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Die Haftung des WLAN-Betreibers und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG, GRUR-RR 2013, 497 – online

In eigener Sache:

Mein in der GRUR-RR 2013, S. 497 ff., erschienener Beitrag zur Haftung gewerblich betriebener WLANs ist nun auch online verfügbar (PDF). Der Beitrag befasst sich insbesondere mit der Entscheidung des LG Frankfurt (Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung), in dem das LG Frankfurt die Haftung des Betreibers eines WLANs im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt hatte. Damit ist das LG Frankfurt einen ähnlichen Weg gegangen wie schon bei einem Urteil im Jahre 2010 (s. dazu meine Anmerkung hier – PDF).

Aus dem Beitrag (PDF, 0,1 MB):

Das LG Frankfurt hat sich – erneut – mit der Haftung des Anbieters eines gewerblich betriebenen WLANs für die Handlungen seiner Nutzer befasst. Anlässlich dieses Urteils geht der Beitrag auf die für WLANs anzuwendende Haftungsprivilegierung des § 8 TMG ein, behandelt dessen Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie die Neuerungen durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in § 97a UrhG.

  1. Einleitung

WLANs sind auch in Deutschland praktisch überall anzutreffen. Allerdings hinkt der Ausbau öffentlich zugänglicher bzw. gewerblich betriebener WLANs im Vergleich zum Ausland in Deutschland stark hinterher. Zwar wurden in den letzten Jahren in einigen Städten Deutschlands öffentliche WLANs aufgebaut und es ist insoweit ein positiver Trend zu beobachten. Dennoch sind öffentliche WLANs noch immer die Ausnahme, die jeweils nur relativ kleine Bereiche erschließen. Von einer flächendeckenden Versorgung auch nur in Ballungsgebieten kann keine Rede sein. Grund für diesen Rückstand ist eine weiterhin bestehende große rechtliche Unsicherheit bei der Haftungssituation im Zusammenhang mit WLANs. Diese Rechtsunsicherheit hemmt den Aufbau von gewerblich betriebenen WLANs bis heute.[1] Dabei ist gerade im gewerblichen Bereich das Angebot eines WLANs für (potentielle) Kunden nicht nur zum Standard geworden, sondern praktisch zwingend, um die tatsächlich bestehende Nachfrage der Kunden befriedigen zu können.[2]

In den letzten Jahren hat sich eine umfangreiche Judikatur rund um die Haftung von privaten Internetanschlussinhabern und die Mitbenutzung von privaten WLANs herausgebildet.[3] …

Anmerkung zu AG Hamburg, 10.6.2014 – 25b C 431/13: Anwendbarkeit von § 8 TMG auf WLAN – erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, CR 2014, 536 (und zugleich Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13) in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) erschienen (CR 2014, 538). Ich habe beide Urteile bereits hier im Blog kurz besprochen (hier und hier), nun ist zusätzlich eine längere Anmerkung in der CR erschienen.

In beiden Fällen ging es um die Haftung des Betreibers eines WLANs, einmal ein Hotel, einmal eine Ferienwohnung. Das AG Hamburg hat – als erstes Gericht in Deutschland – § 8 TMG im Zusammenhang mit WLAN thematisiert und auch angewandt.

Aus der Anmerkung (CR 2014, 538 ff.):

Bereits seit 2006 befassen sich die Gerichte immer wieder mit Rechtstreitigkeiten um urheberrechtliche Abmahnungen, bei denen die zugrundeliegende Rechtsverletzung von einem Nutzer eines WLANs ausging. Dabei standen hauptsächlich Fälle im Vordergrund, bei denen Privatpersonen das WLAN zu privaten Zwecken betrieben.[1] Bis vor kurzem waren überhaupt nur drei Fälle des LG Frankfurt und des AG München bekannt geworden, die die Haftung des Betreibers eines „gewerblichen“ WLANs betrafen: ein Hotel-WLAN[2], ein WLAN, das ein Vermieter von Ferienwohnungen seinen Gästen zur Verfügung stellte,[3] und ein vom Vermieter betriebenes WLAN.[4] LG Frankfurt und AG München waren in beiden Fällen im Wege der Einzelfallprüfung zu dem Schluss gekommen, dass der Betreiber des WLAN-Hotspots weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Allerdings waren beide Gerichte jeweils nicht auf die Privilegierungsregelung des § 8 TMG eingegangen, obwohl diese nach allgemeiner Auffassung in der Literatur auf WLANs Anwendung findet.[5]

Das AG Hamburg hat nun – spannenderweise wiederum zu WLAN-Hotspots eines Hotels und eines Vermieters von Ferienwohnungen – als soweit ersichtlich erstes Gericht in Deutschland die Privilegierung des § 8 TMG auf WLAN-Hotspots überhaupt geprüft – und angenommen.

1. Keine Haftung auf Schadensersatz

Unter Verweis auf § 8 TMG hat das AG Hamburg zunächst eine Haftung auf Schadensersatz konsequent abgelehnt. Dennoch – möglicherweise im Hinblick auf eine eventuelle Berufung – ist das AG Hamburg in einer eigentlich unnötigen Hilfsbegründung darauf eingegangen, dass eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auch ohne Anwendung der Privilegierung ausscheidet …

Weitere Publikationen hier.

 

Aufsatz „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG“, GRUR-RR 2013, 497, erschienen

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Beitrag „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG – Zugleich Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung“ in der GRUR-RR, Heft 12/2013, S. 497-500. erschienen.

Der Aufsatz ist anlässlich des Urteils (Volltext mit Leitsätzen hier) erschienen, in dem das LG Frankfurt die Haftung des Betreibers eines WLANs im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt hatte. Damit ist das LG Frankfurt einen ähnlichen Weg gegangen wie schon bei einem Urteil im Jahre 2010 (s. dazu meine Anmerkung hier – PDF), in dem das LG Frankfurt die Haftung eines Hotelinhabers für sein WLAN ebenfalls abgelehnt hatte. Im Ergebnis verdient das Urteil volle Zustimmung.

In meinem Beitrag für die GRUR-RR beleuchte ich noch einmal die Rolle der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG im Zusammenhang mit WLANs, gehe auf Beweisfragen, die Frage nach der (nicht vorhandenen) Subsidiarität der Störerhaftung sowie die Auswirkungen der Neuregelung in § 97a UrhG durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (dazu s. auch die Übersicht hier) ein.

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12: Keine Störerhaftung für WLAN bei Vermieter einer Ferienwohnung

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12

Das Landgericht Frankfurt hat zur Störerhaftung des Vermieters einer Ferienwohnung Stellung genommen. Im Wesentlichen hat es seine bereits bzgl. Hoteliers ergangene Rechtsprechung bestätigt (s. hierzu auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401 (m. Anm. Mantz, PDF). Eine Besprechung des Urteils folgt .hier demnächst

S. in dem Zusammenhang auch meine Stellungnahme zu den Fragen zum Antrag im Landtag Nordrhein-Westfalen „Abschaffung der Störerhaftung“, Drs. 16/2884, Anhörung am 3.7.2013.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Die Beweislast für die Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten obliegt dem potentiellen Störer.

2. Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings. Wer den Zugang zum Internet über ein WLAN nur für berufliche Zwecke eröffnet, genügt seinen zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 000000000 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 1111111111111 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger beantragen die Feststellung, dass der Beklagte aus zwei an sie adressierte Abmahnungen keine Ansprüche geltend machen kann.

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Bissendorf, die am 28.08.2011 an eine Frankfurter Firma (F GmbH) vermietet war.

Der Beklagte ist Mitkomponist sowie Mitdichter des Textes verschiedener Versionen des Musikstücks „A“ der Künstlergruppe G.

Die Kläger stellten der F GmbH in ihrer Ferienwohnung über W-LAN einen Internet- Gastzugang zur Verfügung.

Am 28.08.2011 wurde über vorbezeichneten Internetzugang, dem seinerzeit dynamisch die IP-Adresse 84.136.220.98 zugeteilt war, die Tonaufnahme „G – A (German Top 100 Single Charts 29.08.2011)“ um 10:17:07 Uhr sowie um 18:11:20 Uhr (jeweils mit identischem Hashwert) über eine Tauschbörse zum Download angeboten.

Der Beklagte (bzw. ein von diesem ermächtigtes Unternehmen) beantragte wegen beider Verstöße jeweils gesondert unter dem 30.08.2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, die hinsichtlich des Verstoßes von 10:17:07 Uhr unter Az. 218 O 206/11 mit Beschluss vom 24.10.2011 (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 98 ff. d.A.) und hinsichtlich des Verstoßes von 18:11:20 Uhr unter Az. 221 O 255/11 erlassen wurde.

Nach der im Folgenden eingeholten Auskunft des Internetproviders der Kläger war die IP- Adresse 84.136.220.98 seinerzeit diesen zugeteilt.

Der Beklagte ließ – nach seiner von den Klägern mit Nichtwissen bestrittener Behauptung – in Bezug auf den Verstoß von 18:11:20 Uhr unter dem 06.10.2011 ein anwaltliches Abmahnschreiben fertigen (Anlage B 5, Bl. 110 ff d.A.), dessen Zugang die Kläger bestreiten.

Daneben mahnte der Beklagte die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2011 wegen des Verstoßes von 10:17:07 Uhr ab (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.).

Unter dem 31.10.2011 erhielten die Kläger ein Erinnerungsschreiben zur Abmahnung vom 06.10.2011 (Verstoß von 18:11:20 Uhr).

Mit Schreiben vom 03.11.2011 gaben die Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.).

Unter dem 22.11.2011 sandte ihnen der Beklagte eine zweite Aufforderung zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Abmahnung vom 06.10.2011 (Anlage K 3, Bl. 14 f. d.A.).

Die Kläger teilten dem Beklagten mit, dass der Verstoß durch die F GmbH begangen worden sei, ohne (einen) konkrete(n) Namen zu nennen.

Über den klägerischen Anschluss ist von Seiten der F GmbH unstreitig jedenfalls eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden.

Die Kläger behaupten, die Internetverbindung sei in dem ländlichen Gebiet langsam, Down- bzw. Uploads nähmen entsprechend viel Zeit in Anspruch.

Sie bestreiten den Ablauf der Feststellung der Urheberrechtsverletzung mit Nichtwissen.

Sie behaupten, erst durch das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 von der Abmahnung vom 06.10.2011 erfahren zu haben, weswegen diese ihrer Meinung nach unwirksam ist.

Die zweite Abmahnung (vom 27.10.2011) stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.

Ihrer Behauptung nach hatten sie vor dieser Abmahnung keine Kenntnis von dem durch die F GmbH verursachten Verstoß, wobei aus ihrer Sicht eine einheitliche Verletzungshandlung in Rede steht.

Die Kläger behaupten, der F GmbH den Internetzugang ausschließlich für den E-Mailverkehr eröffnet zu haben. Eine rechtswidrige Nutzung, z.B. von Tauschbörsen, hätten sie explizit untersagt. Sie hätten ausdrücklich betont, dass nur Mailverkehr gestattet sei, da andere Anwendungen zu Störungen im Netz führen würden. Ihr Internetzugang sei hinreichend verschlüsselt.

Sie sind der Ansicht, ihrer sekundären Darlegungslast damit nachgekommen zu sein und sich entsprechend der Rechtsprechung der Kammer zu Hotelbetrieben exkulpiert zu haben.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 0000000000 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

2. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 111111111111 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens ist die negative Feststellungsklage unbegründet, da beide Abmahnungen berechtigt gewesen seien.

Nach Behauptung des Beklagten haben die Kläger keine hinreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Internetanschlusses getroffen und eine solche seiner Meinung nach auch nicht dargetan.

Er behauptet, die Kläger hätten über einen erheblichen Zeitraum einen ungesicherten Anschluss ohne besondere Benutzungs- bzw. W arnhinweise überlassen und ihre Übernachtungsgäste nicht – wie aus seiner Sicht jedenfalls erforderlich – umfassend aufgeklärt und diese Aufklärung „notfalls“ dokumentiert.

Seiner Meinung nach gelten insofern nicht dieselben Anforderungen wie an Hoteliers, sondern
–wegen der größeren Vergleichbarkeit mit einem Zwei-Familien-Haushalt – die (vermeintlich) strengeren Maßstäbe für Privathaushalte mit (angeblich) erhöhten Prüf- und Sicherungspflichten.

Er habe vor seinen Abmahnungen auch nicht zunächst eine Berechtigungsanfrage stellen müssen, da seinerzeit noch keine Anhaltspunkte für potenzielle Drittverletzer vorgelegen hätten und damit keine Unsicherheit hinsichtlich des Verletzungstatbestands bestanden habe.

Mit Blick darauf, dass über den Anschluss der Kläger unstreitig zumindest eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, erscheint dem Beklagten der klägerische Vortrag, dass die Kläger erst nach Zugang seiner Abmahnschreiben von möglichen Urheberrechtsverletzungen Kenntnis erlangt hätten, zumindest zweifelhaft (Bl. 40 d.A.).

Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auf Grund des Beweisbeschlusses vom 06.03.2013 (Bl. 266 f. d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen Sascha und Svenja D erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2013 verwiesen (Bl. 278 ff. d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.01.2013 (Bl. 246 f. d.A.) und 31.05.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die negative Feststellungsklage ist begründet.

Der Beklagte kann weder aus der Abmahnung vom 27.10.2011 noch aus dem Abmahnschreiben vom 06.10.2011 Rechte gegenüber den Klägern in deren Eigenschaft als Inhaber desjenigen Internetanschlusses geltend machen, über den unstreitig am 28.08.2011 ein (auch) zu Gunsten des Beklagten geschütztes Musik- bzw. Sprachwerk urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2, 10, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 19a UrhG).

Die Kläger sind für die von einem oder mehreren Mitarbeiter(n) der F GmbH begangene Urheberrechtsverletzung weder als (Mit-/)Täter noch als T eilnehmer oder Störer verantwortlich.

1. Spätestens seit Vorlage der Ermittlungsdaten durch die Beklagtenseite steht fest, dass beide Verletzungen am 28.08.2011 unter derselben dynamischen IP-Adresse erfolgten.

Es ist daher – was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auch nicht mehr bestritten hat – von einer einheitlichen Urheberrechtsverletzung auszugehen. Dasselbe Musikstück mit demselben Hashwert wurde ohne temporäre Trennung der Internetverbindung am 28.08.2011 von Morgens (jedenfalls) um 10:17:07 Uhr bis Abends um (jedenfalls) 18.11:20 Uhr zum Upload angeboten.

2. Die Kläger haften für diese Urheberrechtsverletzung zunächst einmal nicht als (Mit-/)Täter.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der Kläger die Urheberverletzung eigenhändig, als mittelbarer oder Mittäter begangen haben könnte.

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – „Kinderhochstühle im Internet“, zitiert nach juris, Rn. 30).

Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).

Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 18.11.2010 – I ZR 155/09) – „Sedo“, zitiert nach juris, Rn. 24; BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O.).

b) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH (U..v. 12.05.2010 – I ZR 121/08) – „Sommer unseres Lebens“, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 33), dieser sekundären Darlegungslast haben die Kläger im Streitfall jedoch genügt.

Sie haben die tatsächlich Vermutung ihrer Täterschaft durch Benennung der F GmbH und ihren korrespondierenden Vortrag zur Gestattung einer Internetnutzung zu Gunsten der Mieter ihrer Ferienwohnung entkräftet.

Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache des Beklagten als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Kläger als Täter oder T eilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 35).

c) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine täterschaftliche Haftung der Kläger auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht.

Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 – I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall müsste das Verhalten der Kläger – die Überlassung eines Gastzugangs an die Mieter ihrer Ferienwohnung – daher den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes erfüllen (§ 19a UrhG). Dies ist nicht der Fall (vgl. z.B. BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 13; BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 38).

3. Die Kläger können auch nicht als Teilnehmer an der von den Mitarbeitern der F GmbH begangenen Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

a) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz bezüglich der Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 32, 34). Im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen – wie sie hier in Rede steht – bedürfte es zudem einer Erfolgsabwendungspflicht (BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O., Rn. 34).

b) Den Klägern fehlte jedenfalls der erforderliche Gehilfenvorsatz.

aa) Dafür, dass die Kläger Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung – dem Filesharing des Titels „A“ hatten – fehlt jeder Anhaltspunkt (siehe insofern u.a. BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 33; BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – „Alone in the Dark“, zitiert nach juris, Rn. 17).

bb) Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sie die Haupttat – ohne von dieser eine ganz konkrete Vorstellung zu haben – auch nur in groben Zügen kannten und den Verletzungserfolg billigend in Kauf nahmen.

Mindestvoraussetzung für eine Beihilfe durch Unterlassen wäre, dass die Kläger mit vergleichbaren Rechtsverletzungen durch ihre Gäste rechneten und dennoch keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen trafen, sondern den/die Filesharer einfach gewähren ließen.

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.

Im Fall der Kenntnis von einem zeitlich vorhergehenden Verstoß bestehen zwar gesteigerte Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Anschlussinhabers (zur elterlichen Aufsichtspflicht, vgl. insofern BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 24 ), zudem ist über den klägerischen Anschluss unzweifelhaft noch mindestens eine weitere von der „F GmbH“ (i.w.S.) zu verantwortende Urheberrechtsverletzungen begangen worden, es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger von dieser/n bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Verletzung am 28.08.2011 oder auch nur vor Abreise der F-Mitarbeiter Kenntnis hatten.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Teilnehmervorsatz liegt – wie dargetan – auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage beim Beklagten in dessen Eigenschaft als Anspruchsteller (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast: BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 32). Dieser hat einen solchen Vorsatz weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Gegen einen Eventualvorsatz der Eheleute D spricht vielmehr, dass der Zeuge D 1 ausgesagt hat, die Firma F habe die Ferienwohnung nur einmalig für die Dauer von ca. zwei Wochen gemietet.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger bereits am 28.08.2011 von einem (weiteren) Filesharing-Verstoß wussten.

4. Die Kläger schulden dem Beklagten auch unter dem Aspekt einer Störerhaftung nicht jedenfalls Ersatz der Kosten für eine der beiden Abmahnungen.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 41; BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 19; BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 37; BGH – „Alone in the Dark“, a.a.O., Rn. 19). Dabei können für den Inhaber eines Internetanschlusses durchaus Prüfungs- und ggf. auch Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen Schutzrechtsverletzungen bestehen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 01.07.2008 – 11 U 52/07), zitiert nach juris, Rn. 23).

b) Theoretisch wäre zwar zumindest eine der beiden Abmahnungen berechtigt gewesen, um den Klägern vorprozessual Gelegenheit zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben, da diese selbst behaupten, von der Rechtsverletzung vor der Abmahnung vom 27.10.2011 keine Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt zu haben – wobei im Streitfall dahinstehen kann, welche Abmahnungen eine Ersatzpflicht ausgelöst hätte (eine Pflicht zum Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 27.10.2011 scheitert nicht bereits daran, dass die Kläger behaupten, die Abmahnung vom 06.10.2011 nicht erhalten zu haben; träfe dies zu, könnte Erstere nicht als unberechtigte Zweitabmahnung angesehen werden, Darüber hinaus haben die Kläger vor Abgabe ihrer Unterlassungserklärung unzweifelhaft das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 (zur Abmahnung vom 06.10.2011) erhalten) – allerdings stehen die Voraussetzungen für eine Störerhaftung im Streitfall nicht fest.

aa) Die Frage, ob ausschließlich die Benutzer der Ferienwohnung Zugang zu dem W-LAN hatten, keine anderen Gäste als die Mieter (Mitarbeiter der F GmbH) anwesend waren und ob das Netz hinreichend sicher verschlüsselt war, bedurfte trotz Aufnahme in den Beweisbeschluss (Bl. 267 d.A.) keiner Auseinandersetzung.

Vorliegend kommen weder ein sog. Hacker-Angriff außenstehender Dritter auf das Netz der Kläger noch ein potenzieller Verstoß durch einen dritten Besucher (i.w.S.) in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Düsseldorf (U.v. 26.08.2009 – 12 O 594/07), zitiert nach juris, Rn. 25). Im Streitfall steht fest, dass ein oder mehrere der Bewohner der Ferienwohnung den zu Gunsten des Beklagten geschützten Titel illegal über eine Tauschbörse zum Upload anbot(en).

bb) Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen W-LAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch ungeklärt.

Zu den Anforderungen an Hoteliers existiert im Wesentlichen das Urteil der Kammer in der Sache S 19/09, in der diese es zur Verneinung einer Störerhaftung ausreichen ließ, dass der Hotelinhaber seinen Gästen eine rechtswidrige Internetnutzung untersagt hatte (U.v. 18.08.2010, zitiert nach juris, Rn. 12).

cc) Die Frage, ob es eines solchen Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, kann im Streitfall auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 – I ZR 70/81 – „Kopierläden“, zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 – 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) .

Vorliegend haben die Kläger ihren Gästen den Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet.

(Zumindest) Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings.

(1) Hinsichtlich einer etwaigen Störerhaftung mussten die Kläger ihre Behauptungen zur Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten – soweit diese von dem Beklagten bestritten worden sind und entscheidungsrelevant waren – nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln beweisen. Anders als im Fall einer sekundären Darlegungslast konnten Sie sich nicht auf dahingehenden Vortrag beschränken.

(2) Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis einer fehlenden Störerhaftung durch die Aussagen der Zeugen D 1 und D 2, bei denen es sich um ihren Sohn und ihre Schwiegertochter handelt, erfolgreich geführt (eine Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere der seinerzeit bei den Klägern logierenden F-Mitarbeiter, kam mangels Benennung nicht in Betracht, vgl. insofern S. 5, Ziff. 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013).

Beide Zeugen haben übereinstimmend – und insofern auch konsistent mit dem klägerischen Vorbringen (Bl. 251 d.A.) – ausgesagt, dass ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass der Anschluss für E-Mail-Verkehr und berufliche Zwecke verwendet werden sollte.

(a) Nach Aussage des Zeugen D 1 war der Internetzugang nicht bereits Bestandteil des Mietarrangements.

Die Mitarbeiter der F GmbH hätten sich erst nach ihrer Ankunft nach der Möglichkeit eines Internetzugangs erkundigt, mit der Behauptung, diesen zu benötigen, um E-Mails zu verschicken und weil sie diesen zu beruflichen Zwecken benötigten.

Sie hätten ihnen daraufhin einen gesonderten Gastzugang zum Internet eingeräumt. Für Gäste der Ferienwohnung habe über eine FRITZ!Box ein gesondertes W-LAN eingerichtet werden können.

Der Zugang sei beschränkt auf E-Mail-Verkehr bzw. nur für berufliche Zwecke eröffnet worden, da die F GmbH ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zu beruflichen Zwecken gefragt habe. Sie hätten dies dann unterstützt, da ihre Internetverbindung ohnehin sehr langsam sei. Im Prinzip sei es gar nicht möglich, solche Dateien auszutauschen.

Nachdem die Klägerin dann habe feststellen müssen, dass das W-LAN langsamer geworden sei, sich insbesondere die Seiten sehr langsam aufbauten, als sie mit ihrem Computer selbst ins Internet ging, sei der Gastzugang zunächst vollständig abgeschaltet worden, da das Netz scheinbar sehr von der F GmbH genutzt worden sei.

Die Mieter hätten sich dann über die Sperrung des Gastzugangs beschwert bzw. seien am nächsten Tag gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen bräuchten, insbesondere um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten.

Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass der Zugang gesperrt worden sei, weil das Internet so langsam geworden sei. Sie hätten dann gesagt, sie würden tatsächlich nur E-Mails verschicken, worauf ihnen der Zugang ein/zwei Tage später wieder eröffnet worden sei.

(b) Die Zeugin D 2 hat ausgesagt, ihre Schwiegermutter habe am Anfang, als die Daten rausgegeben worden seien, extra gesagt, dass der Zugang nur für E-Mails sei, die für die Arbeit abgerufen werden können. Ihre Schwiegermutter habe das auch zwischendurch noch mal erwähnt.

Sie habe gehört, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfe. Sie habe das selbst mehrfach mitbekommen, da sie während der Gespräche mit den Mitarbeitern von F daneben gestanden habe.

Auf Rückfrage gab die Zeugin an, dies sei konkret hinzugesagt worden, weil das Internet sonst sehr langsam werde.

Von ihrer Schwiegermutter habe sie auch gehört, dass das Internet relativ langsam [geworden] sei.

Auf die Frage nach dem Grund für eine neuerliche Beschränkung auf E-Mail-Verkehr hat die Zeugin angegeben, teilweise sei der Zugang auch aus gewesen. Die hätten dann nachgefragt, ob sie diesen wieder nutzen könnten. Sie sei von den Mitarbeitern von F speziell danach gefragt worden, was denn los sei, da das Internet aus gewesen sei. Sie habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt und dabeigestanden, als diese den Mitarbeitern von F noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

Auf Rückfrage erklärte sie, mit „Nutzung für die Arbeit“ meine sie, dass die Leute, die bei ihnen waren, den Zugang für E-Mails, die für die Arbeit waren, hätten nutzen dürfen.

(c) Beide Zeugenaussagen waren in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft. Die Zeugen waren auch nicht unglaubwürdig.

(aa) Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, dem Mitarbeiter der F GmbH im Zusammenhang mit der Einräumung des Gastzugangs selbst gesagt zu haben, dass sie den Anschluss nicht für andere Internetaktivitäten [als berufliche Zwecke] nutzen dürften, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Diese Behauptung ist nicht von streitentscheidender Relevanz.

Die Zeugin D 2 hat zwar – zunächst konsistent dazu – angegeben, ihr Ehemann sei bei dem anfänglichen Gespräch zugegen gewesen, sie hat aber anfänglich nur bekundet, ihre Schwiegermutter habe gesagt, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfte. Erst auf Rückfrage des Gerichts, ob ihr Ehemann bei dem Gespräch auch etwas gesagt habe, hat sie hinzugefügt, ja, der habe dann auch gesagt, dass der Internetzugang nur zur Nutzung von E-Mails sei. Auf den Hinweis, dass es doch ziemlich ungewöhnlich sei, dass so etwas von der Schwiegermutter wie auch dem Mann gesagt wird, hat sie keine Antwort gewusst.

Letzteres mag zwar ein gewisses Indiz dafür sein, dass sie bei ihren Angaben bemüht war, sich zu Gunsten ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes nicht in Widerspruch zu dessen Aussage zu setzen, allerdings war die Zeugin D 2 bei ihrer Vernehmung auch sichtlich nervös. Diesbezüglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich durch die – eine Unstimmigkeit ihrer Aussage implizierende – Rückfrage hat einschüchtern lassen und aus diesem Grund keine Antwort gegeben hat.

(bb) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Überlassung des Internetanschlusses darauf hingewiesen hat, dass der Anschluss nur für E-Mails genutzt werden dürfe (so die Aussage der Zeugin D 2) oder ob sich der beschränkte Nutzungszweck aus der Anfrage des als „Sprecher“ fungierenden F-Mitarbeiter bzw. einem Hinweis des Zeugen D ergab (so dessen Aussage des Zeugen D 1).

(cc) Beide Zeugen haben ausgesagt, die Mitarbeiter der F GmbH hätten ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zur E-Mail-Korrespondenz bzw. zu beruflichen Zwecken gefragt.

Sie haben auch übereinstimmend angegeben, dass eine Nutzung des Gastzugangs nachteilige Auswirkungen auf die ohnehin nicht sehr schnelle Internetverbindung haben konnte, die von Klägerseite unerwünscht war.

Nachdem die Klägerin die Verlangsamung ihrer Internetverbindung festgestellt habe, sei der Gastzugang umgehend gesperrt und auch nicht sofort, sondern erst ein/zwei Tage später auf Bitte der Gäste wieder eröffnet worden. Nach Aussage der Zeugin D 2 fragten die Mitarbeiter der F GmbH mehrfach an, was mit dem Anschluss sei, wobei beide Zeugen übereinstimmend mitgeteilt haben, es sei immer derselbe Mitarbeiter gewesen, mit dem über den Internetanschluss gesprochen worden sei.

Die Zeugin D 2 hat sich noch daran erinnern können, dass es nach Sperrung des Anschlusses keine längeren Diskussionen gegeben hat, sondern immer nur ganz kurz gesprochen worden ist. Sie sei von einem der Gäste konkret darauf angesprochen worden und habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt zu haben, die dann noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und damit an der Intention der Kläger an einer Beschränkung des Netzzugangs auf berufliche Zwecke bestehen keine Zweifel.

Beide Zeugen sind davon ausgegangen, die Internetnutzung durch die Mitarbeiter der F GmbH sei auf Grund ausdrücklicher Hinweise bzw. wegen der hierauf beschränkten Anfrage im Wesentlichen auf den E-Mail-Verkehr, ggf. noch auf die Abfrage von Bankkonten o.Ä. zu beruflichen Zwecken beschränkt gewesen.

Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, der Zugang sei nicht bereits Bestandteil der Ferienwohnungsmiete gewesen, sondern auf Anfrage sei nachträglich ein Gastzugang über eine FRITZ!Box eingeräumt worden, fehlt jedes Indiz dafür, dass dies nicht zutreffend sein könnte. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass der Zugang tatsächlich erst nach Beginn des Mietverhältnisses gewährt worden ist, da die Klägerseite um die Problematik ihres recht schwachen Internetnetzes wusste und dessen Überlastung vermeiden wollte.

(d) Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht.

(aa) Die Zeugin D 2 hat ausdrücklich eingeräumt, außer dem angeblich Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung von Seiten der Kläger keine konkreten Erinnerungen an den Tag der Ankunft der Gäste zu haben. Dies wirft allenfalls Fragen zur Glaubhaftigkeit einzelner Angaben auf, lässt aber nicht an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. Entsprechendes gilt auch, soweit sie eine ihr vom Gericht gestellte Frage unbeantwortet gelassen hat.

Soweit die Zeugin insgesamt nur auf Rückfrage und recht knapp ausgesagt hat, dürfte dies ihrer Nervosität sowie ihrer Persönlichkeit geschuldet sein.

(bb) Der Zeuge D 1 hat das Geschehen zunächst flüssig aus freien Stücken wiedergegeben und Rückfragen stets ohne Zögern beantwortet.

Das Gericht zweifelt auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht an dessen Glaubwürdigkeit.

(3) Damit steht fest, dass den Mitarbeitern der F GmbH der Internetzugang von vornherein nur zu beruflichen Zwecken eingeräumt worden ist.

(a) Soweit der Zeuge D 1 u.a. ausgesagt hat, die Mitarbeiter der F GmbH hätten [anfangs] gesagt, dass sie „im Wesentlichen“ E-Mails schreiben wollten, im Anschluss an die Abschaltung seien sie gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen „insbesondere“ bräuchten um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten, folgt hieraus nicht, dass die Kläger begründeten Anlass zu der Annahme hatten – oder hätten haben müssen –, dass der Anschluss nicht ausschließlich beruflich genutzt werden würde.

Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Grund für die Bitte nach Eröffnung eines Internetanschlusses berufliche Zwecken gewesen seien, insbesondere das Erfordernis einer beruflichen E-Mail-Korrespondenz.

Vor diesem Hintergrund durften die Kläger davon ausgehen, dass ihre Gäste den Rahmen der von diesen selbst kommunizierten Beschränkung einhalten würden.

(b) In einer derartigen Konstellation scheint es trotz faktisch unbeschränkt eröffneten Internetzugangs nicht geboten, dass der Vermieter einer Ferienwohnung seine Mieter explizit darauf hinweist – und diesen Hinweis ggf. sogar schriftlich fixiert (vgl. insofern S. 2 und 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013, Ziff. I. 1./2., 4.) –, dass über den Anschluss keine illegalen Internetaktivitäten erfolgen dürfen, insbesondere keine T auschbörsennutzung erlaubt ist.

Mit Blick auf die von vornherein beschränkte Verwendungsintention durften die Kläger zunächst darauf vertrauen, dass ihre Mieter das Internet tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken verwenden würden, insbesondere um E-Mails zu empfangen und zu versenden.

Nachdem die Klägerseite auf Grund der von der Klägerin festgestellten Verlangsamung der Internetverbindung annehmen mussten, dass ihre Mieter das Internet in nicht unerheblichem Umfang nutzten – und damit möglicherweise Anlass für eine weiterreichende Nutzungsbelehrung bestand –, schalteten die Kläger den Gastzugang zunächst vollständig ab.

Sie eröffneten diesen ihren Gästen ausschließlich auf deren Zusage hin erneut, das Internet ausschließlich für E-Mails bzw. beruflich zu nutzen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Nutzungsberechtigung durch die Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit der Wiedereinräumung des Gastzugangs explizit beschränkt, wobei unklar ist, ob der streitgegenständliche Verstoß vom 28.08.2011 zuvor oder erst in der Folgezeit begangen worden ist. Die Kläger durften im Folgenden – mangels eines Anhaltspunktes für künftige Übertretungen dieser Nutzungsbeschränkung – davon ausgehen, dass sich ihre Gäste an ihre Vorgabe halten würden.

Eine weiterreichende Verwendungsbeschränkung erübrigte sich.

Sofern die Mitarbeiter der F GmbH die Beschränkung nicht einhielten, begründet dies zwar deren Haftung (als Täter und/oder Teilnehmer), nicht aber eine Störerhaftung der Kläger.

Diese haben ihren zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten Genüge getan, indem der Zugang nur für berufliche Zwecke eröffnet worden ist, zu denen die Nutzung von Internettauschbörsen nicht gehört. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden. Eine derartige Pauschalisierung erscheint im Lichte des schutzwürdigen Interesses der Allgemeinheit an einer Nutzung von Internetanschlüssen in temporären Unterkünften weder erforderlich noch angezeigt.