Immer wieder ist – auch hier im Blog – das Phänomen des Overblocking angesprochen worden. Filter- und Sperrtechnologien und -anordnungen gehen fast zwangsläufig damit einher, dass nicht nur diejenige Kommunikation/Webseite/Information gesperrt wird, der die Sperranordnung gilt, sondern eben auch eine Vielzahl anderer.
Im Ergebnis ist dies ein gewichtiges Argument bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit von Filter- und Sperranordnungen. So hat beispielsweise das OLG Köln formuliert (OLG Köln, Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11, GRUR 2014, 1081):
„Für die Unzumutbarkeit einer Maßnahme spricht es, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird. Gleiches gilt für Maßnahmen, die den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbinden können.“
Ars Technica hat kürzlich über die Sperrung der kompletten Wayback Machine aufgrund einer russischen Anordnung berichtet. Dabei ging es um die Sperrung einer einzigen Webseite:
„The Attorney General’s order is to block a single page held by the Wayback Machine—one called „Solitary Jihad in Russia,“ which contains information about the „theory and practice of partisan resistance,“ as Global Voices reports.“
Wie gesagt: Overblocking at its best. Und wieder einmal ein klares Argument gegen solcherlei Sperren schon dem Grunde nach.
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