Schlagwort-Archive: Gewerbliches Ausmaß

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, K&R 2012, 664 – online

In eigener Sache:

Meine Anmerkung zum Urteil des BGH v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – „Alles kann besser werden“, die im letzten Jahr in der K&R (2012, 668) erschienen ist, ist jetzt online verfügbar (PDF, 0,1 MB).

Das Urteil des BGH beschäftigt sich mit den Anforderungen des Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG. Der BGH hat den Streit um das „doppelte Gewerblichkeitserfordernis“ in überraschender Form beendet. Die Anmerkung geht der Begründung des BGH nach.

Der Volltext des Urteils ist hier online.

BGH, Beschl. v. 5.12.2012 – I ZB 48/12: Kein gewerbliches Ausmaß bei § 101 UrhG – Heiligtümer des Todes

Der BGH hat mit Beschluss vom 5.12.2012 seine Entscheidung „Alles kann besser werden“ (BGH, Beschl. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11) bestätigt und erneut festgestellt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Rechtsverletzung des Dritten nicht in gewerblichem Ausmaß erfolgt sein muss.

In Rn. 35 des Beschlusses heißt es (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Begru?ndetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft u?ber den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten be- stimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fa?llen, in denen – wie hier – ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß fu?r rechtsverletzende Ta?tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsa?tzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwa?gung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes der Verha?ltnisma?ßigkeit in aller Regel ohne weiteres begru?ndet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Damit hat der BGH offenbar seine Linie gefunden. Diese ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber nicht wirklich überzeugend (s. näher Mantz, K&R 2012, 664; Oliver Garcia im Delegibus-Blog; Anmerkung bei RA Stadler zum neuen Beschluss). Insbesondere hatte der Gesetzgeber sich die Auslegung und Anwendung von § 101 UrhG ganz anders vorgestellt. Es liegt dementsprechend auch am Gesetzgeber, die Rechtsprechung des BGH mit einer Klarstellung des § 101 UrhG für die Zukunft zu korrigieren.

(via @RAStadler)

Die IP-Adresse als Beweismittel im Zivilprozess – Beweiserlangung, Beweiswert und Beweisverbote (online)

In eigener Sache:

Der Beitrag „Die IP-Adresse als Beweismittel im Zivilprozess – Beweiserlangung, Beweiswert und Beweisverbote“ (zusammen mit Andreas Gietl), erschienen in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) 2008, S. 810 ff., ist nun unter den Bedingungen der Creative Commons – Namensnennung – Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland (CC-BY-ND) online abrufbar.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich seit 2008 in dem Themenbereich naturgemäß einiges getan hat, nicht zuletzt durch BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus. Teilweise habe ich relevante Entwicklungen bereits in späteren Aufsätzen aufgegriffen.

Anmerkung zu BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen, K&R 2012, 664: Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung

In eigener Sache: In Heft 10 der Kommunikation & Recht ist (S. 664) meine Anmerkung zum Urteil des BGH, Urt. v. 19.4.2012 – I ZB 80/11 – Alles kann besser werden, erschienen.

Der BGH hat in dem Urteil die Auffassung vertreten, dass es für den Auskunftsanspruch (u.a.) gegen den Internetprovider nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht erforderlich ist, dass auch die Rechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ erfolgt ist. Dieses Ergebnis ist nach meiner Auffassung vertretbar, aber keinesfalls zwingend. Der BGH hätte sein Ergebnis anders und näher begründen müssen. Der Anfang des Artikels ist bei K&R online.

Die Entscheidung ist auch von Oliver Garcia im Delegibus-Blog sehr lesenswert besprochen worden.

Fundstelle: K&R 2012, 664

Übersicht weiterer Publikationen hier

OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2012, Az. 6 W 13/12: Gewerbliches Ausmaß nach § 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln (Volltext hier) hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss erneut Stellung zum Begriff des gewerblichen Ausmaßes in § 101 Abs. 9 UrhG genommen (s. dazu Mantz, K&R 2009, 21 mwN; Rechtsprechungsübersicht hier).

Das OLG Köln führt dazu aus:

Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks in einer sogenannten Internettauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen; … Aus der Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drs. 16/8783 S. 50) ergibt sich aber über diesen Aspekt hinaus, dass mit dem Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers erreicht werden sollte,…

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur MMR 2009, 334 [335] – Die schöne Müllerin; Beschluss vom 03.07.2009 – 6 W 63/09; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 – Männersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] – Gestattungsanordnung) davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internet­tausch­börse (ob über denselben Anschluss eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich gemacht wird, ist vor erteilter Auskunft regelmäßig nicht feststellbar) nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2008 – 6 W 136/08 – betreffend ein 499,00 € teures Computerprogramm für professionelle Anwender) oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird …

 Ob sich ein Werk noch in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt werden, wobei den jeweiligen Vermarktungsbedingungen Rechnung zu tragen ist (vgl. Senat, GRUR-RR 2011, 88 [90] = WRP 2010, 1554 – Beschwerderecht des Anschlussinhabers; GRUR-RR 2011, 85 = WRP 2011, 264 – Männersache). Was den weiten Bereich der aktuellen Unterhaltungsmusik sowie der Spielfilme sämtlicher Kategorien betrifft, so hat der Senat auf Grund seiner Feststellungen in verschiedenen einschlägigen Verfahren (vgl. die Nachweise im Beschluss GRUR-RR 2011, 85 [86] = WRP 2011, 264 – Männersache) Anlass zu der Annahme gesehen, dass hier erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerziel­le Auswertung abgeschlossen ist und eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase über diesen Zeitraum hinaus nur auf Grund besonderer Umstände angenommen werden kann. Im Streitfall ist das Landgericht auf Grund der vorgetragenen Verkaufszahlen davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftliche Vermarktung des in Rede stehenden Computerspiels bereits nach weniger als einem halben Jahr, jedenfalls aber nach knapp einem Jahr und damit zur Zeit der geltend gemachten Rechtsverletzungen als im Wesentli­chen abgeschlossen darstellte.

Im Ergebnis bleibt das OLG Köln daher seiner Linie treu, dass jeder Einzelfall zu prüfen ist, aber meist nach einer gewissen „Einführungsphase“ das gewerbliche Ausmaß nicht mehr gegeben sein dürfte. Da zumindest das OLG München das noch liberaler sieht, wird abzuwarten sein, wie sich die Bewertung des gewerblichen Ausmaßes in § 101 Abs. 9 UrhG weiter entwickeln wird. Das OLG Köln hat jedenfalls die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass eventuell demnächst eine Klärung der Frage zu erwarten ist.

Fritz Pieper hat die Entscheidung mit weiteren Nachweisen und Hinweisen für Telemedicus behandelt.

 

Lesetipp: Wick, Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter – Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme, 2010 (Rezension in der MIR)

In der Online-Zeitschrift Medien, Internet und Recht ist heute eine Rezension von mir zum Buch

Gottlieb Rafael Wick: Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter – Eine Untersuchung des § 101 UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Filesharing-Systeme, Bonn: TGRAMEDIA 2010, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT, 185 Seiten, 34,80 EUR

erschienen.

S. zu § 101 UrhG auch Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.

OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2010 – 6 W 82/10: Beschwerderecht des Anschlussinhabers bei Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 5.10.2010 (s. Pressemitteilung vom 19.10.2010) zu einer Beschwerde des von einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG betroffenen Anschlussinhabers Stellung genommen. Der Volltext ist hier abrufbar.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Der von einem Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG betroffene Anschlussinhaber hat ein Beschwerderecht.

2. Bei einem Musikalbum, das vor mehr als 6 Monaten erschienen ist , müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.

Auszüge aus der Pressemitteilung:

Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde. Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN „eingehackt“ haben müssten. …

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Auszüge aus dem Beschluss:

Obwohl der Erlass der richterlichen Anordnung noch keine Entscheidung über das Vorliegen einer gerade vom Anschlussinhaber zu verantwortenden Rechtsverletzung erfordert und insoweit keine schwerwiegende stigmatisierende oder diskriminierende Wirkung von ihr ausgehen mag, ist im Ergebnis ein Rehabilitationsinteresse (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.07.2010 – 1 BvR 2579/08 [Rn. 32] m.w.N., zitiert nach juris) des betroffenen Anschlussinhabers zu bejahen, der sich gegen die gerichtliche Feststellung einer offensichtlichen Verletzung geschützter Rechte des Gläubigers in gewerblichem Ausmaß unter Benutzung der seinem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse wendet. Denn er wird durch die erledigte richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Gläubiger nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wendet und ihn gegebenenfalls zwingt, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. …

Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk (vgl. Senatsbeschluss vom 3.11.2008 – 6 W 136/08, bei juris) oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde. …

Im Streitfall geht es darum, dass im März 2010 ein schon im August 2008 erschienenes, also über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Von einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann deshalb nicht ohne besondere Umstände ausgegangen werden. Derartige Umstände hat die Antragstellerin trotz eines konkreten Hinweises des Senats (Bl. 172 d.A.) nicht mitgeteilt.

S. auch meine Übersicht zu Literatur und Rechtsprechung zu § 101 Abs. 9 UrhG.

(via @jensferner)

Lesetipp: Faustmann/Ramsperger, Abmahnkosten im Urheberrecht – Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG, MMR 2010, 662

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil „Sommer unseres Lebens“ helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige „spärliche“ Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

Lesetipp: Knies/Kettmann, Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Fällen

Knies und Kettmann haben bereits im Jahr 2009 einen Beitrag zur Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG mit dem Titel „Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auch in der Tauschbörse? Aufatmen bei den Abgemahnten“ veröffentlicht.

In der Literatur ist noch immer umstritten, ob § 97a Abs. 2 UrhG auf typische Filesharing-Fälle anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass die Anwaltskosten der Abmahnung, die der Rechtsverletzer nach § 97a Abs. 1 UrhG bzw. über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen hat, auf 100,- € gedeckelt würde. Da zusätzlich in vielen Fällen es dem Rechtsinhaber schwer fallen dürfte, das Verschulden des Abgemahnten zu beweisen, und dadurch auch der jeweils geforderte Schadensersatzbetrag entfiele, bliebe der „Abmahnindustrie“ für die Abmahnung nur dieser reduzierte Betrag.

Natürlich argumentieren die beteiligten Anwälte vehement gegen eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG.

Die Argumente hat bereits Hoeren in seinem Beitrag in der CR 2009, Heft 6, S. 378 (s. dazu hier) beleuchtet und sich klar für einen Deckelung der Abmahnkosten ausgesprochen.

Der Beitrag von Knies und Kettmann geht in die selbe Richtung und begründet sehr anschaulich, warum die Deckelung greifen muss. Dabei behandeln die Autoren die jeweiligen Argumente:

1. Argument: „Kein einfach gelagerter Fall“, weil Adressermittlung nötig

„Gegenargument: Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da die Abmahnkanzleien tausende Abmahnungen pro Monat erstellen, weshalb sowohl das Anschreiben als auch die Adressermittlung ohne großen Arbeitsaufwand und damit offensichtlich routinemäßig geschieht. Außerdem handelt es sich um einen Standardschriftsatz bei welchen lediglich personenbezogene Daten ersetzt werden. Diese Arbeit wird zudem häufig vom Kanzleipersonal, d.h. nicht zwingenderweise von einem Rechtsanwalt zu erledigen sein. Deshalb wird man bei Filesharing – Fällen meist einen einfach gelagerten Fall bejahen dürfen.“

Damit haben die Autoren völlig recht. Wer die Abmahnungsschreiben gesehen hat, weiß, dass hier exakt einmal der 10-15 Seiten-Brief erstellt wurde (von wenigen Ergänzungen abgesehen). Die jeweiligen Daten des Abgemahnten dürften über eine Serienbrief-Funktion eingefügt werden, so dass der Arbeitsaufwand praktisch Null ist. Auch die Ermittlung der Daten erfolgt in einem einfachen Verfahren. Denn wie sich an den Kostenentscheidungen des OLG Köln zeigt, werden auch die Verfahren nach § 101 UrhG in Einheiten von mehreren 1000 Datensätzen auf einmal betrieben.

2. Argument: Filesharing nicht als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt

Hiergegen wenden die Autoren ein, dass der Gesetzgeber zwar nicht in der Gesetzesbegründung, wohl aber in der Pressemitteilung gerade einen Filesharing-Fall beschrieben hat (s. hier).

Der Gesetzgeber ging also durchaus davon aus, dass auch Filesharing einen „einfach gelagerten Fall“ darstellt. Zudem ist, wie Knies und Kettmann richtigerweise feststellen, ein Unterschied zwischen Filesharing und den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen zumindest in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied zu sehen ist.

3. Argument 3: Unüberschaubar großer Adressatenkreis

Auch hier liegen die Autoren richtig, wenn sie meinen:

„Die Beispielsfälle, die der Gesetzgeber (und das Bundesjustizministerium) aufzählen allesamt von Internetsachverhalten ausgehen, sei es durch Einblendung eines Kartenausschnittes auf einer Website oder eben das Angebot durch eine Schülerin zum Download. In all diesen Fällen ist die Verletzung der Urheberrechte (theoretisch) weltumspannend. Der Gesetzgeber wollte und will aber eben genau auch diese Fälle „privaten Unrechts“ unter der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG erfassen.“

4. Argument: Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

„Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG ist allein entscheidend, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, also hinsichtlich ihrer Begehungsweise aus Sicht des Täters beurteilt werden muss (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“). Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).“

5. Fazit

Insgesamt ein sehr informativer und wichtiger Beitrag, der die Argumente der Abmahnanwälte gut und logisch widerlegt.

Links:

Lesetipp: Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, c’t 1/2010, S. 154-157

In Heft 1/2010 der c’t hat Holger Bleich unter dem Titel „Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird“ eine Bestandsaufnahme der Massenabmahnungen in Deutschland veröffentlicht.

Interessant sind bereits die Zahlen der Auskunftsbegehren des Landgericht Köln: 2008 noch 82, 2009 bereits 2824, wobei 15-3500 Adressen pro Antrag betroffen waren, die in der Summe schon „in die Millionen“ gehen sollen.

Insbesondere arbeitet der Autor heraus, dass für die Rechteinhaber die Massenabmahnung deutlich profitabler sein könnte als der legale Verkauf des Stücks.

Weiter führt er mehrere Fälle an, in denen die behauptet sichere Beweislage unzweifelhaft falsch sein dürfte, was die Gerichte teilweise kaum beeindruckt:

„Ist die Abmahnung erst einmal ins Haus geflattert, hat sich die Beweislastumkehr bereits umgekehrt. Die Gerichte schenken eher der angeblich beweissicheren, unabhängigen Datenerhebung Glauben als den Beteuerungen der Abgemahnten. Wer in dieser Falle steckt, muss Gegenbeweise liefern, und selbst eine Log-Datei oder der Beleg der Abwesenheit genügen als Nachweise kaum.“

Weiter stellt der Artikel einzelne Protagonisten der „Abmahn-Industrie“ und die Finanzierungsmodelle (die Anwälte finanzieren sich quasi selbst) dar.

Schlussendlich enthält der Artikel ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Römermann, Hannover, mit dem Titel „Verbotene Rechtsdienstleistungen?“ über die Tätigkeit von Unternehmen, die die Rechtsverletzungen aufdecken und aufzeichnen.