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WLAN-Gesetz zur Störerhaftung: „Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen“ – Eine Interpretation des aktuellen Standes

Konstantin v. Notz (@KonstantinNotz) von der Oppositionsfraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN berichtet im Blog „gruen-digital.de“ über aktuelle Erkenntnisse zum Stand des angekündigten Gesetzesentwurfs zur Regelung der Störerhaftung beim Betrieb von WLANs (zum Hintergrund s. z.B. hier).

Ich hatte vor einigen Tagen – nachdem der August ohne Veröffentlichung eines Gesetzesentwurfs verstrichen war – die Frage in den Raum gestellt, ob die Beteiligten in der Regierungskoalition nach der herben Kritik an den bisherigen Äußerungen ihren bisherigen Entwurf nochmal überdenken wollen, wobei natürlich unklar ist, ob aus dem „Überdenken“ auch eine Änderung gegenüber den Ausführungen in der Digitalen Agenda resultieren wird. Darauf, dass sich zumindest noch Abstimmungsbedarf besteht, deutet nun auch die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen von Konstantin v. Notz hin:

Konstantin v. Notz hatte die Bundesregierung gefragt:

1. Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung plant, im Rahmen der Vorlage eines von ihr seit langem angekündigten Gesetzes zur WLAN-Störerhaftung nur kommerzielle/gewerblich handelnde Anbieter von WLANS von der Störerhaftung aus- zunehmen, nicht jedoch private Anbieter?

2. Wie wäre eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Access-Providern nach Ansicht der Bundesregierung mit der eigentlichen Intention des § 8 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG), nämlich der einheitlichen Haftungsprivilegierung aller Access-Provider, der ja bislang explizit keine solche Unterscheidung vornimmt, sowie mit der dieser deutschen Norm zugrundeliegenden, europäischen e-Commerce-Richtlinie, die diese Differenzierung ebenfalls nicht kennt, vereinbar?

3. Welche Erwägungen, sollte eine in Frage 1 erwähnte Differenzierung tatsächlich angestrebt werden, rechtfertigen nach Meinung der Bundesregierung eine solche Ungleichbehandlung nicht kommerzieller/nicht gewerblicher handelnder Anbieter, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung für Private bislang durchgehend eine weniger strikte Haftung vorsieht als für gewerblich Handelnde?

Als kurze (und leider wenig prägnante/aussagekräftige) Antwort erhielt er (Hervorhebungen von mir):

Zur Umsetzung des Koalitionsvertrages soll im Wege einer Änderung des Telemediengesetzes (TMG) – für die Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich vor allem Rechtssicherheit geschaffen werden. Hierzu wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzentwurf vorlegen. Die Meinungsbildung über die inhaltliche Ausgestaltung dieser Regelung ist noch nicht abgeschlossen.

Die Schlussfolgerung von Konstantin v. Notz dazu lautet, dass der Entwurf zwar noch einmal abgestimmt, das Sigmar Gabriel unterstehende Wirtschaftsministerium aber vermutlich eine tatsächlich nur für gewerbliche Anbieter hilfreiche Regelung vorlegen werde.

Ich vermag das nicht zu widerlegen. Allerdings ist die Antwort der Bundesregierung formuliert auf „Anbieter von WLAN-Netzen im öffentlichen Bereich“, was man auch anders/besser interpretieren könnte. Die Frage ist, ob man an solche Äußerungen der Bundesregierung mit dem Hintergrund bisheriger gesetzlicher Regelungen herangehen kann, oder ob das der falsche Ansatz wäre. Wenn man sich trotzdem die gesetzlichen Grundlagen zum „öffentlichen Bereich“ ansieht, dann könnte ein „WLAN-Netz im öffentlichen Bereich“ im Sinne von § 3 Nr. 17a, 16a TKG zu verstehen sein:

„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ [sind] der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste

„öffentliches Telekommunikationsnetz“ [ist] ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen

Das wiederum würde nach allgemeiner Auffassung auch von Privaten betriebene, aber an die Öffentlichkeit gerichtete WLANs einschließen. Andererseits vertrüge sich dieser Ansatz aber nur schwerlich mit den bisherigen Äußerungen in der Digitalen Agenda, wonach „Rechtssicherheit für die Anbieter solcher WLANS im öffentlichen Bereich, beispielsweise Flughäfen, Hotels, Cafés“ geschaffen werden sollte.

Konstantin v. Notz weist übrigens völlig zu Recht darauf hin, dass eine so enge Formulierung wie in der digitalen Agenda möglicherweise mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie unvereinbar sein könnte, der eine Unterscheidung zwischen „gewerblichen“ und „nicht-gewerblichen“ Anbietern gerade nicht kennt. Das ist aber kein wirklicher Trost für die „nicht-gewerblichen“ Anbieter eines WLANs, wie z.B. die Mitglieder der Freifunk-Initiativen. Denn bis die Frage der Vereinbarkeit mit der E-Commerce-Richtlinie gerichtlich geklärt wird, dürften einige Jahre ins Land gehen.

Es bleibt also – auch unter Berücksichtigung der Antwort der Bundesregierung – weiterhin bei Spekulationen. Andererseits scheint die heftige Kritik ja zumindest zu weiterem Abstimmungsbedarf geführt zu haben, was schon ein gutes Zeichen ist …

 

Abschließend verweise ich – für alle, die sich mit dem Thema beschäftigen und weitere Argumente auch mit Blick auf die Bundesregierung und den weiteren Entscheidungsprozess benötigen – noch einmal auf die Pläne der EU-Kommission in der Verordnung zur Vereinheitlichung des EU-Telekommunikationsbinnenmarktes (Single-Market-Verordnung, COM 2013 (627), PDF): Im aktuellen Entwurf der Verordnung will die EU-Kommission öffentliche WLANs fördern (zu den Regelungen rund um WLANs und deren Folgen siehe Mantz/Sassenberg, „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze – Auswirkungen für Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots“, CR 2014, S. 370 ff.). Und das umfasst eben nicht nur „gewerbliche“ WLANs, sondern ganz ausdrücklich auch WLANs von Privatpersonen und NGOs wie z.B. Freifunk! Ferner sollen auch kommunale WLANs gefördert werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Unterscheidung zwischen „gewerblichen“ und „nicht-gewerblichen“ Anbietern von WLANs ebenfalls kaum durchhalten.

 

(Bild: Wesley FryerCC BY 2.0)