Mittlerweile sind für die Anhörung heute um 13h sieben Stellungnahmen online. Nach einer kurzen Durchsicht hat sich ergeben, dass sich im Grunde alle Sachverständigen einig sind, dass eine Änderung der Rechtslage (wenigstens zur Klarstellung) und damit eine Privilegierung auch von „nicht-klassischen“ oder „Nebenbei-“ Providern notwendig ist. Damit würden öffentlich zugängliche WLANs von der Haftung (auch bzgl. Unterlassungsansprüchen) ausgenommen. Allerdings sprechen sich alle Sachverständigen für eine Änderung in § 8 TMG aus.
Wie gesagt, sind sich alle Sachverständigen im Grunde einig. Insbesondere Filter- und Registrierungspflichten werden unisono abgelehnt.
Unterschiede ergeben sich – soweit meine kurze Durchsicht das gezeigt hat – im Hinblick auf die ggf. gesetzlich zu definierenden „Maßstäbe“, also diejenigen Maßnahmen, die Betreiber von WLANs ergreifen sollen. Dr. Frey von FREY Rechtsanwälte sieht hier z.B. eine Belehrung in Form einer vertraglichen Verpflichtung, sich an die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu halten als sinnvoll an (Rn. 29).
Bisher sieht es also etwas anders aus als noch in der Anhörung des Bundestagsunterausschusses Neue Medien, wo auch kontroverse Standpunkte vertreten wurden. Allerdings haben sich noch nicht alle geladenen Sachverständigen bzw. Verbände positioniert und werden möglicherweise in der Anhörung heute ihre Position mündlich vertreten (oder die Stellungnahme nachreichen).
Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen kann allerdings auf die vorgeschlagene Änderung in § 8 TMG nicht unmittelbar Einfluss nehmen. Die Bundesregierung hat eine Änderung erst kürzlich abgelehnt. Über eine weitere Bundesratsinitiative und/oder mittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung des Bundes, ggf. nach der Neuwahl im September kann die Initiative aber im Ergebnis doch Erfolg haben.
Ich bin gespannt auf die Fragen im Ausschuss.
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