Heute war (wie angekündigt) die Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Antrag der Piratenpartei (Drs. 16/2284) „Abschaffung der Störerhaftung“. Es waren verschiedene Sachverständige bzw. Verbände geladen, nämlich der Chaos Computer Club e.V. (erschienen: Dr. Julius Mittenzwei, @mittenzwei), Ulf Buermeyer (@vieuxrenard), Dr. Frey von FREY Rechtsanwälte, die GEMA (hat eine Stellungnahme abgegeben, aber keinen Vertreter entsandt), der Verband freier Deutscher Künstler e.V. (nicht erschienen, keine Stellungnahme), die Verbraucherzentrale NRW (erschienen: Frau Husemann), der eco-Verband (erschienen: Prof. Rotert), die VG Wort (nicht erschienen, keine Stellungnahme) und meine Wenigkeit.
Insgesamt sind vor der Anhörung acht Stellungnahmen abgegeben worden, die alle online verfügbar sind.
Ich gehe auf die einzelnen Fragen hier nicht weiter ein, da vermutlich in kurzer Zeit ein Wortlaut-Protokoll auf der Seite des Landtages erscheinen wird, zumindest war eine Stenografin anwesend. Aus diesem Grunde hier nur ein kurzer Nachklapp von meiner Seite:
Der Ausschuss war nicht übermäßig besucht. Es waren zu Anfang Vertreter der Piraten, der SPD, der Grünen und der FDP anwesend. Ein Vertreter der CDU kam später hinzu. Ungewohnt war, dass in dem Saal die Vertreter der Parteien teilweise in unserem Rücken saßen.
Auf Eingangsstatements wurde, wie wohl im Wirtschaftsausschuss üblich, verzichtet. Stattdessen wurde unmittelbar mit einer Fragerunde begonnen, von denen es insgesamt drei gab. Die Fragen wurden teilweise konkret an Einzelne der Sachverständigen gerichtet, teilweise auch an alle. Die Fragen drehten sich wie zu erwarten war hauptsächlich um die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen der derzeitigen Rechtsunsicherheit beim Betrieb von WLANs und wie dem begegnet werden könne. Einig waren sich alle Sachverständigen, dass das Institut der Störerhaftung nicht abgeschafft werden sollte. Der Antrag der Piraten sieht das im Ergebnis auch trotz des Titels nicht vor. Vielmehr ging es um eine Eingrenzung der Störerhaftung für den Betrieb von öffentlich zugänglichen WLANs. Auch hier waren sich im Grunde alle einig (wie schon zuvor in den Stellungnahmen): Der derzeitige Zustand ist untragbar und behindert den Aufbau und Betrieb von WLANs in erheblichem Maße. Ebenso meine ich, dass Einigkeit bestand, dass eine Änderung in § 8 TMG hier den richtigen Ansatz darstellen würde. Z.B. nach dem Entwurf des Digitale Gesellschaft e.V. sollten in § 8 TMG folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden:
(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (o?ffentliche Funknetzwerke).
(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Anspru?che auf Unterlassung.
Es bestand bei den anwesenden Punkten auch im Übrigen weitestgehend Einigkeit, insbesondere bei der Frage, dass es sehr schade ist, dass die Bundesregierung es versäumt hat, die Rechtslage auf den Antrag der Partei Die LINKE (auf Basis des Entwurfs des Digitale Gesellschaft e.V.) hin zu verbessern.
Kurz vor der Anhörung war die Stellungnahme der GEMA eingereicht worden, die für etwas Dissens hätte sorgen können. Das 1,5-Seiten-Papier (1,5-zeilig) der GEMA sprach sich erwartungsgemäß gegen eine Änderung der gesetzlichen Regelung aus. Dies widerspreche der EU-Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG. Eine Änderung sei auch nicht notwendig, da die Störerhaftung ja nur „zumutbare“ Maßnahmen fordere. Außerdem müsse der Gesetzgeber gleichzeitig die Definition der „zu eigen gemachten Inhalte“ im Sinne des TMG definieren. Wer einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Zugänglichmachung von Inhalten Dritter ziehe, solle hierfür auch verantwortlich sein. Die Stellungnahme der GEMA ist im Wege von Fragen an die Sachverständigen zur Bewertung der Position eingeführt worden, wobei auch hier – soweit ich das übersehen konnte – Einigkeit darin bestand, dass die Stellungnahme der GEMA kaum ernst zu nehmen ist, vor allem, da sie inhaltlich an der Sache vorbeigeht – ich verweise hier vorläufig auf das bald erscheinende Wortlautprotokoll statt die Argumente alle widerzugeben.
Uneinigkeit bestand nach meinem Dafürhalten zwischen den Sachverständigen lediglich bei zwei Punkten: Die Vertreterin der Verbraucherzentrale fand eine Registrierungspflicht nicht so schlimm, was bei den übrigen Anwesenden auf Widerspruch stieß. Auch hier verweise ich im Einzelnen auf das Protokoll. Der zweite Punkt ist eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der Rechtsfolgen einer Änderung des § 8 TMG. Dr. Frey vertrat die Auffassung, dass durch die Änderung Kleinstanbieter auch den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG), also Meldepflicht, Sicherheitskonzept, Fernmeldegeheimnis etc. unterfallen würden. Er sprach sich hier für eine Änderung auch im TKG im Sinne von de minimis-Regeln aus: Für kleine und Kleinstanbieter sollten Ausnahmen gelten, wie dies auch heute in Teilen schon der Fall ist (z.B. bei der TK-Überwachung)
Ich teile die Anregung von Dr. Frey, dass de minimis-Regeln eingeführt werden sollten. Allerdings sind nach meiner Auffassung diese Regelungen bereits heute dem Wortlaut der telekommunikationsrechtlichen Regelungen nach auf öffentlich zugängliche WLANs anwendbar. Eine Änderung in § 8 TMG würde hierauf keinen Einfluss haben. Die entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Pflichten dürften im Übrigen auch relativ leicht zu erfüllen sein (s. dazu für Offene Netze wie z.B. Freifunk: Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 63 ff., PDF, 14 MB).
Als Fazit der Anhörung ziehe ich für mich, dass offenbar die derzeitige Rechtslage praktisch übereinstimmend als unbefriedigend angesehen wird, und eine Neuregelung zwingend erfolgen sollte. Mir scheint das im Übrigen in weiten Teilen eigentlich auch bei den deutschen Parteien (auch auf Bundesebene) so zu sein. Schade ist, dass das Thema jetzt erstmal vom Tisch ist, nachdem die Bundesregierung die Chance nicht genutzt hat. Möglicherweise tut sich ja aber nach der Sommerpause und den Neuwahlen im September wieder etwas. Bis dahin besteht die Hoffnung, dass sich ein Umdenken in der Rechtsprechung zeigt.
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