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LG München I: Creative Commons-Lizenz, Namensnennung, Mouse-Over und Schadensersatz

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over):

„Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c…de) lizenziert. …

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. …

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.“

Dies genügt nach – zutreffender – Auffassung des LG München I nicht der Anforderung der Urheberbenennung, die die CC-BY vorsieht.

Interessant ist, dass das LG München I in der rechtlichen Beurteilung kein Wort dazu verliert, wie die Creative Commons-Lizenz vereinbart wurde und ob dies wirksam erfolgt ist, es heißt lediglich: „Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3 0 Unported“ gestellt.“. Das dürfte darauf hindeuten, dass das LG München I – wie schon mehrfach bei anderen Gerichten beobachtet – stillschweigend von einer wirksamen Zugrundelegung von Open Source/Open Content-Lizenz für den Lizenzvertrag ausgeht und sich daher weitere Ausführungen erübrigen:

„Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §?19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. …

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.“

Anschließend geht das LG München I auch auf die Berechnung des Schadensersatzes für die Nutzung unter Verletzung der Lizenzbedingungen ein (Hervorhebung hier):

„Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach §?287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3 ½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf €?150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. „

Diesen Ausführungen ist insgesamt zuzustimmen. Hervorzuheben ist (leider), dass das LG München I dem Urheber überhaupt einen Schadensersatz zugebilligt hat. Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Weiter ist interessant, dass das LG München I bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr auch darauf abstellt, ob durch die Urhebernennung eine Werbewirkung für den Urheber eingetreten ist. Auf dieser Basis nimmt es einen Abschlag von der üblichen Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs bei fehlender Urhebernennung vor (statt 100% Aufschlag nur 50%). Das LG München I sieht daher in der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen durch professionelle Fotografen insbesondere einen Werbeeffekt, der zu berücksichtigen sei. Dies ist nicht völlig abwegig und kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchaus eine Rolle spielen. Es sollte allerdings nicht dazu führen, sich darauf zu verheben, dass die Urhebernennung „die eigentliche Vergütung“ bei der Nutzung im Internet sei und deshalb bei der Verwendung von Fotos im Internet generell überhaupt kein Schadensersatz zu leisten ist – eine Argumentation, die mir in Gerichtsverfahren – auch unter Verweis auf die verfehlte Rechtsprechung des OLG Köln – leider schon das eine oder andere Mal untergekommen ist …

 

Schadensberechnung in Filesharing-Fällen, OLG Köln, Beschl. v. 30.9.2011 – 6 U 67/11

Das OLG Köln hat in einem Filesharing-Verfahren einen interessanten Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs bei Filesharing von Musik erlassen (OLG Köln, Beschluss vom 30. September 2011 – 6 U 67/11, Volltext hier ).

Zum Hinweis:

Das Gericht sieht im konkreten Fall den Anspruch als grundsätzlich begründet an und erteilt Hinweise an die Klägerin, dass das Gericht für die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO noch weitere Belege benötigt.

Das Gericht hält an der Praxis fest, sich zur Schätzung an Tarifen der GEMA zu orientieren. Dabei geht es aber nicht – wie von der Klägerin gewünscht – vom Tarif „VR W I“ aus, der einen Mindestsatz von 100,- EUR enthält, also in einer Schätzung von mindestens 100,- EUR pro angebotenem Lied resultiert. Dieser Tarif betrifft jedoch nur „Hintergrundmusik im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird.“ Dem Gericht ist daher darin zuzustimmen, dass dies für den Download von Musikdateien nicht passt.

Stattdessen sieht das Gericht den Tarif „VR-OD 5“ als einschlägig an, der rund 0,13 EUR pro tatsächlichem Download eines Musikstücks vorsieht, für ein Album also runde 1,50 EUR pro Zugriff (je nach Anzahl der Lieder, insb. bei Chart-Containern entsprechend mehr).

Da es in diesem Tarif keine Mindestgebühr gibt, benötigt das Gericht nähere Angaben zu den Zugriffszahlen. Zu diesen muss die Klägerin nun näher vortragen.

Bemerkenswert ist letztlich noch die Ansicht des Gerichts im Hinblick darauf, dass diejenigen, die das Musikstück herunterladen, es gleichzeitig (und möglicherweise zukünftig) an Dritte weiterverteilen:

Es wird darin weiter folgendes zu berücksichtigten sein. Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im Übrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisieiten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrunde legt.

 Welche Folgen hat dies  für Filesharing-Verfahren?

Zunächst müssen Rechteinhaber nun näher zu typischen Download-Zahlen vortragen. Dementsprechende Studien dürften schon in Auftrag gegeben sein. Es wird interessant sein, ob alternative/unabhängige Studien durchgeführt werden werden. Voneinander abweichende Ergebnisse sind zu erwarten. Viel Stoff für weitere Diskussion also. Das Gericht kann allerdings auch bei abweichenden Zahlen nach § 287 ZPO schätzen (z.B. Mittelwert).

Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu fragen, ob in den Studien bzw. dem zu erwartenden Vortrag die bei Filesharing typische Technik Berücksichtigung findet. Denn beim Filesharing wird ein Musikstück nicht nur von einer Quelle runtergeladen, sondern in kleinen Blöcken von einer Vielzahl von Quellen. Ein „Zugriff“ ist daher noch kein „Download“. Im Gegenteil: Wenn jeder Zugriff als ein Download gerechnet würde, dann erhielte die Klägerin (die Schadensersatzansprüche gegen Dritte eingerechnet) pro „vollem Download“ ein Vielfaches der ca. 0,13 EUR. Entpsrechende Studien sollten daher nicht nur die „Zugriffe“ zählen, sondern auch messen, von wie vielen Quellen ein Musikstück im Durchschnitt heruntergeladen wird. Diese Anzahl ist bei der Berechnung der „Downloads“ zu berücksichtigen.

Zusätzlich kommt eine weitere Tatsachenfrage (und damit ein weiterer Einwand für den jeweiligen Beklagten) hinzu: Die Anzahl der Downloads ist immer abhängig von der Länge des Zeitraums, in dem das Musikstück zum Download angeboten wird. Bisher belegen die Rechteinhaber mittels Zeitpunkt und Hash-Key jedoch nur, dass überhaupt ein Angebot des Musikstücks von der fraglichen IP-Adresse vorlegen hat. In Zukunft müssten sie zusätzlich eine Zeitspanne angeben und belegen (z.B. „Unter der IP-Adresse A wurde das Musikstück M (Hash-Wert H) mindestens im Zeitraum t1 bis t2 angeboten. Beweis: Angebot des Musikstücks M von der IP-Adresse A zum Zeitpunkt t1 und Angebot zum Zeitpunkt t2).

 

Das OLG Köln hat dadurch ein spannendes weiteres Kapitel für Diskussionen geöffnet.