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Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung: Keine Speicherpflicht für WLANs (Update)

Ich hatte am 20.5.2015 hier im Blog unter dem Titel „Die geplante Vorratsdatenspeicherung und WLAN-Hotspots – (Kein) Untergang für WLANs?“ schon einmal zum Anwendungsbereich des neuen Vorratsdatenspeicherungsgesetzes geschrieben und war damals zum Schluss gekommen, dass (der Großteil der) Betreiber von WLANs wohl nicht nach § 113a TKG speichern müsste.

Nun hat der Bundestag heute in namentlicher Abstimmung den „Entwurf eines Gesetzes zur Einfu?hrung einer Speicherpflicht und einer Ho?chstspeicherfrist fu?r Verkehrsdaten“ (mit geringen Änderungen) verabschiedet.

Meine damals geäußerte Auffassung ist nun durch den Bundestag bestätigt worden. In der Gesetzesbegründung wird nämlich auf S. 37 ausdrücklich auf die Mitteilung Nr. 149/15 der Bundesnetzagentur Bezug genommen (zu deren Auswirkungen Sassenberg/Mantz, MMR 2015, 428). Darin heißt es (Hervorhebungen hier):

„Zu § 113a TKG-E

Die Vorschrift beschreibt den Kreis der zur Speicherung Verpflichteten. Nach Absatz 1 Satz 1 richten sich die Speicherpflichten an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 6 a) TKG erbringen, also nicht an diejenigen, die lediglich daran mitwirken. Erbringer zeichnen sich dadurch aus, dass den Kunden regelmäßig ein eigener, in der Regel auf unbestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbständigen Verwendung überlassen wird. Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen (zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur). Die Regelung des Satzes 2 umfasst im Vergleich zu § 113a Absatz 1 Satz 2 TKG a. F. nunmehr sowohl den Fall, dass der Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste keine der nach dieser Vorschrift zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet, als auch den Fall, dass er nur einige, aber nicht alle der zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Speicherung nach Satz 2 besteht jedoch nur, soweit die Daten bei der Erbringung des Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden.“

Damit gilt wohl als sicher, was ich im letzten Beitrag geschrieben hatte:

„Dabei sieht die Bundesnetzagentur die Betreiber von WLAN-Hotspots in Cafés, Hotels etc., die lediglich ihren Internetanschluss mit anderen teilen und den Nutzern nicht einen eigenen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung stellen, nicht als „Erbringer“ an, sondern lediglich als „Mitwirkende“ an einem Telekommunikationsdienst. Es ist ein wenig komplizierter als hier dargestellt – wer mag, schaue sich das im Amtsblatt an –  aber im Grunde sagt die Bundesnetzagentur, dass Betreiber von WLAN-Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst „erbringen“. Man kann das dogmatisch kritisieren und es hat möglicherweise auch Folgen, die die Bundesnetzagentur vielleicht nicht bedacht hat.

Wenn man allerdings die Auslegung der Bundesnetzagentur ernst nimmt (und sie ist diejenige, die auf die Durchsetzung der Regeln des TKG, also auch der Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG achtet, siehe § 115 TKG), dann findet § 113a TKG-E bzw. die gesamte Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf WLANs keine Anwendung!“

Kein großer Sieg, aber jedenfalls ein Wermutstropfen für alle WLAN-Betreiber.

 

Update (16.10.2015, 21:30h): Mir ist mitgeteilt worden, dass Mitglieder der Regierungsparteien auch die Auswirkungen für Freifunk schon erfasst haben:

„Nutzer der Freifunk-Idee gelten nach Auffassung der BNetzA demnach in der Regel nicht als Erbringer von TK-Diensten. Inwieweit der Freifunker e.V. als Erbringer einzustufen ist, wird von der Bundesnetzagentur derzeit untersucht.“

Aufsatz: Die Meldepflicht nach § 6 TKG – Mitteilung Nr. 149/2015 der Bundesnetzagentur und ihre Folgen, MMR 2015, 428

In eigener Sache:

Im aktuellen Heft 7 der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) ist nun der Beitrag von Thomas Sassenberg und mir mit dem Titel „Die Meldepflicht nach § 6 TKG – Mitteilung Nr. 149/2015 der Bundesnetzagentur und ihre Folgen“ erschienen (MMR 2015, S. 428 ff.).

Ich hatte die Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht nach § 6 TKG (Nr. 149/2015) (PDF) schon in meinem Blog-Beitrag „Die geplante Vorratsdatenspeicherung und WLAN-Hotspots – (Kein) Untergang für WLANs?“ angesprochen. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Bundesnetzagentur den Begriff des „Erbringens“ bei WLANs im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 TKG anders (als bisher) auslegen will. Dies hat einige nachteilige Folgen, unsere These ist, dass die Änderung Folgefragen auslöst – was sich z.B. im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung unmittelbar gezeigt hat.

Aus dem Beitrag:

Die Bundesnetzagentur hat sich in der im Amtsblatt 4/2015 veröffentlichten Mitteilung Nr. 149/2015 mit dem Anwendungsbereich für meldepflichtige Telekommunikationsdienste nach § 6 TKG beschäftigt und ist dabei insbesondere der Frage nachgegangen, wann Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots einer Meldepflicht unterliegen. Die Mitteilung der Bundesnetzagentur soll Unsicherheiten hinsichtlich der Meldepflichten beseitigen, führt tatsächlich jedoch zu Folgefragen. Der nachfolgende Beitrag soll klären, ob die von der Bundesnetzagentur gewählte Auslegung – insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht – im Einklang mit dem TKG sowie europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben steht.

I. Ausgangssituation und bisherige Auffassung in der Literatur

1. Ausgangssituation

Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) sind derzeit 3.583 Unternehmen gemeldet.[1] Dabei hat die Zahl der gemeldeten Unternehmen in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, obwohl es bei den „klassischen Telefonieanbietern“ zu Konsolidierungen gekommen ist.[2] Meldepflichtig ist nach § 6 Abs. 1 TKG derjenige, der gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. An die Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit und Öffentlichkeit sind dabei nur geringe Anforderungen zu stellen,[3] so dass der Anwendungsbereich und damit die Meldepflicht nach bisher herrschender Meinung bei entgeltlichen E-Mail-Providern sowie öffentlichen WLAN-Hotspots, welche zum Zwecke der Absatzförderung geöffnet wurden, eröffnet war.[4]

Die Vielzahl von unterschiedlichen Betreibermodellen[5] sowie insbesondere die genannten Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit und Öffentlichkeit führen bei Betreibern von öffentlichen WLAN-Hotspots zu Unsicherheiten über die Notwendigkeiten einer Meldung. Hinzu kommt, dass bei den Betreibern von öffentlichen WLAN-Hotspots Unklarheit darüber besteht, ob sie sich als sog. Access Provider auf die Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG berufen können.[6] Dies hatte in der Praxis zum Teil die Folge, dass Anbieter der Meldepflicht auch dann nachgekommen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung tatsächlich nicht vorlagen. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur der (zutreffende) Hinweis findet, dass die Meldung nach § 6 TKG keine Auswirkungen auf die Frage der Störerhaftung hat.[7]

Die Meldepflicht nach § 6 TKG dient dazu …

Die geplante Vorratsdatenspeicherung und WLAN-Hotspots – (Kein) Untergang für WLANs?

Netzpolitik.org hat den derzeitigen Regierungsentwurf zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung (euphemistisch als Höchstspeicherfrist bezeichnet) veröffentlicht (PDF). Bei Zeit-Online werden die Folgen der Vorratsdatenspeicherung diskutiert.

Zeit-Online sieht WLANs in der Pflicht zur Einrichtung der Vorratsdatenspeicherung, Rechtsanwalt Härting prophezeit im Interview das endgültige Aus für WLANs:

„Hat der Entwurf Auswirkungen auf andere Personen? Ja. Neben den Whistleblowern könnte er Anbietern von freien WLAN-Zugängen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn er verpflichtet alle „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste“, solche Daten zu speichern. Das sind nicht nur Telekommunikationsunternehmen. Im Zweifel betrifft das Gesetz jeden Cafébetreiber, der einen öffentlichen WLAN-Knoten zur Verfügung stellt. Verfassungsrechtler Härting sagt: „Das wäre das endgültige Aus für WLAN im öffentlichen Raum.“

Es stellt sich allerdings die Frage, ob das tatsächlich der Fall ist. Um es gleich vorweg zu nehmen: Eine eindeutige Antwort kann ich hier nicht geben. Es gibt aber – auch wenn die Vorratsdatenspeicherung kommt – guten Grund zur Hoffnung:

1. Der Gesetzesentwurf: Verpflichtet sind „Erbringer“ von öffentlichen TK-Diensten

§ 113a Abs. 1 TKG-E soll nach dem VDS-Entwurf u.a. lauten (Hervorhebung hier):

„Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat (1) sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 113b Absatz 1 gespeichert werden, und (2) der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.“

Nun ist die Frage, wer „Erbringer öffentlicher TK-Dienste“ ist. Nach bisheriger, eindeutiger Auffassung in der Literatur wohl auch der Betreiber eines WLAN-Hotspots (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 33 m.w.N.).

2. Die neue Auslegung der Bundesnetzagentur

Hier kommt nun aber eine am 4.3.2015 veröffentlichte Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht nach § 6 TKG (Nr. 149/2015) (PDF) in Spiel (s. dazu kurz hier). Dr. Thomas Sassenberg und ich haben uns diese Mitteilung vor kurzem genauer angesehen, das Ergebnis wird im Juni- oder Juli-Heft der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) in einem Beitrag unter dem Titel „Die Meldepflicht nach § 6 TKG – Die Mitteilung Nr. 149/2015 der Bundesnetzagentur und ihre Folgen“ erscheinen.

Warum ist diese Mitteilung hier relevant? Nun, die Bundesnetzagentur hat in der Mitteilung Nr. 149/2015 festgelegt, wie sie in Zukunft den Begriff des „Erbringens“ von Telekommunikationsdiensten auslegen will.

Dabei sieht die Bundesnetzagentur die Betreiber von WLAN-Hotspots in Cafés, Hotels etc., die lediglich ihren Internetanschluss mit anderen teilen und den Nutzern nicht einen eigenen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung stellen, nicht als „Erbringer“ an, sondern lediglich als „Mitwirkende“ an einem Telekommunikationsdienst. Es ist ein wenig komplizierter als hier dargestellt – wer mag, schaue sich das im Amtsblatt an –  aber im Grunde sagt die Bundesnetzagentur, dass Betreiber von WLAN-Hotspots (in der Regel) keinen TK-Dienst „erbringen“. Man kann das dogmatisch kritisieren und es hat möglicherweise auch Folgen, die die Bundesnetzagentur vielleicht nicht bedacht hat.

Wenn man allerdings die Auslegung der Bundesnetzagentur ernst nimmt (und sie ist diejenige, die auf die Durchsetzung der Regeln des TKG, also auch der Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG achtet, siehe § 115 TKG), dann findet § 113a TKG-E bzw. die gesamte Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf WLANs keine Anwendung!

Das WLAN-Sterben wird also – jedenfalls aufgrund der Vorratsdatenspeicherung im aktuellen Entwurf – voraussichtlich nicht einsetzen. Problematischer ist insoweit der Referentenentwurf zur Änderung von § 8 TMG.

Im Übrigen ist das auch tatsächlich kein echtes Problem, denn der „echte Erbringer des TK-Dienstes“, also derjenige, der z.B. den DSL-Anschluss zur Verfügung stellt, der über WLAN geteilt wird, der muss ja nach § 113a TKG-E speichern. Eine Schutzlücke gibt es – ähnlich wie das ja auch in dem Zusammenspiel von § 113a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TKG-E ersichtlich wird (siehe dazu S. 40/41 der Begründung zum Referentenentwurf) – nicht.

Unklar ist, ob die Bundesregierung hieran gedacht hat. Es ist allerdings damit zu rechnen bzw. zu hoffen, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur abgestimmt hat, und die hätte wohl darauf hingewiesen.

3. Verbindlichkeit der Auslegung der Bundesnetzagentur auch für § 113a TKG-E

Eines ist noch zu beachten: Eigentlich hat sich die Bundesnetzagentur in der Mitteilung Nr. 149/2015 nur mit der Meldepflicht nach § 6 TKG auseinandergesetzt und nicht mit anderen Normen. Allerdings nutzt sie hierfür eben eine andere Auslegung eines Begriffs, der sich in einer Vielzahl von Normen des TKG wiederfindet, nämlich des „Erbringers von öffentlichen TK-Diensten“. Und es gibt aus meiner Sicht keinen logischen und rechtsdogmatisch haltbaren Grund, die Auslegung des Begriffs in § 6 TKG anders zu handhaben als in anderen Normen. In diese Richtung gehen auch Äußerungen von Mitarbeitern der Bundesnetzagentur, von denen ich gehört habe. Hier wurde auf einem Treffen im Hinblick auf die Verpflicht zur TK-Überwachung (nach § 110 TKG) wohl geäußert, dass die TK-Überwachung WLAN-Hotspots nicht treffe, die gar keinen öffentlichen TK-Dienst „erbringen“. Dementsprechend will die Bundesnetzagentur den Begriff wohl über das gesamte TKG  einheitlich auslegen.