Der (negative) Einfluss einer Registrierung auf das Geschäftsmodell eines WLANs

Zum Auftakt der CeBit 2014 in Hannover hat Kabel Deutschland – nach eigenen Worten einer der größten WLAN-Hotspot-Anbieter in Deutschland – im Rahmen einer Pressemitteilung über eine aktuelle (von Kabel Deutschland in Auftrag gegebene) Umfrage, in der vom 2.2. – 25.2.2014 insgesamt 1138 Personen befragt wurden, berichtet (Pressemitteilung als PDF, 23kb). Das Ergebnis ist in mehrererlei Hinsicht spannend:

1. Nutzung von WLANs

Die größte Zahl zuerst: 34% der Befragten haben schon einmal einen öffentlichen WLAN-Hotspot genutzt. Bei den 14-34-Jährigen sogar mehr als 50%. Es lässt sich also auch aus dieser Umfrage ablesen, dass die Bedeutung von WLANs (noch immer) wächst (s. dazu auch den Beitrag „Die steigende Bedeutung öffentlicher WLANs – Von kommunalen Netzen bis zum organisierten Data-Offloading„).

2. Sicherheitsbedenken hindern an der Nutzung von öffentlichen WLANs

Die zweite große Zahl ist die 27:

Auf die Frage, was die Befragten bis dato von der Nutzung eines WLAN-Hotspots abha?lt, geben 27 Prozent Sicherheits- und Datenschutzbedenken als Gru?nde an.

3. Registrierung als Hemmnis für die Nutzung öffentlicher WLANs

Den interessantesten Punkt liefert allerdings die (in diesem Beitrag) kleinste Zahl, nämlich die 19:

Auf die Frage, was die Befragten bis dato von der Nutzung eines WLAN-Hotspots abha?lt … 19 Prozent der Befragten [halten] die Registrierung an WLAN-Hotspots fu?r zu umsta?ndlich.

Übersetzt bedeutet das: Jeder fünfte potentielle Nutzer eines WLAN-Hotspots lässt sich von einer (komplizierten) Registrierung von der Nutzung abhalten.

Zu diesem wenig überraschenden Ergebnis sind in rechtlicher Hinsicht zwei wichtige Punkte anzumerken:

a. Keine gesetzliche Registrierungspflicht

Wie schon hier im Blog berichtet, gibt es keine gesetzliche Registrierungspflicht für öffentliche WLANs (eingehend dazu hier). Das LG München I hatte dies in einem Urteil vom 12.1.2012  (Az. 7 HK O 1398/11, erschienen in CR 2012, 603; s. dazu auch meine Anmerkung in Computer und Recht (CR), 2012, 605) ausdrücklich klargestellt. Auch die Literatur lehnt eine solche Registrierungspflicht ab (Breyer, MMR 2010, 55; Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 262 – PDF).

Ganz im Gegenteil ist nach § 13 Abs. 6 TMG eine anonyme Nutzung von Telemediendiensten (dazu gehört auch der Zugang zum Internet) sogar geboten.

b. Keine Störerhaftung wegen fehlender Registrierung

Was man auch immer wieder von Personen hört, die ein WLAN aufbauen wollen, ist dass eine Identifikation der Nutzer nötig sei, um „die Störerhaftung zu vermeiden“. Auf der anderen Seite habe ich erlebt, dass diese Argumentation lediglich vorgeschoben wird, um die Erhebung von Daten der Nutzer (u.a. zum Zwecke der Werbung) zu rechtfertigen.

„Die Störerhaftung“ verlangt jedoch gerade keine Registrierung. Ganz im Gegenteil: Wenn das Gesetz keine verlangt (so LG München I und die Literatur) und § 13 Abs. 6 TMG die anonyme Nutzung präferiert, kann im Rahmen der Störerhaftung eine Registrierung auch nicht verlangt werden.

Zusätzlich – und hier kommt die Umfrage von Kabel Deutschland ins Spiel – sind Prüfungs- und Überwachungspflichten auch daran zu messen, ob die konkrete Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsmodells darstellt (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08, MMR 2011, 172 (173) – Kinderhochstühle im Internet; BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04, MMR 2007, 634 (637) – Jugendgefährdende Medien bei Ebay; BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 Rn. 22 – Alone in the Dark).

Wenn sich 1/5 der potentiellen Nutzer von einer (umständlichen) Registrierungspflicht abhalten lassen, dann stellt dies eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Geschäftsmodells „WLAN-Hotspot“ dar. Eine Registrierungspflicht kann die Störerhaftung daher auch aus diesem Grunde nicht begründen.

Zu beachten ist auch, dass die Registrierung von Nutzern den Aufwand beim Betrieb erheblich erhöht. Nicht nur müssen Anlagen für die Registrierung etc. vorgehalten werden, auch die rechtlichen Anforderungen (z.B. für Datenschutz etc.) steigen in nicht zu vernachlässigenden Umfang.

3. Fazit

Öffentliche WLAN-Hotspots nehmen in ihrer Bedeutung, Attraktivität und ihrer Verbreitung in den letzten Jahren (endlich auch in Deutschland) erheblich zu. Die Registrierung und Identifizierung von Nutzern stellt ein Hindernis für viele Nutzer dar. Im Ergebnis sollte der Betrieb daher nach Möglichkeit ohne Registrierung erfolgen.

(Bild: Mark SchoneveldCC BY-NC-SA 2.0)

Post teilen / share post: (wird möglicherweise durch Tracking-Blocker geblockt / may be blocked by tracking blocker such as Ghostery)

4 Gedanken zu „Der (negative) Einfluss einer Registrierung auf das Geschäftsmodell eines WLANs

  1. Pingback: 5 Lesetipps für den 10. März - Netzpiloten.de

  2. Pingback: Die Stellungnahme des DAV zur Haftung der Anbieter von offenen WLANs in der Kurzanalyse | Offene Netze und Recht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.