In eigener Sache:
Meine in der MMR 2013, S. 397 ff. erschienene Anmerkung zur Entscheidung des LG München (Urt. vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11) zur sekundären Darlegungslast bei Filesharingfällen ist nun auch online verfügbar (PDF).
Über das Urteil hatte ich hier im Blog bereits berichtet.
Aus der Anmerkung:
Die vorliegende Entscheidung ist ein anschauliches Beispiel für die Anwendung von Beweislast und sekundärer Darlegungslast in Fällen der Störerhaftung bei Filesharing über einen Internetanschluss. Denn dem LG lagen zwei vollständig konträre Parteivorträge vor. Auf der einen Seite berief sich die Klägerin darauf, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus eine Rechtsverletzung begangen worden sei. Auf der anderen Seite brachte die Beklagte vor, dass sie zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung weder einen Computer noch überhaupt ein internetfähiges Gerät besessen oder betrieben habe. Sie habe insbesondere auch keinen WLAN-Router in Betrieb gehabt, über den Dritte den Internetanschluss der Beklagten hätten nutzen können, sondern lediglich einen DSL-Splitter (im Einzelnen s. Tatbestand des Urteils der Vorinstanz AG München MMR 2012, 200).
1. Schließt man gedanklich den Fall aus, dass …
- Download der Anmerkung (PDF)
- Volltext der Entscheidung (PDF)