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Kommentar zu BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – I ZB 71/13 – Deus Ex – Erstattung der Kosten aus Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG erschienen

Ich habe für die Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) einen Kommentar zu BGH, Beschl. v. 15.5.2014 – I ZB 71/13 – Deus Ex verfasst, der nun im aktuellen Heft erschienen ist (K&R 2014, 798).

In dem Beschluss des BGH ging es darum, ob (und inwieweit) die Kosten des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG in einem nachfolgenden Prozess (z.B. gegen den Anschlussinhaber) ersatzfähig sind. Dabei war unklar, ob die Erstattung auf die prozessuale Kostenvorschrift des § 91 ZPO oder alternativ auf einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch zu stützen ist. Der BGH hat nun die Erstattung aus § 91 ZPO angenommen.

Aus dem Kommentar (K&R 2014, 798 ff.):

Werden Rechtsverletzungen über das Internet begangen, muss der möglicherweise verletzte Rechteinhaber zunächst anhand der ermittelten IP-Adresse die Identität des möglichen Verletzers ermitteln.[1] Hierfür sieht der im Rahmen des „Zweiten Korbes“ 2008 neu gefasste § 101 UrhG ein spezielles Verfahren vor: Nach § 101 Abs. 9 UrhG ist zunächst eine richterliche Anordnung herbeizuführen, dass der betroffene Internet Provider Auskunft erteilen darf. Mit dieser richterlichen Anordnung kann anschließend der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 2 UrhG vom Internet Provider Auskunft verlangen. § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG sieht diesbezüglich pauschal vor, dass „die Kosten der richterlichen Anordnung der Verletzte“ zu tragen habe. Die vorliegende Entscheidung des BGH klärt – soweit ersichtlich zum ersten Mal höchstgerichtlich – wie und in welchem Umfang diese Kostenerstattung erfolgen kann.

1. Hintergrund

Der neugefasste § 101 UrhG hat bisher zu einer regen Betätigung in der Rechtsprechung geführt.[2] Dabei ging es bisher aber entweder um formelle Fragen im Verfahren zur Erlangung der richterlichen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, z.B. ob die Frage einer materiellen Rechtsverletzung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG überhaupt zu klären ist,[3] welche Gebühren für das Verfahren anfallen,[4] um die materiellen Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG, dort insbesondere die Erforderlichkeit eines „gewerblichen Ausmaßes“ der Rechtsverletzung[5] oder Nachweisfragen im Zusammenhang mit IP-Adressen.[6]

Fest steht jedenfalls, dass im Rahmen der Durchführung des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG Kosten anfallen, namentlich Anwaltskosten, Gerichtskosten nach Nr. 15213 Ziff. 4 KV GNotKG i.H.v. € 200,- sowie anschließend die Kosten, die der Internet Provider dem anfragenden Rechteinhaber in Rechnung stellt. Diese Kosten soll der Rechteinhaber vom Rechtsverletzer ersetzt bekommen. Auf welcher materiellen oder prozessualen Grundlage und im welchen Umfang dies der Fall ist, war nun Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Ersatzes ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG zu einem Massenverfahren entwickelt hat. Häufig wird eine richterliche Anordnung nicht jeweils nur für eine IP-Adresse beantragt, sondern für eine Vielzahl, teilweise mehrere tausend.[7]

S. auch: