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TMG-Änderungsgesetz zur WLAN-Haftung: Der aktuelle Fahrplan

Wie mir zugetragen wurde, soll das TMG-Änderungsgesetz nun durch das Gesetzgebungsverfahren und Anfang nächsten Jahres dann wohl in Kraft treten.

Dabei wird der Bundesrat bis zum 06.11.2015 Stellung nehmen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 3./4.12.2015 geplant, am 16.12.2015 soll die Anhörung im Wirtschaftsausschuss erfolgen. Die zweite Lesung soll dann am 14./15.01.2016 sein.

Eine Übersicht meiner Beiträge zum TMG-Änderungsgesetz findet sich hier.

„Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ – Anhörung im Landtag Hessen am 12.11.2015

Der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung des Hessischen Landtags wird am 12.11.2015 um 13:00h eine Anhörung zum Thema „Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ durchführen, zu der eine Vielzahl an Verbänden, Interessenvertretern und Sachverständigen eingeladen worden sind

1. Antrag

Grundlage ist ein Antrag der hessischen SPD-Fraktion (LT-Drs. 19/900, PDF) vom 28.04.2015 (dazu eine Mitteilung des hessischen Landtagsabgeordneten Tobias Eckert (SPD)). Dieser Antrag lautet:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag sieht im Ausbau von öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN- Hotspots) einen wichtigen Beitrag für die wirtschaftliche und touristische, aber auch gesellschaftliche Entwicklung Hessens.

2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, den Zugang zu öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken in Hessen zu unterstützen und zu fördern.

3. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine rechtssichere Novellierung des Telemediengesetzes einzusetzen, indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider nach §8 Telemediengesetz auf alle Betreiber unabhängig von ihrem jeweiligen institutionellen und organisatorischen Hintergrund erweitert wird.

4. Der Landtag sieht die Gefahr für mögliche Rechtsverletzungen der Nutzer bei jeder Betreiberform (kommerziell, öffentlich oder privat) gleichermaßen gegeben und dies muss demnach einheitlich geregelt sein.

5. Der Landtag beschließt, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Landtages und auch in der unmittelbaren öffentlichen Umgebung des Landtages WLAN-Hotspots eingerichtet werden.

2. Fragebogen

Die eingeladenen Verbände, Interessenvertreter und Sachverständigen (darunter Freifunk Wiesbaden, Förderverein Freie Netze e.V., Chaos Computer Club, Digitale Gesellschaft e.V., Ulf Buermeyer (@vieuxrenard) u.v.m.), sind gebeten, vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen, die dann u.a. auf der Homepage des Landtags Hessen veröffentlicht werden soll. Hierfür haben die im hessischen Landtag vertretenen Parteien einen Fragebogen erstellt. Dieser lautet wie folgt:

1. Rechtliche Rahmenbedingungen
a) Was ist der rechtliche Unterschied zwischen Content-, Host- und Access-Providern und inwiefern ist diese Einordung für WLAN-Betreiber von Bedeutung?

b) Wann erfahren Access-Provider eine Haftungsprivilegierung?
c) Welche Maßnahmen müssen Access-Provider ergreifen, wenn wiederholte Rechtsverletzungen auftreten?
d) Welche Haftungsrisiken bestehen derzeit für WLAN-Betreiber, welche der TMG-Privilegierung nicht unterliegen?
e) Welche Haftungsprivilegierungen sind de lege ferenda denkbar?
f) Existieren Gründe, zukünftig zwischen privaten und gewerblichen/institutionellen Betreibern zu unterscheiden?
g) Bestehen neben den zivilrechtlichen Haftungsfragen sicherheitspolitische bzw. strafverfolgungserhebliche Bedenken?
h) Wie ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Betreibern offener WLAN-Netze einzuordnen im Hinblick auf Beihilfe, Mittäterschaft und (Eventual-)Vorsatz?

2. Datenschutz und Datensicherheit
a) Aus welchen Gründen ist es sinnvoll/ nicht Sinnvoll Haftungsprivilegierungen nur für verschlüsselte Verbindungen vorzusehen?
b) Bedarf es technischer Auflagen für den Betrieb zur Gewährung von Datenschutz- und Datensicherheit? Gibt es allgemeine Standards?

3. Internationaler Vergleich
a) In welchem rechtlichen Rahmen im Hinblick auf zivil- und strafrechtliche Aspekte operieren WLAN-Betreiber im internationalen Vergleich?
b) Welche Erkenntnisse lassen sich hieraus für Deutschland und Hessen ableiten?

4. Ausbau
a) Welche Gründe sprechen für und gegen öffentliche Förderung bei Aufbau und/oder Betrieb von WLAN-Netzen?
b) Welche Instrumente der Förderung existieren? Welche sind Ihnen bekannt? Welche Formen der Förderung wären denkbar?
c) Welche Betreibermodelle existieren? Welche Modelle werden am häufigsten gewählt und wie kann man dies erklären?
d) Welche Rolle kann das Modell „freifunk“ für den Ausbau des WLAN in Hessen spielen?
e) Welche Gründe sprechen für eine Zusammenarbeit der Kommunen, der Städte, der Landkreise und des ÖPNV beim Aufbau eines öffentlichen WLANs? Welche Gründe sprechen dagegen?
f) Wer trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb von WLAN-Netzen?

5. Wirtschaftliche Bedeutung und Effekte
a) Welche Nutzen haben Städte und Gemeinden durch freie öffentlich zugängliche WLAN-Netze?
b) Haben freie öffentlich zugängliche WLAN-Netze auch für die Tourismuswirtschaft eine Bedeutung?
c) Welchen Nutzen haben andere Wirtschaftssektoren und Branchen durch frei öffentlich zugängliche WLAN-Netze?
d) Sind Auswirkungen auf (lokale) Telekommunikationsbetreiber zu erwarten, die inzwischen Vergleichbare Leistungen (z.B. LTE) im Rahmen von Nutzerverträgen gegen Rechnung zur Verfügung stellen?
e) Was ist beim Aufbau eines öffentlich geförderten und/oder betriebenen WLAN-Netzes im Hinblick auf das Wirtschaftsverwaltungsrecht zu beachten, wenn bestehende WLAN-Angebote (z.B. durch die Telekom) bestehen?

6. Förderprojekte im Bundesvergleich
a) Welche staatlich geförderten WLAN-Projekte existieren derzeit in Deutschland?

3. Einschätzung / Eure Mithilfe

Der Antrag datiert vom April 2015. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um einen Antrag der (hessischen) Oppositionspartei SPD handelt. Zwischenzeitig hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung (u.a.) von § 8 TMG auf den Weg gebracht (s. dazu die Artikel-Übersicht), wobei dieser u.a. von (Bundes-)SPD ausging. Der Gesetzesentwurf könnte bald im Bundestag zur Entscheidung anstehen. Dabei ist von praktisch allen Seiten heftige Kritik an dem Entwurf geübt worden (eine Übersicht findet sich hier). Von daher stellt diese Anhörung eine Möglichkeit dar, die Kritikpunkte noch einmal zu verdeutlichen und insofern auf die Landesparteien in Hessen einzuwirken. Gerade die ersten drei Punkte des Antrages der hessischen SPD wird der derzeitige Gesetzesentwurf nämlich verfehlen: Förderung und Unterstützung des Zugangs zu öffentlichen drahtlosen Netzwerken und Schaffung von Rechtssicherheit.

Dr. Thomas Sassenberg und ich sind ebenfalls zu der Anhörung eingeladen worden und werden der Einladung folgen. Wir werden eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme abgeben, die dann sowohl hier im Blog als auch auf der Webseite des Landtages veröffentlicht werden wird.

Ich lade alle Leser herzlich ein, mir per E-Mail oder in den Kommentaren Hinweise zur Beantwortung der Fragen zu geben. Besonders interessieren würden mich Hinweise zu den Fragen unter 5. und 6., also zu Erfahrungen bei der wirtschaftlichen Bedeutung und zu bisherigen Förderprojekten. Über ein paar Projekte ist ja (teils auch hier im Blog) berichtet worden (z.B. MABB, lokale Freifunk-Projekte). Dennoch sind mir sicher bei weitem nicht alle Förderprojekte und erst recht nicht die konkreten Details und Erfahrungen bekannt.Daher würde ich mich über Tipps und Mitteilungen freuen, die ich in der Stellungnahme und der Anhörung verarbeiten kann.

Auch für den internationalen Vergleich (Fragen zu 3.) und allen anderen Punkten nehme ich gerne Anregungen entgegen!

Bundeskabinett beschließt WLAN-Gesetz zur Änderung des TMG

Am 16.9.2015 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf zur Änderung des TMG beschlossen. Geändert werden sollen § 8 TMG (Haftung des Access Providers) und § 10 TMG (Haftung des Host Providers).

In § 8 TMG soll die Haftung für Betreiber von WLANs reformiert werden. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Verbreitung von WLANs – allerdings ein untauglicher Versuch.

Ich habe mich mit dem Gesetzesentwurf, der zwischenzeitig noch geändert wurde, schon mehrfach auseinander gesetzt. Der Entwurf ist – in der Fassung vom 15.6.2015 – auch unverändert durchs Bundeskabinett. Ich muss meine Kritik an dem Entwurf hier nicht erneut wiederholen und verweise jetzt nur noch auf meine bisherigen Beiträge:

Zum Beschluss des Kabinetts gibt es auch einige andere erhellende Beiträge (Auswahl):

SPD-Bundestagsfraktion will Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter – aber wie?

 Ich möchte nur ganz kurz auf einen aktuellen Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 3.9.2015  (PDF) hinweisen. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich unter dem Titel „Gesellschaftliche Teilhabe in der digitalen Gesellschaft stärken“ Gedanken über den weiteren digitalen Weg der SPD gemacht.

Der Beschluss enthält auch einen aufschlussreichen (mit Konfliktpotential beladenen) Teilbeschluss. So heißt es darin:

„Wir wollen die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch ein schnelles, leistungsfähiges und vertrauenswürdiges Internet für alle verbessern, indem:

dringend Rechtssicherheit für WLAN-Anbieter geschaffen wird, um die Potenziale von Funknetzen als elementarer Bestandteil einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur zu heben. Mit einer Klarstellung der Haftungsregelungen muss Rechtssicherheit für alle WLAN- Anbieter erreicht werden, um die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen und um deutlich mehr öffentliche und offene WLAN-Angebote zu ermöglichen. Deutlich wird diese Notwendigkeit auch aktuell in der Einrichtung von WLAN-Netzen in Flüchtlingsheimen durch Freifunkinitiativen und Kommunen.“

Die Forderung ist richtig. Die Frage ist allerdings, wie die SPD dies erreichen will. Der derzeit vorliegende TMG-Gesetzesentwurf (s. dazu nur hier und hier) wird dieses Ziel jedenfalls nicht fördern. Ob das der SPD-Bundestagsfraktion bewusst am 3.9.2015 war? WLAN in Flüchtlingsheimen durch Freifunkinitiativen jedenfalls könnte theoretisch der Vergangenheit angehören, wenn der vom Bundeswirtschaftsministerium ausgehende Entwurf Wirklichkeit wird. Der Spiegel hat berichtet, dass das Kabinett am 16.9.2015 den Entwurf verabschieden will. Bis dahin wird die SPD-Bundestagsfraktion noch einiges an Überzeugungsarbeit zu leisten haben, wenn nicht zwei Wochen nach ihrem Beschluss dieser Teil schon widerlegt sein soll.

Zur Unzulässigkeit der Veränderung von http-Datenverkehr durch den Hotspot-Anbieter – jetzt: AT&T

Bei Web Policy ist ein Bericht von Jonathan Mayer erschienen, nach dem nun auch AT&T (vorher schon Comcast u.a.) in den USA bei seinen WiFi-Hotspots den http-Datenverkehr verändert und beim Abrufen von Webseiten Werbung einfügt.

Mit der Thematik der Deep Packet Injection hatte ich mich bereits Ende letzten Jahres / Anfang diesen Jahres befasst und dazu einen Aufsatz mit dem Titel „Freund oder Feind auf meiner Leitung? – (Un-)Zulässigkeit des Eingriffs in den Datenstrom durch TK-Anbieter mittels Deep Packet Injection“ in der Zeitschrift MMR veröffentlicht. Es ist tatsächlich verständlich, dass Anbieter von WLAN-Hotspots nach Möglichkeiten suchen, hieraus Einkünfte zu generieren. So heißt es auch bei Mayer:

„AT&T has an (understandable) incentive to seek consumer-side income from its free wifi service, but this model of advertising injection is particularly unsavory. Among other drawbacks: It exposes much of the user’s browsing activity to an undisclosed and untrusted business. It clutters the user’s web browsing experience. It tarnishes carefully crafted online brands and content, especially because the ads are not clearly marked as part of the hotspot service. And it introduces security and breakage risks, since website developers generally don’t plan for extra scripts and layout elements.“

Nach deutschem Recht wäre dieses Verhalten klar unzulässig (eingehend Mantz, MMR 2015, 8 ff.). Aus dem Fazit (MMR 2015, 8, 13):

„Das Ergebnis ko?nnte eindeutiger kaum sein: Deep Packet Injection stellt ohne wirksame Einwilligung einen eindeutig unzula?ssigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, der fu?r die Verantwortlichen strafrechtliche Folgen haben kann. Da durch die Deep Packet Injection jedenfalls Verkehrsdaten erhoben werden, liegt auch ein Verstoß gegen die Regelungen des TK-Datenschutzes vor. In Betracht kommen zusa?tzlich Versto?ße gegen die Datenschutzvorschriften des TMG, wenn die Daten beim Werbeanbieter Personenbezug aufweisen.“

Für das amerikanische Recht hat Mayer auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit:

„The legality of hotspot advertising injection is a messy subject. There are a number of colorable arguments against, including under the FCC’s net neutrality rules, the FTC’s unfairness and deception authorities (and state parallels), wiretapping statutes, pen register statutes, tortious interference, copyright, and more. It certainly doesn’t help AT&T and RaGaPa that the ads aren’t labeled as associated with the hotspot, and that AT&T’s wifi terms of service are silent about advertising injection.“

Anbietern von WLAN-Hotspots kann daher hiervon nur abgeraten werden.

TK-Überwachung bei WLANs und die 10.000-Nutzer-Grenze nach TKÜV: Wie zählt die BNetzA?

Die Bundesnetzagentur hat schon mit einem Schreiben Ende Januar 2015 angekündigt, nun im Rahmen der TK-Überwachung nach § 110 TKG auch WLANs stärker einzubeziehen (kürzlich hat hierzu auch eine Anhörung stattgefunden).

Problematisch war insoweit bisher die sogenannte Marginaliengrenze nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 TKÜV, nach der TK-Überwachungsmaßnahmen nicht ergriffen werden, müssen, wenn weniger als 10.000 „Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte angeschlossen“ sind. Da öffentliche WLANs häufig nur kurzzeitig genutzt werden und auch ein ständig wechselnder Nutzerkreis vorliegen kann, war unklar, was genau zu zählen ist (eingehend dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 181).

Die Bundesnetzagentur hat mittlerweile eine Grundlage veröffentlicht, die sie der Zählung zu Grunde legen will:

„Zur Ermittlung der Marginaliengrenze von 10.000 Teilnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, ab der eine Verpflichtung gemäß § 110 TKG i.V.m. § 3 TKÜV besteht, werden zwei Methoden zugrunde gelegt:

1.     Teilnehmer mit Registrierung

Analog zur Mobilfunknutzung oder Einrichtung eines E-Mail-Accounts sind hier die registrierten WLAN-Kunden zu zählen (Nutzungsbereitstellung).

2.    Teilnehmer ohne Registrierung

Hier ist die Anzahl der gleichzeitig angeschlossenen Endgeräte an der TK-Anlage festzustellen oder durch entsprechende Erfahrungswerte zu bewerten.“

Basis ist dementsprechend entweder die Zahl der insgesamt registrierten Kunden oder die Zahl der „an der TK-Anlage gleichzeitig“ angeschlossenen Endgeräte. Wer also keine Registrierung durchführt sollte seine (jeweils gleichzeitige) Nutzerzahl beobachten. So lange diese unter 10.000 liegt, sind die Maßnahmen nach § 110 TKG nicht zu ergreifen.

Was bedeutet dies für verschiedene WLAN-Hotspots bzw. WLAN-Modelle?

Anknüpfungspunkt ist immer der konkrete Betreiber. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 110 TKG, der als Adressaten anspricht,  „wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden“ (zu den jeweiligen Begrifflichkeiten und Tatbestandsmerkmalen eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 21 ff.).

a. Soweit eine Registrierung durchgeführt wird, kommt es also darauf an, wie viele Kunden sich bei dem konkreten Betreiber registriert haben, unabhängig davon, wie viele einzelne Access Points dieser Betreiber unterhält. Wer also ein WLAN aus mehreren Knoten z.B. in einer Innenstadt oder einem Straßenzug unterhält und hierfür eine Registrierung durchführt, kann leicht die Anzahl der für § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 TKÜV relevanten Nutzer zählen. Ein Blick in die Kundendatenbank reicht. Hierbei kann es – aus telekommunikationsrechtlicher Sicht – sinnvoll sein, Karteileichen zu entfernen. Beispielsweise kann im Registrierungsprozess oder in den AGB ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Account nach 3 (oder mehr oder weniger) Jahren ohne Nutzung gelöscht wird und dann ggf. eine neue Anmeldung erfolgt. Achtung: Bei entgeltlichen WLANs auf Guthabenbasis ist zu beachten, dass eine solche Lösung bei damit verbundenem Guthabenverfall möglicherweise unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.2001 – XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635). Hier müsste man ggf. mit der Bundesnetzagentur absprechen, ab welchem Zeitraum, in dem das Konto nicht genutzt wurde, der Nutzer für § 110 TKG für nicht mehr zu berücksichtigen sind. Sinnvoll wäre hier ein Zeitraum von rund einem Jahr.

b. Wird keine Registrierung durchgeführt, ist ebenfalls auf den konkreten Betreiber abzustellen. Es ist also beim Innenstadt- oder Straßenzug-WLAN zu beobachten (und ggf. stichprobenartig für die Bundesnetzagentur niederzulegen), wie viele Nutzer die komplette WLAN-Anlage gleichzeitig nutzen. Soll die Pflicht nach § 110 TKG grundsätzlich vermieden werden, kann im System eine maximale (gleichzeitige) Nutzeranzahl von 10.000 programmiert werden (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 181). Generell führt diese Zählweise dazu, dass der Großteil der öffentlichen WLANs nicht unter § 110 TKG fällt. Denn auch ein Innenstadt-WLAN wird heutzutage nur selten 10.000 gleichzeitige Nutzer erreichen. Davon geht auch die Bundesnetzagentur aus:

„Von der Verpflichtung sind lediglich wenige, große Unternehmen betroffen, d.h. kleine Anlagenbetreiber wie Cafés, Hotels, Bibliotheken, die beispielsweise ihren eigenen Internetanschluss per WLAN-Router ihren Kunden anbieten, sind hierbei nicht angesprochen.“

Besteht die WLAN-Anlage lediglich aus einem oder wenigen Knoten, dürfte die Zahl von 10.000 gleichzeitigen Nutzern praktisch nicht zu erreichen sein.

Da immer auf den konkreten Betreiber abzustellen ist, ist es auch unschädlich, wenn verschiedene, rechtlich selbständige Knotenbetreiber ihren Traffic zunächst (via VPN) an eine zentrale Stelle leiten und erst dort der eigentliche Internetzugang erfolgt, wie dies seit einiger Zeit bei vielen Knoten der Freifunk-Community (aber auch generell bei denen der Telekom bei WLAN-TO-GO) der Fall ist. Denn der Betreiber des VPN-Servers betreibt gerade kein WLAN, jedenfalls betreibt er nicht die WLANs derjenigen, für die er das VPN anbietet. Jedenfalls die Zählweise für WLANs findet auf ihn keine Anwendung. Für die TK-Überwachung ist also nicht darauf abzustellen, wie viele Nutzer an den VPN-Server angeschlossen sind. Maßgeblich ist für jeden einzelnen Knotenbetreiber, wie viele Nutzer an seinem Knoten hängen.

Rechtsunsicherheit kills Public Wifi (und wieder: Gütersloh) – Von den Kosten für Freifunk-Knoten auf öffentlichen Gebäuden

In Gütersloh gab es in den letzten Monaten ein regelrechtes Tauziehen um die Einrichtung von Freifunk-Knoten auf öffentlichen Gebäuden (siehe hier und hier).

Free WiFi (Montréal)Nun hat sich die Verwaltung offenbar entschieden, Freifunk in keiner Form zu unterstützen. Am 28.8.2015 soll beschlossen werden, dass Freifunk keine Chance erhält. Dies geht aus einer Beschlussvorlage vom 18.8.2015 (PDF) hervor. In dieser heißt es u.a.:

„Ein Bedarf für städtische Investitionen in ein großflächiges, kostenloses Wlan-Angebot wird aufgrund aktueller Marktaktivitäten nicht gesehen. Eine weitergehende Unterstützung der Freifunkinitiative Gütersloh durch die Stadt erfolgt nicht. Punktuell wird ein durch die Stadt finanziertes, kostenloses Wlan angeboten (z. B. in den Flüchtlingsnotunterkünften und in Teilbereichen des Rathauses).

Zwischenzeitlich ist das angekündigte, vom Kreis Gütersloh eingeholte Rechtsgutachten eingegangen, welches den Fraktionen, dem fraktionslosen Ratsmitglied und auch der Freifunkinitiative zur Verfügung gestellt worden ist. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gutachters bei einer städtischen Unterstützung des Freifunkangebotes durch die Bereitstellung von Gebäuden, über die Strom und Internetanschluss zur Verfügung gestellt werden, das Betreiben von Anschlüssen und Routern durch die Stadt rechtliche Haftungsrisiken für die Stadt Gütersloh verbleiben. Auch auf das Spannungsverhältnis zu den Zielen des deutschen Gesetzgebers und die angekündigten Gesetzesaktivitäten wird hingewiesen.

Darüber hinaus hat die Verwaltung in ihrer früheren Vorlage und auch in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.06.15 deutlich gemacht, dass sie auch aus anderen Gründen, wie z. B. Da- tenschutzgefahr wegen fehlender Verschlüsselung oder dem fehlenden Jugendschutzfilter von Aktivitäten der Stadt auf dem Gebiet des Freifunks absehen würde.

Des Weiteren wäre auch eine weitergehende Unterstützung der Freifunkinitiative nicht kostenlos für die Stadt. Für die Herrichtung und den Betrieb eines Anschlusses mit Freifunkrouter in einem städtischen Gebäude wäre mit folgenden Kosten zu rechnen:

  • –  ca. 500 € Herrichtungskosten (Verkabelung, Stromverlegung etc.)
  • –  ca. 100 € Hardwarekosten (Internet- und Freifunkrouter)
  • –  ca. 40 € Anschlusspreis
  • –  ca. 60 € Einrichtungskosten durch Internetprovider
  • –  ca. 25 € monatliche Betriebskosten für den Anschluss
  • –  ca. 1 Personalstunde pro Hotspot pro Jahr

Zur Verdeutlichung ist der Vorlage ein Schaubild beigefügt. 
Den Personalaufwand außen vorgelassen würden demnach pro Hotspot Einmalkosten von ca. 700€ sowie laufende jährliche Kosten von 300 € anfallen. In Frage stünde die Ausstattung von ca. 25 Gebäuden, um den bisher formulierten Versorgungswünschen in der Innenstadt und den Flüchtlingsunterkünften Rechnung zu tragen. 
Ähnliche Kosten fielen für die Stadt an, wenn sie einen kommerziellen Internetprovider beauftragen würde. In diesem Fall würden sich aber bestimmte rechtliche Fragen und Fragen des Jugend- und Datenschutzes für die Stadt Gütersloh grundsätzlich nicht mehr stellen. Daher hatte die Verwaltung bereits in ihrer damaligen Vorlage eine Umsetzung über das Produkt free key mit der regio iT diskutiert. 
Mittlerweile wurde veröffentlicht, dass das Unternehmen Unitymedia den Startschuss gegeben hat, die Stadt Gütersloh zu großen Teilen mit kostenlosem Wlan zu versorgen. Die ersten Hotspots sind bereits eingerichtet. Auch die BiTel bietet am ZOB sowie am Berliner Platz kostenloses Wlan an und beabsichtigt, weitere Hotspots anzubieten. Insofern stellt sich auch angesichts weiterer Angebote in der Stadt einmal mehr die Frage, ob es eine kommunale Aufgabe ist, in kostenloses Wlan zu investieren oder nicht vielmehr die Marktentwicklung abzuwarten ist. 
Die Kulturräume sind mittlerweile mit einem kostenlosen Wlan-Angebot, räumlich und zeitlich begrenzt und nach erfolgter Registrierung nutzbar, ausgestattet. Teilbereiche des Rathauses sollen ebenso folgen, wie die Versorgung der Flüchtlingsnotunterkünfte.“

Die Verwaltung führt also wieder eine Reihe von Scheinargumenten an. Insbesondere die Aufstellung der Kosten ist nachgerade abenteuerlich. Es gibt dazu ein schönes Schaubild hier (PDF). Hier rechnet die Verwaltung nämlich insbesondere mit den Kosten für einen DSL-Anschluss inklusive Fritzbox, aus denen sich dann die rund 300,- EUR pro Jahr ergeben. Dabei wird leider mit keinem Wort erwähnt, dass nicht an jedem Gebäude ein extra DSL-Anschluss gebraucht wird. Denn viele öffentliche Gebäude haben ja bereits einen Internetzugang, der muss also nicht neu angeschafft werden. Außerdem müsste die Stadt eigentlich überhaupt keine DSL-Anschlüsse bereitstellen, wenn sie das Konzept von Freifunk berücksichtigt hätte. Spannend sind öffentliche Gebäude für WLANs nämlich vor allem, weil sie häufig zentral (im jeweiligen Bereich) stehen und oft vergleichsweise hoch sind. Sie können daher für die Abdeckung einer größeren Fläche dienen. Den Uplink ins Internet kann aber auch ein anderer Freifunk-Knoten übernehmen, z.B. der eines von einer Privatperson betriebenen Knotens in der Nähe. Dann würden sich die anzusetzenden Kosten im Ergebnis nur auf Erwerb und Einrichtung des Access Points, ggf. zuzüglich eines Backbone-Routers samt Richtfunkantenne zum nächsten Freifunk-Knoten plus den Strombedarf belaufen. Das kann kein kommerzieller Anbieter schlagen.

Hat jemand da draußen vielleicht mal eine Aufstellung der (Installations- und laufenden) Kosten für ein solches Freifunk-Vorhaben? Eventuell sogar als so schönes Bildchen wie das PDF der Stadt Gütersloh? Oder gibt es vielleicht Kostenaufstellungen aus anderen Kommunen, in denen öffentliche Gebäude bereits mit Freifunk-Knoten bestückt sind? Das könnte man ja am 28.8.2015 präsentieren und damit die Argumente der Stadt Gütersloh widerlegen.

Zusätzlich weist die Verwaltung leider wieder auf angebliche Rechtsunsicherheiten, Datenschutzgefahren und Jugendschutzfilter hin – alles Argumente die genauso ausgelutscht wie überwiegend falsch sind (dazu siehe hier).

Es ist insbesondere traurig, dass die Gütersloher Verwaltung sich nun hinter den Angeboten der Firma Unitymedia versteckt. Diese erfordert eine Registrierung und ist nur für einen kurzen Zeitraum wirklich kostenlos, von „frei“ im Sinne von „Freifunk“ nicht zu reden. Außerdem steht es Unitymedia offen, diesen Service jederzeit einzustellen. Die Stadt Gütersloh hingegen hätte einen echten, eigenen Service für ihre Bürger und Besucher (Stichwort: e-Daseinsvorsorge) schaffen können – und dies noch unter Einbindung der sogenannten Zivilgesellschaft, hier der Freifunk-Community. Aber das scheint von Anfang an nicht gewollt gewesen zu sein. Schade.

Das AGB-Verbot des Teilens von Internetanschlüssen

Immer wieder mal kommt die Frage auf, wie es mit dem Teilen von Internetanschlüssen durch Freifunk, FON etc. ist, wenn der eigene Anbieter in seinen AGB das Teilen des Internetanschlusses verbietet. Ich möchte daher hier – nur ganz kurz – auf die Frage eingehen.

Wir (= Thomas Sassenberg und ich) haben uns im Buch „WLAN und Recht“ bereits mit der Frage (bezüglich öffentlichen WLAN-Hotspots) befasst (Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 325):

„Der Anschlussinhaber … muss aber beachten, ob sein eigener Anbieter die Nutzung des Anschlusses durch Dritte untersagt. Dies ist bei vielen der typischen Endkundentarifen derzeit der Fall. Der Verstoß kann als Vertragsverletzung Rechte des TK-Anbieters z. B. auf Unterlassung sowie Kündigung und Schadensersatz auslösen. Solcherlei Fälle sind bisher allerdings nicht bekannt geworden.“

Hier sollte man differenzieren: Das Teilen des privaten Anschlusses in der Familie oder WG dürfte kaum zu untersagen sein, zumal die Anbieter häufig ausdrücklich mit der Versorgung der ganzen Familie mit Internet im Hinblick auf die hohen Bandbreiten werben. Anders kann das aber beim Teilen des Anschlusses mit Dritten sein. Wichtig ist aber auch der Hinweis, dass bisher Fälle nicht bekannt geworden sind, in denen der Anbieter seinem Kunden das Teilen untersagt hat. Das mag zum einen daran liegen, dass es für den Anbieter praktisch nicht festzustellen ist, wer den Anschluss gerade nutzt, aber auch daran, dass das Interesse der Anbieter an solchen (möglicherweise werbe- und PR-technisch kritischen) Verboten gering sein dürfte.

Für die Diskussion ist als Hintergrundinformation auch interessant, dass die EU-Kommission in ihrem Entwurf zur sogenannten „Telecom Single Market“-Verordnung (COM (2013) 627 final, dazu eingehend Mantz/Sassenberg, CR 2014, 370) ein Verbot solcher AGB-Regelungen geplant hatte. Der Entwurf ist allerdings mittlerweile fast vollständig begraben. Möglicherweise greift die EU-Kommission das aber noch einmal auf.

Zu der Thematik hatten wir geschrieben (Sassenberg/Mantz, CR 2014, 370, 374 f.):

„Denn derzeit finden sich entsprechende Verbote, den eigenen schnellen Internetzugang mit anderen zu teilen, in nahezu allen Endnutzerverträgen für Internetanschlüsse. In der juristischen Literatur wird sogar diskutiert, ob bei Tarifen für Endnutzer bereits
ohne vertragliche Regelung per se davon auszugehen sein soll, dass dem Endnutzer der Betrieb eines Hotspot-Betriebs untersagt ist (So Kaeding, CR 2010, 164; Auer-Reinsdorff in Auer-Reinsdorff/Conrad, IT-Recht, 2011, § 20 Rn. 31). Eine solche Auslegung geht jedoch zu weit, zumal sie einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Endnutzers darstellt (näher Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, 2014, Rn. 323). Mit der Neuregelung in Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO wären entsprechende vertragliche Regelungen zum Verbot eines Hotspots als Verstoß gegen § 134 BGB anzusehen und damit nichtig.“

Insgesamt dürfte sich die Problematik eines Verbots aufgrund entsprechender AGB-Klauseln auch beim Teilen von Internet-Anschlüssen mittels Freifunk tatsächlich kaum stellen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann aber einen Anbieter mit Endkundentarif ohne solche Klausel wählen oder bei seinem Anbieter nachfragen.

CCCamp15-Vortrag: vieuxrenard: D-Offline? Das drohende WLAN-Sterben & was wir dagegen tun können

Ulf Buermeyer hat auf dem CCCcamp 2015 am 14. August 2015 einen sehenswerten Vortrag mit dem Titel „D-Offline? Das drohende WLAN-Sterben & was wir dagegen tun können“ gehalten. In dem Vortrag geht es um den aktuellen TMG-Gesetzesentwurf (dazu hier, hier, hier und hier), den Hintergrund, seine Bugs und was jetzt getan werden kann.

 

Der Vortrag findet sich auch auf den Seiten des CCC.

Lesetipp: Sesing, Mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber? (Zum TMG-RefE), MMR 2015, 423

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) hat sich Andreas Sesing, wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Borges an der Universität des Saarlandes mit dem TMG-Referentenentwurf (in alter Fassung vor Änderung durch die Bundesregierung) und dessen Folgen befasst (der aktuelle Gesetzesentwurf findet sich hier; Synopse des alten und neuen Entwurfstexts von Michel Vorsprach). Der Titel des Beitrages lautet „Mehr Rechtssicherheit für Betreiber von (kostenlosen) Funknetzwerken?“ (MMR 2015, 423).

Den Entwurf habe ich hier im Blog schon mehrfach besprochen (zum ursprünglichen Entwurf hier;  zur FAQ des BMWi hier; zum geänderten Entwurf hier). Mit Thomas Sassenberg hatte ich mir (ebenfalls die alte Fassung) auch für die Zeitschrift Computer und Recht genauer angesehen (CR 2015, 298).

Sesing baut seinen Beitrag genereller auf und stellt zunächst die derzeitige Situation der Haftung des Anschlussinhabers mit den Verästelungen der tatsächlichen Vermutung, der sekundären Darlegungslast und den Haftungsbeschränkungen des TMG dar.

Nach einer kurzen Darstellung der Änderungen nimmt er anschließend eine Bewertung der Neuregelung vor. Dabei begrüßt er zunächst die Ausweitung des Anwendungsbereichs. Diese Regelung schaffe Klarheit.

Dann geht er auf die Überlassung an unbekannte Nutzer und die Frage der Geschäftsmäßigkeit und die Auslegungsprobleme diesbezüglich ein. Er hält die Regelung für unklar und plädiert für eine klarstellende und einschränkende Ergänzung. Dieses Problem hat sich mit dem aktuellen Gesetzesentwurf vollständig erledigt, da die Bundesregierung nun nicht mehr zwischen „geschäftsmäßigen“ und „anderen“ WLAN-Anbietern unterscheidet.

Spannend – und richtig – finde ich eine Auslegung, die Sesing dem Begriff der „angemessenen Sicherungsmaßnahmen“ beilegt: Für Betreiber privater WLANs sieht er darin eine Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, nach der Private nicht zur laufenden Hardware-Aktualisierung verpflichtet sind, sondern diejenigen Maßnahmen ergreifen müssen, die bei Erwerb der Hardware Standard waren (so BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens; dazu hier, hier, hier und hier).

Anschließend stellt er die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für die neuen Tatbestandsvoraussetzungen. Diese sieht er nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die Grundsätze der Rechtsprechung fortzuschreiben, eher nicht beim WLAN-Betreiber. Dennoch empfiehlt er privaten Betreibern von WLANs, den Nutzerkreis – entgegen der FAQ dem BMWi – zu protokollieren.

Der Beitrag von Sesing ist lesenswert. Auch er findet den Gesetzesentwurf wohl nicht allzu gelungen. Interessant ist, dass er an der einen oder anderen Stelle zu den Regelungen eine andere Auffassung als Thomas Sassenberg und ich (CR 2015, 298) vertritt und teils für Klarstellungen votiert. Das ist letztlich ein starkes Indiz dafür, dass der Gesetzesentwurf auch ein weiteres seiner Ziele verfehlen wird: Rechtssicherheit herstellen.