Nach der Europäischen Richtlinie 98/34/EG müssen Mitgliedsstaaten „Technische Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 RL 98/34/EG bei der EU-Kommission notifizieren (mehr dazu vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages hier, PDF). Zu diesen „technischen Vorschriften“ gehören auch Normen, die Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, also vereinfacht gesagt insbesondere Regelungen im Zusammenhang mit Telekommunikation und Telemedien.
Diese sogenannte TRIS-Notifizierung hat die Bundesregierung nun am 5.6.2015 vorgenommen (der gemeldete Gesetzestext findet sich hier) und damit die Weichen für das Gesetz zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung weiter auf „Vorwärts“ geschaltet.
Aus der Notifizierung:
„8. Inhaltszusammenfassung
Das Gesetz führt eine Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste ein, bestimmte Verkehrsdaten für eine Dauer von vier Wochen (Standortdaten) bzw. zehn Wochen (Verbindungsdaten) zu speichern und macht Vorgaben, die die Sicherheit der gespeicherten Daten gewährleisten sollen.9. Kurze Begründung
Seitdem das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260) gibt es in Deutschland keine Pflicht für Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, Verkehrsdaten ihrer Kunden zu speichern. Um Schutzlücken bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr zu schließen, führt das Gesetz eine solche ein. Das Gesetz macht von der Ermächtigung in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG Gebrauch und setzt die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 8. April 2014) um.…
15. Folgenabschätzung
Für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste entsteht durch die Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Speicherpflicht und die damit verbundenen Regelungen zur Verwendung der Daten, zur Gewährleistung der Datensicherheit und Datenqualität, zur Protokollierung der Zugriffe auf die Daten sowie zur Aufnahme bestimmter Angaben in das zu erstellende Sicherheitskonzept ein zusätzlicher Aufwand. Dieser ist derzeit nicht bezifferbar. Vgl. im Einzelnen S. 3 f. und 31 ff. des Entwurfs.“
Die EU-Kommission und die u?brigen EU-Mitgliedsstaaten haben nach der Notifizierung drei Monate Zeit, um Bemerkungen vorzubringen (Art. 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 RL 98/34/EG). Während dieser Zeit, also bis zum 7.9.2015 gilt eine Stillhaltefrist, in der das Gesetz nach Art. 9 Abs. 1 RL 98/34/EG nicht „angenommen“ werden darf. Demensprechend könnte das Gesetz frühestens im September 2015 in Kraft treten.
Es bleibt abzuwarten, ob die EU-Kommission oder die anderen Mitgliedsstaaten hier Einwände erheben werden. Dies ist nicht ganz fernliegend, da der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments im Januar 2015 herausgestellt hatte, dass auch nationale Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung mit dem EuGH-Urteil, mit dem die entsprechende Richtlinie gekippt worden war, nicht mit europäischem Recht vereinbar sein dürften. Auf der anderen stehen aber wohl zumindest einige Mitgliedsstaaten einer (jeweils) nationalen Neuregelung eher positiv gegenüber. Die Bundesregierung stellt sich ja letztlich auch auf den Standpunkt, dass der Entwurf die gerichtlichen Vorgaben beachtet, was ihr viel Kritik eingebracht hat.
Wenn aber im Rahmen des Notifizierungsverfahrens Einwände erhoben werden, könnte dies für die Bundesregierung unangenehm werden, da sie dann noch weiter in Erklärungsdruck kommten würde. Grundsätzlich sieht die RL 98/34/EG sogar vor, dass nationale Gesetzesentwürfe für 12 oder 18 Monate blockiert werden können. Voraussetzung dafür wäre aber, dass die EU eine Richtlinie plant, die den Gegenstand des nationalen Gesetzes betrifft. Das ist aber derzeit wohl eher nicht der Fall.
Die Notifizierung zeigt also jedenfalls den Zeitplan der Bundesregierung. Immerhin drei Monate bleiben aber, um noch Einfluss zu nehmen.