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Kommentar zu BGH, 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (Haftung des Anschlussinhabers) – online

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Kommentar zum BGH-Urteil „Bearshare“ zur Haftung des Internetanschlussinhabers (veröffentlicht in K&R 2014, 516) online verfügbar (PDF, 0,2 MB).

In dem Fall ging es im Wesentlichen darum, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen eines seiner volljährigen Familienmitglieder haftet – als Täter/Teilnehmer oder Störer. Hier im Blog hatte ich das Urteil bereits kurz besprochen.

 

Aus dem Kommentar:

Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing-Konstellationen zu entscheiden. Dazu gehörte auch die Frage, inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses für die durch Mitnutzer begangenen Rechtsverletzungen einzustehen hat, und welche prozessualen Pflichten ihn treffen. Das vorliegende Urteil, das insbesondere die Grundsätze der Entscheidungen Sommer unseres Lebens[1] und Morpheus[2] weiterführt, bringt insoweit nur teilweise neue Erkenntnisse. Der BGH hat es erneut – vermutlich bewusst – vermieden, die mit der Haftung des Anschlussinhabers zusammenhängenden Fragen umfassend zu klären, oder wenigstens Hinweise für die Behandlung anderer Fallkonstellationen als der vorliegenden zu geben.

  1. Hintergrund

Werden Verletzungen (nicht nur) des Urheberrechts über das Internet begangen, führt die meist durch den Rechteinhaber ermittelte IP-Adresse zunächst nur zum Inhaber des Internetanschlusses. Klassisches Beispiel hierfür ist – wie im vorliegenden Fall – das sogenannte Filesharing. Aufgrund der ermittelten IP-Adresse kann der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom Internetzugangsdiensteanbieter über die Identität des Anschlussinhabers erlangen und anschließend von diesem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Da es aber zur Lebenswirklichkeit gehört, dass solche Internetanschlüsse z. B. durch Familien geteilt werden, verteidigen sich Anschlussinhaber häufig mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die anderen Familienmitglieder. In dieser Situation ist nach den beiden vom Rechteinhaber geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden: Auf der einen Seite die Haftung als Täter der Rechtsverletzung unter Geltendmachung von Schadensersatz, auf der anderen Seite die Frage einer Haftung auf Unterlassen nach den Grundsätzen der Störerhaftung aufgrund Verletzung von „Sicherungspflichten“. An beide schließt sich i.d.R. die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten an.

Die Rechtsprechung befasst sich nun schon seit Jahren mit diesen Fragen im Rahmen von Filesharing-Fällen. …

 

Zum „Sachstandsbericht WLAN-Anschluss im Schienenverkehr“ des Bundesverkehrsministeriums

Das Verkehrsministerium hat einen „Sachstandsbericht WLAN-Anschluss im Schienenverkehr“ (PDF) verschickt, wie Netzpolitik.org berichtet.

1. Der Bericht

Nach dem Sachstandsbericht geht es voran:

WLAN in Bahnhöfen: Die Deutsche Bahn kooperiert für die Bereitstellung von WLAN-Anschlüssen seit ca. 10 Jahren mit der Deutschen Telekom. Im Rahmen dieser Kooperation werden nach Angaben der DB AG ab April 2014 125 der größten deutschen Bahnhöfe mit WLAN-Anschlüssen ausgerüstet sein.

Seit Ende 2013 können Personen in Reichweite des WLAN der Deutschen Bahn diesen Service täglich 30 Minuten kostenlos nutzen. Eine längere Nutzung ist auf Basis unterschiedlicher Tarifmodelle kostenpflichtig, steht aber auch Personen zur Verfügung, die nicht Kunde der Telekom sind.

Außerdem gebe es in Bahnhöfen von Gastronomiebetrieben angebotene WLANs.

Mittlerweile gebe es auf immerhin ca. 3000 km der Bahnstrecke und in 180 ICE-Zügen WLANs. Bis Ende 2015 sollen weitere 2200 km und die restlichen 85 ICE- Züge folgen. Allerdings seien WLANs in Hochgeschwindigkeitszügen eine hohe technische Herausforderung.

Jede Funkübertragung von der Strecke in das Innere des Zuges wird durch die Wagenkästen aus Metall und die mit einer dünnen Metallschicht bedampften Fenster abgeschirmt. Zusätzlich erschweren Tunnel, Berge und hohe Gebäude eine vollständige Funkausleuchtung. Durch die hohe Geschwindigkeit der Züge finden außerdem häufige Wechsel zwischen den einzelnen Funkzellen entlang der Strecke statt. Die Übergabe zur nächsten Funkzelle muss dabei ohne Verbindungsabbruch erfolgen.

Als Lösung sind die WLAN-Hotspots im Zug selbst aufgebaut und haben eine Verbindung über andere Übertragungstechniken.

Ergänzend werden per Repeater Übertragungen über das Mobilfunknetz per Repeater ins Zuginnere verstärkt. Dies hat allerdings auch Nachteile:

Repeater können jedoch nur dann erfolgreich eingesetzt werden, wenn alle Handynetze vom Zug empfangen werden. Alle vier deutschen Handynetzbetreiber müssten also in die unterbrechungsfreie Funkausleuchtung der Hochgeschwindigkeitsstrecken investieren und den schnellen Wechsel zwischen den Funkzellen beherrschen. Wegen der o.g. schwierigen Randbedingungen für eine Funkübertragung sind die erreichbaren Datenraten wahrscheinlich trotzdem niedriger als beim WLAN. Hinzu kommt, dass die Handynetze bereits ohne einen weiteren Ausbau Störungen beim Zugfunk verursachen.

In Bahnen des Stadt- und Regionalverkehrs sieht das Verkehrsministerium zunächst Bedarf für weitere Analysen und Pilotprojekte.

2. Anmerkungen

Die Zusammenarbeit der Deutschen Bahn und der Deutschen Telekom besteht seit dem Jahr 2005. Es ist in dieser Zeit gelungen, 3000km der Strecken mit WLAN zu versorgen. Wie Netzpolitik richtig anmerkt, dürfte das nur ein kleinerer Teil der Strecken sein. Zusätzlich ist auch auf diesen Strecken nach meiner Erfahrung das WLAN wirklich durchgehend verfügbar.

Die technischen Probleme, die das Verkehrsministerium beschreibt, dürften tatsächlich erheblich sein. Allerdings wird an Lösungen für diese Probleme schon seit vielen Jahren geforscht. Gerade für die Übergabe von einer Zelle in die nächste (z.B. durch Announcements etc.) gibt es Lösungen, auch wenn diese aufwändig und nicht perfekt sein dürften. Vermutlich ist daher eher die Übertragung vom Zug selbst problematisch, also der Ausbau „an der Strecke“. Im Bericht des Verkehrsministeriums steht hierzu allerdings nichts.

Trotzdem verwundert es, dass Deutsche Bahn und Deutsche Telekom in zehn Jahren nicht weiter mit dem Ausbau sind. Es wäre interessant zu wissen, ob sich der Aufwand für die Beteiligten kommerziell lohnt, also ob genug zahlende Kunden das WLAN-Netz in den Zügen nutzen. Natürlich wären auch die Nutzungszahlen von den Bahnhöfen spannend. Eventuell könnte das erklären, dass der Ausbau des WLAN-Netzes in Hochgeschwindigkeitszügen bisher erst einen Teil des Netzes umfasst.

Nicht erwähnt wird übrigens, ob das Projekt WLAN-to-GO der Deutschen Telekom bei den Ausbauplänen eine Rolle spielt. Gerade bei Regionalzügen bzw. -bahnhöfen könnten die lokalen WLANs der Endnutzer der Telekom Versorgungslücken schließen.

Bild: Daniel SparingCC BY-NC-SA 2.0