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Finnisches Gericht: Betreiber eines offenen WLAN-Netzes haftet nicht für Urheberrechtsverletzung eines Dritten über das WLAN

Wie die finnische Anwaltskanzlei Turre Legal berichtet, hat ein finnisches Gericht („District Court“) eine Entscheidung zur Haftung des Betreibers eines offenen und ungeschützten WLAN gefällt (Zusammenfassung auf Englisch).

In dem Fall konnte die Betreiberin darlegen, dass sie zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung über ihren Internet-Anschluss nicht zu Hause war, so dass dem Kläger der Beweis, dass sie die behauptete Rechtsverletzung begangen hatte, nicht gelang.

Im Anschluss daran behandelte das Gericht die Frage, ob bereits die Bereitstellung eines ungeschützten WLAN eine Urheberrechtsverletzung darstelle:

The court thus examined whether the mere act of providing a WiFi connection not protected with a password can be deemed to constitute a copyright-infringing act.

Dies verneinte das Gericht. Dabei bezog es insbesondere die dem finnischen Recht zu Grunde liegenden (und auch in Deutschland umgesetzten) EU-Richtlinien ein.

Leider liegen bisher weder der Volltext noch eine Übersetzung des Urteils vor. Von daher bleibt unklar, was das Gericht genau entschieden und wie es seine Entscheidung begründet hat. Aus diesem Grunde ist eine Analyse kaum möglich. Es steht zu vermuten, dass das Gericht der Frage nachgegangen sein wird, ob die Bereitstellung eines offenen und ungeschützten WLAN-Netzes eine Beteiligung (in welcher Form auch immer) an der Rechtsverletzung des Nutzers darstelle – und diese Frage verneint hat.

Nach deutschem Recht wäre in einem solchen Fall eine Haftung als Teilnehmer nicht gegeben. Allerdings sieht der BGH die sogenannte Störerhaftung in einem solchen Fall als gegeben an (BGH MMR 2010, 565 – Sommer unseres Lebens). Ob sich dies vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH (insbesondere „Stiftparfüm“, s. hier) und des EuGH (insbesondere „Scarlet vs. Sabam“, s. hier) in Zukunft ändern wird, bleibt noch abzuwarten.

Nach den Informationen von Turre Legal kann der Kläger noch Berufung einlegen. Eventuell hören wir also bald wieder etwas Neues aus Finnland …

(via netzpolitik.org)