Bereits in Heft 28/2010 der NJW ist eine Anmerkung von Kristof Nenninger zum WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu schon hier, hier, hier und hier) erschienen.
Auch Nenninger ist von dem Urteil eher enttäuscht und schreibt:
Insgesamt hat es der Senat in seiner Entscheidung jedoch weitgehend versäumt, Rechtssicherheit und Klarheit über die Voraussetzungen der Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines WLAN-Netzes zu schaffen.
Weiter bedauert er, dass sich keinerlei Sicherheit für „institutionelle Betreiber“ ergibt.
Anschließend fasst Nenninger das Urteil schrittweise zusammen. Zum schon mehrfach kritisierten Begriff des Eigeninteresses im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen meint er:
Warum der Senat die Zumutbarkeit mit dem Eigeninteresse des Anschlussinhabers am Schutz seiner Daten vor Eingriffen von außen begründet, ist allerdings nicht nachvollziehbar, denn zwischen der Zugangsbeschränkung zur Nutzung des WLAN-Netzes und dem Schutz persönlicher Daten des Anschlussinhabers oder sonstiger Nutzer des WLAN-Netzes besteht kein unmittelbarer Zusammenhang.
Ebenso wenig wie viele versteht Nenninger weiter, warum der BGH ein individualisiertes Passwort verlangt, wo doch das voreingestellte mindestens genauso sicher war. Auch er kann es sich nur so erklären, dass der BGH glaubte, dass ein Standardpasswort eingestellt war, das nicht individualisiert war.
Sein Fazit:
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Im privaten Bereich ist die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes jedenfalls erforderlich.
s. auch: