In eigener Sache:
Die in der K&R 2013, S. 344 ff. erschienene Anmerkung zur Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 07.03.2013 – I-20 W 121/12 – Keine Speicherung auf Zuruf) ist nun online verfügbar (PDF).
Die Leitsätze (von mir) lauteten:
1. Gegen einen Access Provider besteht kein Anspruch auf Sicherung (Erhebung und Speicherung) von im System für die Dauer der Verbindung vorhandenen IP-Adressen. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 101 Abs. 9 UrhG.
2. Löscht der Access Provider dynamische IP-Adressen unmittelbar nach Ende der Verbindung oder vergibt sie neu, so erfüllt er mit der Auskunft, dass er keine Information habe, seine Auskunftspflichten nach § 101 Abs. 9 UrhG.
Aus der Anmerkung:
Mit den vorliegenden Entscheidungen hat das OLG Düsseldorf (erneut) klargestellt, dass § 101 UrhG allein einen Auskunftsanspruch regelt, und dass hieraus keine Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten erwächst. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf führen dabei die Linie des Gerichts fort und reihen sich in die absolut h. M. der Rechtsprechung ein.[1]
I. Hintergrund
Jedes Gerät im Internet verfügt über eine eindeutige Adresse, die sog. IP-Adresse. Wer sich im Internet bewegt, ist daher im Grunde über seine IP-Adresse identifizierbar.[2] Die Identifizierung wird aber dadurch problematisch, dass Access-Provider ihren Kunden immer wieder wechselnde IP-Adressen zuweisen (sog. „dynamische IP-Adressen“). Die Zuweisung erfolgt in aller Regel nur für die Dauer einer Verbindung („Session“), wobei meist nach maximal 24 Stunden eine Zwangstrennung und ggf. Neuzuweisung durchgeführt wird. Aus diesem Grunde sind Rechteinhaber, wenn sie eine (potentielle) Rechtsverletzung über das Internet feststellen, darauf angewiesen, dass Access-Provider nachträglich einem Kunden die festgestellte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zuordnen können. …
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