LG Hamburg, Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09: Schadensersatz bei Filesharing von Musikstücken

Ich möchte nur kurz auf ein Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 8.10.2010 – 308 O 710/09) hinweisen, das in diversen LawBlogs bereits vorgestellt wurde.

Das LG Hamburg hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Filesharings von Musikstücken zu entscheiden. Dabei hat es in einer Einzelfallbetrachtung festgestellt, dass pro angebotenem Lied lediglich 15,- EUR an Schadensersatz zu zahlen seien. Als Begründung führt das LG Hamburg an, dass der Schadensersatz in Höhe der angemessenen Lizenzgebühr zu schätzen sei. Da es sich um ältere Songs (aus dem Jahr 2006) handelte, die nur begrenzt nachgefragt worden sein dürften, und weiter die Songs wohl nur kurze Zeit angeboten wurden, seien 15,- EUR pro Song angemessen.

Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15,- € pro Titel geschätzt. (Quelle: kostenlose-urteile.de).

Der Volltext liegt leider noch nicht vor.

Jens Ferner hat zu diesem Sachverhalt einige andere Urteile zusammengetragen, bei denen die Gerichte 100-200,- EUR pro Song angesetzt hatten.

Klar abzugrenzen ist das Urteil von denjenigen, bei denen es um die Störerhaftung für die Rechtsverletzung eines Dritten geht. Im Fall, der dem LG Hamburg vorlag, hatte der Betroffene selbst die Songs heruntergeladen bzw. angeboten und haftete daher auch auf Schadensersatz.

Bemerkenswert ist, dass das LG Hamburg wirklich in eine Einzelfallabwägung einsteigt und nicht einen „festen Wert“ (wie auch immer der aussehen soll) annimmt. Dies bietet bei der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche Platz für Diskussion um die konkrete Rechtsverletzung (respektive die angemessene Lizenzgebühr), die bei anderen Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten selbstverständlich zu sein scheint, bei Massenfällen wie Filesharing aber bisher vernachlässigt wurde.

Interessant dürfte sein, ob sich diese Argumentation auch auf andere Ansprüche übertragen lässt. Denn im Lichte des § 101 Abs. 9 UrhG sowie der Abmahnkostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG könnte jedenfalls bei einem Umfang von wenigen Songs oder einem Album bei alten Werken, nach denen kaum Nachfrage besteht, auch ein großes Fragezeichen hinter die Merkmale des „gewerblichen Ausmaßes“ bzw. des „geschäftlichen Verkehrs“ gesetzt werden, selbst wenn man der bisherigen strikten Auslegung der meisten Gerichte folgt.

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