibt. Das ist zwar eine technische Möglichkeit, ist aber sehr komplex. Ich muss ganz ehrlich sagen: Wenn jemand schon so viel Bürgersinn an den Tag legt, dass er anderen Leuten einen Internetzugang bietet, diesen be- rühmten digitalen Schluck Wasser anbietet, dann sollte die Rechtsgemeinschaft das akzeptieren. Sie sollte das sogar unterstützen und fördern und sollte diese Menschen nicht auch noch mit Haftungsrisiken strafen. …

Ich lege als denkbare Änderung den Gesetzentwurf des Digitale Gesellschaft e. V. zugrunde, der auch schon im Deutschen Bundestag verhandelt worden ist, einfach deshalb, weil es bislang der einzige ist, den es jedenfalls nach meiner Kenntnis gibt, der eine konkrete Regelung zur Abschaffung der Störerhaftung vorschlägt. Wenn man diesen Gesetzentwurf zugrunde legt, dann sind überhaupt keine Kollate- ralschäden zu erwarten, weil dieser Entwurf mit zwei Absätzen einfach nur ganz präzise die zwei rechtlichen Zweifelsfragen, ganz freundlich gesagt, adressiert, die zu der derzeit unzuträglichen Rechtslage führen. …

Aber das ist heute auch in UMTS-Netzen bereits so; denn diese Netze – das hat Dr. Mantz auch kurz angeschnitten – setzen weitgehend auf dieselbe Technologie. Auch in UMTS-Netzen bekommen Sie heute, wenn Sie sich da einwählen, in aller Regel keine IP mehr, die quasi direkt im Internet auftritt. Vielmehr werden Sie auch da über einen Router beim Provider geleitet und sind da mit vielen hundert anderen Nutzern desselben UMTS-Netzes über diesen selben Router über dieselbe öffentliche IP im Internet unterwegs. … Mit anderen Worten: Es gibt diese Haftungsfreistellung im UMTS-Netz sowieso schon. Das heißt, es gibt ohnehin schon massenhafte und völlig unproblematische Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen. Darüber hinaus gibt es natürlich noch reihenweise andere – Internet-Cafés möchte ich nennen – oder selbstverständlich auch technisch komplexe Verfahren wie Anonymisierungssysteme im Internet und so etwas.

Der Punkt zum Mitnehmen ist einfach nur: Identifikationspflichten sind machbar, datenschutzrechtlich heikel, aber technisch sinnlos.

Dr. Reto Mantz (@offenenetze):

Die wirtschaftliche Auswirkung der derzeitigen Rechtsunsicherheit ist zum einen, dass Pri- vatpersonen solche WLANs nicht machen, aber eben auch, dass bei Hotels eine prohibitive Wirkung eintritt. Das hat aber auch zur Folge, dass klassische Access-Provider wie die Telekom oder Kabel Deutschlandhier bevorteilt werden. Die Telekom plant derzeit das sogenannte WLAN to go: Privatpersonen sollen quasi im Rahmen ihres normalen Telekom-Vertrages einen öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspot aufspannen. Die Telekom sagt hier: Wir stellen dich von der Haftung frei. Warum kann die Telekom so agieren? Weil sie durch § 8 TMG nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch privilegiert ist. Die derzeitige Auswirkung der Rechtslage ist als negativ zu betrachten. …

Der zweite Grund, warum Nebenbei-Provider wie Hotels, Gaststätten, aber auch Ju- gendheime, Schulen, Kommunen etc. eigentlich nicht durch Urheberrechtsverletzun- gen auffallen, aber dennoch von der prohibitiven Wirkung betroffen sind, besteht da- rin, dass sich öffentliche WLANs für Filesharing schlicht und einfach nicht gut eignen; denn die Bandbreite ist heutzutage doch begrenzt, da sehr viele WLANs überall aufgespannt sind. Wenn zwei Leute in einem Café Filesharing betrieben, wenn das gut funktionierte, dann wäre der Kanal schon dicht, sodass das auch nichts tatsächlich Attraktives ist. …

Von der Telekom verlangt man nichts. Man verlangt weder eine Registrierung noch eine Belehrung noch Filtermaßnahmen noch Portsperren noch irgendetwas, gar nichts. Die Telekom muss einfach gar keine Maßnahmen ergreifen. Die Frage ist: Warum soll der Hotelbetreiber, der nach dem Gesetz nichts anderes als das tut, was auch die Telekom macht, hierbei anders behandelt werden? Wir haben es schon gesagt: Das wird in der Rechtsprechung eben ohne Stütze im Gesetz anders behandelt. …

Das Landgericht München hat im Jahr 2012 sehr deutlich gesagt: Es besteht keine Pflicht, Nutzer in WLANs zu identifizieren. Das Landgericht München hat buchmäßig alle möglichen rechtlichen Grundlagen durchgeprüft und immer gefragt: Erwächst hieraus die Pflicht, den Nutzer zu identifizieren und dann im Zweifelsfall auch benennen zu können? … In technischer Hinsicht muss man sagen: Die Tatsache, dass man jemanden identifiziert, und die Möglichkeit, anschließend sagen zu können, dass der Betreffende der Täter war, sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Aber selbst wenn wir das einmal unterstellen, dass man denjenigen identifiziert und den Namen herausgibt, dann muss man sagen: Als Störer würde man ja immer noch haften. Diejenigen, die die Rechte verfolgen, also in diesem Fall die Abmahnkanzleien, werden sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern weiterhin aus den Grundsätzen der Störerhaftung gegen den Anbieter vorgehen und möglicherweise zusätzlich aus dem Hintergrund der Täterhaftung gegen den eigentlichen Täter. Das heißt, hier ist eine Registrierung definitiv kontraproduktiv. …

Die letzte Frage bezog sich auf die Verfolgbarkeit. Sie haben es schon angesprochen: Im UMTS-Netz ist auch heute tatsächlich bei vielen Providern eine Verfolgbarkeit nicht gewährleistet, weil im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, wer denn der Rechtsverletzer ist. Das heißt, wenn ich heute ins Internet gehe, mich unter einem falschen Namen in ein Forum einlogge und dann einen der hier Anwesenden auf übelste Art und Weise beleidigen sollte, drohte mir da vermutlich nicht allzu viel. Das ist schon heute so, und daran ändert sich dann auch später nichts. …

Die Sicherheitsmaßnahmen oder das Sicherheitskonzept könnten schon eher ein Problem sein. Aber auch hier gilt: Wenn ich nur ein oder zwei WLAN-Hotspots – dazu wird vielleicht Herr Rotert etwas sagen können – betreibe, dann brauche ich auch kein wahnsinnig großes Sicherheitskonzept. Das ist tatsächlich meines Erachtens keine so große Hürde, auch wenn ich hierfür die Minimize-Regeln durchaus befürworte, wie sie zum Beispiel bei der TK-Überwachung bereits existieren: TK- Überwachung erst ab 10.000 Nutzer; WLANs werden das kaum erreichen können. …

UMTS reicht nicht, um arbeiten zu kön- nen. Das ist richtig. Was die Bundesregierung meines Erachtens ebenfalls verkannt hat, ist die Tatsache, dass ganz besonders die großen Provider, Telekom etc., ganz stark auf WLAN setzen. In den nächsten Jahren haben wir eine Vervielfachung des Datenverkehrs zu erwarten. Auch wenn wir alle jetzt sofort LTE zur Verfügung hätten, würde LTE hierfür nicht ausreichen, ganz und gar nicht.

Dr. Julius Mittenzwei (Chaos Computer Club e.V., @mittenzwei):

Ich brauche breitbandiges Internet, um kreativ zu sein, um arbeiten zu können. Es gibt zwar schon in den Großstädten UMTS und so etwas, aber es ist einfach mühsam, über das Handynetz zu gehen, und man kann einfach nicht effektiv arbeiten, kreativ sein und alles Weitere. Deshalb nehme ich an, dass es sich vermutlich nicht irgendwie in Wirtschaftswachstum niederschlagen wird. Aber für die gesamte Internetkreativwirtschaft ist freies WLAN eine Conditio sine qua non, ohne die man einfach nicht arbeiten kann. Ich sage es einmal überspitzt: Es wird in Deutschland nichts mit einem deutschen Silicon Valley, wenn es schon am Internet fehlt. Das ist eigentlich die Grundvoraussetzung für alles Weitere. …

Als Letztes kam die Frage zu der Neuregelung, die in der letzten Woche im Bundestag beschlossen wurde. Meines Erachtens wird auch hiermit an der Rechtsfolgenseite herumgedoktert. Trotzdem ist man erst einmal Verletzer oder wird auf Unterlas- sung oder Ähnliches in Anspruch genommen, und dann ist nur hinten herum die Kos- tenseite begrenzt. Selbst dies schafft nicht die klare Regelung, die eigentlich notwendig wäre, um freie WLANs an allen Orten zu ermöglichen, an denen man sich aufhält. …

Zu der Frage, ob eine Registrierungspflicht überhaupt praktikabel wäre: Ich bin da skeptisch, gerade dann, wenn diese Registrierungspflicht irgendwie eine ernst zu nehmende Sicherung darstellen soll. Man müsste irgendwelche Zertifikatsinfrastruktur oder Ähnliches schaffen. Das alles ist technisch schwierig. Selbst solche Regelungen, dass man irgendetwas akzeptieren muss oder Ähnliches, bilden eigentlich nur eine psychologische Hürde, wenn beispielsweise Nutzer aufgerufen werden, dass man in einem offenen WLAN ist, möglicherweise jemand anderes Ärger bekommt und dass man sich bitte dementsprechend zu benehmen hat. An sich bewegt man sich einfach innerhalb dieses WLANs, wo man sich nicht wie bei einem UMTS-Netz – das betrifft den zweiten Teil der Frage – irgendwie mit einer SIM-Card anmeldet. Vielmehr meldet sich jeder Rechner nur mit seiner Netzwerkkennung an, von seiner Karte, die aber nirgendwo zentral registriert ist und die man auch, wenn man sich auskennt, in seinem Laptop beliebig ändern kann. Meines Erachtens ist irgendeine Registrierungspflicht nicht praktikabel….

Die stete Gegenreaktion, dass man bei Straftaten wie Urheberrechtsverletzungen, die im Internet – wie im normalen Leben auch – begangen werden, immer nach tota- ler Kontrolle schreit, ist eigentlich ein Reflex, den man durchaus hinterfragen muss. Wenn man dann aber die Statistik liest, sind die Aufklärungsquoten von Straftaten im Internet – ich nehme an, das wird bei Urheberrechtsverletzungen ähnlich sein – einfach viel höher als von allen anderen Straftaten, die irgendwie im täglichen Leben offline begangen werden. Man wird also damit leben müssen, dass man dann gewisse Sachen einfach nicht verfolgen kann, weil Registrierungspflicht und Ähnliches nicht praktikabel sind.

Zur Frage der politischen Bedeutung: Ich teile die Auffassung, dass man das lieber früher als später regeln und klarstellen sollte, statt noch einmal weitere Jahre zu warten, bis das durch alle Instanzen hin und zurück entschieden ist. Es sollte bessere jetzt eine Regelung getroffen werden, weil die Bevölkerung jetzt und nicht in zehn Jahren schnelles Internet braucht.

Wir werden sehen, ob in das Thema in der nächsten (Bundes-)Legislaturperiode wieder aufkommt. Es wäre zu hoffen, dass hier eine Regelung gefunden wird.

BSI warnt Vodafone-Nutzer vor schwerer Lücke in WLAN-Routern (WPS)

Es war ja eigentlich schon bekannt, dass einige WLAN-Router von Haus aus unsicher oder unsicher konfiguriert sind (s. hier, hier und hier). Neu ist, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik über sein Warnungs-Portal BürgerCERT konkret Nutzer von bestimmten WLAN-Routern warnt (dazu SpOn und heise-online).

In diesem Fall sind die zwei WLAN-Router von Vodafone, nämlich die EasyBox 802 und EasyBox 803 (mit Produktionsdatum vor August 2011), betroffen, die vom Hersteller Arcadyan/Astoria Networks stammen. Die Lücke ist bereits seit Ende 2011 öffentlich bekannt (heise-security v. 29.12.2011).

Auch andere WLAN-Router können solche Unsicherheiten aufweisen (hier, hier und hier).

Im Ergebnis empfiehlt es sich, die Voreinstellungen eines neu gekauften WLAN-Routers genau zu studieren und ggf. zu ändern, wobei man auch konstatieren muss, dass es durchaus WLAN-Router zu geben scheint, die von Anfang an sicher konfiguriert sind (s. z.B. das Urteil des AG Frankfurt v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75) oder meine Anmerkung (PDF) zum „Sommer unseres Lebens“-Urteil des BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, s. dazu hier, hier, hier, hier und hier.

Interessant dürfte letztlich die Frage sein, ab wann nach den Vorgaben des BGH die (für Privatnutzer sicher nicht triviale) Umkonfiguration der Sicherheitsparameter eines WLAN-Routers von Privatpersonen erwartet werden kann bzw. ob eine Warnung des BSI hinreichend ist, um den allgemein bekannten Sicherheitsstandard zu verändern. Möglicherweise ist hierfür eine Berichterstattung in Presse und Fernsehen erforderlich (s. dazu z.B. Mantz, K&R 2007, 566: Die Haftung fu?r kompromittierte Computersysteme – § 823 Abs. 1 BGB und Gefahren aus dem Internet, (PDF)). Wer also Berichte in den großen Zeitungen oder Fernsehnachrichten hierzu sieht, ist herzlich eingeladen, dies in den Kommentaren zu vermerken oder mir eine Nachricht zu schicken – danke!

Vodafone hat übrigens schon ein Update versprochen. Inwiefern die Nutzer dieses tatsächlich einspielen, ist aber fraglich.

Eine weitere spannende Frage wäre übrigens, ob Vodafone verpflichtet ist, alle ihm bekannten Nutzer dieser WLAN-Router (per Brief) anzuschreiben und auf die Lücke hinzuweisen. Hierfür spricht einiges, da die Lücke riesig und leicht auszunutzen ist. Aus dem TK-Vertrag zwischen dem Kunden und den Nutzern ergeben sich nämlich auch bestimmte Schutz- und Informationspflichten. Wenn Vodafone dies unterließe und dadurch Schäden bei einem Anwender entstehen, könnte durchaus ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen Vodafone und dem Kunden bestehenden TK-Vertrag bestehen – ggf. gemindert durch entsprechendes Mitverschulden im Einzelfall.

Lesetipp: 404 Not found: Der Trend zum Closed public Wifi

Schon ein paar Tage her und auch schon durch den Twitter-Feed durch, aber trotzdem noch aktuell:

Im Blog „404 Not Found“ kritisiert Silke Meyer den derzeitigen – auch politisch getragenen – Trend zum „Closed Public Wifi“, also zu öffentlichen Hotspots, die lediglich für einen kurzen Zeitraum (bei Kabel Deutschland bspw. 30 Minuten/Tag) kostenloses Internet anbieten – und trotzdem als offenes WLAN oder „free Wifi“ beworben werden. 404 Not Found berichtet hierbei über WLANs in der Gegend von Vancouver und von Victoria, wobei diese kommerziellen Modelle offenbar wirklich freie, kostenlose Netze verdrängen oder deren Aufbau verhindern.

Dieser Trend zum Closed Public Wifi ist z.B. derzeit in Berlin zu beobachten. Während Kabel Deutschland, mit Unterstützung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) ein kleines Netz betreibt, will die Stadt Berlin mit Hilfe von privaten Partnern ein öffentlich zugängliches WLAN (hoffentlich nicht nur) im Berliner Stadtring aufbauen. Die avisierten Partner stellen sich ähnliche, wenn nicht sogar noch restriktivere Modelle vor wie derzeit Kabel Deutschland.

Lesenswert.

S. auch

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12: Keine Störerhaftung für WLAN bei Vermieter einer Ferienwohnung

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12

Das Landgericht Frankfurt hat zur Störerhaftung des Vermieters einer Ferienwohnung Stellung genommen. Im Wesentlichen hat es seine bereits bzgl. Hoteliers ergangene Rechtsprechung bestätigt (s. hierzu auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401 (m. Anm. Mantz, PDF). Eine Besprechung des Urteils folgt .hier demnächst

S. in dem Zusammenhang auch meine Stellungnahme zu den Fragen zum Antrag im Landtag Nordrhein-Westfalen „Abschaffung der Störerhaftung“, Drs. 16/2884, Anhörung am 3.7.2013.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Die Beweislast für die Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten obliegt dem potentiellen Störer.

2. Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings. Wer den Zugang zum Internet über ein WLAN nur für berufliche Zwecke eröffnet, genügt seinen zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 000000000 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 1111111111111 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger beantragen die Feststellung, dass der Beklagte aus zwei an sie adressierte Abmahnungen keine Ansprüche geltend machen kann.

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Bissendorf, die am 28.08.2011 an eine Frankfurter Firma (F GmbH) vermietet war.

Der Beklagte ist Mitkomponist sowie Mitdichter des Textes verschiedener Versionen des Musikstücks „A“ der Künstlergruppe G.

Die Kläger stellten der F GmbH in ihrer Ferienwohnung über W-LAN einen Internet- Gastzugang zur Verfügung.

Am 28.08.2011 wurde über vorbezeichneten Internetzugang, dem seinerzeit dynamisch die IP-Adresse 84.136.220.98 zugeteilt war, die Tonaufnahme „G – A (German Top 100 Single Charts 29.08.2011)“ um 10:17:07 Uhr sowie um 18:11:20 Uhr (jeweils mit identischem Hashwert) über eine Tauschbörse zum Download angeboten.

Der Beklagte (bzw. ein von diesem ermächtigtes Unternehmen) beantragte wegen beider Verstöße jeweils gesondert unter dem 30.08.2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, die hinsichtlich des Verstoßes von 10:17:07 Uhr unter Az. 218 O 206/11 mit Beschluss vom 24.10.2011 (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 98 ff. d.A.) und hinsichtlich des Verstoßes von 18:11:20 Uhr unter Az. 221 O 255/11 erlassen wurde.

Nach der im Folgenden eingeholten Auskunft des Internetproviders der Kläger war die IP- Adresse 84.136.220.98 seinerzeit diesen zugeteilt.

Der Beklagte ließ – nach seiner von den Klägern mit Nichtwissen bestrittener Behauptung – in Bezug auf den Verstoß von 18:11:20 Uhr unter dem 06.10.2011 ein anwaltliches Abmahnschreiben fertigen (Anlage B 5, Bl. 110 ff d.A.), dessen Zugang die Kläger bestreiten.

Daneben mahnte der Beklagte die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2011 wegen des Verstoßes von 10:17:07 Uhr ab (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.).

Unter dem 31.10.2011 erhielten die Kläger ein Erinnerungsschreiben zur Abmahnung vom 06.10.2011 (Verstoß von 18:11:20 Uhr).

Mit Schreiben vom 03.11.2011 gaben die Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.).

Unter dem 22.11.2011 sandte ihnen der Beklagte eine zweite Aufforderung zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Abmahnung vom 06.10.2011 (Anlage K 3, Bl. 14 f. d.A.).

Die Kläger teilten dem Beklagten mit, dass der Verstoß durch die F GmbH begangen worden sei, ohne (einen) konkrete(n) Namen zu nennen.

Über den klägerischen Anschluss ist von Seiten der F GmbH unstreitig jedenfalls eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden.

Die Kläger behaupten, die Internetverbindung sei in dem ländlichen Gebiet langsam, Down- bzw. Uploads nähmen entsprechend viel Zeit in Anspruch.

Sie bestreiten den Ablauf der Feststellung der Urheberrechtsverletzung mit Nichtwissen.

Sie behaupten, erst durch das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 von der Abmahnung vom 06.10.2011 erfahren zu haben, weswegen diese ihrer Meinung nach unwirksam ist.

Die zweite Abmahnung (vom 27.10.2011) stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.

Ihrer Behauptung nach hatten sie vor dieser Abmahnung keine Kenntnis von dem durch die F GmbH verursachten Verstoß, wobei aus ihrer Sicht eine einheitliche Verletzungshandlung in Rede steht.

Die Kläger behaupten, der F GmbH den Internetzugang ausschließlich für den E-Mailverkehr eröffnet zu haben. Eine rechtswidrige Nutzung, z.B. von Tauschbörsen, hätten sie explizit untersagt. Sie hätten ausdrücklich betont, dass nur Mailverkehr gestattet sei, da andere Anwendungen zu Störungen im Netz führen würden. Ihr Internetzugang sei hinreichend verschlüsselt.

Sie sind der Ansicht, ihrer sekundären Darlegungslast damit nachgekommen zu sein und sich entsprechend der Rechtsprechung der Kammer zu Hotelbetrieben exkulpiert zu haben.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 0000000000 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

2. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 111111111111 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens ist die negative Feststellungsklage unbegründet, da beide Abmahnungen berechtigt gewesen seien.

Nach Behauptung des Beklagten haben die Kläger keine hinreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Internetanschlusses getroffen und eine solche seiner Meinung nach auch nicht dargetan.

Er behauptet, die Kläger hätten über einen erheblichen Zeitraum einen ungesicherten Anschluss ohne besondere Benutzungs- bzw. W arnhinweise überlassen und ihre Übernachtungsgäste nicht – wie aus seiner Sicht jedenfalls erforderlich – umfassend aufgeklärt und diese Aufklärung „notfalls“ dokumentiert.

Seiner Meinung nach gelten insofern nicht dieselben Anforderungen wie an Hoteliers, sondern
–wegen der größeren Vergleichbarkeit mit einem Zwei-Familien-Haushalt – die (vermeintlich) strengeren Maßstäbe für Privathaushalte mit (angeblich) erhöhten Prüf- und Sicherungspflichten.

Er habe vor seinen Abmahnungen auch nicht zunächst eine Berechtigungsanfrage stellen müssen, da seinerzeit noch keine Anhaltspunkte für potenzielle Drittverletzer vorgelegen hätten und damit keine Unsicherheit hinsichtlich des Verletzungstatbestands bestanden habe.

Mit Blick darauf, dass über den Anschluss der Kläger unstreitig zumindest eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, erscheint dem Beklagten der klägerische Vortrag, dass die Kläger erst nach Zugang seiner Abmahnschreiben von möglichen Urheberrechtsverletzungen Kenntnis erlangt hätten, zumindest zweifelhaft (Bl. 40 d.A.).

Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auf Grund des Beweisbeschlusses vom 06.03.2013 (Bl. 266 f. d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen Sascha und Svenja D erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2013 verwiesen (Bl. 278 ff. d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.01.2013 (Bl. 246 f. d.A.) und 31.05.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die negative Feststellungsklage ist begründet.

Der Beklagte kann weder aus der Abmahnung vom 27.10.2011 noch aus dem Abmahnschreiben vom 06.10.2011 Rechte gegenüber den Klägern in deren Eigenschaft als Inhaber desjenigen Internetanschlusses geltend machen, über den unstreitig am 28.08.2011 ein (auch) zu Gunsten des Beklagten geschütztes Musik- bzw. Sprachwerk urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2, 10, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 19a UrhG).

Die Kläger sind für die von einem oder mehreren Mitarbeiter(n) der F GmbH begangene Urheberrechtsverletzung weder als (Mit-/)Täter noch als T eilnehmer oder Störer verantwortlich.

1. Spätestens seit Vorlage der Ermittlungsdaten durch die Beklagtenseite steht fest, dass beide Verletzungen am 28.08.2011 unter derselben dynamischen IP-Adresse erfolgten.

Es ist daher – was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auch nicht mehr bestritten hat – von einer einheitlichen Urheberrechtsverletzung auszugehen. Dasselbe Musikstück mit demselben Hashwert wurde ohne temporäre Trennung der Internetverbindung am 28.08.2011 von Morgens (jedenfalls) um 10:17:07 Uhr bis Abends um (jedenfalls) 18.11:20 Uhr zum Upload angeboten.

2. Die Kläger haften für diese Urheberrechtsverletzung zunächst einmal nicht als (Mit-/)Täter.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der Kläger die Urheberverletzung eigenhändig, als mittelbarer oder Mittäter begangen haben könnte.

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – „Kinderhochstühle im Internet“, zitiert nach juris, Rn. 30).

Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).

Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 18.11.2010 – I ZR 155/09) – „Sedo“, zitiert nach juris, Rn. 24; BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O.).

b) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH (U..v. 12.05.2010 – I ZR 121/08) – „Sommer unseres Lebens“, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 33), dieser sekundären Darlegungslast haben die Kläger im Streitfall jedoch genügt.

Sie haben die tatsächlich Vermutung ihrer Täterschaft durch Benennung der F GmbH und ihren korrespondierenden Vortrag zur Gestattung einer Internetnutzung zu Gunsten der Mieter ihrer Ferienwohnung entkräftet.

Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache des Beklagten als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Kläger als Täter oder T eilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 35).

c) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine täterschaftliche Haftung der Kläger auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht.

Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 – I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall müsste das Verhalten der Kläger – die Überlassung eines Gastzugangs an die Mieter ihrer Ferienwohnung – daher den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes erfüllen (§ 19a UrhG). Dies ist nicht der Fall (vgl. z.B. BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 13; BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 38).

3. Die Kläger können auch nicht als Teilnehmer an der von den Mitarbeitern der F GmbH begangenen Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

a) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz bezüglich der Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 32, 34). Im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen – wie sie hier in Rede steht – bedürfte es zudem einer Erfolgsabwendungspflicht (BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O., Rn. 34).

b) Den Klägern fehlte jedenfalls der erforderliche Gehilfenvorsatz.

aa) Dafür, dass die Kläger Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung – dem Filesharing des Titels „A“ hatten – fehlt jeder Anhaltspunkt (siehe insofern u.a. BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 33; BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – „Alone in the Dark“, zitiert nach juris, Rn. 17).

bb) Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sie die Haupttat – ohne von dieser eine ganz konkrete Vorstellung zu haben – auch nur in groben Zügen kannten und den Verletzungserfolg billigend in Kauf nahmen.

Mindestvoraussetzung für eine Beihilfe durch Unterlassen wäre, dass die Kläger mit vergleichbaren Rechtsverletzungen durch ihre Gäste rechneten und dennoch keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen trafen, sondern den/die Filesharer einfach gewähren ließen.

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.

Im Fall der Kenntnis von einem zeitlich vorhergehenden Verstoß bestehen zwar gesteigerte Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Anschlussinhabers (zur elterlichen Aufsichtspflicht, vgl. insofern BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 24 ), zudem ist über den klägerischen Anschluss unzweifelhaft noch mindestens eine weitere von der „F GmbH“ (i.w.S.) zu verantwortende Urheberrechtsverletzungen begangen worden, es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger von dieser/n bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Verletzung am 28.08.2011 oder auch nur vor Abreise der F-Mitarbeiter Kenntnis hatten.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Teilnehmervorsatz liegt – wie dargetan – auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage beim Beklagten in dessen Eigenschaft als Anspruchsteller (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast: BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 32). Dieser hat einen solchen Vorsatz weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Gegen einen Eventualvorsatz der Eheleute D spricht vielmehr, dass der Zeuge D 1 ausgesagt hat, die Firma F habe die Ferienwohnung nur einmalig für die Dauer von ca. zwei Wochen gemietet.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger bereits am 28.08.2011 von einem (weiteren) Filesharing-Verstoß wussten.

4. Die Kläger schulden dem Beklagten auch unter dem Aspekt einer Störerhaftung nicht jedenfalls Ersatz der Kosten für eine der beiden Abmahnungen.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 41; BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 19; BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 37; BGH – „Alone in the Dark“, a.a.O., Rn. 19). Dabei können für den Inhaber eines Internetanschlusses durchaus Prüfungs- und ggf. auch Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen Schutzrechtsverletzungen bestehen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 01.07.2008 – 11 U 52/07), zitiert nach juris, Rn. 23).

b) Theoretisch wäre zwar zumindest eine der beiden Abmahnungen berechtigt gewesen, um den Klägern vorprozessual Gelegenheit zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben, da diese selbst behaupten, von der Rechtsverletzung vor der Abmahnung vom 27.10.2011 keine Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt zu haben – wobei im Streitfall dahinstehen kann, welche Abmahnungen eine Ersatzpflicht ausgelöst hätte (eine Pflicht zum Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 27.10.2011 scheitert nicht bereits daran, dass die Kläger behaupten, die Abmahnung vom 06.10.2011 nicht erhalten zu haben; träfe dies zu, könnte Erstere nicht als unberechtigte Zweitabmahnung angesehen werden, Darüber hinaus haben die Kläger vor Abgabe ihrer Unterlassungserklärung unzweifelhaft das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 (zur Abmahnung vom 06.10.2011) erhalten) – allerdings stehen die Voraussetzungen für eine Störerhaftung im Streitfall nicht fest.

aa) Die Frage, ob ausschließlich die Benutzer der Ferienwohnung Zugang zu dem W-LAN hatten, keine anderen Gäste als die Mieter (Mitarbeiter der F GmbH) anwesend waren und ob das Netz hinreichend sicher verschlüsselt war, bedurfte trotz Aufnahme in den Beweisbeschluss (Bl. 267 d.A.) keiner Auseinandersetzung.

Vorliegend kommen weder ein sog. Hacker-Angriff außenstehender Dritter auf das Netz der Kläger noch ein potenzieller Verstoß durch einen dritten Besucher (i.w.S.) in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Düsseldorf (U.v. 26.08.2009 – 12 O 594/07), zitiert nach juris, Rn. 25). Im Streitfall steht fest, dass ein oder mehrere der Bewohner der Ferienwohnung den zu Gunsten des Beklagten geschützten Titel illegal über eine Tauschbörse zum Upload anbot(en).

bb) Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen W-LAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch ungeklärt.

Zu den Anforderungen an Hoteliers existiert im Wesentlichen das Urteil der Kammer in der Sache S 19/09, in der diese es zur Verneinung einer Störerhaftung ausreichen ließ, dass der Hotelinhaber seinen Gästen eine rechtswidrige Internetnutzung untersagt hatte (U.v. 18.08.2010, zitiert nach juris, Rn. 12).

cc) Die Frage, ob es eines solchen Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, kann im Streitfall auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 – I ZR 70/81 – „Kopierläden“, zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 – 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) .

Vorliegend haben die Kläger ihren Gästen den Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet.

(Zumindest) Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings.

(1) Hinsichtlich einer etwaigen Störerhaftung mussten die Kläger ihre Behauptungen zur Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten – soweit diese von dem Beklagten bestritten worden sind und entscheidungsrelevant waren – nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln beweisen. Anders als im Fall einer sekundären Darlegungslast konnten Sie sich nicht auf dahingehenden Vortrag beschränken.

(2) Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis einer fehlenden Störerhaftung durch die Aussagen der Zeugen D 1 und D 2, bei denen es sich um ihren Sohn und ihre Schwiegertochter handelt, erfolgreich geführt (eine Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere der seinerzeit bei den Klägern logierenden F-Mitarbeiter, kam mangels Benennung nicht in Betracht, vgl. insofern S. 5, Ziff. 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013).

Beide Zeugen haben übereinstimmend – und insofern auch konsistent mit dem klägerischen Vorbringen (Bl. 251 d.A.) – ausgesagt, dass ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass der Anschluss für E-Mail-Verkehr und berufliche Zwecke verwendet werden sollte.

(a) Nach Aussage des Zeugen D 1 war der Internetzugang nicht bereits Bestandteil des Mietarrangements.

Die Mitarbeiter der F GmbH hätten sich erst nach ihrer Ankunft nach der Möglichkeit eines Internetzugangs erkundigt, mit der Behauptung, diesen zu benötigen, um E-Mails zu verschicken und weil sie diesen zu beruflichen Zwecken benötigten.

Sie hätten ihnen daraufhin einen gesonderten Gastzugang zum Internet eingeräumt. Für Gäste der Ferienwohnung habe über eine FRITZ!Box ein gesondertes W-LAN eingerichtet werden können.

Der Zugang sei beschränkt auf E-Mail-Verkehr bzw. nur für berufliche Zwecke eröffnet worden, da die F GmbH ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zu beruflichen Zwecken gefragt habe. Sie hätten dies dann unterstützt, da ihre Internetverbindung ohnehin sehr langsam sei. Im Prinzip sei es gar nicht möglich, solche Dateien auszutauschen.

Nachdem die Klägerin dann habe feststellen müssen, dass das W-LAN langsamer geworden sei, sich insbesondere die Seiten sehr langsam aufbauten, als sie mit ihrem Computer selbst ins Internet ging, sei der Gastzugang zunächst vollständig abgeschaltet worden, da das Netz scheinbar sehr von der F GmbH genutzt worden sei.

Die Mieter hätten sich dann über die Sperrung des Gastzugangs beschwert bzw. seien am nächsten Tag gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen bräuchten, insbesondere um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten.

Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass der Zugang gesperrt worden sei, weil das Internet so langsam geworden sei. Sie hätten dann gesagt, sie würden tatsächlich nur E-Mails verschicken, worauf ihnen der Zugang ein/zwei Tage später wieder eröffnet worden sei.

(b) Die Zeugin D 2 hat ausgesagt, ihre Schwiegermutter habe am Anfang, als die Daten rausgegeben worden seien, extra gesagt, dass der Zugang nur für E-Mails sei, die für die Arbeit abgerufen werden können. Ihre Schwiegermutter habe das auch zwischendurch noch mal erwähnt.

Sie habe gehört, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfe. Sie habe das selbst mehrfach mitbekommen, da sie während der Gespräche mit den Mitarbeitern von F daneben gestanden habe.

Auf Rückfrage gab die Zeugin an, dies sei konkret hinzugesagt worden, weil das Internet sonst sehr langsam werde.

Von ihrer Schwiegermutter habe sie auch gehört, dass das Internet relativ langsam [geworden] sei.

Auf die Frage nach dem Grund für eine neuerliche Beschränkung auf E-Mail-Verkehr hat die Zeugin angegeben, teilweise sei der Zugang auch aus gewesen. Die hätten dann nachgefragt, ob sie diesen wieder nutzen könnten. Sie sei von den Mitarbeitern von F speziell danach gefragt worden, was denn los sei, da das Internet aus gewesen sei. Sie habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt und dabeigestanden, als diese den Mitarbeitern von F noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

Auf Rückfrage erklärte sie, mit „Nutzung für die Arbeit“ meine sie, dass die Leute, die bei ihnen waren, den Zugang für E-Mails, die für die Arbeit waren, hätten nutzen dürfen.

(c) Beide Zeugenaussagen waren in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft. Die Zeugen waren auch nicht unglaubwürdig.

(aa) Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, dem Mitarbeiter der F GmbH im Zusammenhang mit der Einräumung des Gastzugangs selbst gesagt zu haben, dass sie den Anschluss nicht für andere Internetaktivitäten [als berufliche Zwecke] nutzen dürften, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Diese Behauptung ist nicht von streitentscheidender Relevanz.

Die Zeugin D 2 hat zwar – zunächst konsistent dazu – angegeben, ihr Ehemann sei bei dem anfänglichen Gespräch zugegen gewesen, sie hat aber anfänglich nur bekundet, ihre Schwiegermutter habe gesagt, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfte. Erst auf Rückfrage des Gerichts, ob ihr Ehemann bei dem Gespräch auch etwas gesagt habe, hat sie hinzugefügt, ja, der habe dann auch gesagt, dass der Internetzugang nur zur Nutzung von E-Mails sei. Auf den Hinweis, dass es doch ziemlich ungewöhnlich sei, dass so etwas von der Schwiegermutter wie auch dem Mann gesagt wird, hat sie keine Antwort gewusst.

Letzteres mag zwar ein gewisses Indiz dafür sein, dass sie bei ihren Angaben bemüht war, sich zu Gunsten ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes nicht in Widerspruch zu dessen Aussage zu setzen, allerdings war die Zeugin D 2 bei ihrer Vernehmung auch sichtlich nervös. Diesbezüglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich durch die – eine Unstimmigkeit ihrer Aussage implizierende – Rückfrage hat einschüchtern lassen und aus diesem Grund keine Antwort gegeben hat.

(bb) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Überlassung des Internetanschlusses darauf hingewiesen hat, dass der Anschluss nur für E-Mails genutzt werden dürfe (so die Aussage der Zeugin D 2) oder ob sich der beschränkte Nutzungszweck aus der Anfrage des als „Sprecher“ fungierenden F-Mitarbeiter bzw. einem Hinweis des Zeugen D ergab (so dessen Aussage des Zeugen D 1).

(cc) Beide Zeugen haben ausgesagt, die Mitarbeiter der F GmbH hätten ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zur E-Mail-Korrespondenz bzw. zu beruflichen Zwecken gefragt.

Sie haben auch übereinstimmend angegeben, dass eine Nutzung des Gastzugangs nachteilige Auswirkungen auf die ohnehin nicht sehr schnelle Internetverbindung haben konnte, die von Klägerseite unerwünscht war.

Nachdem die Klägerin die Verlangsamung ihrer Internetverbindung festgestellt habe, sei der Gastzugang umgehend gesperrt und auch nicht sofort, sondern erst ein/zwei Tage später auf Bitte der Gäste wieder eröffnet worden. Nach Aussage der Zeugin D 2 fragten die Mitarbeiter der F GmbH mehrfach an, was mit dem Anschluss sei, wobei beide Zeugen übereinstimmend mitgeteilt haben, es sei immer derselbe Mitarbeiter gewesen, mit dem über den Internetanschluss gesprochen worden sei.

Die Zeugin D 2 hat sich noch daran erinnern können, dass es nach Sperrung des Anschlusses keine längeren Diskussionen gegeben hat, sondern immer nur ganz kurz gesprochen worden ist. Sie sei von einem der Gäste konkret darauf angesprochen worden und habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt zu haben, die dann noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und damit an der Intention der Kläger an einer Beschränkung des Netzzugangs auf berufliche Zwecke bestehen keine Zweifel.

Beide Zeugen sind davon ausgegangen, die Internetnutzung durch die Mitarbeiter der F GmbH sei auf Grund ausdrücklicher Hinweise bzw. wegen der hierauf beschränkten Anfrage im Wesentlichen auf den E-Mail-Verkehr, ggf. noch auf die Abfrage von Bankkonten o.Ä. zu beruflichen Zwecken beschränkt gewesen.

Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, der Zugang sei nicht bereits Bestandteil der Ferienwohnungsmiete gewesen, sondern auf Anfrage sei nachträglich ein Gastzugang über eine FRITZ!Box eingeräumt worden, fehlt jedes Indiz dafür, dass dies nicht zutreffend sein könnte. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass der Zugang tatsächlich erst nach Beginn des Mietverhältnisses gewährt worden ist, da die Klägerseite um die Problematik ihres recht schwachen Internetnetzes wusste und dessen Überlastung vermeiden wollte.

(d) Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht.

(aa) Die Zeugin D 2 hat ausdrücklich eingeräumt, außer dem angeblich Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung von Seiten der Kläger keine konkreten Erinnerungen an den Tag der Ankunft der Gäste zu haben. Dies wirft allenfalls Fragen zur Glaubhaftigkeit einzelner Angaben auf, lässt aber nicht an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. Entsprechendes gilt auch, soweit sie eine ihr vom Gericht gestellte Frage unbeantwortet gelassen hat.

Soweit die Zeugin insgesamt nur auf Rückfrage und recht knapp ausgesagt hat, dürfte dies ihrer Nervosität sowie ihrer Persönlichkeit geschuldet sein.

(bb) Der Zeuge D 1 hat das Geschehen zunächst flüssig aus freien Stücken wiedergegeben und Rückfragen stets ohne Zögern beantwortet.

Das Gericht zweifelt auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht an dessen Glaubwürdigkeit.

(3) Damit steht fest, dass den Mitarbeitern der F GmbH der Internetzugang von vornherein nur zu beruflichen Zwecken eingeräumt worden ist.

(a) Soweit der Zeuge D 1 u.a. ausgesagt hat, die Mitarbeiter der F GmbH hätten [anfangs] gesagt, dass sie „im Wesentlichen“ E-Mails schreiben wollten, im Anschluss an die Abschaltung seien sie gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen „insbesondere“ bräuchten um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten, folgt hieraus nicht, dass die Kläger begründeten Anlass zu der Annahme hatten – oder hätten haben müssen –, dass der Anschluss nicht ausschließlich beruflich genutzt werden würde.

Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Grund für die Bitte nach Eröffnung eines Internetanschlusses berufliche Zwecken gewesen seien, insbesondere das Erfordernis einer beruflichen E-Mail-Korrespondenz.

Vor diesem Hintergrund durften die Kläger davon ausgehen, dass ihre Gäste den Rahmen der von diesen selbst kommunizierten Beschränkung einhalten würden.

(b) In einer derartigen Konstellation scheint es trotz faktisch unbeschränkt eröffneten Internetzugangs nicht geboten, dass der Vermieter einer Ferienwohnung seine Mieter explizit darauf hinweist – und diesen Hinweis ggf. sogar schriftlich fixiert (vgl. insofern S. 2 und 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013, Ziff. I. 1./2., 4.) –, dass über den Anschluss keine illegalen Internetaktivitäten erfolgen dürfen, insbesondere keine T auschbörsennutzung erlaubt ist.

Mit Blick auf die von vornherein beschränkte Verwendungsintention durften die Kläger zunächst darauf vertrauen, dass ihre Mieter das Internet tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken verwenden würden, insbesondere um E-Mails zu empfangen und zu versenden.

Nachdem die Klägerseite auf Grund der von der Klägerin festgestellten Verlangsamung der Internetverbindung annehmen mussten, dass ihre Mieter das Internet in nicht unerheblichem Umfang nutzten – und damit möglicherweise Anlass für eine weiterreichende Nutzungsbelehrung bestand –, schalteten die Kläger den Gastzugang zunächst vollständig ab.

Sie eröffneten diesen ihren Gästen ausschließlich auf deren Zusage hin erneut, das Internet ausschließlich für E-Mails bzw. beruflich zu nutzen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Nutzungsberechtigung durch die Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit der Wiedereinräumung des Gastzugangs explizit beschränkt, wobei unklar ist, ob der streitgegenständliche Verstoß vom 28.08.2011 zuvor oder erst in der Folgezeit begangen worden ist. Die Kläger durften im Folgenden – mangels eines Anhaltspunktes für künftige Übertretungen dieser Nutzungsbeschränkung – davon ausgehen, dass sich ihre Gäste an ihre Vorgabe halten würden.

Eine weiterreichende Verwendungsbeschränkung erübrigte sich.

Sofern die Mitarbeiter der F GmbH die Beschränkung nicht einhielten, begründet dies zwar deren Haftung (als Täter und/oder Teilnehmer), nicht aber eine Störerhaftung der Kläger.

Diese haben ihren zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten Genüge getan, indem der Zugang nur für berufliche Zwecke eröffnet worden ist, zu denen die Nutzung von Internettauschbörsen nicht gehört. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden. Eine derartige Pauschalisierung erscheint im Lichte des schutzwürdigen Interesses der Allgemeinheit an einer Nutzung von Internetanschlüssen in temporären Unterkünften weder erforderlich noch angezeigt.

 

Vortrag „Update Recht 2013 – Die Entwicklung des Rechts offener Netze“ – Folien online

Vom 10.-12. Mai 2013 fand in Berlin in der c-base wieder das Wireless Community Weekend (WCW) statt. Am Samstag, 11. Mai 2013, durfte ich dort meinen Update-Vortrag mit dem Titel „Update Recht – Entwicklung des Rechts offener Netze“ halten. Die Folien für diesen Vortrag sind jetzt online (PDF, ca. 750 KB).

Der Vortrag beschäftigt sich – wieder einmal – zum größten Teil mit Entwicklungen im Bereich der Störerhaftung. Dabei bin ich auf Entscheidungen eingegangen, die 2012 und 2013 ergangen sind, außerdem auf aktuelle Entwicklungen im gesetzgeberischen Bereich.

Auch das WCW 2013 hat gehalten, was es versprochen hat. Vielen Dank für die freundliche Aufnahme und die guten Diskussionen! Danke an alle, wir sehen uns im nächsten Jahr zum WCW 2014.

Meine Vorträge zu dem Thema aus den Jahren 2008, 2009 und 2012 finden sich hier. Es ist eine Fortsetzungsgeschichte aus mittlerweile vier Kapiteln geworden.

LG München, Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät

(Update vom 28.8.2013 s.u.)

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Berufungsurteil des LG München I, bei dem  in der ersten Instanz (AG München, Urteil vom 23.11.2011 – 142 C 2564/11) die Inhaberin eines Anschlusses zur Zahlung von Abmahnkosten aufgrund eines angeblich über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverstoßes durch Filesharing verurteilt worden war, obwohl sie nach ihrem Vortrag lediglich einen Internetanschluss, aber keine internetfähigen Geräte (kein WLAN-Router, keinen Computer, kein DSl-Router) hatte.

Das LG München I hat das Urteil des AG München nun aufgehoben (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11, Volltext hier) und festgestellt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast – trotz entsprechend strengen Maßstabes – nachgekommen sei. Es hätte also an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass die Beklagte entweder selbst die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen hatte (was schwierig ist, wenn man unterstellt, dass die Beklagte keine internet-fähigen Geräte hatte) oder z.B. über WLAN Dritten die Rechtsverletzung über den Internet-Anschluss ermöglicht hat (was ebenfalls schwierig ist ohne WLAN-Router).

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Das LG München I hatte dementsprechend einen der wenigen Fälle, in denen die Störerhaftung bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass schon keine adäquate Kausalität vorliegt (zur Frage der adäquaten Kausalität s. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07). Denn wer nur einen Internetanschluss, aber sonst nichts vorhält, ermöglicht gerade nicht die Rechtsverletzungen durch Dritte:

Der [Vortrag] führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. … Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Der Fall offenbart in eindrücklicher Weise die Funktionsweise bzw. das Verhältnis von Beweislast und sekundärer Darlegungslast. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Beklagte über einen WLAN-Router verfügt haben muss – ansonsten hätte es ja nicht zur Rechtsverletzung kommen können. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich daraus nur folgern: Entweder die Auskunft des Access Providers war falsch bzw. es hat über den Internet-Anschluss der Beklagten gar keine Rechtsverletzung stattgefunden, oder die Angaben der Beklagten waren unwahr. Das Gericht musste jedoch nach dem klaren und ausreichenden Vortrag der Beklagten und dem nicht mehr vertieften Vortrag der Klägerin von ersterem ausgehen.

Aus dem vorliegenden Fall lässt sich allerdings für andere Abmahnfälle kaum eine verwertbare Schlussfolgerung ziehen. Es dürfte die absolute Ausnahme darstellen, dass jemand, der über einen Internetanschluss verfügt, diesen nicht mehr nutzt und auch keine Geräte mehr in Betrieb hält. Für die Betreiber von WLAN-Knoten hält das Urteil jedenfalls keine neue Botschaft bereit. Für diese gilt bereits nach derzeitiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter über ihren Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, und dass sie alle zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten (insb. Verschlüsselung (so der BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“) und ggf. Belehrung von minderjährigen Kindern (so BGH „Morpheus“) bzw. Gästen/Kunden (so z.B. LG Frankfurt) ergriffen haben.

(via @wbs-law)

(Update vom 28.8.2013)

Wie bei Golem berichtet wird, hat die Klägerin die Revision zum Bundesgerichtshof zurückgenommen. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Webseite der Beklagtenvertreterin Wilde,Beuger,Solmecke. Das Urteil des LG München ist damit rechtskräftig.

 

Stream(dump) und Audio des Vortrags „Sharing Access“ online #29c3

Der (inoffizielle) Streamdump zu meinem Vortrag „Sharing Access – Risiken beim Betrieb offener (WLAN-)Netze – Stand gestern, heute und morgen“ findet sich online, ebenso ein offizieller Audio-Mitschnitt. Das offizielle Recording ist leider noch nicht verfügbar.

Folien des Vortrags „Sharing Access“ auf dem #29c3 online

Mittlerweile sind auch die Folien meines Vortrags beim Chaos Communication Congress (#29c3) vom 28.12.2012 mit dem Titel „Sharing Access – Risiken beim Betrieb offener (WLAN-)Netze – Stand gestern, heute und morgen“ online.

Anmerkung zu LG München I, Urt. v. 12.1.2012 – 7 HK O 1398/11, CR 2012, 603: Identifikationspflicht beim Betrieb von WLAN-Hotspots

In eigener Sache: In Heft 9 der Computer und Recht ist (S. 603) meine Anmerkung zum Urteil des LG München I, Urt. v. 12.1.2012 – 7 HK O 1398/11, zur Identifikationspflicht beim Betrieb von WLAN-Hotspots erschienen. Ich hatte das Urteil auch hier im Blog kurz besprochen.

Fundstelle: CR 2012, 605

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