LG Magdeburg: Störerhaftung des unwissenden Familienvaters

RA Jens Ferner bericht in seinem Blog über ein Urteil des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 17.03.2010, Az.: 7 O 2274/09, Pressemitteilung).

Darin hat das LG den Vater eines volljährigen Kindes, das eine urheberrechtliche Rechtsverletzung über das Internet begangen hat, als Störer behandelt.

Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, nichts gewusst zu haben und nicht einmal einen Computer bedienen zu können. Das Gericht ließ nicht gelten. Auch der Vater haftete, da über seinen Internetzugang der illegale Tausch abgewickelt wurde.

Damit liegt das LG Magdeburg auf der grundsätzlichen Linie des LG Hamburg. Dieses hatte im Jahr 2006 bezüglich der Haftung für ein offenes WLAN geurteilt, dass der Inhaber im Zweifel einen Experten beiziehen müsse (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 763 m.Anm. Mantz). Im Ergebnis geht die Rechtsprechung gerade bei Privaten also dahin, eine Haftung für die „Gefahrenquelle Internet-Anschluss“ anzunehmen. Interessanterweise ist es gerade die Instanzrechtsprechung, die dadurch von Privaten viel mehr verlangt als von Unternehmern. Denn die Ursprünge der Störerhaftung wurden anhand des Wettbewerbsrechts entwickelt. Und dort werden seltsamerweise ganz andere Maßstäbe gesetzt.

Das Urteil stößt auch auf die Kritik von RA Ferner:

n, stellt sich die Frage, wie der “Internetzugang” ausgesehen hat. So ist es selbst heute nicht unüblich, dass die ältere Generation – etwa Grosseltern – nur einen ISDN-Anschluss haben und besuchende Kinder diesen mit eigenen Zugangsdaten nutzen, um das Internet zu nutzen. Genutzt wird insofern nicht “der Internetanschluss” sondern vielmehr der Telefonanschluss, der letztlich dann auch ermittelt wird. Bei dieser Konstellation besteht dann u.a. die Besonderheit, dass Sicherungsmaßnahmen – abgesehen von einem ausdrücklichen Verbot der Nutzung – gar nicht erst bestehen. Dieses Problem stellt sich natürlich auch, sofern kein Router zum Einsatz kommt, sondern das Kind sich direkt an die DSL-Dose “klemmt” und ohne Zwischenstelle ins Netz geht – auch hier fehlen bisher häufig genaue Feststellungen und die Analyse wie man hier Sicherungsvorkehrungen treffen soll.

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