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Redtube-Abmahnungen und Datenschutzstrafrecht

Ulf Buermeyer (@vieuxrenard) hat auf heise-online eine sehr lesenswerte strafrechtliche Analyse der Redtube-Abmahnungen vorgenommen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit der abmahnenden Anwälte der Kanzlei Urmann + Collegen wegen (versuchten und vermutlich in vielen Fällen auch vollendeten Betruges) vorliegen kann.

Aus strafrechtlicher Perspektive bedeutet das: Wenn man die urheberrechtliche Lage so einschätzt wie dargestellt, dann enthalten Abmahnungen wegen Streaming von legalen Portalen schon deswegen objektiv eine Täuschung. […]

Und je unzuverlässiger die Daten, umso eher wird sich ein Gericht davon überzeugen können, dass der Abmahnanwalt wenigstens ahnte, dass etwas nicht mit rechten Dingen zuging, er also wenigstens bedingt vorsätzlich handelte.

Er bezeichnet die beschriebenen Massenabmahnungen zusätzlich treffend als den „Enkeltrick des Internet-Zeitalters“. Er hofft, …

dass gegen Streaming-Abmahner engagiert ermittelt wird, denn hier geht es um ein Massenphänomen, das erheblichen gesellschaftlichen Schaden anrichtet. Bei unberechtigten Abmahnungen werden unter Missbrauch des Urheberrechts abwegige Vorwürfe erhoben; dadurch wird das Urheberrecht insgesamt weiter diskreditiert. Es ist kein Geheimnis, dass breite Kreise der Bevölkerung manche Aspekte des deutschen Urheberrechts ohnehin für fragwürdig halten. Windige Abmahnungen wegen Streamings sind daher blankes Gift für die gesellschaftliche Akzeptanz dieses Rechts.

Außerdem richten Streaming-Abmahnungen erheblichen wirtschaftlichen Schaden an – sie sind quasi der „Enkeltrick“ des Internet-Zeitalters: Die Hintermänner setzen gezielt auf die Unbedarftheit ihrer Opfer und versuchen, sie zu unbegründeten Zahlungen bringen, zumal wenn es um peinliche Vorwürfe geht. Diese Masche sollte entsprechend energisch verfolgt werden.

Die Analyse von Ulf Buermeyer bietet einen Anlass, auch über den Tellerrand des Strafgesetzbuches hinauszublicken und einen Blick ins Nebenstrafrecht zu werfen, namentlich ins Datenschutzstrafrecht.

1. Der Sachverhalt

Um eine strafrechtliche Analyse vornehmen zu können, ist zunächst festzuhalten, auf welcher Grundlage dieser erfolgt. Dies gestaltet sich allerdings sehr schwierig, da in Bezug auf die Redtube-Abmahnungen noch sehr vieles im Dunkeln liegt. Der nachfolgende Sachverhalt beruht auf den bisher bekannten Tatsachen, erhebt aber keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Er dient lediglich der Vorbereitung der nachfolgenden juristischen Analyse.

a. Die Beteiligten
Vorliegend gab es – soweit ersichtlich – vier Beteiligte:
  • den angeblichen Rechteinhaber, The Archive AG,
  • das Unternehmen, das die IP-Adressen ermittelt haben will, itGuard Inc.,
  • den Rechtsanwalt, der beim LG Köln nach § 101 UrhG Auskunft über die hinter den IP-Adressen stehenden Anschlussinhaber beantragt (und in großem Umfang erhalten) hat (RA Sebastian), und
  • die Anwaltskanzlei, die die Abmahnungen versandt hat (nachfolgend „U+C“).

Bisher ist nicht erkennbar, dass Redtube irgendwie involviert war. Im Gegenteil hat Redtube erklärt, dass sie keine IP-Adressen weitergegeben hätten. Mittlerweile hat Redtube auch gegen

b. Die „Tathandlungen“

Zu unterscheiden sind verschiedene mögliche „Tathandlungen“:

  • die Ermittlung der IP-Adressen – wie auch immer dies erfolgt sein soll,
  • die Übermittlung der IP-Adressen an RA Sebastian,
  • die Übermittlung der IP-Adressen an das LG Köln zusammen mit einem Antrag nach § 101 UrhG,
  • die Übermittlung der IP-Adressen mitsamt der beauskunfteten Informationen des LG Köln an U+C und
  • die Aussprache der Abmahnung durch U+C,

sowie verschiedene Formen der Beteiligung, z.B. eine mittelbare Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu den einzelnen „Tathandlungen“.

c. „Tathergang“

Nach dem bisherigen Stand soll ein Unternehmen mit Hilfe der Software „GladII“ die IP-Adressen ermittelt haben. Dabei bleibt weiter völlig unklar, wie dies passiert sein soll. Es gibt Theorien, dass die IP-Adressen ermittelt wurden durch

Zu dem gesamten Vorgang hat sich mittlerweile RA Urmann in einem Interview geäußert. Auch RA Sebastian hat eine Pressemitteilung herausgegeben.

2. Mögliche Straftatbestände und (kurze) Analyse

Ulf Buermeyer ist schon auf den Straftatbestand des Betruges nach § 263 StGB eingegangen. Aus dem Datenschutzstrafrecht kommen verschiedene Tatbestände nach §§ 43, 44 BDSG in Betracht. Denken könnte man zudem auch an Straftaten aus dem Telekommunikationsbereich, namentlich §§ 89 Abs. 1, 148 TKG, denken.

Aus dem StGB kommt auch eine Strafbarkeit wegen des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB, des Abfangens von Daten nach § 202b StGB, beim Einsatz von Trojanern auch Datenveränderung und Computersabotage nach §§ 303a, 303b StGB in Betracht. Diese sind aber nicht Gegenstand dieses Beitrages.

Nun zum Datenschutzstrafrecht:

a. Personenbezogene Daten

Als erste Frage ist zu klären, ob es sich bei den IP-Adressen in den verschiedenen Stadien um personenbezogene Daten nach § 3 BDSG handelt. Man könnte daran zweifeln, weil z.B. das LG Berlin dynamische IP-Adressen i.d.R. nicht als personenbezogen ansieht – außer beim Access Provider. Die Datenschutzaufsichtsbehörden sehen das allerdings anders. Ermittelt wurden die IP-Adressen durch die itGuard Inc. Diese hatte zunächst noch keine weiteren Informationen, insbesondere die später durch die Gerichtsbeschlüsse erwirkten Daten der jeweiligen Anschlussinhaber. Man könnte die Daten also bei itGuard Inc. als nicht personenbezogen ansehen. Dann wäre nach der Auffassung des LG Berlin zumindest die Sammlung der Daten nicht datenschutzrechtlich relevant.

Zu beachten ist jedoch, dass die Daten später durch die (vom LG Köln angeordnete) Auskunft der Telekom einzelnen Personen zugeordnet wurden und zugeordnet werden sollten, so dass die IP-Adressen in einem späteren Stadium zu personenbezogenen Daten wurden.

Dabei ist nach allgemeiner Auffassung die Übermittlung von nicht-personenbezogenen Daten an jemanden, der Zusatzwissen hat, und dadurch einen Personenbezug herstellen kann, also Übermittlung i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG anzusehen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass itGuard Inc. und The Archive AG wussten, dass der Empfänger einen Personenbezug herstellen will – das war ja gerade der Zweck der Datensammlung! Daher dürfte die Weitergabe der Daten unter das BDSG fallen. Im Ergebnis sind die IP-Adressen somit für alle Beteiligten als personenbezogene Daten anzusehen.

Im Übrigen ist nach dem Vorgenannten auch der Umstand „Nutzer XY hat zum Zeitpunkt Z den Film ABC angesehen“ ebenfalls ein personenbezogenes Datum.

b. Ungerechtfertigte Nutzung der Daten

Nach § 4 BDSG ist jede Verwendung von Daten unzulässig, sofern sie nicht gerechtfertigt ist. In Betracht kommt im Grunde hier nur eine Rechtfertigung nach § 28 BDSG. Im Einzelnen wären das § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, weil durch die Abmahnung möglicherweise ein Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet werden soll, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten bzw. zur Verfolgung von Straftaten.

Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass die Verwendung von IP-Adressen nach diesen Regeln gerechtfertigt ist, wenn dies zur Verfolgung der Rechte des Rechteinhabers dient. Bestehen allerdings von vornherein kein Rechte, wie dies im Fall der Redtube-Abmahnungen nahe liegt, dann können auch die Rechtfertigungstatbestände nicht greifen. Auch kann in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis durch die Abmahnung entstehen. Im Falle der Redtube-Abmahnungen war die Datennutzung daher vermutlich nicht durch § 28 BDSG gerechtfertigt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass – anders als RA Urmann  in seinem Interview geäußert hat – die Gerichtsbeschlüsse des LG Köln (s. Pressemeldung des LG Köln) keinesfalls zu einer Rechtfertigung führen. Das LG Köln hat lediglich auf Grundlage des Vortrages von RA Sebastian geprüft, ob die Voraussetzungen von § 101 Abs. 9 UrhG vorliegen und danach in der Mehrzahl der Fälle (Beispiel eines ablehnenden Beschlusses hier) der Telekom Gegenüber die Herausgabe der Daten angeordnet. Dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Datenherausgabe tatsächlich vorliegen, ist weiterhin der Antragsteller, hier The Archive AG, verantwortlich.

c. Ordnungswidrigkeit, § 43 BDSG

In Betracht kommen auf dieser Grundlage zunächst verschiedene Ordnungswidrigkeitstatbestände nach § 43 BDSG, wonach

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, …

Datei fällt unter das „Verarbeiten“ in § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG auch die Übermittlung.

Der Vorsatz und die Fahrlässigkeit beziehen sich auch auf das Tatbestandsmerkmal „unbefugt“. Nach derzeitigem Stand dürfte hier jedenfalls Fahrlässigkeit in Betracht kommen, vermutlich auch Vorsatz mindestens in Form des sog. bedingten Vorsatzes, weil die Beteiligten die fehlende Befugnis für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (vgl. dazu auch die Ausführungen von Ulf Buermeyer).

d. Strafbarkeit, § 44 BDSG

Nächste Stufe ist die Strafbarkeit nach § 44 BDSG, der in Abs. 1 lautet:

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier dürfte folgendes gelten:

  • Die itGuards Inc. wird für ihre Dienste bezahlt worden sein => (+)
  • The Archive AG wollte – davon können wir ausgehen – mit den Abmahnungen Geld verdienen und sich dadurch bereichern => (+)
  • RA Sebastian ist für seine Tätigkeit bezahlt worden und wollte seiner Mandantin helfen, sich zu bereichern => (+)
  • Die Kanzlei U+C ist für ihre Tätigkeit bezahlt worden und wollte ihrer Mandantin helfen, sich zu bereichern => (+)
3. Telekommunikations-Strafnormen (§§ 89, 148 TKG)

Eine Strafbarkeit nach §§ 89, 148 TKG scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligten eine Funkanlage i.S.v. § 89 TKG eingesetzt haben.

4. jeweils: Beteiligung

Wenn man davon ausgeht, dass die Beteiligten um den gesamten Vorgang wussten, dürften sie jeweils für ihre Tathandlung Täter sein. Alternativ kommt – mit entsprechendem Vorsatz – auch eine Strafbarkeit als Gehilfe (§ 27 StGB) oder „mittelbarer Täter“ (dazu Ulf Buermeyer) in Betracht.

 

(Bild von tpsdave, Quelle: http://pixabay.com/en/hawaii-volcano-hot-fire-night-142138/, Lizenz: CC0)