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OLG Hamburg zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing: Vortrag der Möglichkeit der Mitnutzung reicht

(OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015 – 5 W 47/13)

Das OLG Hamburg hat in einem sofortigen Beschwerdeverfahren (aufgrund Kostenentscheidung der ersten Instanz nach § 91a ZPO) deutlich gemacht, dass der Anschlussinhaber, der versichert, nicht selbst Täter zu sein, nur generell dazu vortragen muss, dass andere Nutzer den Anschluss mitnutzen konnten (folgend BGH, 8. 1. 2014 – I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 – BearShare und BGH, 15. 11. 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 – Morpheus).

Leitsatz (des Verfassers):

Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ist der Vortrag ausreichend, dass der Anschlussinhaber die konkrete Möglichkeit vorträgt, dass weitere Personen den Anschluss genutzt haben. Dies erfüllt der Vortrag, dass weitere Personen im fraglichen Zeitraum Zugang zu an das Internet angeschlossenen Rechner des Anschlussinhabers hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist.

 

Aus den Gründen:

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter / Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:

a.

Zwar hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.03.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke … in der Normandie“ über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.07.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das Landgericht ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] – Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus – von ihm oder von dritten Personen – öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 – 5 W 76/13).

b.

Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.

aa.

In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.03.2013 hat das Landgericht den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das Landgericht insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und / oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das Landgericht hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten („… befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.“).

bb.

Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:

Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und – bei Besuchen – ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Bereits damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates einen hinreichenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien mit den streitgegenständlichen Filmwerken nicht begangen hat. Dies ist auch nicht durch die glaubhaft gemachte Tatsache widerlegt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von ihrem Internetzugang aus erfolgte. Denn sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen – ihr Ehemann und ihre Tochter – in fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30.07.2012 Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] – BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris).

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn bisher kein Anlass für eine derartige Sorgfalt bestand; anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es bereits zu Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen über einen Internetzugang gekommen ist. Hier hingegen hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Fall das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall würde es die darlegungsrechtlichen Verantwortlichkeiten „auf den Kopf stellen“, wenn der Anschlussinhaber -quasi vorsorglich – eine lückenlose Buchführung über die Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte führen müsste, um dann für den Fall einer Inanspruchnahme entsprechende Auskunft geben zu können. Denn im Ausgangspunkt obliegt es einem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs dazulegen und geltend zu machen (bzw. im Klagefall zu beweisen). Die genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bedeutet nämlich ebenso wenig eine Umkehr der Beweislast wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] – BearShare; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen). Genau einen solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin hier indes nach allem vorgetragen und glaubhaft gemacht, so dass ihre täterschaftliche Haftung ausscheidet.

c.

Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] – Sommer unseres Lebens). Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen; die Antragsgegnerin hat vielmehr sogar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann und ihre Tochter ihr erklärt hätten, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hätten und dass ihnen die in Rede stehenden Filmtitel schon nicht bekannt seien.

d.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich oder dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] – BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] – Sommer unseres Lebens). Hier ist indes kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, aus dem sich eine Verletzung derartiger Prüf- oder Kontrollpflichten der Antragsgegnerin ergeben könnte:

aa.

Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] – BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

bb.

Zwar kann der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] Sommer unseres Lebens). Hier indes hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung wie auch durch die des Herrn vom 09.02.2103 (AnI AG 4) glaubhaft gemacht, dass der WLAN-Anschluss der Antragsgegnerin bei seiner Einrichtung (ungefähr) im Jahr 2006 mittels WPA-2-Standard verschlüsselt und mit einem langen zufälligen Kennwort, bestehend aus Ziffern und Buchstaben geschützt wurde. Dies stellte eine nach den technischen Standards des Jahres 2006 hinreichende Sicherung eines WLAN-Zugangs dar, denn dieser Standard wurde erst Ende 2004 eingeführt und gilt bis heute – mit ausreichend langem Passwort – als „relativ sicher“ (Quelle: Wikipedia, Eintrag „WPA2“, Stand: September 2014). Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] – Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172). Der Senat hält es nach diesen eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht, dass diese Sicherung zur Zeit der Rechtsverletzung Ende Juli 2012 noch bestand.

(via initiative-abmahnwahn.de)

Gedanken zu: Borges, Die Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, NJW 2014, 2305

Im aktuellen Heft 32/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) nimmt Prof. Dr. Borges das BGH-Urteil „BearShare“ (K&R 2014, 513; s. dazu hier) zum Anlass, noch einmal zur „Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte“ Stellung zu nehmen (NJW 2014, 2305; zu weiteren Anmerkungen zu dem Urteil s. hier, hier, hier und hier).

Der lesenswerte Beitrag enthält aus meiner Sicht – sehr kurz gefasst – über die Frage der Pflichten im Familienkreis hinaus zwei wichtige Überlegungen:

Zum einen geht es um die Pflicht zur Absicherung des Internetzugangs. Hierbei will Borges unterscheiden. Jedenfalls Private müssten ihr WLAN schützen, was sich aus der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ aus dem Jahre 2010 ergebe:

Insoweit kann man gegebenenfalls noch unterscheiden, ob das WLAN bewusst zur Nutzung durch jedermann zur Verfügung gestellt wird oder ob lediglich faktisch diese Möglichkeit besteht.

In dieser Fallgruppe wurde bisher weitgehend einhellig angenommen, dass irgendeine Art von Schutz gegen Nutzung des Internetanschlusses zu illegalem Filesharing oder vergleichbaren Rechtsverletzungen erforderlich ist. Bei privaten Internetanschlüssen ist, entsprechend dem Sommer unseres Lebens-Urteil, nach herrschender Auffassung ein Zugangsschutz (Passwort) erforderlich …

Zum anderen geht Borges – unter Anwendung der Prämisse, dass § 8 TMG dem Wortlaut nach auch auf Anschlussinhaber Anwendung findet – jedenfalls „im Fall des Anschlussinhabers“ von einer teleologischen Reduktion des § 8 TMG aus (NJW 2014, 2305, 2310):

Danach wären Inhaber privater wie geschäftlicher Internetanschlüsse auch als Zugangsprovider iSd § 8 TMG anzusehen mit der Folge, dass die Verantwortlichkeit auch an § 8 TMG zu messen wäre. Die starke Haftungsbeschränkung nach 8 TMG ist im Fall des Anschlussinhabers wohl nicht angemessen. Daher kommt möglicherweise eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs in Betracht, wovon die Rechtsprechung, die § 8 TMG durchgehend nicht erwähnt, offenbar stillschweigend ausgeht. Insgesamt erscheint eine gesetzliche Klarstellung der Haftungsbeschränkung für den Bereich der Zugangsvermittlung durch eigene Funknetze (WLAN) und Internetanschlüsse erforderlich.

Der Ansatz von Borges stellt eine mögliche Erklärung für die bisherige Rechtsprechung dar, die § 8 TMG bisher erwähnt. Es gibt hierfür allerdings noch eine weitere – einfachere – Erklärung: Die bisher mit solcherlei Fällen befassten Gerichte dürften § 8 TMG schlicht übersehen haben – vermutlich, weil keine der Parteien die Norm thematisiert hat. Das AG Hamburg hat dies kürzlich in seinem Urteil vom 10.6.2014 ausdrücklich zu erkennen gegeben, ähnlich könnte/dürfte es auch in den bisherigen Fällen gewesen sein (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13):

Auf die Anwendbarkeit des § 8 TMG, die von den Parteien nicht ausdrücklich thematisiert wurde, musste das Gericht nicht gesondert hinweisen

Dogmatisch scheint der Ansatz von Borges klar. Unklar ist aber, was Borges mit der teleologischen Reduktion „beim Anschlussinhaber“ meint, wie also der personelle Anwendungsbereich der teleologischen Reduktion zu sehen ist. Ich verstehe ihn so, dass er damit zumindest auch die bewusst offenen WLANs z.B. in Hotels und Ferienwohnungen meint, da er Bezug nimmt auf die Fälle, bei denen die Rechtsprechung § 8 TMG bisher nicht erwähnt hat.

Es dürfte aber ganz generell vor dem Hintergrund der Wortlautauslegung von § 8 TMG fraglich sein, ob sich eine teleologische Reduktion mit Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie vereinbaren ließe. Denn § 8 TMG ist lediglich eine Umsetzung dieser Regelung, worauf auch Borges unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile „L’Oréal vs. eBay“ (u.a. dazu hier) und „Scarlet vs. SABAM“ hinweist. Eine den Wortlaut einschränkende Auslegung müsste also am europarechtlichen Grundsatz des „effet utile“ gemessen werden, also einer Auslegung folgen, die eine effektive Anwendbarkeit von Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie sicher stellt. Die teleologische Reduktion auf klar dem Wortlaut unterfallende Anschlussinhaber dürfte daher dem Ziel der effektiven Rechtsanwendung widersprechen.

Zudem ist die teleologische Auslegung eine „dem Sinn und Zweck der Norm“ nach. Leider nennt Borges den Zweck seiner einschränkenden teleologischen Auslegung nicht. Zu berücksichtigen könnte auch in diesem Zusammenhang sein, dass das Teilen von Internetanschlüssen nicht nur faktisch bereits seit Jahren erfolgt, sondern politisch und wirtschaftlich gewollt ist, was sich insbesondere aus den Regelungen in Art. 14 des Entwurfs der Single Market-Verordnung der EU ergibt (dazu eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370).

Zu beachten ist im Übrigen, dass Teile der Rechtsprechung mittlerweile § 8 TMG anwenden (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13). Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte sich dem anschließen werden.

AG Frankfurt a.M.: Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Belehrung des rechtsverletzenden Dritten

(AG Frankfurt a.M., Urt. vom 25.03.2010 – 30 C 2598/08-25)

Leitsätze (d. Verfassers):

  1. Steht fest, dass ein Dritter die in Frage stehende Rechtsverletzung begangen hat, und dass der Beklagte den Dritten vorher darauf hingewiesen hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen, haftet der Beklagte weder auf Schadensersatz noch nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
  2. Eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung besteht erst bei konkreten Anhaltspunkten, also wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art bekannt sein müssten.

Gerade ist ein Urteil des AG Frankfurt a.M. bekannt geworden, in dem sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzt, ob der Anschlussinhaber, der seine Nutzer darauf hinweist, dass er Rechtsverletzungen zu unterlassen habe, als Störer haftet.

Im konkreten Fall hatte ein Dritter als Zeuge bekundet, dass er – und nicht der abgemahnte Beklagte – die Rechtsverletzung begangen hat. Weiter sei er vom Beklagten auch darauf hingewiesen worden, Tauschbörsen nur zu nutzen, um legal verfügbare Titel herunterzuladen.

Diese Frage ist durchaus relevant. Der BGH sieht als ein Element bei der Bemessung der Prüfungs- und Überwachungspflichten die Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar Handelnden (BGH NJW 2001, 3265, 3267 – ambiente.de; BGH GRUR 2003, 969, 970 f.; vgl. BGH NJW 1997, 2180, 2181 – Architektenwettbewerb; BGH GRUR 1997, 909, 911- Branchenbuch-Nomenklatur; BGH GRUR 1999, 418, 429 – Möbelklassiker, jeweils m.w.N., sowie eingehend Mantz, Rechtsfragen offener Netze, Karlsruhe 2008, S. 254 ff. – online verfügbar). Allerdings haben die meisten Gerichte speziell bei der Störerhaftung für Familienmitglieder darauf in der Regel keinen Wert gelegt.

Weiter stellt das Gericht fest, dass eine Pflicht zum Hinweis und zur Überwachung erst bei konkreten Anhaltspunkten bestehe, was nur dann der Fall sei, wenn „dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art … bekannt sein müssten.“

Der Volltext ist als PDF bei JurPC verfügbar.