In eigener Sache:
Im aktuellen Heft Nr. 5 der Kommunikation & Recht ist ein Beitrag von Dr. Thomas Sassenberg und mir mit dem Titel „Werbung, Vertragsbedingungen und Datenschutz – Entwicklungen im zivilrechtlichen Telekommunikationsrecht im Jahr 2014“ erschienen (K&R 2015, 292).
In dem Beitrag stellen wir aktuelle Rechtsprechung aus dem Bereich der Bewerbung von TK-Produkten, zu Fragen des Vertragsschlusses sowie der Vertragsbedingungen, Kündigung und Entgelt, Schadensersatz, Anbieterwechsel, Telefonbucheinträgen, Preisansage, AGB-Kontrolle und Internetzugang dar. Außerdem wird der aktuelle Stand der europäischen und deutschen Gesetzgebung rund um die Single Market-Verordnung, Vorratsdatenspeicherung, IT-Sicherheitsgesetz, Routerzwang und Störerhaftung bei WLANs aufgezeigt.
Aus dem Beitrag:
Werbung, Vertragsbedingungen und Datenschutz
Auch im Jahr 2014 ging die Entwicklung des zivilrechtlichen Telekommunikationsrechts von der Rechtsprechung aus, wenngleich die Gesetzgebungsvorhaben auf europäischer und nationaler Ebene konkreter werden. Insgesamt ist festzustellen, dass die Bedeutung von Kunden- und Datenschutz sowie Datensicherheit immer weiter zunimmt. Der Beitrag schließt an den Überblick über das zivilrechtliche Telekommunikationsrecht aus dem letzten Jahr an (K&R 2014, 313 ff.) und umfasst den Veröffentlichungszeitraum April 2014 bis einschließlich März 2015.
I. TK-Anbieter und Endkunde
1. Bewerbung von TK-Produkten
a) Irreführende Werbung
Auch im Jahr 2014 gab es verschiedene Urteile im Zusammenhang mit der Frage irreführender Werbung nach §§ 5, 5a UWG.
So sah das OLG Frankfurt die Aussage „Immer Netz hat der Netzer“ nicht als irreführend i. S. v. § 5 UWG an. Der angesprochene Verkehrskreis entnehme daraus nicht, dass tatsächlich eine lückenlose Netzabdeckung bestehe, da der Verbraucher aus eigener Erfahrung „Funklöcher“ kenne. Unter diesen Umständen erwarte er lediglich ein Netz mit höchstmöglicher Verbindungsqualität.[1] Irreführend sei es aber, wenn ein Angebot (hier Telefon, Internet und Fernsehen kombiniert) tatsächlich nur regional beschränkt verfügbar ist.[2] Hierauf müsse in einer Fußnote hingewiesen werden, wobei der Hinweis nicht innerhalb der Fußnote mit anderem Inhalt verborgen werden dürfe.[3]
Das OLG Köln befasste sich mit der Bewerbung von Tarifen mit Zeitschriften-Tests. Danach sei es unzulässig, mit der Auszeichnung eines Tests für ein Produkt zu werben, wenn das konkrete Produkt nicht Gegenstand des Tests war. Ebenso dürfe nicht mit dem Test für einen Tarif geworben werden, der nicht getestet worden sei.[4]
Auch die Bewerbung von Flatrates war 2014 wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So hat das LG München I …
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