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Der (negative) Einfluss einer Registrierung auf das Geschäftsmodell eines WLANs

Zum Auftakt der CeBit 2014 in Hannover hat Kabel Deutschland – nach eigenen Worten einer der größten WLAN-Hotspot-Anbieter in Deutschland – im Rahmen einer Pressemitteilung über eine aktuelle (von Kabel Deutschland in Auftrag gegebene) Umfrage, in der vom 2.2. – 25.2.2014 insgesamt 1138 Personen befragt wurden, berichtet (Pressemitteilung als PDF, 23kb). Das Ergebnis ist in mehrererlei Hinsicht spannend:

1. Nutzung von WLANs

Die größte Zahl zuerst: 34% der Befragten haben schon einmal einen öffentlichen WLAN-Hotspot genutzt. Bei den 14-34-Jährigen sogar mehr als 50%. Es lässt sich also auch aus dieser Umfrage ablesen, dass die Bedeutung von WLANs (noch immer) wächst (s. dazu auch den Beitrag „Die steigende Bedeutung öffentlicher WLANs – Von kommunalen Netzen bis zum organisierten Data-Offloading„).

2. Sicherheitsbedenken hindern an der Nutzung von öffentlichen WLANs

Die zweite große Zahl ist die 27:

Auf die Frage, was die Befragten bis dato von der Nutzung eines WLAN-Hotspots abha?lt, geben 27 Prozent Sicherheits- und Datenschutzbedenken als Gru?nde an.

3. Registrierung als Hemmnis für die Nutzung öffentlicher WLANs

Den interessantesten Punkt liefert allerdings die (in diesem Beitrag) kleinste Zahl, nämlich die 19:

Auf die Frage, was die Befragten bis dato von der Nutzung eines WLAN-Hotspots abha?lt … 19 Prozent der Befragten [halten] die Registrierung an WLAN-Hotspots fu?r zu umsta?ndlich.

Übersetzt bedeutet das: Jeder fünfte potentielle Nutzer eines WLAN-Hotspots lässt sich von einer (komplizierten) Registrierung von der Nutzung abhalten.

Zu diesem wenig überraschenden Ergebnis sind in rechtlicher Hinsicht zwei wichtige Punkte anzumerken:

a. Keine gesetzliche Registrierungspflicht

Wie schon hier im Blog berichtet, gibt es keine gesetzliche Registrierungspflicht für öffentliche WLANs (eingehend dazu hier). Das LG München I hatte dies in einem Urteil vom 12.1.2012  (Az. 7 HK O 1398/11, erschienen in CR 2012, 603; s. dazu auch meine Anmerkung in Computer und Recht (CR), 2012, 605) ausdrücklich klargestellt. Auch die Literatur lehnt eine solche Registrierungspflicht ab (Breyer, MMR 2010, 55; Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 262 – PDF).

Ganz im Gegenteil ist nach § 13 Abs. 6 TMG eine anonyme Nutzung von Telemediendiensten (dazu gehört auch der Zugang zum Internet) sogar geboten.

b. Keine Störerhaftung wegen fehlender Registrierung

Was man auch immer wieder von Personen hört, die ein WLAN aufbauen wollen, ist dass eine Identifikation der Nutzer nötig sei, um „die Störerhaftung zu vermeiden“. Auf der anderen Seite habe ich erlebt, dass diese Argumentation lediglich vorgeschoben wird, um die Erhebung von Daten der Nutzer (u.a. zum Zwecke der Werbung) zu rechtfertigen.

„Die Störerhaftung“ verlangt jedoch gerade keine Registrierung. Ganz im Gegenteil: Wenn das Gesetz keine verlangt (so LG München I und die Literatur) und § 13 Abs. 6 TMG die anonyme Nutzung präferiert, kann im Rahmen der Störerhaftung eine Registrierung auch nicht verlangt werden.

Zusätzlich – und hier kommt die Umfrage von Kabel Deutschland ins Spiel – sind Prüfungs- und Überwachungspflichten auch daran zu messen, ob die konkrete Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsmodells darstellt (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08, MMR 2011, 172 (173) – Kinderhochstühle im Internet; BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04, MMR 2007, 634 (637) – Jugendgefährdende Medien bei Ebay; BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 Rn. 22 – Alone in the Dark).

Wenn sich 1/5 der potentiellen Nutzer von einer (umständlichen) Registrierungspflicht abhalten lassen, dann stellt dies eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsmodells „WLAN-Hotspot“ dar. Eine Registrierungspflicht kann die Störerhaftung daher auch aus diesem Grunde nicht begründen.

Zu beachten ist auch, dass die Registrierung von Nutzern den Aufwand beim Betrieb erheblich erhöht. Nicht nur müssen Anlagen für die Registrierung etc. vorgehalten werden, auch die rechtlichen Anforderungen (z.B. für Datenschutz etc.) steigen in nicht zu vernachlässigenden Umfang.

3. Fazit

Öffentliche WLAN-Hotspots nehmen in ihrer Bedeutung, Attraktivität und ihrer Verbreitung in den letzten Jahren (endlich auch in Deutschland) erheblich zu. Die Registrierung und Identifizierung von Nutzern stellt ein Hindernis für viele Nutzer dar. Im Ergebnis sollte der Betrieb daher nach Möglichkeit ohne Registrierung erfolgen.

(Bild: Mark SchoneveldCC BY-NC-SA 2.0)

OLG Hamburg zu den Anforderungen der Störerhaftung des Host Providers – OLG Hamburg, Urt. v. 29.9.2010 – 5 U 9/09 (Sevenload)

Über das Urteil des OLG Hamburg zur Haftung des  Videobetreibers „Sevenload“ für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer wurde in den letzten Tagen bereits berichtet (Volltext; Kurzmeldung von RA Stadler). Einigen Umfang nahm dabei die Frage ein, ob Sevenload sich die Inhalte der Nutzer nach § 7 TMG „zu Eigen gemacht“ hatte und damit auf Schadensersatz haftet.

Ich möchte das Augenmerk ein wenig auf die Ausführungen des OLG Hamburg zur Störerhaftung richten, da diese insbesondere im Hinblick auf die Betrachtungen zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten durchaus interessant sind. Sie sind auf den Access Provider (§ 8 TMG) natürlich nicht ohne weiteres übertragbar, da es sich bei  Sevenload um einen Host Provider (§ 10 TMG) handelt. Dennoch zeigt sich daran, welche Überlegungen das Gericht generell bei Internet Service Providern anstellt und dann eventuell auf andere Fälle überträgt.

Zunächst die relevanten Textstellen. Das OLG Hamburg schreibt:

… Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Verletzung absoluter Rechte als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (zuletzt BGH GRUR 1010, 633 Rn. 19 – Sommer unseres Lebens).
Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Unternehmen, welches im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, weil dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Erst dann, wenn der Betreiber eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür Vorsorge tragen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (GRUR 2004, 860, 864). … Vorliegend handelt es sich um ein vergleichbares Geschäftsmodell. Die Antragsgegnerin hat … täglich mehr als 50.000 Uploads von Nutzern zu bewältigen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, die für die streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgetragen sind, war sie nicht verpflichtet, diese Datenmengen proaktiv auf Rechtsverletzungen  hin zu untersuchen. …
Nachdem die Antragsgegnerin in der Abmahnung auf die streitgegenständlichen Videos hingewiesen worden ist, hat sie diese unstreitig unverzüglich gesperrt. Die Antragsstellerin hat keine neuen Verletzungshandlungen für die streitgegenständlichen Musiktitel vorgetragen. Daher stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichend Vorsorge gegen weitere Rechtsverletzungen getroffen hat und ggf. nunmehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würde und schon deshalb auf Unterlassung haftet. Hierzu hat die Antragsstellerin für das vorliegende Eilverfahren nicht ausreichend vorgetragen und macht dies auch erstmals im Schriftsatz vom 20.8.2010 im Berufungsverfahren geltend, … Soweit sie in diesem Schriftsatz mehrfach darauf abstellt, dass die Antragsgegnerin es den Nutzern ermögliche, anonym Inhalte hochzuladen, ist dies ausweislich der Anlage 8 gerade nicht der Fall und von der Antragsstellerin bislang auch nicht glaubhaft gemacht worden. Auch hat die Antragsgegnerin … glaubhaft gemacht, dass bei jedem Upload-vorgang neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben die IP-Adressen der Nutzer archiviert würden. Es ist damit nicht ausreichend ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin darauf angelegt wäre, Rechtsverletzungen im Schutz der Anonymität zu begehen.

Wie man sieht, stützt das Gericht seine Argumentation bezüglich der Prüfungs- und Überwachungspflichten auf drei Punkte:

1. Zumutbarkeit

Generell stellt das Gericht Zumutbarkeitserwägungen bezüglich der Menge der hochgeladenen Dateien an. Damit geht es auf die faktische Möglichkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen ein, die es hier als zu aufwändig und damit unzumutbar ansieht.

Allerdings führt das Gericht aus, dass der Antragsgegnerin auch keine „konkreten Anhaltspunkte“ zur Fahndung nach Rechtsverletzungen an die Hand gegeben wurden. Wie sich das Gericht verhalten würde, wenn solche „konkreten Anhaltspunkte“ bestehen, ist unklar. Hier könnte allerdings mit dem BGH (Internetversteigerungs-Entscheidungen) das OLG Hamburg bei eingrenzbaren Rechtsverletzungen auch Filtersysteme als zumutbar ansehen, z.B. indem die Titel von Videos auf Markennamen geprüft werden o.ä. (wie z.B. bei den bekannten „Rolex-Plagiaten“).

Darauf deutet auch hin, dass das Gericht ausdrücklich feststellt, dass die Antragsstellerin nicht zu erneuten (wohl kerngleichen) Rechtsverletzungen vorgetragen hat, und daher auf die Möglichkeit der Verhinderung zukünftiger kerngleicher Rechtsverletzungen konkret nicht eingegangen werden musste.

2. Geschäftsmodell

Der zweite Punkt, den das OLG Hamburg adressiert, ist die Frage der Verfolgung eines Geschäftsmodells. Die Überlegungen des OLG Hamburg zum Thema „Geschäftsmodell“ bewegen sich hierbei grob auf einer Linie mit dem BGH: Prüfungs- und Überwachungspflichten sollen ein Geschäftsmodell nicht gefährden (s. z.B. BGH GRUR 1977, 114, 116 – VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 – Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 – Internetversteigerung I). Das OLG Hamburg hebt allerdings wiederholt hervor, dass es nur solche Geschäftsmodelle als schutzwürdig ansieht, die „von der Rechtsordnung gebilligt werden“, also wohl solche, die nicht gerade in der Beförderung bzw. dem Ausnutzen der Rechtsverletzungen der Nutzer bestehen. Diese Linie verfolgt das OLG Hamburg schon länger (s. z.B. OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07 – Haftung des Forenbetreibers; dazu Anmerkung Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009; zu den verschiedenen Betrachtungsweisen bzgl. des Geschäftsmodells anhand des Beispiels Rapidshare s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010 – I-20 U 166/09 – rapidshare; sowie OLG Hamburg, 02.07.2008 – 5 U 73/07).

3. Anonymität der Nutzer und das Geschäftsmodell

Interessant wird es im letzten Abschnitt, in dem das Gericht sich mit der Frage der Anonymität beschäftigt – und diese ganz konkret mit dem Merkmal „Geschäftsmodell“ in Zusammenhang bringt. Die Antragsgegnerin hatte hier die IP-Adressen der hochladenden Nutzer protokolliert und von daher gerade nicht der Anonymität Vorschub geleistet. Soweit nichts Neues.

Allerdings ist die Verknüpfung von Anonymität und Geschäftsmodell hier relevant. Man könnte aus den Ausführungen nämlich folgern, dass Anonymität im einzelnen Fall gerade nicht zur Störerhaftung führt und sogar generelle Anonymität nur dann die Störerhaftung begründen kann, wenn sich der Anbieter gerade der Anonymität seiner Nutzer bedient, um sein Geschäftsmodell zu verfolgen. Mit anderen Worten nur dann, wenn es dem Anbieter gerade darauf ankommt, dass seine Nutzer anonym Rechtsverletzungen begehen können, und er selbst hieraus einen (im Geschäftsmodell manifestierten) Nutzen zieht. Darin läge ein erheblicher Unterschied zu Überlegungen, ob schon die (eventuell sogar unbewusst oder zwangsläufig hergestellte) Anonymität im Einzelfall aufgrund der Eröffnung einer Gefahrenquelle die Störerhaftung begründen könnte (dazu eingehend Mantz, JurPC Web-Dok. 95/2010, Abs. 11-19). Dies hatte das OLG Hamburg bereits zuvor abgelehnt (OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 – 5 U 167/07; Mantz, JurPC Web-Dok. 69/2009, Abs. 9 mwN).

4. Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg reiht sich in bisherige Entscheidungen weitgehend ein. Eine Übertragbarkeit auf Access Provider ist schwierig, denn bei diesen sind Kontroll- und Überprüfungsmöglichkeiten deutlich geringer. Dennoch finden sich im Urteil durchaus Ansatzpunkte, die für das Geschäftsmodell „Offene Netze“ eher als positiv zu werten sein dürften.

Links:

Lesetipp: Stadler, Das Ende der Störerhaftung im Internet?, AnwZert ITR 21/2010, Anm. 2

Im AnwaltZertifikat Online ist ein Aufsatz von Thomas Stadler mit dem Titel „Das Ende der Störerhaftung im Internet?“ erschienen, der zumindest noch kurze Zeit auch online abrufbar ist.

Darin beschäftigt sich Stadler mit der neuerdings wieder diskutierten Frage, ob die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 ff. TMG (bzw. deren Grundlage Art. 12-15 E-Commerce-RL) auf Unterlassungsansprüche und dort insbesondere die Störerhaftung anwendbar sind. Der BGH hatte 2004 in seiner Internetversteigerungsentscheidung die Auffassung vertreten, dass die Privilegierung keine Anwendung findet (BGH MMR 2004, 668 – Internetversteigerung I; BGH MMR 2007, 507 – Internetversteigerung II; Bleisteiner, 207; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 UWG Rn. 2.28; Gercke, CR 2006, 210, 214; Lotze in: Hasselblatt, § 31 Rn. 307 f.; Hoffmann, MMR 2002, 284, 286; Spindler in: Roßnagel, Recht der Multimedia-Dienste, § 5 TDG Rn. 140 ff.; Sessinghaus, WRP 2005, 697, 702; Spindler, NJW 2002, 921, 922; Stadler, Haftung für Informationen im Internet, Rn. 26; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspruüche und Verfahren, Kap. 14. Rn. 9a; Volkmann, Der Störer im Internet, 101; Volkmann, CR 2004, 767, 769; a.A. OLG Düsseldorf MMR 2004, 315, 316 – Rolex/ebay; LG Düsseldorf MMR 2003, 120, 123; Hoeren, Recht der Access Provider, Rn. 613; Köcher/Kaufmann, MMR 2005, 61; wohl auch Rücker, CR 2005, 347, 354 f.; zumindest fu?r § 10 TMG (früher § 11 TDG) LG Potsdam MMR 2002, 829; LG Berlin CR 2003, 773; Leible/Sosnitza, NJW 2004, 3225, 3226; Burkhardt in: Wenzel, Kap. 10 Rn. 237). Dies ist viel kritisiert worden, allerdings hat der BGH diese Ansicht immer wieder bestätigt.

Dazu Stadler:

Die Ansicht des BGH erscheint angesichts des Gesetzeswortlauts zwar durchaus vertretbar, führt allerdings dazu, dass die Privilegierungstatbestände im Bereich des Zivilrechts praktisch weitgehend leerlaufen, nachdem die überwiegende Zahl der Rechtsstreitigkeiten auf Unterlassung gerichtet ist. Insoweit kann man in der Tat die Frage stellen, ob dieses Ergebnis noch dem Sinn und Zweck der E-Commerce-Richtlinie entspricht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 – AdWords) hat erkennen lassen, dass eine solche Auslegung richtlinienwidrig sein könnte.

Der EuGH ist insoweit zunächst der Ansicht, dass Google AdWords als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie anzusehen ist. Die Anwendung der Haftungsprivilegierung der ECRL hält der EuGH ausdrücklich für möglich. Die Rechtsprechung des EuGH kann nur dahin gehend verstanden werden, dass die Verantwortlichkeitsprivilegierungen der Richtlinie umfassend gelten sollen und damit, entgegen der Rechtsprechung des BGH, auch Unterlassungsansprüche einschließen.

Der BGH hat (möglicherweise als Folge dessen) in einigen Entscheidungen der letzten Zeit seine bisherige Position weniger scharf formuliert. Diese Ansätze bespricht Stadler in seinem Aufsatz.

Der BGH scheint das Problem bereits erkannt zu haben, da er in den Entscheidungen „Vorschaubilder“ und „Sommer unseres Lebens“ eine Anwendbarkeit der Regelungen der Haftungsprivilegierungen nach der ECRL andeutet, ohne allerdings seine bisherige abweichende Rechtsprechung zu thematisieren.

Bei den Auswirkungen auf die Praxis geht Stadler näher auf das WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens) ein:

Allein die breite rechtswissenschaftliche Diskussion des Themas hätte die Notwendigkeit begründet, dass sich der BGH mit § 8 TMG befasst, zumal er nicht nur über Unterlassungs-, sondern auch über Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche zu befinden hatte.

Man könnte nunmehr allenfalls noch in Erwägung ziehen, eine Anwendung von § 8 TMG deshalb abzulehnen, weil der Betreiber eines privaten WLANs nur wegen des Missbrauchs seines Internetzugangs zu einer Art unfreiwilligem Access-Provider wird. Aber auch insoweit wird in der Literatur eine Anwendung von § 8 TMG befürwortet. Es wäre angesichts von Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung auch nur schwer nachvollziehbar, wenn man den Betreiber eines unbewusst ungeschützten WLANs schlechter stellen würde als denjenigen, der an einem so genannten Hotspot in Flughäfen, Hotels, o.ä. bewusst ein offenes WLAN unterhält. …

Die Anwendung der Vorschrift von § 8 TMG auf den Sachverhalt, der dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ zugrunde lag, hätte dazu geführt, dass der beklagte Betreiber des WLAN-Routers als für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu betrachten wäre. Denn § 8 TMG enthält eine Haftungsfreistellung. Die Entscheidung des BGH hätte damit anders ausfallen müssen.

S. zu dieser Diskussion auch schon:

Lesetipp: Interview mit Dr. Lars Jaeschke zum Thema „Haftung von Inhabern gewerblicher WLANs für Urheberrechtsverletzungen Dritten“

Auf heise.de erläutert Dr. Lars Jaeschke das WLAN-Urteil des BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens, s. dazu auch hier, hier, hier, hier und hier) in Bezug auf gewerbliche Anbieter von WLAN.

Hier nur ein paar kurze Zitate:

Der Betreiber eines gewerblichen WLANs ist, soweit er anderen Personen den Zugang zum Internet vermittelt, als Access-Provider zu betrachten, weshalb sich die Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (TMG) stellt. … Dies trifft etwa auf alle Anbieter von Unternehmens-, Stadt-, Universitäts- oder Hotel-WLAN-Netzen usw. zu, auf Internetcafes ohnehin.

Zur Begründung führt Jaeschke zudem auch die Andeutungen des BGH im Google Thumbnails-Urteil an (s. dazu hier).

Eine Pflicht der Betreiber offener Netzwerke zur Identifizierung und/oder Überwachung ihrer Nutzer lässt sich dem Urteil des BGH nicht entnehmen und wäre auch rechtswidrig. Eine Kennungsvergabe an die Benutzer ergibt nur Sinn, wenn die Benutzer auch überwacht und bei Verstößen gesperrt werden. Dies ist jedoch aufgrund des Fernmeldegeheimnisses aber unzulässig. Es besteht ein striktes Kenntnisnahmeverbot.

Zur Unterlassungserklärung:

Wichtig ist insoweit für die abzugebende Unterlassungserklärung, dass ein Unterlassungsanspruch dem Rechteinhaber laut BGH nur insoweit zusteht, als er sich ‚dagegen wendet, dass der Beklagte außenstehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert‘.

Insgesamt liegt Jaeschke in seiner Bewertung auf meiner Linie. Eine Bewertung im Einzelfall ist jedoch unerlässlich. Bevor also wie bei der Cafe-Kette Woyton das WLAN eingestellt wird (s. dazu hier), sollte jedenfalls rechtlicher Rat eingeholt werden.

Lesetipp: Borges, Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN, NJW 2010, 2624

Prof. Georg Borges hat in der NJW 2010, Heft 36, S. 2624 ff., einen Aufsatz mit dem Titel „Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN“ veröffentlicht, der sich u.a. mit dem WLAN-Urteil des BGH beschäftigt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).

Der Autor geht dabei von der „Gefahrenquelle WLAN“ (dazu Garcia, Telepolis vom 19.4.2010; Krueger, WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung? (LAWgical Blog); Mantz, JurPC WebDok. 95/2010; Breyer, NJOZ 201, 1085) aus und beschreibt anfangs, welche Möglichkeiten zur Sicherung bestehen. Anschließend geht er näher auf die Entscheidung des BGH ein. Besonderes Augenmerk richtet er dabei auf die „Schutzpflichten“ des WLAN-Betreibers. Dabei spannt er den Bogen von den „allgemeinen“ Schutzpflichten des Internetnutzers (hierzu ausführlich auch Mantz, K&R 2007, 566 – Download hier) zum WLAN.

Überzogene Schutzpflichten des Internetnutzers würden angesichts der vielfältigen Angriffe im Internet zu unzumutbaren Haftungsrisiken führe. Daher ist die Begrenzung der Pflichten und der Haftung der Inhaber privater Internetanschlüsse notwendig.

Die vom BGH dem Betreiber auferlegten Pflichten bezeichnet Borges dabei als aus den Schutzpflichten entwickelte Prüfpflichten.

Im Fall der Sicherung des Internetanschlusses hat die Pflicht des Inhabers allerdings mit „Prüfung” nichts zu tun. Mit dieser unglücklichen Begrifflichkeit will der BGH offenbar den Weg zu einer neuartigen, eigenständigen Kategorie der Pflichten beschreiten, zumal er überraschenderweise von „wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten” in Abgrenzung zu den hier maßgeblichen Prüfpflichten spricht. Vor allem aber grenzt der BGH diese Prüfpflichten von Verkehrspflichten ab, deren Verletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz auslöst. … Die Kategorie der Prüfpflichten erscheint entbehrlich. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen handelt es sich auch bei den Pflichten des Internetnutzers zum Schutz absoluter Rechte Dritter um Verkehrspflichten, die mit dem Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.

Anschließend beschäftigt sich Borges mit der Frage, wie der BGH die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen hat. Dabei hält er eine analoge Anwendung von §§ 7 ff. TMG auch auf Private für möglich (s. dazu schon eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291 ff.; ebenso Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273 (275)).

Allerdings will der BGH entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider nach § 8 TMG nicht anwenden. Dem BGH ist zuzugestehen, dass die Anwendung nicht einfach zu begründen ist. Die Haftungsprivilegierung des TMG beruht auf der E-Commerce-Richtlinie. Diese bezieht sich auf Dienste der Informationsgesellschaft, die als ein in der Regel entgeltliches Angebot definiert sind. Diese Situation liegt hier nicht vor. Allerdings ist der Begriff des Diensteanbieters nach § 2 Nr. 1 TMG wesentlich weiter. Verneint man mit dem BGH die Anwendbarkeit der Privilegierung, besteht insoweit eine Lücke. Eine erweiternde Auslegung des Diensteanbieterbegriffs im Rahmen der §§ 7 ff. TMG oder eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung erscheinen zumindest vertretbar.

Da der BGH dieser Lösung scheinbar nicht folgt, spricht sich Borges für eine entsprechende Gesetzesnovellierung aus.

Im übrigen argumentiert Borges für eine Reduktion des (auch meiner Auffassung nach viel zu hohen) Streitwerts bei Filesharing-Fällen (Streitwertübersicht hier):

Auch der BGH scheint die Höhe der Abmahnkosten kritisch zu sehen, denn er äußert leise Kritik an der Höhe des Streitwerts. In der Tat erscheint ein Streitwert von 10000 Euro für das einmalige Anbieten eines einzelnen Liedes in einer Tauschbörse völlig überzogen.

S. auch:

Flattr und andere Zahlungsdienste in Blogs – Rechtliche Implikationen?

Derzeit verwenden einige Blogs Micropayment-Systeme, wie z.B. flattr. Mein erster Eindruck – ohne es selbst zu verwenden – ist, dass eine gute Idee ist, um eine (freiwillige) Bezahlung fuer Bloginhalte zu etablieren.

Die Entscheidung, ein solches Bezahlsystem zu nutzen, muss jeder Blogger selber treffen. Dabei ist es sicher gerade fuer den privaten Blogger gut, wenn er fuer seine Muehe eine Art Anerkennung erhaelt, so gering sie auch sein mag. Durch Flattr & Co. wird zu der „Anerkennung“ durch wiederkehrende Besucher oder steigende Besucherzahlen etc. ein zusaetzliches Element geschaffen.

Dabei sollte man allerdings nicht aus dem Auge verlieren, dass solche Zahlsysteme auch Konsequenzen fuer das eigene Blog haben koennen, die ich hier kurz aufgreifen moechte, wobei dies sicher keine vollstaendige Aufzaehlung darstellt. Allerdings sollte dieser Beitrag nicht als Votum „gegen“ Flattr & Co verstanden werden. Er soll lediglich fuer einige moegliche rechtliche Implikationen sensibilisieren.

1. Nutzung von Creative Commons-Inhalten und kommerzielle Nutzung

Wer immer mal wieder fremde Inhalte ins eigene Blog uebernimmt, ohne sich auf Schranken wie z.B. das Zitatrecht berufen zu koennen, sollte auf Creative Commons-Lizenzen achten, die die Verwendung zur kommerziellen Nutzung untersagen (non-commercial, „NC“). Denn der Einsatz von Flattr & Co und damit die Generierung von Einnahmen koennte das eigene Blog zu einem „kommerziellen“ Angebot in der Terminologie der Creative Commons-Lizenz machen.

In der CC-BY-NC (deutsch), Ziff. 4 b) lautet die Formulierung:

„You may not exercise any of the rights granted to You in Section 3 above in any manner that is primarily intended for or directed toward commercial advantage or private monetary compensation.“

bzw.

„Die Rechteeinräumung gemäß Abschnitt 3 gilt nur für Handlungen, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind („nicht-kommerzielle Nutzung“, „Non-commercial-Option“).“

Durch die Formulierung soll die an eine Gegenleistung geknüpfte vertragliche, also rechtlich qualifizierte Verpflichtung, die durch die Ausübung der erteilten Nutzungsrechte erfüllt wird, verhindert werden. Damit ist im Grunde jedes Ansinnen des Nutzers, das Werk in irgendeiner Form kommerziell zu nutzen, untersagt (Mantz, in: Spindler, Leitfaden Open Access, S. 55, 61 f.; Möller, in: Lutterbeck/Bärwolff/Gehring (Hrsg), Open Source Jahrbuch 2006, 271, 276).

Nun ist der Begriff „nicht-kommerziell“ schwammig und wird unterschiedlich verstanden. Die Creative Commons Foundation hat hierzu sogenannte Guidelines entwickelt und anschließend eine Studie zum Verständnis von „non-commercial durchgeführt (s. hier).

In der Studie heißt es u.a. (S. 72 ff.):

„A commercial use is defined by 7 in 10 of all respondents as a use that makes money. … More than a three-quarter majority of both groups agrees that it is  “definitely” a commercial use if money is made from the use of a work in some way, including  directly from the sale of a copy of a work, or from online advertising around or in connection with the work, where the user makes money from the ads. Further, 6  in 10 of all respondents evaluate uses in connection with online advertising as “definitely” commercial, even if only enough money would be made to cover the cost of website hosting. More than 6 in 10 creators and users also consider use by a not-for-profit organization “definitely” commercial.“

Dem folgend ist es zumindest nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass die Verwendung von Flattr & Co als „commercial“ eingestuft werden würde, auch wenn es sich um Einkünfte handelt, die eher mit Spenden vergleichbar sind.Der Fakt, dass Geld fließt, ist hier ein starkes Indiz.

Dementsprechend ist bei Verwendung von Flattr & Co anzuraten, eher keine Inhalte mehr zu verwenden, die unter einer CC-NC-Lizenz stehen oder aber das Einverständnis des Urhebers einzuholen.

2. Pflichten eines kommerziellen Angebotsbetreibers

Weiter können allgemeine Pflichten für Betreiber eingreifen. Von Bedeutung ist beispielsweise die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Darin heisst es:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen … verfügbar zu halten …“

a. Geschäftsmäßigkeit

Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Telemedien auf Grund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt (OLG Düsseldorf MMR 2008, 682). Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet ist und sich nicht auf einen Einzelfall beschränkt (Spindler/Schuster-Micklitz, § 5 TMG Rn. 8).

Ein Blog ist ein Telemediendienst. Dieses duerfte auch ueber einen laengeren Zeitraum angeboten werden, also nachhaltig. Damit ist der Betrieb eines Blogs in der Regel als geschaeftsmaessig anzusehen.

b. In der Regel gegen Entgelt

Die Impressumspflicht des § 5 TMG greift allerdings nur, wenn das Angebot „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht wird. Bei einem privat betriebenen Blog ohne Werbung duerfte dies unproblematisch sein.

Allerdings koennte sich dies durch den Einsatz von Flattr etc. aendern.

Zum Merkmal der Entgeltlichkeit schreibt Waldenberger in Spindler/Schuster, Presserecht, Rn. 35:

„Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Informationsangebote, die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben wie z. B. ausschließlich private Hompages, Blogs, Web-Tagebücher etc., nicht den wirtschaftsbezogenen Informationspflichten des TMG unterliegen.“

Fraglich ist, ob Zahlungen über flattr & Co eine solche Gegenleistung iSd TMG darstellen. So schreibt Ott, MMR 2007, 354, 355 zur Erzielung von Einnahmen durch Werbung:

„Jeder Verdienst über Werbung auf der eigenen Website führt zur Entgeltlichkeit und damit zur Anwendbarkeit von § 5 TMG .“

Werbeeinnahmen und Flattr-Einnahmen sind zwar nicht zwingend vergleichbar, aber in der Tendenz laesst sich jedenfalls nicht ausschliessen, dass Entgeltlichkeit iSd TMG vorliegt. Gegen eine Vergleichbarkeit spricht, dass es sich eher um Spenden, denn um ein Entgelt handelt. Die Einrichtung einer Spendeninfrastruktur ohne gemeinnützigen Verwendungszweck wie sie Flattr & Co darstellen deutet hingegen auf Entgeltlichkeit hin (vgl. zum Beispiel Waldenberger, in: Möhring/Nicolini, UrhG, § 52 Rn. 13).

Es ist daher dem Blogger, der Flattr & Co nutzt, anzuraten, in Zukunft ein Impressum auf seiner Seite vorzuhalten – und dieses mit den noetigen Mindestangaben zu fuellen.

3. Steuern

Ohne hier weiter auf Steuerrecht einzugehen, duerften Einnahmen ueber Flattr steuerpflichtig sein. Die Praxis mancher Blogger, das per Flattr eingenommene Geld direkt wieder „weiterzuverteilen“, indem man es auf den eigenen Flattr-Account aufbucht, aendert hieran nichts, da das „flattrn“ fuer Beitraege in aller Regel dem Privatbereich zuzuordnen sein duerfte.

BGH, Google, Thumbnails und die Anwendung der Privilegierungen der §§ 7-10 TMG auf Unterlassungsansprüche

RA Stadler hat in seinem Blog Internet-Law eine kurze Einschätzung zum Urteil des BGH zur Google-Bildersuche abgegeben. Die Urteilsbegründung (Volltext hier) war mit Spannung erwartet worden, da nicht ganz klar war, wie der BGH es konstruieren wuerde, dass jemand, der ein Werk ins Internet einstellt, Google nicht rechtlich in Anspruch nehmen darf, wenn Google das Werk in seiner Suchmaschine nutzt.

RA Stadler weist auf einen sehr interessanten Punkt in der Urteilsbegründung hin: Der BGH setzt nämlich fuer sein Urteil auch an der Privilegierung des Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie an, der in Deutschland in  § 10 TMG umgesetzt wurde, also der Haftungsprivilegierung fuer Host Provider:

„Der BGH geht dann noch einen Schritt weiter und erläutert, dass Google das Urheberrecht auch dann nicht verletzt, wenn die Bilder nicht mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sind, zumindest solange Google nicht auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Der BGH stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des EuGH zu Google-AdWords und nimmt Bezug auf Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie.“

Das ist relevant, da der BGH in ständiger Rechtsprechung (s. nur BGH Internetversteigerung I-III, s. hier) die Privilegierungen er §§ 7-10 TMG (also auch diejenige des Access Providers) nicht auf Unterlassungsansprueche wie z.B. die Störerhaftung anwendet, was in der juristischen Literatur Kritik erfahren hat.

Im vorliegenden Fall war Google aber gerade auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Antrag im Berufungsverfahren vor dem OLG Jena hatte gelautet (im offiziellen Text der BGH-Entscheidung sind die Anträge nicht enthalten):

„Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu €  250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder  über das Internet zugänglich zu machen und oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im  Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist.“

Mit anderen Worten könnte man das Urteil des BGH nun so lesen, dass die Haftungsprivilegierungen eben doch auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind. Vermutlich war sich der BGH dieses Widerspruchs aber nicht bewusst, wie auch RA Stadler meint. Allerdings zeigt dieses Urteil, dass auch der BGH bei einer kurzen Durchsicht eher davon ausgeht, dass die Privilegierung auch für Unterlassungsansprüche anwendbar sein soll.

BGH entscheidet zur Haftung des Betreibers eines WLAN

Die lang erwartete Entscheidung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Internetzugangs ist heute gefallen (s. Pressemitteilung hier). Der Volltext liegt noch nicht vor, eine endgültige Analyse des Urteils ist also noch nicht möglich.

Die Pressemitteilung verrät uns drei Dinge:

1. Störerhaftung

Der BGH hat die Störerhaftung des Beklagten angenommen. Dabei hat er angenommen, dass eine Pflicht zur Sicherung des WLAN besteht:

„Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“

Dabei fällt nur wenig ins Gewicht, dass die einmalige Einrichtung der Sicherung ausreicht. Denn nach Auffassung des BGH muss überhaupt eine Sicherung eingeführt werden.

Wie der BGH die Störerhaftung im Einzelnen begründet, dazu enthält die Pressemitteilung keine Hinweise. Ob also eine „Gefahrenquelle“ vorliegt, oder sich die Pflichten aus anderen Gesichtspunkten ergeben, bleibt der Begründung vorbehalten. Es ist zu hoffen, dass sich der BGH in seiner Begründung ausführlich mit der Meinung in der Literatur auseinandersetzt und die einzelnen Haftungselemente ausführlich diskutiert.

Interessant ist auch, dass der BGH zur Stärke des zu wählenden Passworts Stellung nimmt. Ein zu kurzes, also leichter zu knackendes Passwort hätte ihm vermutlich nicht gereicht.

„Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.“

Welche Folgen dieser Teil der Entscheidung hat, lässt sich derzeit – ohne Lektüre der Urteilsgründe – noch nicht wirklich absehen. Zumindest die Pressemitteilung geht allerdings auf das viel größere Problem der offenen Netze, Internet-Cafes etc. überhaupt nicht ein. Für Private im Allgemeinen ist die Rechtsfolge aber zunächst eindeutig: Verschlüsselung ist Pflicht. Ob dies auch für gewollt offene Netze gilt, muss sich noch zeigen.

2. § 97a Abs. 2 UrhG

Sehr interessant ist, was der BGH zu § 97a Abs. 2 UrhG gesagt hat:

„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“

Im vorliegenden Fall sieht der BGH § 97a Abs. 2 UrhG und damit die Kostendeckelung also als anwendbar an. Damit hat er wenigstens zur Kostendeckelung bei Filesharing-Fällen entschieden.

3. Deliktische Haftung und Privilegierung

Nicht überraschend ist, dass die deliktische Haftung ausscheidet. Allerdings enthält die Pressemitteilung keinen Hinweis auf §§ 7 ff. TMG, also die Privilegierungstatbestände für Provider. Ob der BGH den Privaten also als Access Provider angesehen hat, bleibt zunächst noch offen. Das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung dazu ebenfalls kein Wort verloren.

4. Fazit

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.

Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

Links und Besprechungen:

BGH: Verhandlung zur Haftung für offenes WLAN

Der BGH hat am 18.3.2010 in der Revisionssache zum Thema Haftung für ein offenes WLAN verhandelt (Vorinstanz: OLG Frankfurt a.M, Urteil vom 01.07.2008 – Az. 11 U 52/07, s. dazu hier).

In dem Fall hatte der Beklagte ein unverschlüsseltes WLAN betrieben. Während seines Urlaubs nutzte ein unbekannter Dritter seinen Zugang für Filesharing. Der Beklagte wurde daraufhin abgemahnt und anschließend auf Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten verklagt. Das LG Frankfurt hatte in der ersten Instanz der Klage stattgegeben, das OLG Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Das Urteil des BGH wird auch deshalb mit großem Interesse erwartet, weil sich die oberinstanzlichen Gerichte in vergleichbaren Fällen widersprochen haben.

Bisher sind über die Verhandlung nur Presseberichte verfügbar. Aus diesem Grund lässt sich nur wenig über den Inhalt sagen. Allerdings weisen fast alle Berichte auf eine gewisse Grundtendenz des BGH hin: Der Berichterstatter hat wohl von der „Eröffnung einer Gefahrenquelle“ gesprochen. Zusätzlich deutet sich an, dass eine Haftung (auch für die Kosten einer Abmahnung) erst nach einem Hinweis entstehen könnte. Letzteres würde im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung der letzten Jahre zu den Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht verwundern und würde auf ein sogenanntes „Notice-and-Takedown“ hinauslaufen (s. dazu hier und hier).

Mit diesen Andeutung ist allerdings noch nicht ausreichend viel bekannt, um über eine Entscheidung des BGH inhaltlich etwas auszusagen. Die Unkenrufe des Rückbaus von offenen Hotspots und offenen Netzen wie Freifunk sind allerdings zu vernehmen.

Dabei hat insbesondere Thomas Stadler in seinem Blog kurz vor der Verhandlung noch einmal sehr eindringlich deutlich gemacht, wo die Unterschiede liegen und warum der BGH sich mit der Problematik intensiver auseinander setzen müsste (s. hier).

Wenn man ein Notice-and-Takedown auf den Betreiber eines Hotspots überträgt, dann ist technisch die Schließung des Knotens allerdings auch die einzige sichere Lösung – was der BGH hoffentlich nicht verkennen wird.

Denn egal wie das Urteil ausfällt: Ob es überhaupt Auswirkungen auf Freifunk haben wird, ist noch nicht klar. Denn der verhandelte Fall liegt einfach anders. Freifunk ist ein Spezialfall, der hohe Grundrechtsrelevanz hat. Ob sich der BGH auch hierzu in seiner Entscheidung äußern wird, muss abgewartet werden.

Verkündungstermin ist am 12.5.2010.

Berichte zur Verhandlung:

Update: Laut Bericht von Thomas Stadler zum 1. LawCamp haben sich dort wohl einige, die bei der Verhandlung anwesend waren, nicht so negativ über die Verhandlung äußern wollen, wie dies in den Presseberichten durchscheint.

Berliner Datenschutzbeauftragter verbietet IP-Logging

Wie Daten-Speicherung.de berichtet, hat der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Blogger Niggemeier untersagt, IP-Adressen seiner Nutzer ohne Einwilligung zu speichern.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte sieht also – mit der wohl h.M. – IP-Adressen als personenbezogene Daten an. Diese Auffassung gilt natürlich auch gegenüber Bloggern.

Auf Daten-Speicherung.de finden sich weitere Hintergründe und eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Anwalts von Niggemeier.

Zur Problematik von IP-Adressen s. näher