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Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen, K&R 2012, 664: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

In eigener Sache: In Heft 10 der Kommunikation & Recht ist (S. 664) meine Anmerkung zum Urteil des BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen.

Der BGH hat in dem Urteil die Auffassung vertreten, dass es für den Auskunftsanspruch (u.a.) gegen den Internetprovider nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht erforderlich ist, dass auch die Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ erfolgt ist. Dieses Ergebnis ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber keinesfalls zwingend. Der BGH hätte sein Ergebnis anders und näher begründen müssen. Der Anfang des Artikels ist bei K&R online.

Die Entscheidung ist auch von Oliver Garcia im Delegibus-Blog sehr lesenswert besprochen worden.

Fundstelle: K&R 2012, 664

Übersicht weiterer Publikationen hier

Kurzanmerkung zu BGH, Urt. v. 12.5.2011 – I ZR 121/08 (MMR-Aktuell 2010, 303: Sommer unseres Lebens) online

In eigener Sache: Meine Kurzanmerkung zum WLAN-Urteil des BGH (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, zuvor erschienen in MMR-Aktuell 2010, 303 (MMR, Heft 6/2010, S. XII) ist nun auch online verfügbar.

Download hier

In eigener Sache: Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08: Geschäftsmodell von FON online

Ich habe nun auch meine Anmerkung zum Urteil des OLG Köln, Urt. v. 5.6.2009 – 6 U 223/08 zum Geschäftsmodell von FON, die in der MMR erschienen ist, online gestellt. Download hier.

Dazu s. auch:

Lesetipp: Nenninger, Anmerkung zu BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, NJW 2010, 2064

Bereits in Heft 28/2010 der NJW ist eine Anmerkung von Kristof Nenninger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen.

Auch Nenninger ist von dem Urteil eher enttäuscht und schreibt:

Insgesamt hat es der Senat in seiner Entscheidung jedoch weitgehend versäumt, Rechtssicherheit und Klarheit über die Voraussetzungen der Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines WLAN-Netzes zu schaffen.

Weiter bedauert er, dass sich keinerlei Sicherheit für „institutionelle Betreiber“ ergibt.

Anschließend fasst Nenninger das Urteil schrittweise zusammen. Zum schon mehrfach kritisierten Begriff des Eigeninteresses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen meint er:

Warum der Senat die Zumutbarkeit mit dem Eigeninteresse des Anschlussinhabers am Schutz seiner Daten vor Eingriffen von außen begründet, ist allerdings nicht nachvollziehbar, denn zwischen der Zugangsbeschränkung zur Nutzung des WLAN-Netzes und dem Schutz persönlicher Daten des Anschlussinhabers oder sonstiger Nutzer des WLAN-Netzes besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.

Ebenso wenig wie viele versteht Nenninger weiter, warum der BGH ein individualisiertes Passwort verlangt, wo doch das voreingestellte mindestens genauso sicher war. Auch er kann es sich nur so erklären, dass der BGH glaubte, dass ein Standardpasswort eingestellt war, das nicht individualisiert war.

Sein Fazit:

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Im privaten Bereich ist die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes jedenfalls erforderlich.

s. auch: