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Meldungen zu Datenschutz, Vorratsdatenspeicherung und Sicherheitsgesetzen

Einige Meldungen der letzten Tage:

90% der Befragten forderten, vor der Einführung neuer Sicherheitstechnologien müssten Politiker wichtige Fragen öffentlich diskutieren lassen und eine öffentliche Anhörungen durchführen.

100% der Teilnehmer waren der Meinung, dass vor Entscheidungen über Sicherheitsmaßnahmen unbedingt alternative Lösungen untersucht und berücksichtigt werden müssen.

Die große Mehrheit der Befragten meinte, Experten sollten an der Entscheidungsfindung mitwirken und Entscheidungen sollten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse getroffen werden. Über 90% der Teilnehmer forderten außerdem, dass Menschenrechtsorganisationen vor der Entscheidung angehört werden müssen.

85% der Befragten sind der Auffassung, in die Privatsphäre dürfe nicht ohne den hinreichenden Verdacht strafbarer Absichten eingegriffen werden.

Bewertung dieser Ergebnisse bei Daten-Speicherung.de.

Sehr interessante Aufführung, welche Daten Google sammelt und was Google selbst bekannt gibt, damit machen zu können bzw. wollen.

Wenn Sie auf einen Link auf der Google-Webseite klicken, dann kann die Tatsache, dass Sie auf diesen Link geklickt haben, von Google registriert werden. Auf diese Weise kann Google Informationen darüber aufzeichnen, wie Sie unsere Website und unsere Dienste nutzen.
Wir verwenden diese Informationen zur Verbesserung der Qualität unserer Dienste und für weitere geschäftliche Zwecke. Zum Beispiel kann Google diese Informationen nutzen, um festzustellen, wie oft Benutzer mit dem ersten Ergebnis einer Suchanfrage zufrieden sind und wie oft sie auf nachfolgende Ergebnisseiten weiterblättern. Auf ähnliche Weise kann Google diese Informationen verwenden, um festzustellen, wie häufig eine Werbung angeklickt wurde, und so berechnen, welche Gebühr der Werbungtreibende bezahlen muss.

S. insbesondere Positionspapier des europäischen Datenschutzbeauftragten Peter Hustinx, dort Rn. 62 ff., die eine Erweiterung der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG auf „publicly accessible networks“, auch offene Netze behandeln.

EuGH-Generalanwalt zur Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie

Wie heise berichtet, vertritt der EU-Generalanwalt in seiner Empfehlung an den EuGH die Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (VSRL) auf einer gültigen Rechtsgrundlage erlassen worden ist. U.a. die irische Regierung hatte beanstandet, dass die VSRL nicht als Richtlinie, sondern als Rahmenbeschluss hätte ergehen müssen.

Wenn der EuGH der Empfehlung folgt, wäre zumindest die formale europarechtliche Rechtswidrigkeit der VSRL vom Tisch. Der EuGH muss sich allerdings aufgrund dieser Klage nicht inhaltlich mit der VSRL beschäftigen, sondern nur überprüfen, ob sie auf die richtige Rechtsgrundlage gestützt wurde. Allerdings müsste der EuGH in diesem Falle demnächst andere anhängige (inhaltlich begründete) Vorlagen prüfen.

Obwohl der EuGH zuletzt im Hinblick auf Auskunftsansprüche nicht der Empfehlung der Generalanwältin Juliane Kokott gefolgt war (dazu u.a. Spindler, GRUR 2008, 574), ist wahrscheinlich, dass der EuGH seinem Generalanwalt in diesem Fall folgen wird. Schließlich hat der EuGH schon mehrfach die „Generalklausel“ der Kompetenznormen großzügig ausgelegt.

Zur Aussagekraft von Verkehrsdaten

Die Humanistische Union hat „Verkehrsdaten auf ihre Aussagekraft“ hin untersucht und ist zu deutlichen Ergebnissen gekommen.

Mit den Verkehrsdaten konnten die Forscher, mit einer Wahrscheinlichkeit von 96%, sogar subjektive Beziehungen wie Freundschaften und Nicht-Freundschaften unter den Teilnehmern der Testreihe bestimmen.

Dies deckt sich bzw. verdeutlicht die Ausführungen, die ich unter „Relevanz von Verkehrsdaten“ in meiner Diss auf S. 70 ff. gemacht habe. Dabei hatte ich als Quellen vor allem Danezis – Introducing Traffic Analysis und Breyer zur Vorratsdatenspeicherung angeführt. Die zitierte Studie verdeutlicht einmal mehr den intensiven Grundrechtseingriff der Vorratsdatenspeicherung.