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BGH zur Störerhaftung von Bildarchivbetreibern

Der BGH hat mit Urteil vom 7.12.2010 (VI ZR 34/09) die Störerhaftung für Unternehmen, die im Pressebereich arbeiten, konkretisiert.

Im vorliegenden Fall war ein kommerzielles Bildarchiv in Anspruch genommen worden, weil es einem Käufer ein den Kläger in seinen Rechten verletzendes Bild zur Verfügung gestellt hatte.

Nachdem der BGH zunächst eine Verletzung nach §§ 22, 23 KunstUrhG abgelehnt hat, beschäftigte er sich mit der Störerhaftung des Bildarchiv-Betreibers:

Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 18; BGH, Urteile vom 11. März 2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251; vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350; vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f.; vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702, 706 Rn. 53). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (Senatsurteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 18 f.; vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, aaO).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erstreckten sich die Prüfungspflichten der Beklagten nicht auf die konkrete Presseveröffentlichung in der Ausgabe Dezember 2006 des Magazins „Playboy“. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. Eine derart umfangreiche Obliegenheit würde die Betreiber von Archiven in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern und das Betreiben von umfangreichen Text- und Bildarchiven letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken in unzumutbarer Weise erschweren. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit ist auch im Bereich der Störerhaftung aus den vorstehend erörterten Gründen nicht zu rechtfertigen.

Der Fall weist die Besonderheit auf, dass der Betreiber (auch) unter den Schutz der Pressefreiheit fällt. Dennoch hat sich der BGH hauptsächlich auf die auch bei eBay oder ähnlichen Betreibern kommerzieller Dienste bereits ins Feld geführten Unzumutbarkeitsargumente gestützt und diese nur unter Verweis auf einen Eingriff in die Pressefreiheit unterstrichen.

Der BGH verfestigt damit seine Linie in der Störerhaftung weiter: Kommerzielle Betreiber müssen nicht prüfen und überwachen, sofern ihnen dies unzumutbar ist.

(via Internet-Law)