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Anmerkung zu AG Hamburg, 10.6.2014 – 25b C 431/13: Anwendbarkeit von § 8 TMG auf WLAN – erschienen

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, CR 2014, 536 (und zugleich Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13) in der Zeitschrift Computer und Recht (CR) erschienen (CR 2014, 538). Ich habe beide Urteile bereits hier im Blog kurz besprochen (hier und hier), nun ist zusätzlich eine längere Anmerkung in der CR erschienen.

In beiden Fällen ging es um die Haftung des Betreibers eines WLANs, einmal ein Hotel, einmal eine Ferienwohnung. Das AG Hamburg hat – als erstes Gericht in Deutschland – § 8 TMG im Zusammenhang mit WLAN thematisiert und auch angewandt.

Aus der Anmerkung (CR 2014, 538 ff.):

Bereits seit 2006 befassen sich die Gerichte immer wieder mit Rechtstreitigkeiten um urheberrechtliche Abmahnungen, bei denen die zugrundeliegende Rechtsverletzung von einem Nutzer eines WLANs ausging. Dabei standen hauptsächlich Fälle im Vordergrund, bei denen Privatpersonen das WLAN zu privaten Zwecken betrieben.[1] Bis vor kurzem waren überhaupt nur drei Fälle des LG Frankfurt und des AG München bekannt geworden, die die Haftung des Betreibers eines „gewerblichen“ WLANs betrafen: ein Hotel-WLAN[2], ein WLAN, das ein Vermieter von Ferienwohnungen seinen Gästen zur Verfügung stellte,[3] und ein vom Vermieter betriebenes WLAN.[4] LG Frankfurt und AG München waren in beiden Fällen im Wege der Einzelfallprüfung zu dem Schluss gekommen, dass der Betreiber des WLAN-Hotspots weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Allerdings waren beide Gerichte jeweils nicht auf die Privilegierungsregelung des § 8 TMG eingegangen, obwohl diese nach allgemeiner Auffassung in der Literatur auf WLANs Anwendung findet.[5]

Das AG Hamburg hat nun – spannenderweise wiederum zu WLAN-Hotspots eines Hotels und eines Vermieters von Ferienwohnungen – als soweit ersichtlich erstes Gericht in Deutschland die Privilegierung des § 8 TMG auf WLAN-Hotspots überhaupt geprüft – und angenommen.

1. Keine Haftung auf Schadensersatz

Unter Verweis auf § 8 TMG hat das AG Hamburg zunächst eine Haftung auf Schadensersatz konsequent abgelehnt. Dennoch – möglicherweise im Hinblick auf eine eventuelle Berufung – ist das AG Hamburg in einer eigentlich unnötigen Hilfsbegründung darauf eingegangen, dass eine Haftung als Täter oder Teilnehmer auch ohne Anwendung der Privilegierung ausscheidet …

Weitere Publikationen hier.

 

Gedanken zu: Borges, Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, NJW 2014, 2305

Im aktuellen Heft 32/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) nimmt Prof. Dr. Borges das BGH-Urteil „BearShare“ (K&R 2014, 513; s. dazu hier) zum Anlass, noch einmal zur „Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte“ Stellung zu nehmen (NJW 2014, 2305; zu weiteren Anmerkungen zu dem Urteil s. hier, hier, hier und hier).

Der lesenswerte Beitrag enthält aus meiner Sicht – sehr kurz gefasst – über die Frage der Pflichten im Familienkreis hinaus zwei wichtige Überlegungen:

Zum einen geht es um die Pflicht zur Absicherung des Internetzugangs. Hierbei will Borges unterscheiden. Jedenfalls Private müssten ihr WLAN schützen, was sich aus der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ aus dem Jahre 2010 ergebe:

Insoweit kann man gegebenenfalls noch unterscheiden, ob das WLAN bewusst zur Nutzung durch jedermann zur Verfügung gestellt wird oder ob lediglich faktisch diese Möglichkeit besteht.

In dieser Fallgruppe wurde bisher weitgehend einhellig angenommen, dass irgendeine Art von Schutz gegen Nutzung des Internetanschlusses zu illegalem Filesharing oder vergleichbaren Rechtsverletzungen erforderlich ist. Bei privaten Internetanschlüssen ist, entsprechend dem Sommer unseres Lebens-Urteil, nach herrschender Auffassung ein Zugangsschutz (Passwort) erforderlich …

Zum anderen geht Borges – unter Anwendung der Prämisse, dass § 8 TMG dem Wortlaut nach auch auf Anschlussinhaber Anwendung findet – jedenfalls „im Fall des Anschlussinhabers“ von einer teleologischen Reduktion des § 8 TMG aus (NJW 2014, 2305, 2310):

Danach wären Inhaber privater wie geschäftlicher Internetanschlüsse auch als Zugangsprovider iSd § 8 TMG anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit auch an § 8 TMG zu messen wäre. Die starke Haftungsbeschränkung nach 8 TMG ist im Fall des Anschlussinhabers wohl nicht angemessen. Daher kommt möglicherweise eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs in Betracht, wovon die Rechtsprechung, die § 8 TMG durchgehend nicht erwähnt, offenbar stillschweigend ausgeht. Insgesamt erscheint eine gesetzliche Klarstellung der Haftungsbeschränkung für den Bereich der Zugangsvermittlung durch eigene Funknetze (WLAN) und Internetanschlüsse erforderlich.

Der Ansatz von Borges stellt eine mögliche Erklärung für die bisherige Rechtsprechung dar, die § 8 TMG bisher erwähnt. Es gibt hierfür allerdings noch eine weitere – einfachere – Erklärung: Die bisher mit solcherlei Fällen befassten Gerichte dürften § 8 TMG schlicht übersehen haben – vermutlich, weil keine der Parteien die Norm thematisiert hat. Das AG Hamburg hat dies kürzlich in seinem Urteil vom 10.6.2014 ausdrücklich zu erkennen gegeben, ähnlich könnte/dürfte es auch in den bisherigen Fällen gewesen sein (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13):

Auf die Anwendbarkeit des § 8 TMG, die von den Parteien nicht ausdrücklich thematisiert wurde, musste das Gericht nicht gesondert hinweisen

Dogmatisch scheint der Ansatz von Borges klar. Unklar ist aber, was Borges mit der teleologischen Reduktion „beim Anschlussinhaber“ meint, wie also der personelle Anwendungsbereich der teleologischen Reduktion zu sehen ist. Ich verstehe ihn so, dass er damit zumindest auch die bewusst offenen WLANs z.B. in Hotels und Ferienwohnungen meint, da er Bezug nimmt auf die Fälle, bei denen die Rechtsprechung § 8 TMG bisher nicht erwähnt hat.

Es dürfte aber ganz generell vor dem Hintergrund der Wortlautauslegung von § 8 TMG fraglich sein, ob sich eine teleologische Reduktion mit Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren ließe. Denn § 8 TMG ist lediglich eine Umsetzung dieser Regelung, worauf auch Borges unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile „L’Oréal vs. eBay“ (u.a. dazu hier) und „Scarlet vs. SABAM“ hinweist. Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung müsste also am europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ gemessen werden, also einer Auslegung folgen, die eine effektive Anwendbarkeit von Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie sicher stellt. Die teleologische Reduktion auf klar dem Wortlaut unterfallende Anschlussinhaber dürfte daher dem Ziel der effektiven Rechtsanwendung widersprechen.

Zudem ist die teleologische Auslegung eine „dem Sinn und Zweck der Norm“ nach. Leider nennt Borges den Zweck seiner einschränkenden teleologischen Auslegung nicht. Zu berücksichtigen könnte auch in diesem Zusammenhang sein, dass das Teilen von Internetanschlüssen nicht nur faktisch bereits seit Jahren erfolgt, sondern politisch und wirtschaftlich gewollt ist, was sich insbesondere aus den Regelungen in Art. 14 des Entwurfs der Single Market-Verordnung der EU ergibt (dazu eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370).

Zu beachten ist im Übrigen, dass Teile der Rechtsprechung mittlerweile § 8 TMG anwenden (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13). Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte sich dem anschließen werden.

Was bedeutet BGH – BearShare für öffentliche WLANs? Eine kurze Besprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar wieder einmal zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen der Mitnutzer entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber erst kürzlich erschienen. Endlich habe ich auch die Zeit gefunden, mir das Urteil im Hinblick auf die Folgerungen für öffentliche WLANs etwas genauer anzusehen …

1. Der Fall

In dem Fall ging es um eine ähnliche Konstellation wie schon Ende 2012 in der Morpheus-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und um einen anderen Fall als BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565). Diese letzten beiden Entscheidungen führt der BGH nun fort.

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. U.a. hatte sein volljähriger Stiefsohn Zugriff über das heimische, gesicherte WLAN hierauf und damit auch auf das Internet. Über den Anschluss wurde mittels der Filesharing-Software BearShare eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der verletzte Rechteinhaber mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber ab, verlangte Schadensersatz, Unterlassen und Abmahnkosten und erhob anschließend Klage. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Rechtsverletzung durch seinen Sohn begangen worden sei.

2. Schadensersatz, sekundäre Darlegungslast und deren Folgen für den Anschlussinhaber und Betreiber öffentlicher WLANs

Punkt 1 in jeder solchen Entscheidung ist die Frage, ob der Anschlussinhaber auf Schadensersatz haftet. Der BGH führt wie gesagt seine bisherige Rechtsprechung fort. Zunächst nimmt sieht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine über einen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung auch durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Aus dieser Vermutung leitet der BGH wie bisher eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten ab. Es ist also seine Aufgabe, die Vermutung zu erschüttern. Aus dem Urteil:

(1) Den Prozessgegner der prima?r darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekunda?re Darlegungslast, wenn die prima?r darlegungsbelastete Partei keine na?here Kenntnis der maßgeblichen Umsta?nde und auch keine Mo?glichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufkla?rung hat, wa?hrend dem Prozessgegner na?here Angaben dazu ohne weiteres mo?glich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verha?ltnis zwischen den prima?r darlegungsbelasteten Kla?gerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses er- fu?llt.

(2) Die sekunda?re Darlegungslast fu?hrt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer u?ber die prozessuale Wahrheitspflicht und Erkla?rungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle fu?r seinen Prozesserfolg beno?tigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genu?gt seiner sekunda?ren Darlegungslast dadurch, dass er vortra?gt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbsta?ndigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Ta?ter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Ko?ln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Ko?ln, ZUM 2013, 67, 68; LG Mu?nchen I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Bescha?digung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Ko?ln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG Mu?nchen I, MMR 2013, 396).

(3) Der Beklagte hat seiner sekunda?ren Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-ja?hrige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.

dd) Unter diesen Umsta?nden ist es wieder Sache der Kla?gerinnen als Anspruchsteller, die fu?r eine Haftung des Beklagten als Ta?ter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umsta?nde darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 – Morpheus).

Das hört sich alles bekannt an, schließlich steht es genauso in der Morpheus-Entscheidung? Stimmt.

Aber trotzdem hat das Urteil genau in diesem Punkt Neuheitswert. Denn zuletzt hatten verschiedene Gerichte trotz Morpheus die Anforderungen für den Anschlussinhaber wieder verschärft. Sie wollten, dass der Beklagte den Täter benennt (sog. „Ross und Reiter-Theorie“, z.B. das OLG Köln, s.o.) oder sogar komplett die Beweislast für die Tat durch den Dritten trägt (z.B. das LG München I, s.o.). Diesen Verschärfungstrend stoppt der BGH. Er stellt klar fest, dass es ausreicht, substantiiert darzulegen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben kann. Allerdings ist es auch zu erwarten, dass der Anschlussinhaber Erkundigungen einholt, z.B. seine Familienmitglieder befragt. Das bedeutet aber nicht, dass er seine Familienmitglieder effektiv belasten muss („Der wars!“). Denn insoweit stellt der BGH fest, dass über § 138 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht greift (s. z.B. schon LG Frankfurt/M., Beschl. v. 4.10.2012 – 2-03 O 152/12, MMR 2013, 56; zum Thema sekundäre Darlegungslast eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 248).

Was bedeutet das für öffentliche WLANs, wie z.B. Freifunk-Netze, Hotel-WLANs, kommunale WLAN etc.? Erst einmal nichts. Denn die sind ohnehin über § 8 TMG gegenüber Schadensersatzansprüchen privilegiert (so z.B. kürzlich das AG Hamburg).

Aber selbst wenn man eine solche Anwendung der Privilegierung ablehnt, gilt für solche WLANs nichts anderes als für den Familienanschluss: Die ernsthafte Möglichkeit der Verletzung durch Dritte reicht. Und das steht öffentlichen WLANs quasi auf die Stirn geschrieben, so dass man bei diesen schon an der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Inhabers zweifeln muss. Allerdings muss der Betreiber im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen zum möglichen Täter anstellen und darüber Mitteilung machen. Wer aber den Täter nicht ermitteln kann – und das wird aufgrund der Unmöglichkeit, nachträglich Datenströme zu untersuchen praktisch immer der Fall sein. Anders wäre es nur, wenn die Nutzung registriert wird, z.B. durch Anmeldung, wie es teilweise in Hotels und bei der Vermietung von Räumlichkeiten der Fall ist. Aber nicht falsch verstehen: Eine Pflicht zur Registrierung bedeutet das nicht (s. Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 234 m.w.N.)!

3. Störerhaftung (und Abmahnkosten)

Das zweite Element ist immer die Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer haftet. Und – für den abmahnenden Rechteinhaber häufig am interessantesten – darauf kommt es maßgeblich auch für die Pflicht zum Ersatz von Abmahnkosten an.

Was hat der BGH dazu ausgeführt?

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es dem Beklagten nicht zuzumuten, seinen vollja?hrigen Stiefsohn ohne konkrete Anhaltspunkte fu?r eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung u?ber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbo?rsen aufzukla?ren und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist grundsa?tzlich nicht verpflichtet, vollja?hrige Familienangeho?rige u?ber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbo?rsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbo?rsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte fu?r eine solche Nutzung bestehen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafu?r hatte, dass sein vollja?hriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbo?rsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Sto?rer fu?r Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend belehrt haben sollte.

(1) Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicher- ten WLAN-Anschlusses als Sto?rer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehen- de Dritte diesen Anschluss missbra?uchlich nutzen, um urheberrechtlich ge- schu?tzte Musiktitel in Internettauschbo?rsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 – Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestal- tung u?bertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangeho?rigen zur Verfu?gung stellt (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 42 – Morpheus).

(2) Der Senat hat ferner entschieden, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht u?ber ein normal entwickeltes 13-ja?hriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelma?ßig bereits dadurch genu?gen, dass sie das Kind u?ber die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbo?rsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nut- zung des Internets durch das Kind zu u?berwachen, den Computer des Kindes zu u?berpru?fen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsa?tzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafu?r haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Auch diese Entscheidung ist nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung u?bertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienmitglied zur Verfu?gung stellt, u?ber das er nicht kraft Gesetzes zur Fu?hrung der Aufsicht verpflichtet ist und das auch nicht wegen Minderja?hrigkeit der Beaufsichtigung bedarf.

(3) Ob und inwieweit dem als Sto?rer Inanspruchgenommenen eine Ver- hinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umsta?nden des Einzelfalls unter Beru?cksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintra?chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (hierzu Rn. 22). Danach ist bei der U?berlassung eines Internetanschlusses an vollja?hrige Familienangeho?rige zu beru?cksichtigen, dass zum einen die U?berlassung durch den Anschlussinhaber auf familia?rer Verbundenheit beruht und zum anderen Vollja?hrige fu?r ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschu?tzte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverha?ltnis zwischen Familienangeho?rigen und die Eigenverantwortung von Vollja?hrigen, darf der Anschlussinhaber einem vollja?hrigen Familienangeho?rigen seinen Internetanschluss u?berlassen, ohne diesen belehren oder u?berwachen zu mu?ssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass fu?r die Befu?rchtung haben muss, dass der vollja?hrige Familienangeho?rige den Internetanschluss fu?r Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsa?tze gelten nicht nur fu?r die U?berlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Ko?ln, WRP 2011, 781; OLG Ko?ln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Du?sseldorf, Urteil vom 5. Ma?rz 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Ha?rting in Internet- recht, 5. Aufl., Rn. 2255). Sie gelten vielmehr auch fu?r die – hier in Rede stehende – U?berlassung des Internetanschlusses durch Eltern oder Stiefeltern an ihre vollja?hrigen Kinder oder Stiefkinder (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Du?sseldorf, Urteil vom 5. Ma?rz 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; LG Hamburg, Verfu?gung vom 21. Juni 2012 – 308 O 495/11, juris Rn. 4; Rathsack, jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Solmecke, MMR 2012, 617, 618; Ha?rting in Internetrecht aaO Rn. 2256; aA OLG Ko?ln, GRUR-RR 2012, 329, 331; WRP 2012, 1148; MMR 2012, 184, 185; vgl. auch Rauer/Pfuhl, K&R 2012, 532, 533). Ob und inwieweit diese Grundsa?tze bei einer U?berlassung des Internetanschlusses durch den Anschlussinhaber an andere ihm nahestehende vollja?hrige Personen wie etwa Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten, kann hier offenbleiben (fu?r eine entsprechende Anwendung OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Du?sseldorf, Urteil vom 5. Ma?rz 2013 – 20 U 63/12, juris Rn. 29; Ha?rting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2256; aA OLG Ko?ln, GRUR-RR 2012, 329, 331; LG Du?sseldorf, ZUM-RD 2010, 396, 398).

Enthalten diese Ausführungen etwas Neues? Ja: Volljährige Familienmitglieder müssen nicht belehrt werden. Und weiter? Nichts.

Daher gilt: Für öffentliche WLANs hält der BGH in „BearShare“ keine Antworten bereit. Ganz im Gegenteil, er lässt diese Fragen ganz bewusst offen.

4. Und jetzt? – Fazit

Als Fazit bleibt es bei dem, was wir schon vorher wussten: Es kommt darauf an. Die Grundregel lautet: Der Betreiber eines öffentlichen WLANs muss diejenigen Prüfungs- und Überwachungsmaßnahmen ergreifen, die ihm zumutbar sind. Aber: Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist Access Provider und die können sich auf § 8 TMG berufen. Der BGH hält zwar fest, dass §§ 8-10 TMG nicht für die Störerhaftung gelten sollen, gesteht aber immerhin zu, dass an die Zumutbarkeit von Maßnahmen und Pflichten ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (so kürzlich auch das AG Hamburg m.w.N.). Und daraus folgt zumindest nach der allgemeinen Auffassung in der Literatur sowie dem AG Hamburg, dass dem Betreiber eines WLANs nichts abverlangt werden kann, was sein Geschäftsmodell gefährdet. Und das sind jedenfalls schwere Eingriffe wie z.B. Port- oder DNS-Sperren, Registrierungspflichten etc. (eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 227 ff.). Selbst eine Pflicht zur Belehrung kann nicht verlangt werden (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13; Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 235 m.w.N.; wohl auch Hoeren/Jakopp, ZRP 2014, 72, 75).

5. Nachklapp

Noch zwei Anmerkungen in eigener Sache:

  1. Mir ist zwischenzeitig die Frage gestellt worden, ob das Urteil des BGH die Aktualität des von Thomas Sassenberg und mir geschriebenen Buchs „WLAN und Recht“ beeinflusst, oder ob es „schon veraltet“ sei. Dies ist ganz klar zu verneinen. Das Urteil BGH BearShare ist im Buch WLAN und Recht – anhand der Pressemitteilung vom 8.1.2014 – eingearbeitet worden. Außerdem hat das Urteil – soweit es Neues bereit hielt – unsere Ausführungen bestätigt. Und am Rest hat es halt nichts geändert.
  2. Zur Entscheidung „BearShare“ des BGH wird im nächsten Heft der Zeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) eine Anmerkung von mir erscheinen, in der ich das alles noch etwas eingehender (und juristischer) aufgedröselt habe.

AG Hamburg: Keine Haftung für WLAN bei Vermietung von Ferienwohnungen

Das AG Hamburg hat mit einem neuen Urteil zur (nicht bestehenden) Haftung des Vermieters von Ferienwohnungen für die durch die Mieter über das WLAN begangenen Rechtsverletzungen erneut die Anwendung der Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs angenommen (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 – Volltext, PDF). Das Urteil ist ähnlich dem, über das ich vor einigen Tagen berichtet hatte.

Interessant ist noch zweierlei:

1. Eingriffsmöglichkeiten

Zu Recht vergleicht das AG Hamburg den Vermieter von Ferienwohnungen im Hinblick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Handlungen der Nutzer mit klassischen Access Providern. Das gilt auch, obwohl viel weniger Nutzer (nur die Mieter) das WLAN nutzen:

Dem gewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen sind Prüfung und Kontrolle seiner Mieter jedoch ebenso wenig möglich, wie anderen Providern. Dass der Beklagte ggf. einer geringeren Anzahl an Nutzern den Zugang zum Internet vermittelt und deren Personalien kennt, erhöht zumindest im Rahmen eines Vermietungsmodells wie dem vorliegenden, nicht die Möglichkeit seiner Einflussnahme.

2. Keine Belehrungspflicht

Das AG Hamburg lehnt zunächst eine Belehrungspflicht grundsätzlich ab:

Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Vermieter von Ferienwohnungen grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401). Bei “klassischen” Access Provider werden Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497, 499). Auch der Vermieter kann grundsätzlich so gut wie keinen Einfluss auf seine – eigenverantwortlich handelnden- Mieter nehmen. Die Frage kann aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend.

Im Wege der Hilfsbegründung sieht es zudem die hier pauschal erteilte Belehrung als ausreichend an:

Die Frage kann aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend sind.

Die Belehrung war nicht zu pauschal. Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass die Belehrung explizit das Verbot einer Tauschbörsennutzung aufführt. Anderenfalls müsste sie sämtliche urheberrechtlichen Verstoßmöglichkeiten nennen. Eine derart lange, ggf. unübersichtliche und unverständliche Belehrung dürfte ihrem Zweck noch weniger dienbar sein. …

Es ist dem Beklagten auch nicht zuzumuten, die Belehrung an die jeweilige Nationalität des Mieters anzupassen. Ein Vermieter kann nicht gehalten sein, vor Abschluss eines Mietvertrages die jeweiligen urheberrechtlichen Standards abzugleichen und seine Belehrung entsprechend anzupassen.

(via www.initiative-abmahnwahn.de)

Keine Haftung bei Betrieb eines Hotel-WLANs – AG Hamburg wendet Privilegierung des § 8 TMG an

Das AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, Volltext) hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt, und ferner auch eine Störerhaftung wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten verneint.

I. Das Urteil

Im Tatbestand hat das AG Hamburg u.a. festgestellt:

Den Hotelgästen wird die Internetnutzung wie folgt ermöglicht Jeder Gast erhält an der Rezeption auf Nachfrage kostenlos befristete Zugangsdaten. Er kann in seinem Zimmer eine WLAN als auch eine LAN Verbindung nutzen. Er muss sich individuell einwählen und vorder Nutzung in den Nutzungsbedingungen bestätigen, dass er „die Haftung für alle Aktivitäten übernehme“ und „vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“.

Der Beklagte hat die Zimmergäste des 21.072012 benannt (Anlage B5). Wer genau von diesen Gästen das Internet genutzt hat und wie, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Eine durchgängige Datenspeicherung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht durchgeführt.

Der Beklagte hat bereits in den letzten drei bis vier Jahren Abmahnungen der streitgegenständlichen Art von unterschiedlichen Rechteinhabern erhalten.

Der Inhaber des Hotels hatte u.a. noch folgendes vorgetragen:

Auch wenn ein Hotelgast die behauptete Rechtsverletzung begangen habe, ist er der Auffassung, dass ihm weitergehende Absicherungen des Intemetanschlusses nicht möglich und zumutbar seien. Störungen der Internetverbindung aufgrund etwaiger Sperrungen könne er nicht hinnehmen. Seine primär ausländischen und geschäftlich tätigen Hotelgäste seien auf ein störungsfrei funktionierendes Internet angewiesen. Sie würden hohe Standards voraussetzen. Könne er diese nicht erfüllen, sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht.

Er habe sowohl bei der … als auch bei einem Fachanwalt um Rat gefragt. Eine Lösung, wie man Nutzungen der streitgegenständlichen Art ausschließen könne, ohne Einschränkungen von Verfügbarkeit, Performance und Übertragungsgeschwindigkeit hinzunehmen, habe ihm niemand bieten können.

Als – soweit bekannt – erstes deutsches Gericht wendet das AG Hamburg die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG auf ein gewerbliches WLAN an und schließt damit die Haftung als Täter oder Teilnehmer aus:

1. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet § 8 TMG greift für Dienstanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Beklagte, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sogenannter Access Provider hierzu. Auch wenn die Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 8 TMG auf WLAN Betreiber (privat als auch gewerblich) bisher nicht erkennbar thematisiert hat, ist der herrschenden Literaturauffassung in diesem Punkt zu folgen (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013,497 m.w.N.; sowie Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75 m.w.N.).

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Dienstanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern die die Übermittlung nicht veranlasst den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt, die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben und nicht kollusiv mit dem Nutzer zusammengearbeitet haben.

Unstreitig ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 8 TMG einschlägig.

Das Gericht geht anschließend im Wege einer zusätzlichen Begründung darauf ein, dass auch ohne Privilegierung eine Haftung als Täter oder Teilnehmer ausscheidet.

Anschließend lehnt das Gericht auch eine Haftung als Störer ab. Auch hier führt das AG Hamburg zwei alternative Begründungen an, die beide zum Ausschluss der Haftung führen. Es führt zum ersten Begründungspunkt u.a. aus:

Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung, da er keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt hat. …

Für den Beklagten als geschäftlichen Betreiber eines Hotel WLAN-Netzwerkes müssen im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folgt insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen ist.

Auch bei Vertretung der Ansicht, dass § 8 TMG (mangels unmittelbarer Anwendbarkeit) einer Inanspruchnahme als Störer nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. bspw. OLG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 – 5 U 68/10), so muss seine privilegierende Wertung den anzusetzenden Pflichtenmaßstab maßgeblich prägen. Auch der BGH integriert nunmehr die Vorgaben des TMG, als auch der E-Commerce-RL und der Rechtsprechung des EuGH in die Bewertung der Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 -I ZR 18/11).

Für einen Filehosting-Dienst hat der BGH entschieden, dass etwaige Sicherungspflichten erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung und für die Zukunft zu ergreifen sind, um gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Wobei es hinsichtlich der Gleichartigkeit zwar nicht auf die Person desjenigen ankommt, der den Verletzungstatbestand erfüllt, sich die Verletzungshandlung aber auf das konkret urheberrechtlich geschützte Werk beziehen muss (BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11). Bei Gleichstellung des gewerblichen WLAN-Betreibers würde eine Störerhaftung vorliegend bereits aus diesem Grund scheitern. Denn der Beklagte war zwar aufgrund von diversen Abmahnungen seit drei bis vier Jahren in Kenntnis gelegentlicher, ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen über den Hotelanschluss, nicht jedoch über die konkret vorgeworfene. Dass das konkret benannte geschützte Filmwerk des Klägers nach Erhalt der Abmahnung noch einmal verletzt worden sein soll, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Anschließend verneint das AG Hamburg auch weitere zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten, insbesondere die Einrichtung von Portsperren. Dabei stellt es auch darauf ab, dass das WLAN gesichert war. Das Gericht stellt anschließend auch in Frage, ob eine Belehrung der Nutzer – die der Hotelinhaber hier vorgenommen hatte – überhaupt verlangt werden kann:

Eine Inanspruchnahme des Beklagten als Störer scheitert aber jedenfalls an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Maßnahmen.

Die von ihm bereits ergriffenen Maßnahmen sind hinreichend. Der Beklagte betreibt kein ungesichertes WLAN Netzwerk, denn das eingerichtete Internet Gateway beschränkt die Zugriffsmöglichkeiten zumindest teilweise. Durch die Vergabe befristeter Zugangsdaten wird die Missbrauchsmöglichkeit durch hotelexterne Dritte reduziert und zudem werden die Hotelgäste gemäß der Anlage B4 belehrt. Ein Ausbau der Hinweispflichten war auch nach Erhalt diverser Abmahnungen nicht erforderlich. Fraglich dürfte ohnehin sein, ob ein Hotelbetreiber grundsätzlich verpflichtet ist, Belehrungen zu erteilen (so in einem ähnlich gelagerten Fall das LG Frankfurt a.M., MMR 2011, 401). Bei „klassischen“ Access Provider werden Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert (vgl. Mantz, GRUR-RR 2013, 497, 499). Auch ein Hotelbetreiber kann grundsätzlich so gut wie keinen Einfluss auf seine – eigenverantwortlich handelnden- Gäste nehmen. Die Frage kann aber dahinstehen, da die erteilten Hinweise jedenfalls inhaltlich ausreichend und für internationale Gäste auch in der jeweiligen Sprache abrufbar sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Sperrung von Ports. Der Kläger hat Bezug genommen auf ein Urteil des Landgericht Hamburgs, in welchem dieses entschied, dass es dem Betreiber eines Internetcafes möglich und zumutbar sei, Rechtsverletzungen mittels Filesharing bspw. durch Sperrung etwaiger Ports zu verhindern (vgl. LG Hamburg, MMR 2011, 475). Der Kläger hat zum einen bereits nicht vorgetragen, welche Ports der Beklagte genau hätte sperren sollen und zum anderen, ob eine solche Sperrung die streitgegenständliche Nutzungshandlung wirksam hätte verhindern können. Es dürfte Einigkeit dahingehend bestehen, dass unwirksame oder ineffektive Mahnahmen von Providern nicht verlangt werden können (vgl. bspw. OLG Hamburg, MMR 2009, 631).

Dem Beklagten ist es auf jeden Fall nicht zumutbar, Maßnahmen zu ergreifen, die gleichzeitig die Gefahr in sich tragen, dass der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten unterbunden wird, und/oder zur Folge haben, dass die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzt wird.

Denn dem Beklagten, der aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist, seinen Hotelgästen eine störungsfreie Internetnutzung zu ermöglichen, dürfen keine Maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11). Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass es bei Einschränkungen der Internetnutzung nicht auszuschließen ist, dass er seine Hauptkunden verliert und er damit in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.

Maßnahmen, die die streitgegenständliche Rechtsverletzung hätten verhindern können und gleichzeitig sämtlichen genannten Voraussetzungen gerecht werden, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

II. Kurze Bewertung

Das Urteil des AG Hamburg ist durchaus beachtenswert. Als wie gesagt wohl erstes deutsches Gericht hat es die Anwendbarkeit der Privilegierung des § 8 TMG auf gewerbliche WLANs angesprochen – und angenommen. Dabei schließt es sich der allgemeinen Auffassung in der Literatur an (vgl. Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 216 mit weiteren Nachweisen).

Zudem folgt es auch der aktuellen Tendenz des BGH, die Grundsätze der Privilegierung auch auf die Haftung als Störer zu übertragen und insbesondere eine Haftung überhaupt erst ab Kenntnis von der konkreten, im Einzelfall vorliegenden Rechtsverletzung anzunehmen (dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 217 mit weiteren Nachweisen). Selbst in der als zusätzliche Begründung durchgeführten Bewertung der durch den Hotelinhaber ergriffenen Maßnahmen (Zugang nur mit Passwort, Belehrung) lehnt das AG Hamburg die Haftung ab. Dabei geht es auch darauf ein, dass Maßnahmen, die den Weiterbetrieb des WLANs einschränken als unzumutbar anzusehen sind (zur eingehenden Bewertung von einzelnen Maßnahmen bei Betrieb eines WLANs Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 227 ff., zu Portsperren Rn. 229), wobei es auch darauf eingeht dass der Betrieb eines WLANs wirtschaftlich notwendig ist (zur wirtschaftlichen Bedeutung von kostenlosem WLAN u.a. in Hotels hier) Zudem sieht das AG Hamburg Belehrungen der Nutzer als nicht erforderlich an. Der BGH hat gerade erst in seiner Bearshare-Entscheidung wieder (auch) darauf abgestellt, dass Erwachsene eigenverantwortlich handeln. Dies gilt selbstverständlich auch für die Nutzer eines WLANs in einem Hotel.

Unklar bleibt allerdings auch nach diesem Urteil, wie denn der Fall zu beurteilen ist, wenn im WLAN keine Zugangssicherung vorhanden ist. Aber auch in einem solchen Fall – der bei WLANs im Übrigen absolut üblich ist – dürfte eine Haftung unter Anwendung der Grundsätze für „klassische Access Provider“ ausscheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist daher noch abzuwarten, wie sich das LG Hamburg positionieren wird. Auch unter Zugrundelegung der bereits in zwei Urteilen festgelegten Maßstäbe des LG Frankfurt (MMR 2011, 401 und GRUR-RR 2013, 501 – dazu hier) dürfte eine Haftung des Hotelinhabers hier nicht gegeben sein, so dass eher nicht mit einer Aufhebung zu rechnen ist.

Update: Ich habe zusätzlich eine Anmerkung für die Zeitschrift Computer und Recht (CR) geschrieben (CR 2014, Heft 8/2014, S. 538 ff.).

Das eco-Positionspapier zur Regelung der Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs

Am 16.05.2014 hat der eco-Verband ein Positionspapier „Gesetzliche Bestrebungen im Hinblick auf die Haftung von Betreibern öffentlicher, lokaler Funknetze als Zugang zum Internet (WLAN)“ veröffentlicht und nimmt damit Stellung zu der weiterhin virulenten Frage, wie mit der Haftungsunsicherheit im Bereich von öffentlichen WLANs weiter politisch/rechtspolitisch vorgegangen werden soll.

Zunächst stellt das Positionspapier einleitend fest, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Prüfung und ggf. Regelung der Problematik in Aussicht gestellt hat (dazu mit Analyse hier). Dies begrüßt der eco ausdrücklich.

Zur tatsächlichen Rolle der Betreiber hält der eco fest:

Die angekündigte Gesetzesinitiative zeigt, dass typische Kommunikationsdienste heute auch von Anbietern bereitgestellt werden können, die keine klassischen Netzbetreiber sind.

Der eco sieht in WLANs weiterhin ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential und spricht hierbei neben kommerziellen auch kostenlose und werbefinanzierte Angebote an. Auch innovative Geschäftsmodelle, bspw. location-based Services könnten über WLANs realisiert werden. Außerdem könnten hybride Modelle – also die Kombination von klassischen Mobilfunktechniken wie UMTS/LTE und WLANs – Vorteile bringen. Gesellschaftlich könnten WLANs zur Überbrückung des Digital Divide dienen.

Anschließend stellt der eco in drei Aspekten eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ fest, nämlich im Hinblick auf den persönlichen (wer ist Betreiber?) und sachlichen (welche Ansprüche werden privilegiert?) Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG sowie die daraus resultierenden Handlungspflichten.

Beim persönlichen Anwendungsbereich sieht der eco wenig Handlungsbedarf. § 8 TMG umfasse bereits jetzt die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Hiervon seien auch nicht-kommerzielle WLAN-Hotspots z.B. in Hotels, Gaststätten, Büchereien oder öffentlichen Einrichtungen erfasst. Auch hier handele es sich nämlich um Access Providing. Dennoch könne der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen, wenn er den Bedarf sehe.

Beim sachlichen Anwendungsbereich – namentlich der Erstreckung auf Unterlassungsansprüche und damit auf die Störerhaftung – sieht der eco hingegen möglicherweise Bedarf an einer Klarstellung. Denn insbesondere bei kleinen Gewerbetreibenden reiche häufig die Sorge vor den Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung. Im Übrigen begrüßt der eco die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken.

Was die Handlungspflichten angeht, verweist der eco auf die Rechtsprechung. Zwar sei bisher durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, welche Handlungspflichten zumutbar seien. Es sei aber zu rechnen, dass praxis- und interessengerechte Lösungsansätze gefunden werden. Hierzu nimmt der eco auf das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565), die Hotel-Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 407) und die „Scarlet Extended“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 24.11.2011, Az. C-70/10, dazu hier) Bezug. Insbesondere müssten WLAN-Anbieter ihre WLANs durch technische Maßnahmen sichern, z.B. durch Verschlüsselung oder Separierung von Netzen. Allgemeine Überwachungspflichten bestünden ohnehin nicht, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz müssten gewahrt werden.

Im Ergebnis ist der eco mit der aktuellen Lage relativ zufrieden und stellt es dem Gesetzgeber anheim, bei Bedarf gesetzliche Regelungen zu treffen.

Bewertung

Der eco hat nicht ganz Unrecht. Wird (/würde) die aktuelle Gesetzeslage konsequent angewandt, sollten kaum Rechtsunsicherheiten verbleiben. Angesichts der niedrigen Fallzahl wird die vom eco festgestellte, hinderliche Rechtsunsicherheit für die Betreiber aber noch eine Weile verbleiben. Außerdem besteht die Gefahr, dass einzelne Gerichte (zumindest in der ersten Instanz) entweder allgemein WLANs als „Gefahrenquelle“ ansehen (dazu ablehnend Mantz, JurPC, WebDok 95/2010 m.w.N. auf Breyer, Garcia etc.) und die (zwingende) Regelung des § 8 TMG ignorieren, oder aber Handlungspflichten aufstellen, die einen so starken Eingriff in den Geschäftsbetrieb darstellen, dass der jeweilige Anbieter den Betrieb einstellt. Denn zwar erkennt die Rechtsprechung bei „klassischen“ Access Providern, dass § 8 TMG Anwendung findet, und praktisch keine Pflichten bestehen (so zuletzt OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10 – 3dl.am; Anmerkungen dazu hier), auf „nicht-klassische“ Access Provider wendet die Rechtsprechung diese Regeln aber bisher (noch) nicht an. Genau dadurch entsteht Rechtsunsicherheit, die durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden werden könnte.

Eingehend werden die vom eco angesprochenen Problemebereiche übrigens behandelt im: Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb öffentlicher WLAN-Hotspots, Rn. 209 ff. und 223 ff.

Der DAV hatte vor kurzem ebenfalls eine Stellungnahme zu der Thematik abgegeben, s. hier.

(Bearbeiteter und ergänzter Crosspost von wlan-recht.de)

Die Stellungnahme des DAV zur Haftung der Anbieter von offenen WLANs in der Kurzanalyse

Der Deutsche Anwaltsverein hat vor kurzem eine Stellungnahme mit dem Titel „Offenes WLAN und Haftung der Anbieter“ (Nr. 13/2014, PDF) veröffentlicht.

1. Einleitung

Die Stellungnahme nimmt die Vereinbarung der Regierungskoalition im Koalitionsvertrag von CDU und SPD zu Problemen von WLANs zum Anlass und geht auf einzelne Punkte ein (zu den Regelungen im Koalitionsvertrag hier).

Die der Stellungnahme vorangestellte Zusammenfassung stellt nicht ganz den eigentlichen Inhalt der nachgehenden Stellungnahme dar. Die Zusammenfassung schließt mit der Forderung, vor dem Erlass von gesetzlichen Regelungen ein Gutachten einzuholen und anschließend den Betreibern von WLANs klare Vorgaben zu machen:

Der DAV rät, die technisch möglichen Vorsorgemaßnahmen, den erforderlichen Aufwand und die Intensität der Grundrechtseingriffe der denkbaren Maßnahmen zu diskutieren. Es wird angeregt, ein Gutachten einzuholen und eine entsprechende Expertenanhörung durchzuführen. … Vielmehr fehlt auch bzgl. der Handlungspflichten der Access-Provider eine klare Linie, für die der DAV auf eine klare gesetzliche Regelung wünscht. Die Regelung muss einerseits technisch mögliche, wirtschaftlich realisierbare und wirksame Maßnahmen vorschreiben, die Rechtsverletzungen zumindest begrenzen, andererseits darf die Nutzbarkeit öffentlicher WLANs nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Um eine Rechtsverletzung feststellen zu können, würde eine Verpflichtung, sich bei Benutzung eines öffentlichen WLANs zu identifizieren, allein nicht ausreichen. Die vorsorgliche Speicherung des inhaltsbezogenen Nutzungsverhaltens aller WLAN-Nutzer würde hingegen mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kollidieren. Privatwirtschaftliche Access-Provider dazu zu verpflichten, Internetauftritte selbstständig inhaltlich auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und ggf. zu sperren, würde diese in vielen Fällen überfordern. Für eine Sperrpflicht müsste das Gesetz klare Vorgaben machen, die das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten.

2. Ausgangslage nach dem DAV

Der DAV stellt als Ausgangslage fest, dass es in Deutschland nur wenige WLAN-Angebote gebe, was – nach Ansicht des Koalitionsvertrages (s. dazu hier) – auch an rechtlichen Problemen liege. Höchstrichterliche Rechtsprechung liege bisher nur zur privaten Nutzung von Internetzugängen vor, zu nicht privat genutzten Anschlüssen gebe es „nur widersprüchliche Instanzentscheidungen“. Es sei zudem zweifelhaft, ob die in diesen Entscheidungen geforderten Maßnahmen auch wirksam seien, und ob sie nicht auch legale Nutzungen einschränken würden.

Welche Anforderungen die Rechtsprechung nach derzeitiger Rechtslage an die Anbieter öffentlicher WLANs stellt, ist daher unklar. Anbieter von WLANs gehen daher beim Anbieten solcher Dienstleistungen ein erhebliches Risiko ein. Dies kann solche Angebote verhindern.

Die Frage ist nur, um welche Maßnahmen es gehen kann. Für Access-Provider gibt es bislang solche Anforderungen nicht.

3. Konkrete Maßnahmen

Anschließend diskutiert der DAV zwei konkrete Maßnahmen: „Sperren“ (wohl gemeint sind Webfilter, die bestimmte Seiten sperren) und Identifizierung/Registrierung von Nutzern.

a. Websperren

Etwas auseinander gerissen stellt der DAV seine Sicht auf Websperren dar:

Sperren hält auch der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen vom 26.11.2013 in der Rechtssache C-314/12 für möglich, allerdings nur in Einzelfällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots. Außerdem ist zu beachten, dass der Verletzte in erster Linie nicht gegen den Vermittler, sondern gegen den Verletzer vorgehen müsse. In der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung werden solche Sperren abgelehnt …

Auf der einen Seite gibt es ein großes öffentliches Interesse daran, öffentliche WLANs nutzen zu können. Diese Nutzungsmöglichkeit dient auch erkennbar der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 GG und damit auch dem öffentlichen Diskurs. Auf der anderen Seite ist das von Art. 14 GG geschützte Interesse von Urhebern am Schutz Ihrer Werke ebenso zu beachten wie der Schutz Einzelner gegen die Verletzung Ihrer in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte durch Beleidigungen, „Ausplaudern“ von Geheimnissen oder gar Mobbing im Internet. Alle hier geschilderten Interessen sind grundrechtlich geschützt. Der Ausgleich Ihrer Interessen ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Hier sei der Gesetzgeber gefordert. Zwar könnten Sperren tatsächlich Rechtsverletzungen einschränken, eine gesetzliche Regelung sei jedoch praktisch unmöglich zu formulieren.

Denkbar ist weiter die Pflicht, den Zugang zu Internetauftritten zu verhindern, die rechtswidriges Handeln ermöglichen, weil sie z.B. das illegale Streamen oder Herunterladen von Filmen ermöglichen oder (in Deutschland verbotene) Nazi- Propaganda betreiben. Das hilft zwar kaum gegen File-Sharing-Handlungen, wohl aber gegen Internetauftritte wie kino.to. Es ist auch prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Sperre öffentlich-rechtlich angeordnet wird (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 19.3.2003 – 8 B 2567/02, NJW 2003, 2183). In diese Richtung gehen auch die überlegungen des Generalanwalts. Eine solche Prüfkompetenz auch Access-Providern wie den Betreibern öffentlicher WLANs zuzumuten, ist freilich fraglich, weil damit Privatunternehmen zugemutet wird, zunächst verbindlich zu prüfen, welche Internetseiten weltweit rechtswidrige Inhalte anbieten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung zur Bekämpfung von Kinderpornographie durch das Zugangserschwerungsgesetz ist erst vor kurzem gescheitert. Wenn es um klar rechtswidrige Handlungen geht und der WLAN-Anbieter auf solche Auftritte hingewiesen wird, kann eine solche Pflicht aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Sperren helfen zwar nicht gegen technisch versierte Nutzer, können aber Rechtsverletzungen zumindest erschweren. Es muss aber um klare Rechtsverstöße gehen. Außerdem sollte eine solche Sperre nur möglich sein, wenn ein Vorgehen gegen den Inhaber des Internetauftritts nicht möglich oder unzumutbar erscheint. Allerdings kann man eine solche Sperrpflicht nur bei einer klaren gesetzlichen Vorgabe annehmen. Diese ist aber angesichts des zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgebots nicht zu formulieren. Es ist daher trotz des verständlichen Wunsches der Anbieter öffentlicher WLANs nach rechtlicher Klarheit derzeit von einer gesetzlichen Regelung abzuraten.

b. Identifizierung/Registrierung

Der DAV bezieht auch – mit begrüßenswerter Klarheit – Stellung zu einer Pflicht zur Identifizierung und Registrierung von Nutzern:

Denkbar ist zunächst die Pflicht für die Benutzer öffentlicher WLANs, sich bei der Benutzung identifizieren zu müssen. Dies kann mit der Pflicht der Anbieter kombiniert werden, die Tatsache der Benutzung des WLANs zu registrieren. … Schon diese Maßnahme schließt allerdings die Nutzung des WLAN durch nicht mobilfunkfähige Geräte wie Laptops ohne SIM-Karte aus. … Schon dies macht die Identifizierungspflicht problematisch. Eine bloße Identifizierung ohne Speicherung der Nutzer nützt darüber hinaus zur Vorsorge gegen Rechtsverletzungen nichts, weil nachträglich nicht festgestellt werden kann, wer das WLAN rechtsverletzend genutzt hat. Aber auch eine bloße Speicherung der Nutzer ohne Speicherung ihres Nutzungsverhaltens nützt nichts, weil auch dann ein evtl. Rechtsverletzer nicht festgestellt werden kann.

Eine vorsorgliche Speicherung des Nutzungsverhaltens aller WLAN-Nutzer dürfte aber ohnehin nicht verfassungskonform sein – das Fernmeldegeheimnis bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfte dies verbieten. … Der Inhalt der Kommunikation wurde nicht gespeichert. Dies wäre bei den hier diskutierten Maßnahmen in einem WLAN anders. Da von außen nicht feststellbar ist, welcher der WLAN Nutzer unter welchem Zugangsdatum auf welche Internetseite zugreift, müsste zur Ermittlung von Rechtsbrechern zumindest gespeichert werden, wer wann welche Internetauftritte besuchte oder welche Dienstleistungen nutzte. Dies wäre ein sehr viel intensiverer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Vorratsdatenspeicherung und daher wohl kaum grundrechtlich zulässig. Registrierungsmaßnahmen sind daher unwirksam, wirksame Maßnahmen verfassungswidrig.

4. (Kurz-)Analyse

Zunächst geht der DAV ganz selbstverständlich davon aus, dass WLAN-Anbieter als Access Provider anzusehen sind. Das ist auch absolut h.M. in Literatur und Rechtsprechung.

Richtig ist auch die Einschätzung, dass eine rechtliche Unsicherheit bestehe: Es gibt keinerlei obergerichtliche Rechtsprechung zu WLAN-Fällen. Am ehesten einschlägig sind noch die beiden Entscheidungen des LG Frankfurt aus den Jahren 2010 und 2013 (Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401 m. Anm. Mantz (PDF); sowie  LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung, dazu Mantz, GRUR-RR 2013, 497). Dabei hatte das LG Frankfurt jeweils im Ergebnis eine Haftung des Betreibers des WLANs abgelehnt.

Überraschend ist zunächst, dass die der Stellungnahme vorangestellte Zusammenfassung den Eindruck vermittelt, dass der Gesetzgeber – wie es im Koalitionsvertrag als Plan von CDU/SPD anklingt – den Access Providern bestimmte Maßnahmen auferlegen müsste und so „Leitplanken“ für deren Verpflichtung zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ziehen sollte. Anschließend werden im inhaltlichen Teil der Stellungnahme zwei Maßnahmen (Sperren und Identifizierung) diskutiert – und im Ergebnis aber zu Recht abgelehnt. Der DAV hätte dementsprechend auch formulieren können, dass ein gesetzgeberisches Handeln nicht erforderlich ist, sondern bereits nach dem Status Quo die Pflichten der Access Provider denkbar gering sein dürften. Es hätte insofern maximal einer Klarstellung bedurft, wie sie z.B. 2012/2013 im Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V. für § 8 TMG (BT-Drs. 17/11137, PDF) formuliert wurde.

In Bezug auf eine Pflicht, Websperren einzurichten, ist dem DAV beizupflichten, dass die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung solche Sperren ablehnt. Nachdem der Generalanwalt beim EuGH diese Entscheidung den nationalen Gerichten zugewiesen hat, wäre dementsprechend – sofern der EuGH seinem Generalanwalt folgt – die Rechtslage für Deutschland im Wesentlichen als geklärt anzusehen. Im Übrigen spricht sich der DAV für klare Beschränkungen (Sperren nur bei „klaren Rechtsverstößen“) und eine Subsidiarität aus („Außerdem sollte eine solche Sperre nur mo?glich sein, wenn ein Vorgehen gegen den Inhaber des Internetauftritts nicht mo?glich oder unzumutbar erscheint.“), wobei nicht oft genug darauf hingewiesen werden kann, dass die Störerhaftung eine solche Subsidiarität nicht kennt.

Spannend sind auch die Ausführungen zur Identifizierung. Nach bisheriger Rechtslage ist eine Identifizierung gesetzlich nicht gefordert (zum  Urteil des LG München, Urt. v. 12.1.2012 – 17 HK O 1398/11; s. auch Mantz, CR 2012, 605). Sie kann sogar datenschutzrechtlich bedenklich sein. Auf die Störerhaftung lässt sie sich nicht gründen (Mantz, CR 2012, 605).

Dabei geht der DAV auch darauf ein, dass eine Registrierungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsmodells darstellt, weil – wenn man eine Identifizierung z.B. über das Mobiltelefon verlangt – Nutzer mit Laptops schon von der Nutzung des WLANs ausgeschlossen seien (vgl. auch zur Umfrage von Kabel Deutschland, wonach 19% der Nutzer sich von der Nutzung durch eine Registrierung abhalten ließen hier).

Viel interessanter ist aber der Ansatz des DAV, dass eine Identifizierung nur im Zusammenhang mit einer Vorratsdatenspeicherung Erfolg versprechen würde und deshalb unverhältnismäßig wäre. Denn die Nutzer des WLANs müssten praktisch vollständig überwacht werden (welche Seiten werden angesurft, welche Dienste werden genutzt, welche Daten werden übertragen), um anschließend die Rechtsverletzung einem bestimmten Nutzer zuordnen zu können. Dies sei nicht verfassungskonform zu gestalten, so dass auch eine solche Pflicht im Ergebnis ausgeschlossen ist.

Im Ergebnis ist der Beitrag des DAV zur Diskussion zu begrüßen. Die Zusammenfassung hätte prägnanter ausfallen können, und eigentlich bedarf es nach den Ausführungen des DAV auch des geforderten Gutachtens nicht mehr. Die Fortführung der Diskussion – auch auf Seiten des Gesetzgebers – dürfte aber hilfreich sein und weitere Klarheit bringen.

 

(Update: Umlaute in Zitaten korrigiert, danke an @Suicider für den Hinweis)

Aufsatz „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG“, GRUR-RR 2013, 497, erschienen

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Beitrag „Die Haftung des Betreibers eines gewerblich betriebenen WLANs und die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG – Zugleich Anmerkung zu LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung“ in der GRUR-RR, Heft 12/2013, S. 497-500. erschienen.

Der Aufsatz ist anlässlich des Urteils (Volltext mit Leitsätzen hier) erschienen, in dem das LG Frankfurt die Haftung des Betreibers eines WLANs im Rahmen der Vermietung von Ferienwohnungen abgelehnt hatte. Damit ist das LG Frankfurt einen ähnlichen Weg gegangen wie schon bei einem Urteil im Jahre 2010 (s. dazu meine Anmerkung hier – PDF), in dem das LG Frankfurt die Haftung eines Hotelinhabers für sein WLAN ebenfalls abgelehnt hatte. Im Ergebnis verdient das Urteil volle Zustimmung.

In meinem Beitrag für die GRUR-RR beleuchte ich noch einmal die Rolle der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG im Zusammenhang mit WLANs, gehe auf Beweisfragen, die Frage nach der (nicht vorhandenen) Subsidiarität der Störerhaftung sowie die Auswirkungen der Neuregelung in § 97a UrhG durch Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (dazu s. auch die Übersicht hier) ein.

Störerhaftung für WLAN begrenzen: Protokoll der SV-Anhörung im Landtag NRW online

Wie berichtet, fand am 3.7.2013 eine Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Antrag der Piratenpartei (Drs. 16/2284) zur Thematik der Störerhaftung beim Betrieb von WLANs statt, zu der verschiedene Sachverständige bzw. Verbände geladen waren, nämlich

  • Chaos Computer Club e.V. (erschienen: Dr. Julius Mittenzwei, @mittenzwei)
  • Ulf Buermeyer (@vieuxrenard)
  • Dr. Frey von FREY Rechtsanwälte
  • GEMA
  • Verband freier Deutscher Künstler e.V.
  • Verbraucherzentrale NRW
  • eco-Verband
  • VG Wort
  • ich

Es gab acht schriftliche Stellungnahmen, die online verfügbar sind. Die Diskussion dreht sich auch um den im Bundestag durchgefallenen  Gesetzesentwurf des Digitale Gesellschaft e.V., nach dem in § 8 TMG folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden sollten:

(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).
(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.

Nun ist auch das Wortlautprotokoll der Ausschusssitzung online verfügbar (Ausschussprotokoll APr 16/288, 03.07.2013).

Ich hatte bereits in einem früheren Artikel über den Verlauf der Sitzung geschrieben. Das Wortlautprotokoll gibt diesen nun auf 27 Seiten genau wieder. Zur kurzen Erläuterung: Es gab mehrere Fragerunden, bei denen zunächst alle Fragen gestellt wurden, und dann alle Sachverständigen nacheinander die an sie gerichteten Fragen beantworten konnten.

Statt alles nochmal zusammenzufassen, hier nur ein paar Highlights (in der Reihenfolge der ersten Fragerunde):

Prof. Rotert (eco):

Um ein kleines Beispiel zu geben: Ein Hotel hat eine Abmahnung bekommen und dann sofort alles wieder abgebaut und gesagt, das sei eine Fehlinvestition gewesen, es wolle damit nichts mehr zu tun haben, und dies aufgrund der Tatsache, dass diese Abmahnung praktisch eine Vorverurteilung enthielt. – Auf dem Weg hierher kam eine Mail von einem Hotelier herein, der vor drei Jahren eine Abmahnung bekam, der er widersprochen hat; er hat auch nichts bezahlt. Jetzt kommt ein Inkassounternehmen und sagt, wenn er nicht sofort bezahle, gebe es Einträge bei der Schufa. Hier wird also durchaus extremer wirtschaftlicher Druck ausgeübt. …

Zur wirtschaftlichen Bedeutung sagen mir die Hotels: Wenn sie heute kein kostenloses WLAN anbieten können – gerade die kleineren Häuser, weniger die Fünf-Sterne- Häuser –, brauchen sie erst gar nicht anzutreten, werden sie gemieden, insbesonde- re von den Geschäftsreisenden. Angesichts der Anzahl der Häuser kann man sich ausrechnen, welches Potenzial dahintersteht.

Verfolgbarkeit über Mobilfunk funktioniert gar nicht. Schon die Vorratsdatenspeiche- rung hat beim Mobilfunk genau aus dem Grunde nicht funktioniert, weil die Zuord- nung Telefonnummer/IP-Adresse schlichtweg aufgrund der Mobilität nicht gegeben ist. Es kommt aber noch ein anderer Punkt hinzu: Die Software zum Feststellen der IP-Adresse wurde von Abmahnanwälten – ich bezeichne sie jetzt einmal so leger – oder von Firmen, die diesen Anwälten gehören, selbst entwickelt. In der Schweiz ist diese Software übrigens verboten. Sie müsste eigentlich, wenn man es genau nimmt, denselben Verordnungsrichtlinien zur Telekommunikationsüberwachung unterliegen wie die bei einer ganz normalen Überwachung überhaupt. Ob die Software Fehler hat oder ob sie richtig funktioniert, weiß also kein Mensch. Ob die Adressen auch stimmen, für die dann angefragt wird – es werden pro Monat 300.000 IP-Adressen bei den Providern angefragt –, ob sie alle in Ordnung sind, weiß niemand. Die Aus- schussrate ist nach dem, was die Provider sagen, eigentlich sehr hoch, weil manche Adressen überhaupt keinen Sinn machen.

Dr. Frey (FREY Rechtsanwälte):

Es ist in der Tat so, dass die Rechtsprechung die Regeln der §§ 7 ff. Telemediengesetz nicht auf Sachverhalte anwendet, die sie nach den Regeln der Sto?rerhaftung beurteilt. Dies halte ich fu?r grundlegend falsch und fu?r mit europa?ischem Recht auch so nicht vereinbar, weil der Europa?ische Gerichtshof, wenn er die Richtlinien u?ber den elektronischen Ge- scha?ftsverkehr auslegt, auch diese Regeln u?ber die Haftungsprivilegierung der Provider auf Unterlassungssituationen anwendet. …

Aus meiner praktischen Erfahrung kann ich besta?tigen, dass die Pflichten oder potenziellen Pflichten eben an der Stelle nicht klar sind, wo kleine Hotelbetreiber, wo Internet-Cafe?s, wo Kommunen in die Rolle des Telekommunikationsdiensteanbieters schlu?pfen. Deswegen halte ich diese Klarstellung fu?r wichtig.

… hier muss sich wiederum der Gesetzgeber fragen, ob er Jahre der Rechtsstreitigkeiten abwarten will, um zu einer Klarheit, zu einer Rechtssicherheit zu kommen, die dem adressierten Ziel wahrscheinlich nicht gerecht wu?rde.

Sehr spannend war auch, dass Dr. Frey eine de minimis-Regelung im TKG für Kleinstanbieter verlangt:

Die Pflichten nach dem TKG sind sehr aufwendig. Ich kann es kurz skizzieren. Der Anbieter muss zum Beispiel sicherstellen, dass das Fernmeldegeheimnis, ein ganz wichtiges Thema, auch hier gewährleistet wird. Es muss Datenschutz gewährleistet werden. Dafür müssen Anbieter von Telekommunikationsdiensten bei der Bundes- netzagentur ein Sicherheitskonzept vorlegen. Es besteht eine Meldepflicht bei der Bundesnetzagentur. Das würde kleine Anbieter, denen wir mit diesem Schritt der Anwendung des § 8 TMG im Bereich der Störerhaftung etwas Gutes tun wollten, strukturell überfordern. Also müsste man auch in diesem Bereich so etwas wie eine [de minimis]-Lösung finden, damit diese sehr komplexen Regeln des Telekommunikationsgesetzes nicht ohne Weiteres auch in diesem Bereich zur Anwendung kämen. Das muss unbedingt mit bedacht werden.

Iwona Husemann (Verbraucherzentrale Düsseldorf):

Für uns, die wir das ausschließlich aus Verbrau- chersicht beurteilen, ist eher die Frage, inwieweit man Verbraucher – wenn es politisch gewünscht und gewollt ist, dass sie sich daran beteiligen, dass flächendeckend WLAN-Netze verfügbar sein sollen – zu den bisherigen gesetzlichen Regelungen und angesichts der Problematiken mit der Störerhaftung daran beteiligen kann oder will. Deswegen halten wir es für einen gangbaren Weg, den § 8 Telemediengesetz dann auch auf private WLAN-Betreiber anzuwenden, gerade damit sie dann auch diese Haftungserleichterungen erfahren können.

Ulf Buermeyer (@vieuxrenard):

Jedenfalls die deutsche Handhabung des § 8 TMG, der be- stimmte Access-Provider aus dieser Haftungsprivilegierung ausnimmt, ist aus meiner Sicht eindeutig europarechtswidrig. Würde also diese Frage dem EuGH einmal von einem deutschen Gericht vorgelegt, müsste man mit größter Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der EuGH sagte: Eine Handhabung der deutschen Normen, die Privatleute und kleine Gewerbetreibende, also diese Nebenbei-Provider, von der Haftungsfreistellung ausnimmt, ist unzulässig. …

Meines Erachtens ist es in der Tat ein Problem für den einen oder anderen Kollegen – ich argumentiere jetzt küchenpsychologisch –, eine Haftungsfreistellung anzuerkennen, weil die Intuition ist: Da gibt es eine Rechtsverletzung, und es muss doch sein, dass irgendwer dafür haftet. Derjenige, der wirklich verantwortlich ist, zum Beispiel der Filesharer, ist nicht greifbar. Aber irgendwer muss doch haftbar sein. Das ist natürlich Küchenpsychologie; das hat mit Rechtswissenschaft nicht so wahnsinnig viel zu tun. Aber es erklärt im Hintergrund, warum der eine oder andere Kollege intuitiv, also noch bevor er in die Rechtsprüfung einsteigt, zu dem Ergebnis kommt: Es kann doch nicht sein, dass da eine Haftungsfreistellung Platz greift.

Wenn man eine Abmahnung über 500 oder 1.000 € bekommt, dann ist das natürlich eine ganze Menge Geld; nur wäre das Kostenrisiko, das bei einer gerichtlichen Entscheidung möglicherweise auf denjenigen zukäme, noch signifikant höher. Deswegen gehen eben sehr viele Verbraucherinnen und Verbraucher das Risiko gar nicht erst ein, ebenso sehr viele Gewerbetreibende, sondern zahlen lieber zähneknirschend und schalten anschließend möglicherweise ihr WLAN ab.

as ist genau das Problem: Hier gibt es eine abschreckende Wirkung. Ich habe vor dem Deutschen Bundestag so schön gesagt: Bei den deutschen WLAN-Providern geht die Angst um, sodass man im Zweifel lieber abschaltet. Die Rechtslage wird letzten Endes gar nicht richtig geklärt. Das ist das Kernproblem. Die Abmahnenden machen sich eine etwas unklare Rechtslage zunutze, und im Zweifel spielt ihnen das in die Hände. …

Ich habe gerade kurz gegoogelt, wie das Zahlenverhältnis ist. Wir haben in Deutschland etwa 40 Millionen Internetzugänge, aber nur rund 400.000 Gaststätten und Hotels. Das heißt, allenfalls 1 % der Anschlussinhaber sind Hotels oder Gaststätten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Privatleute und Gäste in Hotels etwa gleich viel dazu neigen, Urheberrechte zu verletzen, kann man davon ausgehen, dass maximal 1 % der Urheberrechtsverletzungen über Anschlüsse von Hotels und Gaststätten vorgenommen werden. …

Die Kritik an der derzeitigen Auslegung von § 8 TMG nimmt vor allem die Verbrau- cher in den Blick, die zum Beispiel in den Freifunknetzen letzten Endes aus Altruismus für ihre Mitmenschen einen Internetzugang zur Verfügung stellen und sich damit großen Haftungsrisiken aussetzen. Es werden jetzt Gruppenlösungen gefunden, indem man die Daten einen Umweg über Schweden nehmen lässt, weil es in Schweden eben keine Störerhaftung gibt. Das ist zwar eine technische Möglichkeit, ist aber sehr komplex. Ich muss ganz ehrlich sagen: Wenn jemand schon so viel Bürgersinn an den Tag legt, dass er anderen Leuten einen Internetzugang bietet, diesen be- rühmten digitalen Schluck Wasser anbietet, dann sollte die Rechtsgemeinschaft das akzeptieren. Sie sollte das sogar unterstützen und fördern und sollte diese Menschen nicht auch noch mit Haftungsrisiken strafen. …

Ich lege als denkbare Änderung den Gesetzentwurf des Digitale Gesellschaft e. V. zugrunde, der auch schon im Deutschen Bundestag verhandelt worden ist, einfach deshalb, weil es bislang der einzige ist, den es jedenfalls nach meiner Kenntnis gibt, der eine konkrete Regelung zur Abschaffung der Störerhaftung vorschlägt. Wenn man diesen Gesetzentwurf zugrunde legt, dann sind überhaupt keine Kollate- ralschäden zu erwarten, weil dieser Entwurf mit zwei Absätzen einfach nur ganz präzise die zwei rechtlichen Zweifelsfragen, ganz freundlich gesagt, adressiert, die zu der derzeit unzuträglichen Rechtslage führen. …

Aber das ist heute auch in UMTS-Netzen bereits so; denn diese Netze – das hat Dr. Mantz auch kurz angeschnitten – setzen weitgehend auf dieselbe Technologie. Auch in UMTS-Netzen bekommen Sie heute, wenn Sie sich da einwählen, in aller Regel keine IP mehr, die quasi direkt im Internet auftritt. Vielmehr werden Sie auch da über einen Router beim Provider geleitet und sind da mit vielen hundert anderen Nutzern desselben UMTS-Netzes über diesen selben Router über dieselbe öffentliche IP im Internet unterwegs. … Mit anderen Worten: Es gibt diese Haftungsfreistellung im UMTS-Netz sowieso schon. Das heißt, es gibt ohnehin schon massenhafte und völlig unproblematische Möglichkeiten, das Internet anonym zu nutzen. Darüber hinaus gibt es natürlich noch reihenweise andere – Internet-Cafés möchte ich nennen – oder selbstverständlich auch technisch komplexe Verfahren wie Anonymisierungssysteme im Internet und so etwas.

Der Punkt zum Mitnehmen ist einfach nur: Identifikationspflichten sind machbar, datenschutzrechtlich heikel, aber technisch sinnlos.

Dr. Reto Mantz (@offenenetze):

Die wirtschaftliche Auswirkung der derzeitigen Rechtsunsicherheit ist zum einen, dass Pri- vatpersonen solche WLANs nicht machen, aber eben auch, dass bei Hotels eine prohibitive Wirkung eintritt. Das hat aber auch zur Folge, dass klassische Access-Provider wie die Telekom oder Kabel Deutschlandhier bevorteilt werden. Die Telekom plant derzeit das sogenannte WLAN to go: Privatpersonen sollen quasi im Rahmen ihres normalen Telekom-Vertrages einen öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspot aufspannen. Die Telekom sagt hier: Wir stellen dich von der Haftung frei. Warum kann die Telekom so agieren? Weil sie durch § 8 TMG nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch privilegiert ist. Die derzeitige Auswirkung der Rechtslage ist als negativ zu betrachten. …

Der zweite Grund, warum Nebenbei-Provider wie Hotels, Gaststätten, aber auch Ju- gendheime, Schulen, Kommunen etc. eigentlich nicht durch Urheberrechtsverletzun- gen auffallen, aber dennoch von der prohibitiven Wirkung betroffen sind, besteht da- rin, dass sich öffentliche WLANs für Filesharing schlicht und einfach nicht gut eignen; denn die Bandbreite ist heutzutage doch begrenzt, da sehr viele WLANs überall aufgespannt sind. Wenn zwei Leute in einem Café Filesharing betrieben, wenn das gut funktionierte, dann wäre der Kanal schon dicht, sodass das auch nichts tatsächlich Attraktives ist. …

Von der Telekom verlangt man nichts. Man verlangt weder eine Registrierung noch eine Belehrung noch Filtermaßnahmen noch Portsperren noch irgendetwas, gar nichts. Die Telekom muss einfach gar keine Maßnahmen ergreifen. Die Frage ist: Warum soll der Hotelbetreiber, der nach dem Gesetz nichts anderes als das tut, was auch die Telekom macht, hierbei anders behandelt werden? Wir haben es schon gesagt: Das wird in der Rechtsprechung eben ohne Stütze im Gesetz anders behandelt. …

Das Landgericht München hat im Jahr 2012 sehr deutlich gesagt: Es besteht keine Pflicht, Nutzer in WLANs zu identifizieren. Das Landgericht München hat buchmäßig alle möglichen rechtlichen Grundlagen durchgeprüft und immer gefragt: Erwächst hieraus die Pflicht, den Nutzer zu identifizieren und dann im Zweifelsfall auch benennen zu können? … In technischer Hinsicht muss man sagen: Die Tatsache, dass man jemanden identifiziert, und die Möglichkeit, anschließend sagen zu können, dass der Betreffende der Täter war, sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Aber selbst wenn wir das einmal unterstellen, dass man denjenigen identifiziert und den Namen herausgibt, dann muss man sagen: Als Störer würde man ja immer noch haften. Diejenigen, die die Rechte verfolgen, also in diesem Fall die Abmahnkanzleien, werden sich davon nicht beeindrucken lassen, sondern weiterhin aus den Grundsätzen der Störerhaftung gegen den Anbieter vorgehen und möglicherweise zusätzlich aus dem Hintergrund der Täterhaftung gegen den eigentlichen Täter. Das heißt, hier ist eine Registrierung definitiv kontraproduktiv. …

Die letzte Frage bezog sich auf die Verfolgbarkeit. Sie haben es schon angesprochen: Im UMTS-Netz ist auch heute tatsächlich bei vielen Providern eine Verfolgbarkeit nicht gewährleistet, weil im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, wer denn der Rechtsverletzer ist. Das heißt, wenn ich heute ins Internet gehe, mich unter einem falschen Namen in ein Forum einlogge und dann einen der hier Anwesenden auf übelste Art und Weise beleidigen sollte, drohte mir da vermutlich nicht allzu viel. Das ist schon heute so, und daran ändert sich dann auch später nichts. …

Die Sicherheitsmaßnahmen oder das Sicherheitskonzept könnten schon eher ein Problem sein. Aber auch hier gilt: Wenn ich nur ein oder zwei WLAN-Hotspots – dazu wird vielleicht Herr Rotert etwas sagen können – betreibe, dann brauche ich auch kein wahnsinnig großes Sicherheitskonzept. Das ist tatsächlich meines Erachtens keine so große Hürde, auch wenn ich hierfür die Minimize-Regeln durchaus befürworte, wie sie zum Beispiel bei der TK-Überwachung bereits existieren: TK- Überwachung erst ab 10.000 Nutzer; WLANs werden das kaum erreichen können. …

UMTS reicht nicht, um arbeiten zu kön- nen. Das ist richtig. Was die Bundesregierung meines Erachtens ebenfalls verkannt hat, ist die Tatsache, dass ganz besonders die großen Provider, Telekom etc., ganz stark auf WLAN setzen. In den nächsten Jahren haben wir eine Vervielfachung des Datenverkehrs zu erwarten. Auch wenn wir alle jetzt sofort LTE zur Verfügung hätten, würde LTE hierfür nicht ausreichen, ganz und gar nicht.

Dr. Julius Mittenzwei (Chaos Computer Club e.V., @mittenzwei):

Ich brauche breitbandiges Internet, um kreativ zu sein, um arbeiten zu können. Es gibt zwar schon in den Großstädten UMTS und so etwas, aber es ist einfach mühsam, über das Handynetz zu gehen, und man kann einfach nicht effektiv arbeiten, kreativ sein und alles Weitere. Deshalb nehme ich an, dass es sich vermutlich nicht irgendwie in Wirtschaftswachstum niederschlagen wird. Aber für die gesamte Internetkreativwirtschaft ist freies WLAN eine Conditio sine qua non, ohne die man einfach nicht arbeiten kann. Ich sage es einmal überspitzt: Es wird in Deutschland nichts mit einem deutschen Silicon Valley, wenn es schon am Internet fehlt. Das ist eigentlich die Grundvoraussetzung für alles Weitere. …

Als Letztes kam die Frage zu der Neuregelung, die in der letzten Woche im Bundestag beschlossen wurde. Meines Erachtens wird auch hiermit an der Rechtsfolgenseite herumgedoktert. Trotzdem ist man erst einmal Verletzer oder wird auf Unterlas- sung oder Ähnliches in Anspruch genommen, und dann ist nur hinten herum die Kos- tenseite begrenzt. Selbst dies schafft nicht die klare Regelung, die eigentlich notwendig wäre, um freie WLANs an allen Orten zu ermöglichen, an denen man sich aufhält. …

Zu der Frage, ob eine Registrierungspflicht überhaupt praktikabel wäre: Ich bin da skeptisch, gerade dann, wenn diese Registrierungspflicht irgendwie eine ernst zu nehmende Sicherung darstellen soll. Man müsste irgendwelche Zertifikatsinfrastruktur oder Ähnliches schaffen. Das alles ist technisch schwierig. Selbst solche Regelungen, dass man irgendetwas akzeptieren muss oder Ähnliches, bilden eigentlich nur eine psychologische Hürde, wenn beispielsweise Nutzer aufgerufen werden, dass man in einem offenen WLAN ist, möglicherweise jemand anderes Ärger bekommt und dass man sich bitte dementsprechend zu benehmen hat. An sich bewegt man sich einfach innerhalb dieses WLANs, wo man sich nicht wie bei einem UMTS-Netz – das betrifft den zweiten Teil der Frage – irgendwie mit einer SIM-Card anmeldet. Vielmehr meldet sich jeder Rechner nur mit seiner Netzwerkkennung an, von seiner Karte, die aber nirgendwo zentral registriert ist und die man auch, wenn man sich auskennt, in seinem Laptop beliebig ändern kann. Meines Erachtens ist irgendeine Registrierungspflicht nicht praktikabel….

Die stete Gegenreaktion, dass man bei Straftaten wie Urheberrechtsverletzungen, die im Internet – wie im normalen Leben auch – begangen werden, immer nach tota- ler Kontrolle schreit, ist eigentlich ein Reflex, den man durchaus hinterfragen muss. Wenn man dann aber die Statistik liest, sind die Aufklärungsquoten von Straftaten im Internet – ich nehme an, das wird bei Urheberrechtsverletzungen ähnlich sein – einfach viel höher als von allen anderen Straftaten, die irgendwie im täglichen Leben offline begangen werden. Man wird also damit leben müssen, dass man dann gewisse Sachen einfach nicht verfolgen kann, weil Registrierungspflicht und Ähnliches nicht praktikabel sind.

Zur Frage der politischen Bedeutung: Ich teile die Auffassung, dass man das lieber früher als später regeln und klarstellen sollte, statt noch einmal weitere Jahre zu warten, bis das durch alle Instanzen hin und zurück entschieden ist. Es sollte bessere jetzt eine Regelung getroffen werden, weil die Bevölkerung jetzt und nicht in zehn Jahren schnelles Internet braucht.

Wir werden sehen, ob in das Thema in der nächsten (Bundes-)Legislaturperiode wieder aufkommt. Es wäre zu hoffen, dass hier eine Regelung gefunden wird.

Zu den Stellungnahmen für die SV-Anhörung „Störerhaftung und WLAN“, 3.7.2013, Landtag NRW

Mittlerweile sind für die Anhörung heute um 13h sieben Stellungnahmen online. Nach einer kurzen Durchsicht hat sich ergeben, dass sich im Grunde alle Sachverständigen einig sind, dass eine Änderung der Rechtslage (wenigstens zur Klarstellung) und damit eine Privilegierung auch von „nicht-klassischen“ oder „Nebenbei-“ Providern notwendig ist. Damit würden öffentlich zugängliche WLANs von der Haftung (auch bzgl. Unterlassungsansprüchen) ausgenommen. Allerdings sprechen sich alle Sachverständigen für eine Änderung in § 8 TMG aus.

Wie gesagt, sind sich alle Sachverständigen im Grunde einig. Insbesondere Filter- und Registrierungspflichten werden unisono abgelehnt.

Unterschiede ergeben sich – soweit meine kurze Durchsicht das gezeigt hat – im Hinblick auf die ggf. gesetzlich zu definierenden „Maßstäbe“, also diejenigen Maßnahmen, die Betreiber von WLANs ergreifen sollen. Dr. Frey von FREY Rechtsanwälte sieht hier z.B. eine Belehrung in Form einer vertraglichen Verpflichtung, sich an die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu halten als sinnvoll an (Rn. 29).

Bisher sieht es also etwas anders aus als noch in der Anhörung des Bundestagsunterausschusses Neue Medien, wo auch kontroverse Standpunkte vertreten wurden. Allerdings haben sich noch nicht alle geladenen Sachverständigen bzw. Verbände positioniert und werden möglicherweise in der Anhörung heute ihre Position mündlich vertreten (oder die Stellungnahme nachreichen).

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen kann allerdings auf die vorgeschlagene Änderung in § 8 TMG nicht unmittelbar Einfluss nehmen. Die Bundesregierung hat eine Änderung erst kürzlich abgelehnt. Über eine weitere Bundesratsinitiative und/oder mittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes, ggf. nach der Neuwahl im September kann die Initiative aber im Ergebnis doch Erfolg haben.

Ich bin gespannt auf die Fragen im Ausschuss.