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Rezension: Birkert, Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge, 1. Aufl. 2015

Schon viel zu lange – und zu Unrecht – wartet die Dissertation mit dem Titel „Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge“ von Dr. Clemens Birkert auf meine Rezension. Dabei handelt es sich um eine spannende Lektüre, die sich detailreich und tiefgehend mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem Anschlussinhaber als Anbieter eines WLAN-Hotspots, seinem Access Provider i.e.S. und den Nutzern befasst.

Übersicht

Die Arbeit, die als Dissertation bei Prof. Paal an der Universität Freiburg entstanden ist, ist in insgesamt fünf Teile gegliedert. Der erste Teil führt in die Thematik und die Fragestellungen ein. Im zweiten Teil werden technische, soziale und ökonomische Grundlagen des Internet aufgearbeitet. Hier legt Birkert auch die Grundsteine der Arbeit, indem er die beteiligten Personen und deren Rollen vorstellt. Als ein Grundproblem der rechtlichen Bewertung wird die Identifizierung der Beteiligten beschrieben. Dieses zieht sich auch durch die nachfolgenden Erörterungen. Im dritten Teil geht es um das Rechtsverhältnis zwischen Anschlussinhaber und Nutzer, der vierte Teil zeigt die Grenzen der Rechtsgestaltung, insbesondere im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Daten- und Kundenschutz auf und geht auf hierfür relevante rechtliche Vorgaben mit mittelbarer Auswirkung auf die Rechtsgestaltung ein. Der fünfte Teil enthält eine zusammenfasssende Bewertung und einen Ausblick.

Inhalt

Zunächst werden die erforderlichen Grundlagen vorgestellt. Dabei definiert Birkert auf S. 47 ff. der Arbeit zunächst den „Access Provider im engeren Sinne“ und den „Access Provider im weiteren Sinne“. Dies ist für das spätere Verständnis der Ausführungen hilfreich. In der Literatur wird insoweit häufig auch vom „klassischen Access Provider“ im Gegensatz zum „nicht-klassischen Access Provider“ gesprochen. Der „Access Provider im engeren Sinne“ ist nach Birkert derjenige, der dem Anschlussinhaber die Kommunikation mit anderen Rechnern ermöglicht, wobei er auch auf die Einzelheiten der Praxis (Peering-Verträge, dark fibre etc.) eingeht. Der „Access Provider im weiteren Sinne“ ist im Gegensatz dazu der Anschlussinhaber, der beispielsweise über ein offenes WLAN Dritten einen Zugang zum Netz ermöglicht, selbst aber über keine eigenständige Infrastruktur verfügt. Im Ergebnis unterscheidet Birkert sogar drei Stufen (wobei für die nachfolgende Betrachtung nur die genannte Unterscheidung relevant ist), nämlich den „primären Access Provider“, der über ein eigenes Backbone-Netz verfügt, den „einfachen Access Provider“, der sich der Leitungen anderer bedient und dann den Anschlussinhaber, der Datenpakete an den primären oder einfachen Access Provider übergibt.

Lesenswert ist in der Folge auch die genaue Darstellung der (Pseudo-)Anonymität zwischen den Beteiligten (S. 58 ff.), die das jeweilige Verhältnis (Access Provider i.e.S – Anschlussinhaber, Anschlussinhaber – Zugangsgerät etc.) auch die zu erwartenden Auswirkungen von IPv6 hierauf erläutert.

Ein Kern der Arbeit ist die Herausarbeitung des Rechtsverhältnisses zwischen Anschlussinhaber und Nutzer. Ab S. 101 geht der Autor auf den Vertragsschluss und die zugrundeliegende Abgabe von Willenserklärungen und deren Auslegung ein. Da viele Vorgänge beim Einloggen in einen WLAN-Hotspot (halb-)automatisch geschehen, ist hier aus der rechtsanalytischen Perspektive besonderes Augenmerk erforderlich. Die Auslegung kann im Einzelfall interessant und schwierig sein, Birkert befasst sich insoweit auch mit dem Rechtsbindungswillen der Beteiligten – insbesondere in Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnissen –, den Folgen verschiedener (häufig technisch bedingter) Konstellationen sowie mit dem Einfluss von Pseudonymität und Anonymität auf die Auslegung der Willenserklärungen, dem Einfluss von expliziten Regelungen zwischen den Parteien, der Bezeichnung eines WLAN-Hotspots (SSID) etc. Ein Element dieser Abwägung ist, ob der Access Provider (i.w.S.) für die Zugangsgewährung eine Gegenleistung erwartet. Dabei sieht Birkert – zu Recht – die (Duldung der) Einblendung von Werbung ebenso wie die geforderte Einwilligung zur Erhebung von Daten als berücksichtigungsfähiges Entgelt (S. 143, 150). Ab S. 170 geht der Autor dann explizit auf die Besonderheiten bei WLANs ein.

Spannend fand ich auch die Frage nach der Geltung der familienrechtlichen Sonderregelung des § 1357 BGB, ob also der Ehe- oder Lebenspartner für den anderen bei Abschluss eines Internetvertrages ohne ausdrückliche Vollmacht handeln kann, weil der Internetzugang zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört, was Birkert – BGH und OLG Köln folgend – bejaht.

Einen weiteren interessanten Gesichtspunkt stellen die Leistungspflichten des Access Provider i.w.S. dar. Ab S. 131 behandelt Birkert den „unbeschränkten Internetzugang als Vertragsinhalt“, also die Frage, ob der Internetzugang auf bestimmte Dienste eingeschränkt sein darf (s. dazu auch Mantz/Sassenberg, CR 2015, 29). Zu Recht stellt Birkert heraus, dass das WWW nur einen kleinen Teilbereich des Internet abdeckt. Im Grundsatz sieht er insgesamt eine Pflicht zur Zugangsgewährung ohne inhaltliche Sperren. Die gezielte Sperre von rechtswidrigen Links behandelt er dabei nicht als Verletzung einer Hauptleistungspflicht. Die Zugangsgewährung zu „rein rechtswidrigen Einzelinhalten“ sei nicht geschuldet. Vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Entscheidungen „Goldesel“ und „3dl.am“ (BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14, I ZR 74/14), die Access Providern im Einzelfall die Sperrung von Webseiten auferlegt, ist diese Auffassung folgerichtig.

Bei kostenlos bzw. ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellten Internetzugängen sind nach Birkert auch weiter reichende Einschränkungen zulässig, da die Erwartungshaltung des Nutzers hier eine andere sei.

Ab S. 276 analysiert der Autor dann eingehend (und praxisrelevant) die Wirksamkeit von Klauseln, durch die Leistungen eingeschränkt oder begrenzt werden. Eine allgemeingültige Formel zur Beurteilung ist hier schwierig. Dementsprechend werden anschaulich typische Einzelfälle (z.B. VoiIP im Restaurant) geschildert und exemplarisch Klauseln (Haftungsausschlüsse, datenschutzrechtliche Einwilligung, Sperrung von Nutzern, etc.) untersucht.

Sehr interessant ist insoweit auch die Frage, inwieweit (und wie) der Access Provider i.w.S. bei entgeltlicher Zugangsgewährung die zur Verfügung gestellte Bandbreite beschränken kann. Im Zusammenhang mit der vertraglichen Einordnung (Werkvertrag/Dienstvertrag/Mietvertrag/Pachtvertrag) geht Birkert intensiv auch auf die „Bis-zu-Problematik“ ein und arbeitet den Einfluss des TKG und die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auf (S. 214 ff.). Er sieht hierbei auch angesichts der technischen Hintergründe das Erreichen eines Mindestniveaus als ausreichend an. Im Ergebnis bestehen nach seiner Auffassung bei der dogmatischen Einordnung zu große Unterschiede sowohl zu Werk- als auch zu Dienstverträgen. Er plädiert daher für die Annahme eines atypischen Vertrages in Form eines typengemischen Vertrages (S. 226 ff.).

Lesenswert sind weiter die Ausführungen zu den Sondervorschriften für Verbraucherverträge (S. 298 ff.), die im Einzelfall aufgrund der technischen Gegebenheiten nur schwer realisierbar sein können. Birkert stellt hier u.a. die Verbraucherschutzregeln zu Fernabsatzverträgen dar und geht auf Informationspflichten und auf das neue „Button-Erfordernis“ nach § 312j Abs. 3 BGB ein.

Ab S. 313 behandelt der Autor dann den Einfluss (und die Abgrenzung) von TKG und TMG und beantwortet die Frage, ob der Anbieter eines Internetzugangs „Diensteanbieter“ im Sinne der jeweiligen Normen ist. Er legt zudem auch dar, dass das unbewusste (versehentliche) Angebot eines Internetzugangs vom TMG möglicherweise nicht erfasst ist, was durch eine Analogie oder weite Auslegung von § 2 TMG gelöst werden könne. Hier spricht sich Birkert im Ergebnis für eine analoge Anwendung allein der §§ 7 ff. TMG aus.

Die Arbeit geht anschließend auf die datenschutzrechtlichen Gegebenheiten aus TKG und BDSG (sowie – aufgrund des engen Anwendungsbereichs weniger von Bedeutung – aus dem TMG) inklusive des Personenbezugs von Daten, gesetzlichen Erlaubnisnormen in diesem Zusammenhang sowie den Anforderungen einer eventuell erforderlichen Einwilligung ein (S. 350 ff.). Hierbei wird jeweils konkret der technische Sachverhalt berücksichtigt.

Weiter werden die bereichsspezifischen Kundenschutzvorschriften insbesondere des TKG erörtert.

In einem weiteren Teil erläutert Birkert rechtliche Vorgaben mit mittelbarer Auswirkung, namentlich die Vorgaben zur öffentlichen Sicherheit des TKG, wettbewerbsrechtliche Fragestellungen, Gewerberecht und Jugendschutz sowie Computerkriminalität und rundet seine Darstellung damit erfolgreich ab..

Formelles

Die Arbeit ist in der Schriftenreihe zum Medien- und Informationsrecht erschienen. Das Inhaltsverzeichnis ermöglicht das schnelle Auffinden einzelner Problemkomplexe, die jeweils präzise und leicht verständlich dargestellt sind. Birkert hat an Nachweisen nicht gespart und kommt auf die beeindruckende Zahl von über 2.500 Fußnoten, was hier nur am Rande erwähnt sei.

Fazit

Die Arbeit analysiert mit einer beachtlichen Tiefe das Verhältnis des Anschlussinhabers zu (seinem) Telekommunikationsdiensteanbieter und zu den Nutzern sowie alle damit zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen. Insgesamt handelt es sich um eine ohne Einschränkung empfehlenswerte Lektüre für die (nicht nur vertragsrechtliche) Bewertung der Rechtslage bei der Bereitstellung öffentlicher Internetzugänge.

 

  • Dr. Clemens Birkert, Rechtsfragen bei der Öffnung lokaler Internetzugänge, 1. Aufl. 2015
  • Zugleich Dissertation der Universität Freiburg
  • 504 S., 119,- €
  • ISBN 978-3-8487-2310-2