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OLG Köln zum Begriff „NonCommercial“ in Creative Commons-Lizenzen – Urteil des LG Köln (teilweise) abgeändert

(Update s.u.)

Im März diesen Jahres hatte das LG Köln sich in einem Urteil mit Creative Commons-Lizenzen, speziell dem Begriff „NonCommercial“ befasst. Dabei hatte das LG Köln die Nutzung eines Bildes durch den Deutschlandfunk auf deren Webseite als kommerzielle Nutzung angesehen und den Deutschlandfunk deshalb zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt (LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13Volltext hier).

Das Urteil ist vielfach kritisiert worden (z.B. hier, hier und hier), insbesondere wegen der Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ aus dem Lizenztext selbst heraus. Ich hatte das Thema damals zum Anlass für einen Vortrag auf dem IT-LawCamp genommen. Till Jaeger und ich hatten darüber hinaus eine Anmerkung für die Zeitschrift MMR verfasst (MMR 2014, 480), in der wir uns intensiv mit der Auslegung von Creative Commons-Lizenzen befasst haben.

Das OLG Köln hat nach Berichten im Internet (u.a. beck-online, Loschelder) nun in der Berufung das Urteil des LG Köln abgeändert. Es hat wohl eine Verletzung des Lizenztexts im Sinne einer kommerziellen Nutzung verneint. Der Unterlassungsanspruch soll aber aufrecht erhalten worden sein, weil der Deutschlandfunk das Bild zusätzlich noch bearbeitet hatte, obwohl die Lizenz kein Recht zur Bearbeitung vorsah.

Der Volltext ist noch nicht verfügbar. Ich werde berichten, wenn er da ist.

Update:

Der Volltext ist mittlerweile verfügbar. Ein paar Gedanken dazu habe ich hier zusammengetragen.

Update:

Im Blog der Creative Commons wird ebenfalls über das Urteil berichtet. Dabei geht der Verfasser des Blogeintrags insbesondere darauf ein, dass die im zugrunde liegenden Fall betroffene Lizenz die Bearbeitung des Werks doch eindeutig gestattet. Es stellt sich daher die Frage, warum das OLG Köln aufgrund der Bearbeitung eine Verletzung der Lizenz sah. Nach den Berichten hat der Deutschlandfunk das Bild in irgendeiner Form beschnitten – wie genau ist noch nicht bekannt und ergibt sich auch nicht aus dem Tatbestand der erstinstanzlichen Urteils.

Möglicherweise findet sich die Lösung dazu im Wortlaut der Lizenz. Ziff. 4, Buchstabe c) der CC-BY-NC 2.0 Generic lautet (Unterstreichungen hier):

If you distribute, publicly display, publicly perform, or publicly digitally perform the Work or any Derivative Works or Collective Works, You must keep intact all copyright notices for the Work and give the Original Author credit reasonable to the medium or means You are utilizing by conveying the name (or pseudonym if applicable) of the Original Author if supplied … and in the case of a Derivative Work, a credit identifying the use of the Work in the Derivative Work (e.g., „French translation of the Work by Original Author,“ or „Screenplay based on original Work by Original Author“).

Vor diesem Hintergrund sind zwei Erklärungen möglich: Entweder der Deutschlandfunk hat einem im Bild vorhandenen Urhebervermerk entfernt. Das OLG Köln könnte dann von einem Verstoß gegen „keep intact“ ausgegangen sein. Oder der Deutschlandfunk hat nicht kenntlich gemacht, dass und wie er das Bild bearbeitet hat (s.o. zweite Unterstreichung).

Allerdings sind dies tatsächlich Mutmaßungen. Man wird das Erscheinen der Gründe des Urteils abwarten müssen.

Der BGH zum Begriff „nicht-kommerziell“ und Creative Commons NonCommercial – Meilensteine der Psychologie

Wie hier schon mehrfach berichtet, hat das LG Köln im März diesen Jahres eine Entscheidung zur Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ in Creative Commons-NonCommercial-Lizenzen gefällt (LG Köln, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13). Dabei ging das LG Köln im Ergebnis davon aus, dass nur die „rein private Nutzung“ als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen sei.

Das Urteil ist teils begrüßt, teils kritisiert worden (z.B. hier und hier). Ich habe das im April zum Anlass genommen, einen Vortrag mit Frage- und Diskussionsrunde zu der Entscheidung auf dem IT-LawCamp Frankfurt 2014 zu halten (dazu mit Ergebnisbericht hier).

Problematisch ist in Bezug auf die NonCommercial-Lizenzen gerade die Frage, was denn als „nicht-kommerzielle Nutzung“ einzustufen ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das BGH-Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Urt. v. 28.11.2013 – I ZR 76/12, BeckRS 2014, 08032) hinweisen, in dem der BGH sich im Hinblick auf die Schrankenregelung des § 52a UrhG mit der Begrifflichkeit – wenn auch nur kurz – auseinandersetzt.

§ 52a Abs. 1 UrhG lautet (Hervorhebung durch Verfasser):

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Es handelt sich bei § 52a Abs. 1 UrhG um eine urheberrechtliche Schranke. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen der Norm ansonsten urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die öffentliche Zugänglichmachung „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke“ gerechtfertigt ist. Hierzu schreibt der BGH nun im Urteil „Meilensteine der Psychologie“ (Rn. 42, Hervorhebung durch Verfasser):

Das Öffentlich-Zugänglichmachen der Teile des Werkes war „zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt“. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Unterricht und das Zugänglichmachen der Teile des Werkes – wie hier – nicht der Gewinnerzielung dienten (vgl. dazu Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 52a UrhG Rn. 15; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 52a UrhG Rn. 16; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 24; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 52a Rn. 13).

Der BGH geht also – übrigens in Übereinstimmung mit der juristischen Literatur – davon aus, dass „nicht der Gewinnerzielung dienend“ als Definition für „nicht-kommerzielle Verwertung“ anzusehen ist. Dabei sollte man berücksichtigen, dass Schrankenregelungen wie § 52a Abs. 1 UrhG stets im Sinne der Urheber eng auszulegen sind. Trotz dieser Vorgabe einer engen Auslegung ist für den BGH nicht-kommerziell nur, was nicht der Gewinnerzielung dient. In der Literatur wird hierzu sogar teilweise ergänzt, dass selbst im Falle, dass ein Entgelt zur reinen Kostendeckung erhoben wird, weiter eine „nicht-kommerzielle Verwertung“ vorliegt (z.B. Dreier/Schulze-Dreier, 4. Aufl. 2013, § 52a Rn. 13).

Auch das LG Köln hatte eine sehr enge, restriktive Auslegung gewählt, wobei es hierzu über den Grundsatz der Zweckübertragungslehre in § 31 Abs. 5 UrhG kam. Dennoch ist zwischen „rein privat“ (LG Köln) und „nicht der Gewinnerzielung dienend“ (BGH) ein großer Unterschied. Es liegt daher trotz einer engen Auslegung nicht fern, die vom BGH zu Grunde gelegte Auslegung auch auf den Begriff der „nicht-kommerziellen Nutzung“ in der Creative Commons NonCommercial-Lizenz anzuwenden. Wir werden sehen, ob das OLG Köln dies im Falle einer Berufung aufgreifen wird.

Am Rande sei übrigens bemerkt, dass Till Jaeger (iFrOSS) und ich für die Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) eine Anmerkung zu dem Urteil verfasst haben, die voraussichtlich im Heft 7/2014 erscheinen wird.

Vortrag zu Creative Commons „NonCommercial“ auf dem #LawCamp – online mit Bericht

Am 5.4.2014 habe ich wie angekündigt einen Vortrag mit dem Titel „Creative Commons „NonCommercial“- Ein Feld- und Erklärungsversuch zu Open Content-Lizenzen nach dem Urteil des LG Köln v. 5.3.2014 – 28 O 232/13“ gehalten. Der Vortrag steht nun als PDF (5 MB) auch online unter einer CC-BY 3.0 DE-Lizenz online. …

1. Einleitung

Aus dem Titel sollte sich ergeben (haben), dass es sich um einen eher interaktiv angelegten Vortrag handelte. „Interaktiv“ bedeutete in diesem Fall, dass ich die Rollen ein wenig umgedreht habe: Anstatt mir Fragen vom Fragen vom Publikum stellen zu lassen, habe primär ich dem Publikum Fragen gestellt (wie man auch an den Folien erkennt). Erst nach der ersten Fragerunde habe ich mit dem „eigentlichen“ Vortrag angefangen und erläutert, was Creative Commons-Lizenzen sind, was es mit dem Begriff „NonCommercial“ auf sich hat, und was das LG Köln dazu entschieden hat.

An verschiedenen Punkten meines Vortrags entstand rege Diskussion, die hoffentlich auch für die Teilnehmer nutzbringend und interessant war (s. auch hier). Für mich hat es jedenfalls eine Menge gebracht.

Wie auch schon im Vortrag angekündigt, stelle ich selbstverständlich die gesammelten Daten – allerdings in Prozentangaben – online (vielen Dank an Fritz Pieper (@fupieper) von Telemedicus.info für die Mitarbeit bei der Aufzeichnung der Ergebnisse!). Ich möchte den Vortrag hier nicht „wiederholen“, stattdessen kommentiere ich vereinzelt die Ergebnisse unten.

Ein Hinweis vorab: Ich habe jeweils nach „ist es kommerziell …“ gefragt. In der Vorbereitung des Vortrages war mir aufgefallen, dass es schwieriger ist nach „nicht-kommerziell“ zu fragen, weil durch eine möglicherweise doppelte Verneinung Unsicherheiten entstehen könnten. Ich nehme bei meinen Bewertungen im Folgenden an, dass alles, was nicht „kommerziell“ ist, als „nicht-kommerziell“ anzusehen ist.

2. Fragerunde 1

Begonnen habe ich mit einer „Einführungsrunde“, um das Publikum besser einschätzen zu können.

  1. Wer von Ihnen hat eine juristische Ausbildung genossen?  100%
  2. Wer hat schon mal mit offenen Lizenzen zu tun gehabt?  58%
  3. Wer hat sich über den Begriff „nicht-kommerziell“ schon mal Gedanken gemacht? 42%
  4. Wer kennt die Entscheidung des LG Köln v. 5.3.2014?  33%

Anschließend wollte ich in praktisch allen nachfolgenden Fragen vom Publikum wissen, wie es den Begriff „kommerziell“ (bzw. „nicht-kommerziell“) versteht. Dabei habe ich zunächst mit relativ einfachen Fragen angefangen:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk verkauft wird? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einer kostenpflichtigen Zeitschrift abgedruckt ist? 100%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist? 25%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk in einem Blog abgebildet ist? 17%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf der von einer Privatperson betriebenen Webseite abgebildet ist? 8%

Schwieriger wurde es dann beim Einsatz von Werbung …

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist? 92%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 92%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson, die gleichzeitig in dem Bereich beruflich tätig ist (z.B. private Webseite von Berufsfotograf)? 92%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch durch vom Staat finanzierte Anstalt (z.B. Radiosender)? 75%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein (z.B. Greenpeace)? 50%
  6. Was ist wenn die Werbung nur zur Kostendeckung dient? 83%
  7. Was ist, wenn die Werbung nicht mal die Kosten deckt? 83%

Dann bin ich darauf eingegangen, wie es zu bewerten ist, wenn auf der Webseite keine Werbung geschaltet ist:

  1. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch Privatperson? 0%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist –  bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 50%
  4. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 25%

3. Vortrag

Im Anschluss daran begann der typische Teil des Vortrags, in dem ich Creative Commons und das Urteil des LG Köln dargestellt habe. S. dazu die Folien.

Im Anschluss daran (Folie 16) habe ich konkret in Bezug auf das Urteil des LG Köln nachgefragt:

  • Ist Deutschlandradio „kommerziell“? 17% sagten „Ja“.

Ich rufe hier kurz die Definition von „nicht-kommerziell“ in Ziff. 4 lit. b) der CC-BY-NC 3.0 DE in Erinnerung (Hervorhebungen von mir):

Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).

Diejenigen, die hier eine kommerzielle Nutzung gesehen haben, haben sich auf den in der Definition enthaltenen Teil „geschäftlicher Vorteil durch die Nutzung“ berufen. Dabei war das Argument, dass das Deutschlandradio gegenüber Wettbewerbern einen geschäftlichen Vorteil erlangt, weil es für Werke nicht bezahlen muss, für die die Wettbewerber zahlen müssten. Das ist wohl auch auf einer Linie mit der Entscheidung des LG Köln. Es hat für mich eine Weile gedauert, an dieses Argument heranzukommen. Ich halte es für ein grundsätzlich valides Argument.

Nach meiner Auffassung kann es aber hier nicht zum Tragen kommen. Vereinfacht formuliert lautet das Argument nämlich: „Weil Du etwas kostenlos bekommst, für das andere bezahlen müssen, hast Du einen geschäftlichen Vorteil. Deshalb ist Deine Handlung ‚kommerziell‘.“ Gegen diese Auslegung sprechen m.E. zwei Gründe:

  1. Das Argument nimmt das Ergebnis vorweg, denn die Auslegung beeinflusst das Ergebnis. Du handelst „kommerziell“, weil Du „nicht-kommerziell“ gehandelt hast. Denn wenn die Handlung schon vorher „kommerziell“ war, bekommt der Nutzer ja auch nichts kostenlos, sondern hätte von vornherein das Nutzungsrecht parallel zur CC-BY-NC erwerben müssen.
  2. Und – und das halte ich für das stärkere Gegenargument – kann man das oben genannte Argument auch auf die Privatperson anwenden: Die Privatperson erhält etwas kostenlos, wofür andere zahlen müssten. Insofern steht die Privatperson genauso in Konkurrenz mit anderen.

Weiter im Vortrag: Danach haben wir die Best Practice Guidelines der Creative Commons Foundation (und die Frage des Einflusses auf die Auslegung des Begriffs im Rahmen von §§ 133, 157 BGB) diskutiert und über die Frage gesprochen, ob es gesetzliche Normen gibt, die uns bei der Auslegung von „nicht-kommerziell“ helfen.

4. Fragerunde 2

Und dann kam der ganz spannende Teil, nämlich die Wiederholung von ein paar der Fragen von zuvor, um zu überprüfen, ob eine intensive Beschäftigung mit dem Begriff Einfluss auf die Auslegung hat:

  1. Ist unter „nicht-kommerziell“ nur die rein private Nutzung zu verstehen? Ja: 25%
  2. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist? 17%
  3. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch eine Privatperson? 0%
  4.  Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – wenn die Privatperson in dem Bereich berufstätig ist? 58%
  5. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch vom Staat finanzierte Anstalt (Radiosender)? 75%
  6. Ist „kommerziell“, wenn das Werk auf einer Webseite abgebildet ist, auf der keine Werbung geschaltet ist – bei Betrieb durch gemeinnützigen Verein? 42%

Danach habe ich dann über ein paar Ergebnisse der Studie „Defining NonCommercial“ (PDF, 18 MB) berichtet, die die Creative Commons Foundation durchgeführt hat.

5. „Auswertung“

Vergleicht man die Angaben hier mit den vor dem Vortrag gestellten Fragen, lässt sich erkennen, dass das Publikum auch ohne Werbung auf einer Webseite eher zu einer kommerziellen Nutzung tendiert. Einigkeit besteht – und das muss ganz deutlich hervorgehoben werden – darin, dass die Nutzung durch eine Privatperson auf einer Webseite, auf der keine Werbung geschaltet ist, unverändert zu 100% als „nicht-kommerziell“ eingestuft wurde. Auch die öffentlich verfügbare Webseite kann also „nicht-kommerziell“ sein. Wenn man mit dem LG Köln die Definition auf die „rein private Nutzung“ einengt, dürfte allerdings schon die Verwendung auf einer öffentlich-zugänglichen Webseite nicht mehr „nicht-kommerziell“ sein, da sich die Webseite ja an die Öffentlichkeit richtet.

Klar war der Zuwachs beim öffentlich-rechtlichen Radiosender: Waren anfangs noch 50% der Teilnehmer der Auffassung, dass es sich um eine „nicht-kommerzielle“ Nutzung handelte, waren es nach dem Vortrag nur noch 25%! Auch der gemeinnützige Verein verliert: Anfangs stuften 75% die Nutzung als „nicht-kommerziell“ ein, hinterher nur noch 58%. Und Privatpersonen, die gleichzeitig in dem Bereich beruftstätig sind (z.B. Fotograf) stürzten von 17% auf 42% ab.

Im Ergebnis kann man festhalten, dass die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerziell“ von der Person des Nutzenden stark beeinflusst ist: Die Privatperson handelt i.d.R. nicht-kommerziell (solange sie keine Werbung schaltet oder Geld nimmt), gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Organisationen befinden sich in einem Bereich, der nicht eindeutig zugeordnet werden kann.

 6. Nachklapp: Berechnung des Schadensersatzes

Aufgrund der vorhergegangenen Diskussion mit einem Kollegen, habe ich eine weitere Frage ganz am Ende gestellt, die möglicherweise einen eigenen Vortrag hätte rechtfertigen können:

  • Wie würden Sie die Höhe des Schadensersatzes, berechnet auf der Grundlage der Lizenzanalogie, bei Verstoß gegen eine Creative Commons-Lizenz beurteilen?

83% der Befragten waren der Auffassung, dass es keinen Unterschied machen kann, ob das Werk unter einer Creative Commons-Lizenz steht oder nicht – der Schadensersatz bei Verletzung des Lizenzvertrages müsse identisch sein. Lediglich 17% wollten einen niedrigeren Satz annehmen. Ich hatte die Frage auch im Hinblick auf eine Entscheidung der Rechtbank Amsterdam (Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR, Übersetzung inoffiziell hier) gestellt, das – entgegen meiner Auffassung – mit den 17% der Befragten einen niedrigeren Satz angesetzt hatte (s. dazu mein Beitrag „Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren“ in der GRURInt 2008, S. 20 ff.  – PDF, S. 22 ff.).

7. Fazit

Ich kann hier erst einmal nur ein kurzes Fazit ziehen: Mir hat der Vortrag viel Spaß gemacht und mir einiges gebracht. Vielen Dank für die Teilnehmer für die Bereitschaft, sich von mir ausfragen zu lassen – und für die konkreten und hilfreichen Anmerkungen und Fragen.

Auch nach dem Vortrag bleibt festzuhalten, dass der Begriff „nicht-kommerziell“ (selbst für Juristen unter Berücksichtigung der Definition) schwer zu fassen ist. Eindeutige Antworten gibt es praktisch nicht. Unsicherheit verbleibt. Auf dieser Basis dürfte das LG Köln mit der Anwendung des Zweckübertragungsgrundsatzes aus § 31 Abs. 5 UrhG Recht haben. Dennoch halte ich die Definition des LG Köln zu eng. Möglicherweise können vor diesem Hintergrund nur Privatpersonen „nicht-kommerziell“ handeln. Aber die Verbreitung über das Internet – quasi als Kernelement der typischen Nutzung unter einer Creative Commons-Lizenz – kann nach meiner Auffassung nicht per se „kommerziell“ sein, was nach der engen Definition des LG Köln aber der Fall sein dürfte …

LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz ist nur „rein private Nutzung“, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

Leitsätze (des Verfassers):

  1. Der Begriff „nicht-kommerzielle Nutzung“ im Creative Commons-Lizenzvertrag ist als eine rein private Nutzung zu verstehen.
  2. Auch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist für die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ nicht auf § 16a RStV nicht zurückzugreifen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen sich i.R.d. Auslegung des Creative Commons-Lizenzvertrages wie private Rundfunkanstalten behandeln lassen.

Volltext:

Verkündet am 05.03.2014

Landgericht Köln

IM NAMEN DES V O L K E S

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2014

durch … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

b) an den Kläger 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n ,

folgendes Lichtbildwerk:

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche den Radiosender „Deutschlandradio“ betreibt. Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert Unter der Internetadresse www.dradiowissen.de betreibt die Beklagte einen Telemediendienst. Das Internetangebot umfasst vor allen Dingen Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen die unverändert in das Internetangebot übernommen werden, darunter unter anderem Sendungen von zeit- und kulturhistorischer Relevanz. Die Inhalte werden hierzu in eine internetgerechte Darstellungsform gebracht Dieses Telemedienangebot wird ebenfalls durch Rundfunkbeiträge finanziert. Werbung oder Sponsoring finden auf den Internetseiten nicht statt. Das Angebot wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt Hinsichtlich der befristeten Abrufbarkeit und zur Einstellung der Beiträge in einem Archiv bestehen detaillierte Regelungen, die in einem Telemedienkonzept festgelegt sind.

Auf ihrer Webseite machte die Beklagte im Zusammenhang mit einem Artikel mit dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ das streitgegenständliche Lichtbildwerk öffentlich zugänglich. Ob der Kläger der Urheber dieses Lichtbildwerkes ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger bietet das Lichtbildwerk unter der Internetadresse http://www.flickr.com unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial2.0″ an. Die Lizenzbedingungen werden dem Erwerber der Bilder durch Symbole auf dem Bildschirm verdeutlicht Unter einem Link im oberen Bildrand kann die Vollversion der Lizenzbedingungen eingesehen werden. Danach ist eine Nutzung des Lichtbildwerkes nur unter Nennung des Namens des Rechtsinhabers in der von ihm festgelegten Weise zulässig. Zudem sieht Ziffer 4 der „Creative Commons 2.0“ lediglich eine nicht kommerzielle Nutzung der angebotenen Lichtbildwerke vor. Bei dem Beitrag unter dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ handelt es sich um ein Gespräch einer Moderatorin mit dem Autor des Beitrages in Form einer so genannten Webschau. In der schriftlichen Version wird der Inhalt des Gesprächs in Textform wiedergegeben Der Beitrag ist seit seiner Ausstrahlung am 29.8.2012 über die Webseite abrufbar. Der Beitrag wurde mit dem streitgegenständlichen Lichtbild versehen, unter Nennung des Namens des Klägers sowie der CC-Lizenz und einem Link zum Werk sowie zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Beitrag wurde unter Annahme eines kulturhistorischen Inhaltes entsprechend dem Telemedienkonzept in die Kategorie 1 eingeordnet und eine Abrufbarkeit zunächst auf zwölf Monate befristet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.2013 gab der Kläger der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.1.2013 die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Desweiteren forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 6.2.2013 auf, für die Nutzung des Lichtbildwerkes einen Schadensersatz in Höhe von 310 Euro zu zahlen sowie die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme i.H.v. 809 EUR zu tragen. Die Beklagte wies jedoch die Anforderungen des Klägers mit Schreiben vom 29.1.2013 zurück Die Beklagte bat hierin um Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original. Auch ein nochmaliges Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6.2.2013 blieb erfolglos. Die Beklagte entfernte lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das streitgegenständliche Lichtbild und illustriert seitdem den Sendebeitrag mit einem anderen Lichtbild.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe der Beklagten kein Nutzungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildes eingeräumt, da die Beklagte gegen die Bedingungen der Lizenz verstoßen habe. Die Beklagte habe das Lichtbildwerk kommerziell genutzt. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition in den §§ 16 a), 11 d) RStV. Diese Nutzung sei jedoch nicht vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst. Eine Nutzungsberechtigung sei jedenfalls spätestens mit Schreiben vom 24.1.2013 beendet worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgendes Lichtbildwerk

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er keinen Beweis für seine Urheberschaft angeboten habe. Zudem sei ihr ein Nutzungsrecht eingeräumt worden, da ein wirksamer Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei. Es liege keine kommerzielle Nutzung vor, da die Medien unentgeltlich abrufbar seien, keine Werbung geschaltet werde und zudem kein Sponsoring stattfinde. Ziel der Veröffentlichung des Lichtbildwerkes sei allein die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Der zeitliche Rahmen der Veröffentlichung sei nach § 11 d Abs. 2 RStV eingehaltenworden.

Der Lizenzvertrag sei auch nicht wirksam durch den Kläger beendet worden. Weder liege ein Verstoß gegen die Regelung der Lizenz vor, noch sei der Lizenzvertrag durch Kündigung wirksam beendet worden, da der Kläger keine Original-Vollmachtsurkunde vorgelegt habe. Eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich, da eine feste Laufzeit für den Lizenzvertrag vereinbart worden sei. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1-3) geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 15, 19a UrhG zu.

Die Beklagte hat ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt. Die Nutzung der Beklagten war vorliegend vom Zweck des Vertrages nicht gedeckt sodass es auf die Wirksamkeit einer eventuellen Kündigung nicht ankommt.

a) Der Kläger ist Inhaber des vorliegend geltend gemachten Urheberrechts und damit aktivlegitimiert Zwar ist dies zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vortrag des Klägers ist dieser Fotograf und hat das Lichtbildwerk selbst erstellt. Die Beklagte bestreitet dies jedoch, obschon sie den Kläger auf ihrer Webseite unter dem streitgegenständlichen Lichtbildwerk als Rechtsinhaber angegeben hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten kann jedoch angesichts des Vortrags des Klägers nicht als ausreichend erachtet werden. So hat der Kläger zu seiner Rechtsinhaberschaft substantiiert vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte der Kammer eine CD mit 89 Bilddateien überreicht, die teilweise in Augenschein genommen wurden. Inhalt der CD war eine Fotoserie, die unter anderem auch das streitgegenständliche Lichtbildwerk zeigt, sowie zahlreiche weitere Aufnahmen, die erkennbar vor sowie nach der streitgegenständlichen Aufnahme angefertigt wurden. Auf den jeweiligen Lichtbildwerken ist sowohl ein Copyright-Vermerk als auch der Name des Klägers zu erkennen.

b) Bei dem streitgegenständlichen Bild handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Indem die Beklagte das Lichtbildwerk auf ihrer Webseite ins Internet stellte, hat sie dieses im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

c) Hierdurch hat die Beklagte auch die Rechte des Klägers verletzt. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Lichtbildwerkes bestand vorliegend nicht.

Hinsichtlich des wirksamen Erwerbs des Nutzungsrechts ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat jedoch vorliegend ein solches Nutzungsrecht vom Kläger nicht erlangt

Der Kläger hat das Lichtbildwerk unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ angeboten.

Eine Nutzung ist nach dieser Bedingung nur zulässig, sofern der Name des Rechtsinhabers genannt wird und eine nicht kommerzielle Nutzung erfolgt.

Die Beklagte bat den Kläger vorliegend zwar unstreitig unter dem Lichtbildwerk als Rechtsinhaber auf ihrer Webseite genannt. Es ist jedoch von einer kommerziellen Nutzung des Lichtbildwerkes durch die Beklagte auszugehen.

Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.

Der Rundfunkstaatsvertrag enthält eine eigene Definition der kommerziellen Tätigkeit in § 16a Abs. 1 RStV. Hiernach sind kommerzielle Tätigkeiten Betätigung, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Zweck der Vorschrift des §§ 16a RStV ist es, EU-Beihilferegelungen (jetzt in Art. 106 ff. AEUV) auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Die Sätze 3-6 des § 16a RStV bilden vor allem Sicherungen gegen eine Quersubventionierung aus der öffentlich finanzierten Auftragserfüllung in dem Bereich der kommerziellen Aktivitäten der Rundfunkanstalten (LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2013 – 312 O 202/12 – Juris).

Die Nutzung der Beklagten erfüllt vorliegend zwar keine der in § 16a Abs. 1 RStV genannten Fallgruppen. Die auf der Webseite eingestellten Inhalte sind unentgeltlich abrufbar. Es wird weder eine Werbung geschaltet noch findet ein Sponsoring statt. Es soll auch kein Absatz von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden. Es steht auch keine Erzielung einer geldwerten Vergütung im Raum. Vielmehr hat die Beklagte hier im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags gehandelt.

Doch hierauf kommt es nicht an. Zur Bestimmung der Begrifflichkeit „kommerzielle Nutzung“ ist nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV abzustellen. Vielmehr sind vorliegend die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Bei der Auslegung sind vorrangig die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten, hier insbesondere die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemein privatrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Die Zweckübertragungslehre ist auf den vorliegenden Fall auch anwendbar.

Die Zweckübertragungsregelung findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn Unklarheiten hinsichtlich der Bezeichnung der Nutzungsart bestehen (Dreier/Schulze, 4. Auflage, § 31 Rn. 120). Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn die Nutzungsbefugnisse unzweideutig erwähnt sind und es keiner Auslegung mehr bedarf.

Vorliegend ist die Nutzungsart zwar ausdrücklich bezeichnet (nicht kommerzielle Nutzung). Es ist jedoch nicht eindeutig, welche Nutzungsbefugnisse im konkreten Fall hierunter zu fassen sind. Insofern ist die vorliegende Bezeichnung zu unbestimmt, so dass der jeweilige Vertragszweck ähnlich wie bei einer pauschalen Nutzungseinräumung ermittelt werden muss. Allein die Bezeichnung „kommerzielle Nutzung“‚ kann hier nicht zur Unabwendbarkeit der Zweckübertragungslehre führen, da der Vertragszweck durch die jeweiligen Parteien nicht unzweideutig bestimmt werden kann.

Die Zweckübertragungslehre besagt, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt.v. 13.6.19080 – I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 – Honorarvereinbarung, Urt. v. 13.5.1982 – I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 – Altverträge; Urt. v. 1.3.1984 – I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638f. – White Christmas; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365; BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 -, BGHZ 131, 8-14).

Sind in dem Vertrag schriftliche Formulierungen hinsichtlich der Nutzungsrechte enthalten, so ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen und zwar dahingehend, was beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollten. Lässt sich hiernach ein übereinstimmender Wille nicht ermitteln, so ist nicht auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie ihn ein verständiger Dritter verstehen konnte (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 121). Stimmt eine pauschale Formulierung mit dem Gewollten nicht überein, so ist diese auf den realistischen Kern zu reduzieren. Darüber hinaus sind neben der Formulierung auch die außerhalb des Vertrages1 liegenden Begleitumstände heranzuziehen. Dabei ist dasjenige maßgeblich, was zumindest der Akzeptanz beider Parteien entspricht. Es ist maßgeblich, was üblicherweise in der jeweiligen Branche praktiziert wird. So kann als Indiz dasjenige herangezogen werden, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 125).

Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts umfasst im Zweifel jedoch nur dasjenige, was nach dem Vertragszweck zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im Zweifelsfall verbleiben die Rechte beim Urheber (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 127).

Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB sind auf Willenserklärungen jeglicher Art anwendbar, sofern diese auslegungsbedürftig sind. empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Denn bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen verdeutlichen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12 -, BGHZ 195,126-134).

Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Nach dem Wortlaut allein lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln. Ausgehend von der Sicht des Klägers, wollte dieser sein Lichtbildwerk allein für eine private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzieller Zweck sollte ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Beklagten unterscheidet sich jedoch deutlich von einer solch rein privaten Nutzung. Zwar kommt die Beklagte mit ihrem Handeln ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach. Durch das Einstellen des Lichtbildwerkes zusammen mit einem Bericht in ihrem Archiv handelt sie jedoch wie jeder andere private Radiosender, der hierbei jedoch unstreitig einen kommerziellen Zweck verfolgen wurde. Diese Betrachtung entspricht auch der Branchenübung sowie sowie der Verkehrssitte. Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass.

Zwar ist nicht allein auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen. Jedoch war dieser Umstand für einen verständigen Dritten und damit auch für die Beklagte erkennbar. Sie durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger eine Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern bei Angabe der Lizenzbedingungen bewusst war. Vielmehr musste sie hier von dem ausgehen, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren. Sie muss sich hinsichtlich der Nutzungsrechtseinräumung wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Somit kann hier zweifelsfrei nur der Zweck einer privaten Nutzung festgestellt werden. Eine solche Nutzung liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages gehandelt hat. Denn hierüber hat sich der Kläger im Zweifel bei Festlegung der Nutzungsbedingungen keine Gedanken gemacht.

d) Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit.

e) Als Verletzende ist die Beklagte auch passivlegitimiert.

f) Die Wiederholungsgefahr ist durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 310 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a, 15 UrhG zu.

a) So ist gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

b) Die Beklagte handelte vorliegend schuldhaft im Sinne einer zumindest leichten Fahrlässigkeit. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. So hätte sie erkennen können, dass sich die Nutzungserlaubnis nicht unzweideutig aus der allgemeinen Formulierung ergibt. Die vorliegende Nutzung zur Einräumung war zu unbestimmt gefasst. Insofern hätte es einer näheren Erkundigung durch die Beklagte bedurft. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

c) Die Schadenshöhe selbst ist grundsätzlich durch den Verletzten darzulegen und zu beweisen. Ein konkreter Schaden lässt sich jedoch meist nur schwer ermitteln, da ein Nachweis konkret entstandener Umsatzeinbußen erforderlich ist. Daher kann die Schadensberechnung auch im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Hiernach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unerheblich ist jedoch, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer um eine solche Lizenz auch ohne Verletzung nachgesucht hätte (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 61).

Der Kläger hat vorliegend substantiiert zur Anspruchshöhe vorgetragen. So weist er darauf hin, dass sich die angegebene Schadenshöhe aus dem Tarifwerk der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ergibt. Veranschlagt wurde eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Dies ist in Anbetracht der Umstände auch angemessen.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UrhG. Bei den Anwaltskosten handelt es sich um erforderliche Aufwendungen, da die Abmahnung nach den oben gemachten Ausführungen berechtigt war.

Der Anspruch besteht auch in genannter Höhe, da der Kläger seine Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr zugrundegelegt hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280 Abs. 2,286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

4. Streitwert: EUR 6.310,00

LG Köln: Creative Commons „NonCommercial“ umfasst nur rein private Nutzung

Wie Till Jaeger für das iFrOSS berichtet, hat das LG Köln mit Urteil v. 5.3.2014 (28 O 232/13) als wohl erstes deutsches Gericht zur Frage des Begriffs „NonCommercial“ bei Creative Commons-Lizenzen Stellung genommen. Dabei hat das LG Köln offenbar nicht auf die von der Community entwickelte Definition abgestellt (Studie dazu hier; s. auch Mo?ller, in: Lutterbeck/Ba?rwolff/Gehring, Open Source Jahrbuch 2006, 271), sondern formuliert:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Auch die von der Creative Commons-Community entwickelte Definition hat ihre Untiefen und Schwächen, aber eine solch enge Auslegung dürfte dem Begriff „NonCommercial“ dennoch kaum gerecht werden.

Der Volltext ist bisher noch nicht veröffentlicht worden. Till Jaeger hat aber eine interessante und informative Besprechung des Urteils verfasst.

Die Entwicklung ist jedenfalls spannend. Im Zusammenhang mit meiner Anmerkung zur Entscheidung des LG Hamburg zur GPLv2 (dazu hier) hatte ich (zur GPL) formuliert:

Offene Lizenzen schaffen dadurch Rechtssicherheit für Urheber und Nutzer, gerade in Zeiten eines stetigen Wandels der urheberrechtlichen Nutzungsgewohnheiten. Interessanterweise wird es trotz der diese Auffassung immer wieder bestätigenden Entscheidungen nicht still um offene Lizenzen. Es darf mit Spannung erwartet werden, welche Konstellation die Gerichte das nächste Mal beschäftigen wird.

Es zeigt sich, dass nicht mehr die „großen Fragen“ im Zusammenhang mit offenen Lizenzen, u.a. den Creative Commons-Lizenzen, sondern eben die Einzelheiten und Begrifflichkeiten noch ihrer (gerichtlichen) Klärung harren. In diesem Sinne kann auch das Urteil des LG Köln einen Beitrag leisten.

Wenn der Volltext verfügbar ist, werde ich hier berichten.

Update: Der Volltext ist (mit Leitsätzen von mir) jetzt verfügbar.

Belgisches Gericht zur Wirksamkeit und Schadensersatz bei Verletzung von Creative Commons-Lizenzen

Till Jaeger berichtet auf IfrOSS.org über eine erstinstanzliche Entscheidung (nur auf französisch) des Tribunal de première instance de Nivelle mit Bezug zu Creative Commons-Lizenzen.

Sachverhalt

Eine Band, die nicht Mitglied in der zuständigen Verwertungsgesellschaft (der Sabam) war, hatte ihre Lieder unter einer Creative Commons Lizenz Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.5 Generic (CC-BY-NC-ND) auf einer entsprechenden Plattform (http://www.dogmazic.net) veröffentlicht. Die Beklagte wiederum hatte eines der Lieder in einer Radiowerbung verwendet. Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Lizenzvertrages in dreifacher Hinsicht: Fehlende Namensnennung, kommerzielle Verwendung und Bearbeitung als Hintergrund-Musik. Die Band verlangte pro Nutzung 12,- EUR, insgesamt also rund 10.000,- EUR. Die Beklagte argumentiert, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe, sie habe sich hinsichtlich der Lizenz getäuscht. Zum weiteren Sachverhalt siehe die Entscheidung (auf französisch).

Entscheidung

Das Gericht sieht zunächst den Lizenzvertrag als wirksam an, wobei es sich auf den Aufsatz von Phillippe Laurent („Premières réactions des juges face aux licences Creative Commons“) zu den verschiedenen internationalen Entscheidungen zu CC-Lizenzen bezieht und auch diese Entscheidungen anführt:

la validité est actuellement reconnue notamment par des tribunaux néerlandais, espagnols et même américains ( cfr. civ. Amsterdam (réf.) du 9.03.2006). …

Le tribunal se réfère notamment au commentaire de doctrine de Me Ph. Laurent et confirme que la licence Creative Commons est valide et applicable au cas d’espèce.

(S. zu den Entscheidungen auch Mantz, GRUR Int. 2008, 21, online verfügbar; zum weiteren Verlauf des amerikanischen Verfahrens hier).

Interessant ist die Schadensbemessung, die das Gericht anstellt. Das Gericht spricht der Klägerin nämlich implizit das Recht ab, konkreten Schadensersatz pro Verletzungshandlung (der noch über diejenigen der Sabam hinausgeht) zu verlangen, da es eine offene Lizenz gewählt hat. Dies Verlangen sieht es als widersprüchlich an. Der Billigkeit halber müsse die Klägerin zwischen einem „punktuellen Schadensersatz pro Verbreitungshandlung“und einem „globalen Schadensersatz pro verletzter Lizenzklausel“. Das Gericht sieht durch die Wahl der Creative Commons-Lizenz nur den globalen Schadensersatz als gerechtfertigt an und spricht der Klägerin 1500,- EUR pro verletzter Klausel (also insgesamt 4500,- EUR) zu:

Le tribunal considère qu’il existe un paradoxe dans l’attitude des demandeurs, à savoir prôner une éthique non commerciale et réclamer une indemnisation pécuniaire à un tarif commercial, tarif nettement supérieur à celui pratiqué par la Sabam et nettement supérieur à l’indemnisation de 1.500 euros proposée par la défenderesse. De manière raisonnable, il faut choisir entre une indemnisation ponctuelle à la diffusion ou une indemnisation globale pour chacune des conditions non respectées.

Dans le cas présent, il convient d’opter pour une indemnisation globale de 1.500 euros ex aequo et bono par condition non respectée, laquelle prend en considération la démarche particulière adoptée par les demandeurs pour protéger leur droit d’auteur, à savoir l’adoption d’une licence « certains droits réservés ».

Bewertung

Lässt man die Berechnungsmethode kurz beiseite, stellt das Gericht nach meiner Sicht drei relevante Feststellungen an:

  1. Creative Commons-Lizenzen sind grundsätzlich wirksam und durchsetzbar.
  2. Auch die NonCommercial-Option ist wirksam und kann durchgesetzt werden. Das ist von daher relevant, dass das Urheberrechtsgesetz (zumindest das deutsche) nicht zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung auf dinglicher Ebene unterscheidet/unterscheiden kann. Die NonCommercial-Option bewegt sich daher vollständig im Rahmen des Vertragsrechts und kann nur auf dessen Grundlage verfolgt werden, wenn ein Lizenzvertrag zustande gekommen ist.
  3. Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, dass sie nicht gewusst habe, dass die Nutzung nur unter einer Creative Commons-Lizenz mit den dargestellten Bedingungen gestattet ist. Hier muss der Nutzer von Werken eine gewisse (in diesem Bereich aber unabhängig von CC-Lizenzen vollkommen übliche) Sorgfalt walten lassen.

Was die Berechnungsmethode angeht, mutet mich dies etwas seltsam an. Das Argument, dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei, verfängt meines Erachtens nach nicht. Denn die Klägerin hat im Lizenzvertrag genau festgelegt, welche Nutzungen sie gestatten will und welche nicht. Wer sich außerhalb des Lizenzvertrages bewegt, muss auch danach behandelt werden. Immerhin hat das Gericht nicht wie im niederländischen Fall Curry vs. Audax geäußert, dass überhaupt kein Schaden entstanden sein könne, da das Werk ja sonst kostenlos abgegeben wurde (s. dazu hier). Im deutschen Recht hätte die Klägerin hier die Wahl zwischen drei Schadensberechnungsmethoden (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Gewinnherausgabe) gehabt. Ob die Bewertung des Gerichts nach belgischem Recht korrekt ist, vermag ich nicht zu sagen. Till Jaeger hebt trotz Kritik aber richtigerweise hervor, dass es sich „durchaus vertreten (lasse), dass es für einen höheren Betrag als die entsprechende Vergütung der Verwertungsgesellschaft Sabam keinen Anlass gibt.“

Insgesamt stellt das Urteil im internationalen Umfeld „Fall Nr. 4“ dar – und alle sprechen der Creative Commons-Lizenz die Wirksamkeit zu. Ein klares Argument für die Verwender. Eine deutsche Entscheidung steht bisher weiter aus (s. u.a. hier).

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