Das OLG Frankfurt hat nach Zurückverweisung durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens) nun zum zweiten Mal über den WLAN-Fall zu entscheiden gehabt.
Mit Urteil vom 21.12.2010 (Volltext hier) hat es der Klage weitgehend stattgegeben und den WLAN-Inhaber als Störer zur Unterlassung (wenn auch eingeschränkt, s.u.) und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt.
Das Urteil des OLG Frankfurt offenbart leider eine gewisse Mutlosigkeit des erkennenden Senats. Das Urteil des BGH, das in der Literatur eines der am intensivsten diskutierten Urteile des Jahres 2010 gewesen sein dürfte (praktisch jede namhafte Zeitschrift mit Medienrechtsbezug hatte eine Besprechung, s. Übersicht dazu hier), wies mehrere Ansatzpunkte auf, die dem OLG Frankfurt auch bei Bindung an den Urteilsspruch des BGH durchaus ein differenziertes Urteil gestattet hätten.
Das OLG Frankfurt hat sich jedoch dahingehend gebunden gefühlt, dass feststehe, dass der Beklagte als Störer hafte:
Nach dem Revisionsverfahren des BGH vom 12.5.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Die entsprechende Regelung findet sich in § 563 Abs. 2 ZPO:
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Davon ausgehend führte das OLG Frankfurt lediglich die Vorgabe des BGH aus, den Unterlassungsanspruch enger zu fassen und erlegte die Kosten grob zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auf (im Einzelnen s. Volltext): Dem Beklagten wird nunmehr untersagt, das streitbefangene Werk nicht mehr dadurch öffentlich zugänglich zu machen, dass er sein WLAN nicht durch ein ausreichend sicheres, selbst eingestelltes Passwort sichere.
An genau dieser Stelle hätte das OLG Frankfurt ansetzen können bzw. müssen. Denn der BGH war offenbar fälschlich davon ausgegangen, dass der Beklagte ein unsicheres Passwort verwendet hatte. Dies entsprach aber nicht der Tatsachenlage. Denn der vom Beklagen eingesetzte WLAN-Router wies ein zwar vom Hersteller voreingestelltes, aber dennoch sicheres Kennwort auf (s. hier).
Eine Bindung nach § 563 Abs. 2 ZPO liegt nur im Rahmen der rechtlichen Feststellungen vor. Zur rechtlichen Beurteilung gehören die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts in ihrer Gesamtheit (Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 4). Bei Tatsachenfeststellungen gilt die Bindung nur soweit wie das Revisionsgericht ausnahmsweise die Tatsachenentscheidung selbst zu treffen hatte (BGH NJW 1995, 3115; Thomas/Putzo, § 563 ZPO Rn. 3). Die rechtliche Bindung gilt auch nicht, soweit zu beurteilende Tatbestand wegen neuen Vorbringens von dem abweicht, der dem Revisionsgericht vorgelegen hat (BGH NJW 1951, 524).
Danach zu urteilen hätte das OLG Frankfurt dem Vorbringen des Beklagten, dass sein WLAN-Router durch das individuelle Herstellerkennwort ausreichend gesichert war, durchaus folgen können und hätte nicht von vornherein von einer Bindung an den Ausspruch des BGH ausgehen müssen. Es ist allerdings unbekannt, ob der Beklagte entsprechend vorgetragen hat.
Außerdem war bis zum Schluss strittig, ob der WLAN-Router des Beklagten zum Zeitpunkt der „Tathandlung“ überhaupt angeschaltet war (s. hierzu im einzelnen hier) – auch dies eine durchaus relevante Frage, denn ohne Strom kann der WLAN-Router des Beklagten auch nicht genutzt worden sein. RAin Neubauer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVerfG hin (BVerfG NJW 1994, 2279)
„Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; st. Rspr.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).”
Bei Anwendung der vom BGH aufgestellten Kriterien hätte der Senat des OLG Frankfurt also durchaus auf Tatsachenbasis zu einem anderen Ergebnis kommen können.
Der BGH hat schließlich nur die Rechtsfrage geklärt, dass jemand, der ein Herstellerpasswort nicht ändere (und dadurch ein unsicheres Kennwort verwendet, Anm. d. Verf.), als Störer in Anspruch genommen werden könne – und die Frage, ob der Router ausgeschaltet war, vollkommen unberücksichtigt gelassen. Unter Einbeziehung des Routermodells und der Aussagen des Herstellers AVM hätte das OLG erneut – unter Beachtung der Vorgaben des BGH – unter den Sachverhalt subsummieren und trotz der Rechtsfeststellung ein anderes Urteil fällen können…
Sehr lesenswert hierzu übrigens die Besprechung von Oliver Garcia auf Delegibus.
- Das WLAN-Urteil des BGH und seine Auswirkungen auf offene Netze
- Gedanken zu den Auswirkungen des BGH Urteils zur Sicherung von WLANs, BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08
- WLAN-Urteil des BGH: Router war gesichert (AVM)
- In eigener Sache: Anmerkung zu BGH WLAN (Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens), MMR 2010, 568 und Übersicht
- Garcia, Grundrecht auf Freifunken, Telepolis v. 19.4.2010, http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html = http://delegibus.com/2010,2.pdf
- Breyer, NJOZ 2010, 1085
- Mantz, Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs für die Handlungen seiner Nutzer, JurPC Web-Dok. 95/2010