(LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 – 310 O 433/10)
Das LG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfahren einem Internet-Café-Betreiber Unterlassung der Verbreitung eines Werks auferlegt. Über den Beschluss war bereits im letzten Jahr berichtet worden, nun liegt auch der Volltext vor (s. hier).
Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafés begangen worden. Das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.
Der Beschluss des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit seiner bisherigen sehr großzügigen Auslegung. Das Gericht setzt sich kaum mit der Materie auseinander und zieht sich wieder auf die altbekannten Positionen zurück.
So fordert das LG Hamburg, dass der Anschlussinhaber Portsperren ergreift. Dies hat es auch vorher schon getan. Das WLAN-Urteil des BGH (MMR 2010, 568 – Sommer unseres Lebens) hat diese Rechtsprechung zwar nicht explizit unterstützt, ihr aber auch keine Hindernisse in den Weg gelegt. Denn das Fazit aus dem BGH-Urteil war, dass für gewerbliche Betreiber Pflichten bestehen können, unbekannt ist aber das Ausmaß.
Dennoch hätte das LG Hamburg vor dem Hintergrund dieses BGH-Urteils Grund gehabt, sich intensiver mit der Materie auseinander zu setzen und die Prüfungspflichten genauer zu analysieren. Es ist weiter zu hoffen, dass das LG Hamburg in einem (möglicherweise folgenden) Hauptsacheverfahren auch Stellung dazu nimmt, warum Portsperren, die anerkanntermaßen unwirksam sind, tatsächlich verlangt werden können (vgl. LG Hamburg hier). Der Schluss des LG Hamburg, mit Portsperren wäre die Rechtsverletzung nicht erfolgt, geht jedenfalls fehl, denn Ports lassen sich in praktisch allen Filesharing-Programmen mit einfachsten Mitteln und praktisch ohne Vorkenntnisse ändern und Portsperren damit umgehen.
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Dazu sollte man anmerken, daß sich effektive Portsperren für Consumer-DSL-Router wie z.B. die weit verbreiteten Fritzboxen „outbound“ ohne gehackte Firmware gar nicht einrichten lassen.
µTorrent z.B. ist portabel (d.h. muß nicht installiert werden) und umgeht z.B. die Windows-XP-Firewall. Routerseitig ist es mit der v.g. Fritzbox auch nicht zu stoppen. D.h. die angeblichen Schutzmaßnahmen bleiben wirkungslos.
Was die älteren Herren sich in Hamburg vorstellen und fordern, resultiert allein aus ihrer Ahnungslosigkeit und möglicherweise mehr oder weniger bewußt falschem Klägervortrag.
@tom: Kann ich dem nur anschliessen, denn, welche sind denn „die“ fileshare-ports? Typisches „Schreibmaschienen-mit-Fernseher-dran“-Denken… Ausserdem, wozu der ganze Aufwand dann, wenn ausser ports 80/443 nichts erlaubt wird?! Als ob man im jedem Linienbus alle Scheiben ausschlagen dürfte, nur weil nicht zugeklebt, vergittert und mit Warnschildern zugepappt! :-O