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OLG Frankfurt: Keine Begehungsgefahr bei Host Provider, der nach Kenntnis von Rechtsverletzung angegriffenen Inhalt entfernt und ankündigt, den Sachverhalt zu prüfen

Ich möchte nur kurz auf einen aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 18.6.2015 – 16 W 29/15; vorgehend LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.5.2015 – 2-03 O 198/15) hinweisen:

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Antragstellerin wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte eines Nutzers an gegen eine Bewertungsplattform gewandt. Der Betreiber der Bewertungsplattform entfernte daraufhin den Inhalt und teilte mit, dass er den Sachverhalt prüfen werde. Das werde ca. 2-3 Wochen in Anspruch nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist beantragte die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf dieser Frist und begründete dies u.a. damit, dass eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr vorliege, da jederzeit drohe, dass der Host Provider den Inhalt erneut einstellen werde.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen dieses Ansinnen zurück.

Die Haftung des Host Providers als Störer konnte erst entstehen, wenn die Antragsgegnerin den Inhalt nicht entfernt und/oder kein Prüfungsverfahren durchführt (vgl. BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt der Anzeige der Rechtsverletzung haftete der Host Provider noch nicht als Störer, so dass insbesondere keine Wiederholungsgefahr indiziert wird. Durch die Entfernung des angegriffenen Inhalts fehlte es damit an einer die Haftung begründenden Rechtsverletzung durch den Host Provider.

LG und OLG sahen auch bei Ablauf der vom Host Provider angegebenen Frist keine (neu entstehende) Erstbegehungsgefahr. Eine konkrete Absicht des Host Providers, den Beitrag nach der Prüfung wieder online zu stellen, sei nicht zu erkennen gewesen.