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Aufsatz: Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015, CR 2015, 298

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Computer und Recht (CR, Heft Nr. 5, S. 298-306) ist der Beitrag von Thomas Sassenberg und mir mit dem Titel „Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015“ erschienen, der sich nach einer Darstellung des Hintergrundes intensiv mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) befasst (Gesetzgebungsreport hier). Insbesondere werden im Beitrag die Begrifflichkeiten, Folgen, Voraussetzungen und Schwierigkeiten (z.B. Verschlüsselung) des Entwurfs dargestellt (s. dazu auch schon hier, hier und hier).

Viel Unsicherheit dürfte dabei die Auslegung der Begrifflichkeiten des TMG-RefE nach sich ziehen. Insbesondere die Berichterstattung hat viel Durcheinander produziert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium mit einer FAQ entgegen getreten. Diese Gemengelage soll im Beitrag aufgearbeitet werden.

Aus dem Beitrag (CR 2015, 298):

Die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen und deren Verfügbarkeit haben nach den Verlautbarungen der Bundesregierung höchste Priorität. Die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots nimmt jedoch nur schleppend zu und Deutschland hängt im internationalen Vergleich weit hinterher. Als Ursache hierfür wird neben den regulatorischen Anforderungen seit langer Zeit eine bestehende Rechtsunsicherheit beim Betrieb öffentlicher WLANs identifiziert. Dies veranlasste die große Koalition schon bei den Koalitionsverhandlungen dazu, die Notwendigkeit einer Regelung festzuschreiben. Inzwischen liegt der endabgestimmte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) vor, der kurz darauf vielfach und teilweise heftig kritisiert worden ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst kursorisch den Hintergrund dar (I.), analysiert anschließend den Referentenentwurf und dessen Folgen (II.), beleuchtet die europarechtliche Dimension (III.) und zuletzt die Reaktionen auf den Referentenentwurf (IV.). Auf die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Haftung für Host Provider nach § 10 TMG geht der vorliegende Beitrag nicht ein.

 

I.               Hintergrund

Es ist bereits vielfach darüber berichtet worden, dass Deutschland bei der Verbreitung von Breitband allgemein und speziell von öffentlichen WLANs im internationalen Vergleich deutlich hinterherhinkt.[1] Gerade einmal rund 15.000 freie, öffentliche WLAN-Hotspots stehen in Deutschland zur Verfügung, das entspricht einer Quote von rund 1,9 Hotspots pro 10.000 Einwohner. Südkorea weist bspw. eine Quote von über 37 WLAN-Hotspots pro 10.000 Einwohner auf.[2] Die wesentliche Ursache hierfür ist bereits häufig dargestellt worden: Die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für die Handlungen seiner Nutzer, zurückgehend auf verschiedene Gerichtsurteile.[3] Keine Rolle spielte allerdings bei diesen Entscheidungen jeweils die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG, wonach derjenige, der Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht, für Handlungen seiner Nutzer nicht haften soll. Dass § 8 TMG dem Grunde nach Anwendung auch auf WLANs findet, war in der Literatur nie umstritten.[4] Problematisch ist aber, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten der Betreiber zu erfüllen hat.[5]

 

1.     Die Diskussion um Haftung bei und Förderung von öffentlichen WLANs

Die juristische Diskussion um die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines WLAN-Hotspots begann mit der ersten Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2006.[6] Die Politik griff die Thematik auf, nachdem der Digitale Gesellschaft e.V. 2012/2013 …

Weitere Publikationen

Aufsatz „Update ziviles TK-Recht im Jahr 2014“ (K&R 2015, 292) erschienen

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft Nr. 5 der Kommunikation & Recht ist ein Beitrag von Dr. Thomas Sassenberg und mir mit dem Titel „Werbung, Vertragsbedingungen und DatenschutzEntwicklungen im zivilrechtlichen Telekommunikationsrecht im Jahr 2014“ erschienen (K&R 2015, 292).

In dem Beitrag stellen wir aktuelle Rechtsprechung aus dem Bereich der Bewerbung von TK-Produkten, zu Fragen des Vertragsschlusses sowie der Vertragsbedingungen, Kündigung und Entgelt, Schadensersatz, Anbieterwechsel, Telefonbucheinträgen, Preisansage, AGB-Kontrolle und Internetzugang dar. Außerdem wird der aktuelle Stand der europäischen und deutschen Gesetzgebung rund um die Single Market-Verordnung, Vorratsdatenspeicherung, IT-Sicherheitsgesetz, Routerzwang und Störerhaftung bei WLANs aufgezeigt.

Aus dem Beitrag:

Werbung, Vertragsbedingungen und Datenschutz

Auch im Jahr 2014 ging die Entwicklung des zivilrechtlichen Telekommunikationsrechts von der Rechtsprechung aus, wenngleich die Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer und nationaler Ebene konkreter werden. Insgesamt ist festzustellen, dass die Bedeutung von Kunden- und Datenschutz sowie Datensicherheit immer weiter zunimmt. Der Beitrag schließt an den Überblick über das zivilrechtliche Telekommunikationsrecht aus dem letzten Jahr an (K&R 2014, 313 ff.) und umfasst den Veröffentlichungszeitraum April 2014 bis einschließlich März 2015.

I. TK-Anbieter und Endkunde

1. Bewerbung von TK-Produkten

a) Irreführende Werbung

Auch im Jahr 2014 gab es verschiedene Urteile im Zusammenhang mit der Frage irreführender Werbung nach §§ 5, 5a UWG.

So sah das OLG Frankfurt die Aussage „Immer Netz hat der Netzer“ nicht als irreführend i. S. v. § 5 UWG an. Der angesprochene Verkehrskreis entnehme daraus nicht, dass tatsächlich eine lückenlose Netzabdeckung bestehe, da der Verbraucher aus eigener Erfahrung „Funklöcher“ kenne. Unter diesen Umständen erwarte er lediglich ein Netz mit höchstmöglicher Verbindungsqualität.[1] Irreführend sei es aber, wenn ein Angebot (hier Telefon, Internet und Fernsehen kombiniert) tatsächlich nur regional beschränkt verfügbar ist.[2] Hierauf müsse in einer Fußnote hingewiesen werden, wobei der Hinweis nicht innerhalb der Fußnote mit anderem Inhalt verborgen werden dürfe.[3]

Das OLG Köln befasste sich mit der Bewerbung von Tarifen mit Zeitschriften-Tests. Danach sei es unzulässig, mit der Auszeichnung eines Tests für ein Produkt zu werben, wenn das konkrete Produkt nicht Gegenstand des Tests war. Ebenso dürfe nicht mit dem Test für einen Tarif geworben werden, der nicht getestet worden sei.[4]

Auch die Bewerbung von Flatrates war 2014 wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So hat das LG München I …