Schnabel kommentiert die Entscheidung des LG Köln, das die Störerhaftung eines Internetzugangsanbieters abgelehnt hatte. Das LG Köln hatte dazu u.a. ausgeführt (teilweise unter Bezug auf OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2010 – 5 U 36/09):
b) Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen der Störerhaftung, wie sie in der Rspr. anerkannt sind, folgt die Störerhaftung jedoch nicht allein aus einem adäquat kausalen Handeln des in Anspruch Genommenen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung, inwieweit die Bekl. unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden eine Störerverantwortlichkeit treffen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bekl. eine bloße technische Dienstleistung erbringt („reines Durchleiten”), die Voraussetzung für die Nutzung des Internet ist. Wollte man die Bekl. für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rspr. des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O.). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Bekl. verpflichtet ist, zukünftig dafür Vorsorge zu treffen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt, sodass ein Verstoß gegen entsprechende Vorkehrungen einen Verstoß gegen die Prüfpflichten der Bekl. begründen würde (BGH, a.a.O. – Internetversteigerung II).
c) Nach der Auffassung der Kammer ist die Bekl. zu solchen Vorsorgemaßnahmen nicht verpflichtet. Zwar ist der Klageantrag nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern auf die Unterlassung der konkreten vermeintlichen Rechtsverletzung bezogen. I.R.d. rechtlichen Bewertung der Störereigenschaft ist jedoch zu berücksichtigen, welche Maßnahmen die Bekl. ergreifen müsste, um ihre Vorsorgepflichten zu erfüllen, um nicht als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können. Die Kl. verlangen von der Bekl. i.E. zur Erreichung des verfolgten Zwecks die Errichtung von DNS- und IP-Sperren, mit denen die Abrufbarkeit von Internetlinks zu Internettauschbörsen auf der Internetseite „anonym1.” verhindert werden soll, wenn unter diesen Internetadressen Musiktitel zum kostenlosen öffentlichen Download angeboten werden, an denen die Kl. Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte in Bezug auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sind.
Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Bekl. die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, a.a.O.). Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation ist ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art.?10 Abs.?1, Abs.?2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Norm Geltung beanspruchen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815; BGH NJW 1999, 1326, jew. m.w.Nw. der Rspr.), nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art.?GG Artikel 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internet, sodass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Bekl. einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, a.a.O.).
Schnabel zieht – trotz teilweise vorgebrachter Kritik – folgendes richtiges Fazit:
Die Entscheidung des LG Köln verdient Lob. Auf einer Linie mit der bisherigen Rspr. belastet das Gericht die Access-Provider nicht mit einer Verantwortung für das Verhalten ihrer Kunden und es schützt auch weiterhin die Vertraulichkeit der Datenkommunikation. Die Rspr. hat seit der Compuserve-Entscheidung (AG München MMR 1998, 429?ff. m. Anm. Sieber) erheblich dazugelernt und setzt dieses Wissen auch ein, was immer häufiger zu gut begründeten und realitätsnahen Entscheidungen führt (ausf. und differenziert: OLG Hamburg, a.a.O.).
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