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AG Köln mit deutlichen Worten zu Schadensersatz und Gegenstandswert bei Filesharing-Fällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.3.2014 (Az.:125 C 495/13) in einem klassischen Filesharing-Fall interessante Begründungen für den Ansatz eines niedrigen Schadensersatzanspruchs (10,- € pro Lied) und Gegenstandswerts (1.000,- € trotz Altfall) geliefert (Volltext hier).

1. Schadensersatz

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs nimmt das Gericht Bezug auf aktuelle Abonnement-Modelle (10,- € / Monat) und die Frage eines „Strafschadensersatzes“:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

2. Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch

Zusätzlich geht das Gericht von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,- € aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt. …

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Das Amtsgericht Köln ist sich offenbar bewusst, dass es hier im Ergebnis von der überwiegenden Rechtsprechung abweicht. Der kürzlich entstandene Streit, ob der neue § 97a UrhG (insb. die Begrenzung des Gegenstandswerts in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG), nach dem der Gegenstandswert für Abmahnungen in Fällen wie hier i.d.R. auf 1.000,- € begrenzt wird, auf Altfälle (= Abmahnung vor Inkrafttreten des Gesetzes am 8.10.2013) anzuwenden ist, wurde von LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 m. Anm. Mantz, MMR 2014, 195), OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2014 – 6 U 175/13, BeckRS 2014, 03437) und AG München (Beschl. v. 09.10.2013 – 172 C 18546/13) anders als durch das AG Köln bewertet. Allerdings stellt das AG Köln nicht unmittelbar auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ab, sondern nutzt sein Ermessen nach § 287 ZPO unter Heranziehung verschiedener – gut begründeter – Erwägungen. Es bleibt abzuwarten, welche Position das LG Köln in einer möglicherweise zu erwartenden Berufung einnimmt, bzw. ob es zu den durch das AG Köln aufgeworfenen Fragen überhaupt Stellung nimmt.

3. Kritik an der Rechtspraxis

Sehr deutliche Worte findet das AG Köln dann auch zum Vorgehen der „Abmahnindustrie“ und der Reaktion der „Rechtspraxis“, womit die Spruchpraxis der Gerichte gemeint sein dürfte:

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

S. auch:

(Entscheidung via @MichaelSeidlitz)

Anmerkung zu LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: Keine Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle, MMR 2014, 194

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft 3/2014 der Zeitschrift MMR ist meine Anmerkung zum Beschluss des LG Köln v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 zur Anwendung von § 97a Abs. 3 UrhG auf Altfälle erschienen (MMR 2014, 195). Ich hatte ein paar Ausführungen zu dem Urteil schon hier im Blog gemacht. Diese habe ich für die MMR vertieft, in den Kontext der entsprechenden Entscheidungen von AG Hamburg und AG München gesetzt und mit Hinweisen insbesondere für in diesem Bereich tätige Anwälte versehen.

S. auch:

LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: (Gerichtlicher) Streitwert bei UrhR-Verletzung bleibt trotz § 97a Abs. 3 UrhG hoch (Update)

Die Kanzlei LHR hat gestern über einen Beschluss des LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13) berichtet. Danach nimmt das LG Köln auch nach Inkrafttreten der Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG, die in bestimmten Fällen eine Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,- EUR vorsieht, weiter die im Urheberrecht üblichen (relativ hohen) Streitwerte für das gerichtliche Verfahren an. Die Begrenzung in § 97a Abs. 3 UrhG gelte nur für die Kosten der Abmahnung, nicht aber für das gerichtliche Verfahren.

Das LG Köln soll ausgeführt haben:

Unerheblich für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schließlich § 97a UrhG in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass § 97a Abs. 3 UrhG auch in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang.

So mag man – wie das Amtsgericht – es für rechtspolitisch wünschenswert halten, auch für den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuführen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbezügliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht ankommen kann.

So war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) noch eine Kostenregelung in einem § 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Gebühren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden solle.

Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine “zielgenaue” Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschränkte Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden.

Die Entscheidung hätte damit im Wesentlichen zur Folge, dass das Meiste beim Alten bleibt. Für die Abmahnung wird in den Fällen des § 97a Abs. 3 UrhG ein Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren von nur 1.000,- EUR anzusetzen sein. Gibt der Abgemahnte die meist geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht, beschränkt sich der gerichtliche Streitwert auf die Höhe des Schadensersatzes zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, so dass in der Regel das Amtsgericht sachlich zuständig sein wird.

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, ist in den Streitwert auch der Unterlassungsanspruch einzuberechnen. Das OLG Hamm (Beschl. v. 4.11.2013 – I-22 W 60/13) hat diesen Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei den typischen Filesharing-Fällen kürzlich auf 2.000,- EUR festgesetzt, das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 4.2.2013 – I-20 W 68/11) auf 2.500,- EUR. Bei den meisten Gerichten wird allerdings ein deutlich höherer Streitwert für solche Fälle angesetzt, so dass häufig das Landgericht sachlich zuständig sein wird.

Für denjenigen, der in Zukunft Klage (entweder auf Unterlassung und Schadensersatz oder als negative Feststellungsklage) erhebt, besteht daher ein gewisses Kostenrisiko für die eventuell zusätzlich anfallenden Kosten einer Verweisung.

Der Volltext der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Eine jeweils aktualisierte Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur zu § 97a Abs. 3 UrhG findet sich hier.

Update: Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

AG Hamburg, Vfg. v. 27.7.2013: Streitwert bei Filesharing bei 1.000,- EUR in Vorgriff auf § 97a Abs. 3 UrhG

Wie RA Dr. Schenk berichtet, greift das AG Hamburg in einem laufenden Verfahren mit einer aktuellen Verfügung vom 27.07.2013 (Az.: 31 a C 108/13) bereits jetzt die Erwägungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/14192) auf, das zwar verabschiedet, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten ist.

§ 97a Abs. 3 UrhG lautet in der künftigen Fassung:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen verlangt werden. Fu?r die Inan- spruchnahme anwaltlicher Dienstleistun- gen beschra?nkt sich der Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebu?hren auf Gebu?hren nach einem Gegenstandswert fu?r den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natu?rliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschu?tzte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschu?tzte Schutzgegensta?nde nicht fu?r ihre gewerbliche oder selbsta?ndige berufliche Ta?tigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskra?ftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfu?gung zur Unterlassung verpflichtet ist.Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umsta?nden des Einzelfalles unbillig ist.

Den in § 97a Abs. 3 UrhG zu Grunde liegenden Gedanken scheint das AG Hamburg bereits jetzt anzuwenden. Dies ist auch deshalb relevant, weil damit zu rechnen ist, dass derzeit besonders viele Abmahnungen ausgesprochen und Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um vor Inkrafttreten des Gesetzes noch Anwaltsgebühren für die Abmahnung nach dem bisherigen Streitwert (von häufig 10.000,- EUR) zu erhalten.

Die Ansicht des AG Hamburg ist begrüßenswert. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte dem folgen werden.

Wenn der neue § 97a Abs. 3 UrhG erst einmal in Kraft getreten ist, muss sich auch noch zeigen, ob diese Norm effektiver wird als der unrühmliche § 97a Abs. 2 UrhG, der so schwammig formuliert war, dass die Gerichte ihn praktisch nie angewandt haben.

S. auch Kurzbericht von RA Staemmler

LG Magdeburg: Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums 5.000,- EUR (Urt. v. 8.9.2010-2 S 226/10)

In der JurPC ist der Volltext eines Urteils des LG Magdeburg erschienen (LG Magdeburg, Urt. v. 8.9.2010 – 2 S 226/10, JurPC Web-Dok. 201/2010), das in mehrfacher Hinsicht interessant ist:

1. Zum einen stellt das Gericht fest, dass der Download eines Musikalbums nicht als „gewerbliche Nutzung“ anzusehen ist.

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche läge nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt ist, was zu einer Erhöhung des Streitwerts führen würde. Dieses ist vorliegend nicht erkennbar.

2. Außerdem setzt es den Streitwert auf 5.000,- EUR zzgl. der Schadensersatzansprüche, und nicht wie von der Klägerin beabsichtigt auf 50.000,- EUR, fest:

Auch wenn das Bereitstellen von Musikstücken in Filesharing- Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert von 5.000 € für die Abgabe der Unterlassungserklärung im vorliegenden Fall für angemessen.

Auch wenn durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme die Film und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt wird, hat die Streitwertbemessung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung (vgl. AG Wildeshausen, Urteil vom 18. Mai 2010 in 4 O 497/09, AG Halle, Urteil vom 24. November 2009 in 95 O 3258/09 – zitiert nach juris).

Der Beklagte stellte nur ein einziges urheberrechtlich geschütztes Album zum Hochladen bereit. Dieses stellt – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen Nutzungsrechte der Tonträgerherstellerin U GmbH dar. Darüber hinaus war der Zeitraum des Zurverfügungstellens des Albums lediglich auf den Zeitraum des eigenen Herunterladens beschränkt. Auch hat die Klägerin keine Darlegung zur wirtschaftlichen Bedeutung des Albums „… der Künstlergruppe … für die Tonträgerherstellerin U GmbH gemacht und somit den wirtschaftlichen Wert der Rechtsgutverletzung nicht näher dargelegt. Damit ist hier lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung anzunehmen, die einen Streitwert in Höhe von 50.000,00 € nicht rechtfertigen kann (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 20.04.2009, in 9 O 99/09 zitiert nach juris).

Das Urteil reiht sich damit ein in die kürzlich zu beobachtende Tendenz, beim Filesharing den Streitwert zu begrenzen – und damit auch die Kosten der Beteiligten zu reduzieren. Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht hier maßgeblich auch auf die kurze Dauer des eigenen Angebots (nur während des eigenen Downloads) abstellt.

Lesetipp: Borges, Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN, NJW 2010, 2624

Prof. Georg Borges hat in der NJW 2010, Heft 36, S. 2624 ff., einen Aufsatz mit dem Titel „Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN“ veröffentlicht, der sich u.a. mit dem WLAN-Urteil des BGH beschäftigt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).

Der Autor geht dabei von der „Gefahrenquelle WLAN“ (dazu Garcia, Telepolis vom 19.4.2010; Krueger, WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung? (LAWgical Blog); Mantz, JurPC WebDok. 95/2010; Breyer, NJOZ 201, 1085) aus und beschreibt anfangs, welche Möglichkeiten zur Sicherung bestehen. Anschließend geht er näher auf die Entscheidung des BGH ein. Besonderes Augenmerk richtet er dabei auf die „Schutzpflichten“ des WLAN-Betreibers. Dabei spannt er den Bogen von den „allgemeinen“ Schutzpflichten des Internetnutzers (hierzu ausführlich auch Mantz, K&R 2007, 566 – Download hier) zum WLAN.

Überzogene Schutzpflichten des Internetnutzers würden angesichts der vielfältigen Angriffe im Internet zu unzumutbaren Haftungsrisiken führe. Daher ist die Begrenzung der Pflichten und der Haftung der Inhaber privater Internetanschlüsse notwendig.

Die vom BGH dem Betreiber auferlegten Pflichten bezeichnet Borges dabei als aus den Schutzpflichten entwickelte Prüfpflichten.

Im Fall der Sicherung des Internetanschlusses hat die Pflicht des Inhabers allerdings mit „Prüfung” nichts zu tun. Mit dieser unglücklichen Begrifflichkeit will der BGH offenbar den Weg zu einer neuartigen, eigenständigen Kategorie der Pflichten beschreiten, zumal er überraschenderweise von „wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten” in Abgrenzung zu den hier maßgeblichen Prüfpflichten spricht. Vor allem aber grenzt der BGH diese Prüfpflichten von Verkehrspflichten ab, deren Verletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz auslöst. … Die Kategorie der Prüfpflichten erscheint entbehrlich. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen handelt es sich auch bei den Pflichten des Internetnutzers zum Schutz absoluter Rechte Dritter um Verkehrspflichten, die mit dem Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.

Anschließend beschäftigt sich Borges mit der Frage, wie der BGH die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen hat. Dabei hält er eine analoge Anwendung von §§ 7 ff. TMG auch auf Private für möglich (s. dazu schon eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291 ff.; ebenso Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273 (275)).

Allerdings will der BGH entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider nach § 8 TMG nicht anwenden. Dem BGH ist zuzugestehen, dass die Anwendung nicht einfach zu begründen ist. Die Haftungsprivilegierung des TMG beruht auf der E-Commerce-Richtlinie. Diese bezieht sich auf Dienste der Informationsgesellschaft, die als ein in der Regel entgeltliches Angebot definiert sind. Diese Situation liegt hier nicht vor. Allerdings ist der Begriff des Diensteanbieters nach § 2 Nr. 1 TMG wesentlich weiter. Verneint man mit dem BGH die Anwendbarkeit der Privilegierung, besteht insoweit eine Lücke. Eine erweiternde Auslegung des Diensteanbieterbegriffs im Rahmen der §§ 7 ff. TMG oder eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung erscheinen zumindest vertretbar.

Da der BGH dieser Lösung scheinbar nicht folgt, spricht sich Borges für eine entsprechende Gesetzesnovellierung aus.

Im übrigen argumentiert Borges für eine Reduktion des (auch meiner Auffassung nach viel zu hohen) Streitwerts bei Filesharing-Fällen (Streitwertübersicht hier):

Auch der BGH scheint die Höhe der Abmahnkosten kritisch zu sehen, denn er äußert leise Kritik an der Höhe des Streitwerts. In der Tat erscheint ein Streitwert von 10000 Euro für das einmalige Anbieten eines einzelnen Liedes in einer Tauschbörse völlig überzogen.

S. auch:

AG Halle/Saale, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09: Auswirkungen von § 97a Abs. 2 UrhG auf Altfälle und Höhe des Streitwerts bei einem Film

AG Halle/Saale, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09: Auswirkungen von § 97a Abs. 2 UrhG auf Altfälle und Höhe des Streitwerts bei einem Film

Leitsätze (des Verfassers):

1. Bei der Bewertung der Rechtsverletzung durch unberechtigtes Bereitstellen eines Films im Internet ist auch bei Altfällen der Sinn und Zweck des § 97a Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen.
2. Ein Streitwert von 10.000,- € ist bei nur einem Film nicht gerechtfertigt, da es sich um einen Bagatellfall handelt.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2009 zu zahlen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 63% der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte zu 37%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung. Am 31.03.2007 um 13:44:46 Uhr (MEZ) wurde über das Peer-to-Peer Netzwerk „eMule“ im Internet über den Anschluss mit der IP- Adresse 8. der Film „Genshiken“ zum Hochladen angeboten. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Auskunftsverlangen (§ 113 TKG) konnte festgestellt werden, dass der betreffende Internetanschluss zu diesem Zeitpunkt auf den Beklagten angemeldet war.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Interesse beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16 d.A) abmahnte und zur Abgabe einer Unterlassungerklärung aufforderte. Hierdurch sind der Klägerin Kosten entstanden, die sie vom Beklagten ersetzt verlangt.

Die Klägerin behauptet, sie sei die alleinige Inhaberin der Urheber- und Nutzungsrechte für den Film „Genshiken“.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 826,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03.05.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Abmahnung vom 18.04.2008 sei ihm nicht zugegangen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweisen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 305,50 € zu (§ 97 UrhG, §§ 683 S. 1, 670 BGB).

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechten an dem Film „Genshiken“. Das folgt aus der vorgelegten CD des Werkes mit Urhebervermerk.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.

Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 12-16) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe der Unterlassungserklärung auf. Dieses Schreiben ist dem Beklagten auch zugegangen. Bei Abmahnschreiben dieser Art hat der Absender einer Abmahnung darzulegen, das Schreiben abgeschickt zu haben. Es obliegt dem Empfänger Umstände vorzutragen, aus denen sich ableiten lässt, die Abmahnung nicht empfangen zu haben (BGH Beschluss vom 21.12.2006 I ZB 17/06).

Die Klägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie die Abmahnung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht hat, da diese nicht mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt wurde. Dagegen trägt der Beklagte keine Tatsachen vor, die für einen unterbliebenen Zugang sprächen.

Die durch die Abmahnung entstandenen Kosten sind über die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, hat nach anerkannter Rechtsprechung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung mitwirkt und dabei im Einklang und Interesse mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68; Urteil vom 17.01.2002 I ZR 241/99 ).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Durch die vorprozessuale Abmahnung erhielt der Beklagte die Gelegenheit einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Sie lag somit im Interesse des Beklagten und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt. Somit sind insbesondere die durch die Abmahnung entstandenen Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Das unter dem 18.04.2008 an den Beklagten gerichtete Abmahnschreiben war veranlasst und erfolgte ordnungsgemäß. Indem der Beklagte den Film „Genshiken“ im Netzwerk „eMule“ zum Hochladen angeboten hat, hat er gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin verstoßen (§§ 19a, 97 UrhG). Zudem war zum Zeitpunkt der Abmahnung eine Wiederholungsgefahr gegeben, die noch nicht vom Beklagten ausgeräumt wurde. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und wird nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsgutsverletzung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N) .

Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich im Sinne des § 670 BGB. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Klägerin zu einer Abmahnung selbst im Stande war, da die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zumindest aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO notwendig war. Nach dieser Vorschrift ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war jedoch notwendig, da die Identität des Beklagten erst im Strafverfahren ermittelt werden konnte.

Die Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet.

Die Klägerin macht Gebühren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € geltend. Dieser Gegenstandswert ist für den vorliegenden Rechtsstreit überhöht. Auch wenn das Bereitstellen von Filmen oder Musik in Filesharing-Systemen kein Kavaliersdelikt darstellt, hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände einen Streitwert in Höhe von 1.200 € für angemessen.

Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung.

Der Beklagte stellte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film der Klägerin zum Hochladen bereit. Dies stellte – soweit ersichtlich – zudem den ersten Verstoß des Beklagten gegen die Nutzungsrechte der Klägerin dar. Damit liegt lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung vor, die einen Streitwert in Höhe von 10.000 € nicht rechtfertigen kann (vergleiche LG Darmstadt vom 20.04.2009, 9 Qs 99/09, das eine Bagatelle selbst bei zwei Filmwerken annimmt).

In diesem Zusammenhang geht das Gericht auch nicht von einer gewerblichen Nutzung aus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgt, was zu einer Erhöhung des Streitwertes führte. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.

Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der Streitwertbemessung berücksichtigt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 249,252 BGB). Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten 100,00 € angemessen und ersatzpflichtig.

Zur Höhe des Anspruchs:

Der Schaden setzt sich danach insgesamt zusammen aus 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Wert 1200€ (110,50 €); Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren in Höhe von 75,00 € sowie 100,00 € Schadensersatzanspruch für ersparte Lizenzgebühren. Dies ergibt 305,50 €.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunktes des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB).

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, da die überinstanzliche Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Tauschbörsen der Streitwert oftmals bei mindestens 10.000 € ansetzt, wovon das erkennende Gericht in Anbetracht eines erstmaligen Verstoßes des Beklagten und des Schutzzweckes des neuen § 97a Abs. 2 UrhG abweicht.