Prof. Georg Borges hat in der NJW 2010, Heft 36, S. 2624 ff., einen Aufsatz mit dem Titel „Pflichten und Haftung beim Betrieb privater WLAN“ veröffentlicht, der sich u.a. mit dem WLAN-Urteil des BGH beschäftigt (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens).
Der Autor geht dabei von der „Gefahrenquelle WLAN“ (dazu Garcia, Telepolis vom 19.4.2010; Krueger, WLAN + anonym + Internet = Gefahr = Störerhaftung? (LAWgical Blog); Mantz, JurPC WebDok. 95/2010; Breyer, NJOZ 201, 1085) aus und beschreibt anfangs, welche Möglichkeiten zur Sicherung bestehen. Anschließend geht er näher auf die Entscheidung des BGH ein. Besonderes Augenmerk richtet er dabei auf die „Schutzpflichten“ des WLAN-Betreibers. Dabei spannt er den Bogen von den „allgemeinen“ Schutzpflichten des Internetnutzers (hierzu ausführlich auch Mantz, K&R 2007, 566 – Download hier) zum WLAN.
Überzogene Schutzpflichten des Internetnutzers würden angesichts der vielfältigen Angriffe im Internet zu unzumutbaren Haftungsrisiken führe. Daher ist die Begrenzung der Pflichten und der Haftung der Inhaber privater Internetanschlüsse notwendig.
Die vom BGH dem Betreiber auferlegten Pflichten bezeichnet Borges dabei als aus den Schutzpflichten entwickelte Prüfpflichten.
Im Fall der Sicherung des Internetanschlusses hat die Pflicht des Inhabers allerdings mit „Prüfung” nichts zu tun. Mit dieser unglücklichen Begrifflichkeit will der BGH offenbar den Weg zu einer neuartigen, eigenständigen Kategorie der Pflichten beschreiten, zumal er überraschenderweise von „wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten” in Abgrenzung zu den hier maßgeblichen Prüfpflichten spricht. Vor allem aber grenzt der BGH diese Prüfpflichten von Verkehrspflichten ab, deren Verletzung eine Verpflichtung zum Schadensersatz auslöst. … Die Kategorie der Prüfpflichten erscheint entbehrlich. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen handelt es sich auch bei den Pflichten des Internetnutzers zum Schutz absoluter Rechte Dritter um Verkehrspflichten, die mit dem Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden.
Anschließend beschäftigt sich Borges mit der Frage, wie der BGH die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen hat. Dabei hält er eine analoge Anwendung von §§ 7 ff. TMG auch auf Private für möglich (s. dazu schon eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, S. 291 ff.; ebenso Stang/Hühner, GRUR-RR 2008, 273 (275)).
Allerdings will der BGH entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider nach § 8 TMG nicht anwenden. Dem BGH ist zuzugestehen, dass die Anwendung nicht einfach zu begründen ist. Die Haftungsprivilegierung des TMG beruht auf der E-Commerce-Richtlinie. Diese bezieht sich auf Dienste der Informationsgesellschaft, die als ein in der Regel entgeltliches Angebot definiert sind. Diese Situation liegt hier nicht vor. Allerdings ist der Begriff des Diensteanbieters nach § 2 Nr. 1 TMG wesentlich weiter. Verneint man mit dem BGH die Anwendbarkeit der Privilegierung, besteht insoweit eine Lücke. Eine erweiternde Auslegung des Diensteanbieterbegriffs im Rahmen der §§ 7 ff. TMG oder eine analoge Anwendung der Haftungsprivilegierung erscheinen zumindest vertretbar.
Da der BGH dieser Lösung scheinbar nicht folgt, spricht sich Borges für eine entsprechende Gesetzesnovellierung aus.
Im übrigen argumentiert Borges für eine Reduktion des (auch meiner Auffassung nach viel zu hohen) Streitwerts bei Filesharing-Fällen (Streitwertübersicht hier):
Auch der BGH scheint die Höhe der Abmahnkosten kritisch zu sehen, denn er äußert leise Kritik an der Höhe des Streitwerts. In der Tat erscheint ein Streitwert von 10000 Euro für das einmalige Anbieten eines einzelnen Liedes in einer Tauschbörse völlig überzogen.
S. auch:
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Der Streitwert bei Filesharing-Abmahnungen von Privatpersonen ist mittlerweile auf € 1.000 limitiert, wobei sich manche Gericht nicht daran halten.