LG München I: Creative Commons-Lizenz und Schadensersatz – Teil 2

In der aktuellen MMR ist als Leitsatz ein weiteres Urteil des LG München I zu einer Creative Commons-Lizenz enthalten (LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471 = BeckRS 2015, 07964).

Das Urteil selbst enthält kaum Ausführungen zu CC-Lizenzen und nimmt weitgehend auf die vorangehende Entscheidung des AG München Bezug (AG München, Urt. v. 14.01.2014 – 155 C 29842/12).

Interessant ist im Ergebnis lediglich der folgende Absatz:

„3. Trotz der C-C-Lizenz ist bei deren Nichteinhaltung durch den Nutzer ein Schadensersatzanspruch möglich. Denn der Rechteinhaber erlaubt nur für den Fall der Einhaltung der Lizenzbedingungen eine kostenlose Nutzung. Sonst hätte er nicht auf der Einhaltung der Bedingungen bestanden. Demzufolge hätten vernünftige Vertragsparteien für den Streitfall eine Vergütung vereinbart.“

Wichtig ist, dass hier auch die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I als Berufungskammer die Frage des Schadensersatzes ebenso beurteilt, wie die 37. Zivilkammer in der ersten Instant (LG München I, Urt. v. 17.12.2014 – 37 O 8778/14s. dazu und zur Frage des Schadensersatzes hier) und klar entscheidet, dass auch beim Einsatz von CC-Lizenzen der Verletzer Schadensersatz leisten muss. Ich verweise insoweit auf meinen vorigen Beitrag.

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