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Lesetipp: von Zimmermann, Die Einwilligung im Internet

Ein Lesetipp für Datenschutzrechtler und -interessierte: Die Dissertation von von Zimmermann mit dem Titel „Die Einwilligung im Internet“ ist als PDF vollständig und durchsuchbar im Internet verfügbar (Direktlink, PDF, 1,9 MB).

Die Thematik der Einwilligung ist im Datenschutzrecht in den meisten Fällen wohl die Weichenstellung schlechthin, da sich in den allermeisten Fällen nicht alle Nutzungsarten und -formen über gesetzliche Erlaubnistatbestände (insbesondere § 28 BDSG) lösen lassen. Unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung überhaupt und wirksam erteilt werden kann, ist Gegenstand der Dissertation (Universität Göttingen bei Prof. Spindler) von von Zimmermann.

Die Arbeit ist absolut lesenswert und tiefgründig. Sehr erfreulich ist, dass die Arbeit, die im epubli-Verlag erschienen ist, im Volltext im Internet verfügbar ist, auch wenn das Werk nicht unter einer offenen Lizenz steht. Hier nur ein paar persönliche Hinweise auf einzelne Themen:

Von Zimmermann geht auf den „risk-based approach“ ein, der insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung diskutiert wird (S. 52 ff.).

Ferner befasst er sich intensiv (und kritisch) mit den BGH-Entscheidungen „Vorschaubilder“ I + II, die eine bestimmte Form der „konkludenten Einwilligung“ konstruieren (S. 76 ff.):

Die Auswirkungen der Vorschaubilder-Entscheidungen sind gro?ßer als ein erster kurzer Blick vermuten la?sst. Wenn etwa der Bundesgerichtshof ‚nur‘ von „schlichten Einwilligungen“ spricht, begrenzt er damit nicht etwa den Anwendungsbereich seiner Ausfu?hrungen: Alle in dieser Arbeit untersuchten Einwilligungen sind „schlichte Einwilligungen“.

Ab S. 227 geht die Doktorarbeit auf die (nach meiner Auffassung) besonders kritischen Koppelungsverbote ein:

Unter einem Koppelungsverbot ist zu verstehen, dass die Leistung nicht von einer Einwilligung abha?ngig gemacht werden darf. Ansonsten ist die Einwilligung unwirksam und gegebenenfalls bereits das Angebot eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 BDSG. …

Neben dem wettbewerbsrechtlichen Koppelungsverbot bestehen die Koppelungsverbote aus § 28 Abs. 3b BDSG und § 95 TKG1261. Sowohl BDSG als auch TKG verbieten die Kopplung der erbrach- ten Leistung mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung fu?r andere Zwecke. Ein Unterschied ko?nnte aber darin gesehen wer- den, dass nach BDSG dem Einwilligenden „ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen“ verwehrt sein muss, wa?hrend nach dem TKG auf einen „Zugang zu diesen Tele- kommunikationsdiensten“ abgestellt wird. Aus dieser Differenz im Wortlaut ko?nnte man ablesen, dass im TKG der Anbieter selbst genau diesen Dienst auch ohne Einwilligung anbieten muss, etwa zu einem ho?heren Preis. Dafu?r spricht eine datenschutzfreundliche Auslegung, die durchaus vom Wortlaut gedeckt ist, dagegen jedoch die Intention des Gesetzgebers, TKG und BDSG insoweit gleichlaufend zu behandeln, weshalb das Koppelungsverbot im TKG entsprechend dem des BDSG auszulegen ist. …

Auch auf die Frage der Freiwilligkeit der Einwilligung geht von Zimmermann eingehend ein (S. 238 ff.).