Im aktuellen Heft 7/2014 der GRUR hat Dr. Sebastian Neurauter die Entscheidung des BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 (s. kurze Besprechung dazu hier) besprochen (GRUR 2014, 660). Er geht dabei eingehend auf die Unterschiede zwischen „tatsächlicher Vermutung“ und „sekundäre Darlegungslast“ ein und stellt anhand dessen die Folgen des BGH-Urteils dar.
Zu erwähnen ist noch, dass auch Neurauter die tatsächliche Grundlage für die Vermutung des BGH, dass nämlich eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss in der Regel vom Anschlussinhaber begangen worden sein wird, ablehnt:
Ein Erfahrungssatz, aus dem man die persönliche täterschaftliche Verantwortung eines Anschlussinhabers für jede über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung ableiten könnte, fehlt …
Damit ist Neurauter auf einer Linie mit den Amtsgerichten Bielefeld und Düsseldorf (dazu hier) sowie Teilen der Literatur (u.a. Zimmermann, MMR 2014, 368, 369 f.; Mantz, Anm. zu BGH BearShare, K&R 2014 – erscheint demnächst).
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