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Filesharing: AG Bielefeld zweifelt an tatsächlicher Grundlage für Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers

initiative-abmahnwahn.de berichtet über ein Urteil des AG Bielefeld (Urt. v. 8.5.2014 – 42 C 435/13, Volltext – PDF), das sich auch zur Grundlage der vom BGH immer wieder postulierten tatsächlichen Vermutung, dass eine Rechtsverletzung im Internet vom Anschlussinhaber begangen wurde, (kritisch) äußert.

Aus dem Urteil (Hervorhebungen durch Verfasser):

Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

Mit dieser Entscheidung zeigt das AG Bielefeld einen Punkt auf, den der BGH bisher vermissen ließ. Auch im Urteil „BearShare“ hatte der BGH wieder einmal die tatsächliche Vermutung vorangestellt, ohne die tatsächliche Grundlage dieser Vermutung zu hinterfragen (s. eingehend dazu hier).

Das vom AG Bielefeld zitierte Urteil des AG Düsseldorf (Urt. v. 19.11.2013, 57 C 3144/13) hatte übrigens ebenfalls sehr deutlich Stellung bezogen:

Einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert, gibt es … nicht.

Dennoch bürdet das AG Bielefeld dem Anschlussinhaber im Grunde die selbe Last auf, als wenn es die Vermutung angenommen hätte und bewegt sich damit wieder in dem vom BGH vorgegebenen Fahrwasser:

Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbständig auf das Internet zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt.

Vielleicht wird der BGH diese klaren Stellungnahme in einer zukünftigen Entscheidung ja auch berücksichtigen?

Anmerkung zu LG München, Urt. vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Sekundäre Darlegungslast, MMR 2013, 397 – jetzt online

In eigener Sache:

Meine in der MMR 2013, S. 397 ff. erschienene Anmerkung zur Entscheidung des LG München (Urt. vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11) zur sekundären Darlegungslast bei Filesharingfällen ist nun auch online verfügbar (PDF).

Über das Urteil hatte ich hier im Blog bereits berichtet.

Aus der Anmerkung:

Die vorliegende Entscheidung ist ein anschauliches Beispiel für die Anwendung von Beweislast und sekundärer Darlegungslast in Fällen der Störerhaftung bei Filesharing über einen Internetanschluss. Denn dem LG lagen zwei vollständig konträre Parteivorträge vor. Auf der einen Seite berief sich die Klägerin darauf, dass vom Internetanschluss der Beklagten aus eine Rechtsverletzung begangen worden sei. Auf der anderen Seite brachte die Beklagte vor, dass sie zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung weder einen Computer noch überhaupt ein internetfähiges Gerät besessen oder betrieben habe. Sie habe insbesondere auch keinen WLAN-Router in Betrieb gehabt, über den Dritte den Internetanschluss der Beklagten hätten nutzen können, sondern lediglich einen DSL-Splitter (im Einzelnen s. Tatbestand des Urteils der Vorinstanz AG München MMR 2012, 200).

1. Schließt man gedanklich den Fall aus, dass  …

AG Köln mit deutlichen Worten zu Schadensersatz und Gegenstandswert bei Filesharing-Fällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.3.2014 (Az.:125 C 495/13) in einem klassischen Filesharing-Fall interessante Begründungen für den Ansatz eines niedrigen Schadensersatzanspruchs (10,- € pro Lied) und Gegenstandswerts (1.000,- € trotz Altfall) geliefert (Volltext hier).

1. Schadensersatz

Zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs nimmt das Gericht Bezug auf aktuelle Abonnement-Modelle (10,- € / Monat) und die Frage eines „Strafschadensersatzes“:

Während der Anfänge des Filesharings etablierte sich der „Musikdienst O“ Ende der 1990-iger Jahre als Plattform der internetgestützten illegalen Musikverbreitung. Bestrebungen, diese Nutzung zu legalisieren, waren mit Nutzergebühren korreliert, die zu keiner Zeit in der Größenordnung der von der gängigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge lagen, sie sind derzeit in das Angebot einer Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln gegen eine „Flatrate“ von weniger als 10,00 € pro Monat (allerdings im Streaming-Verfahren) eingemündet.

Dem Gericht ist bewusst, dass das Filesharing der Musikindustrie (wie auch der Filmindustrie und den Herstellern von Computerspielen) erhebliche Schäden zufügt und es illegal und zu bekämpfen ist. Dies kann aber nach dem geltenden Recht nicht dadurch geschehen, dass den Filesharing-Teilnehmern Schadensersatzbeträge auferlegt werden, die zu dem durch den jeweiligen Tatbeitrag eingetretenen Schaden völlig außer Verhältnis stehen. In Anbetracht der Vielzahl der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die mit der Verfolgung von Schäden aus Filesharing verbunden sind, mag eine Verfolgung der Rechte, wenn lediglich der tatsächlich eingetretene Schaden zuerkannt wird, unwirtschaftlich sein; die betroffenen Industrien wären dann aber auf die Etablierung eines Strafschadensersatzes de lege ferenda zu verweisen. Allerdings ist derzeit eher eine gegenläufige Entwicklung festzustellen. Mit dem kürzlich in Kraft getretene Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt. Dass er dabei keine Festlegung der Höhe der Lizenzschäden vorgenommen hat, kann nicht überraschen; soweit bekannt, hat der Gesetzgeber noch nie die Höhe von Schadensersatzbeträgen in einzelnen Fallgruppen festgesetzt. Mit der Einbringung des Gesetzes formulierte die Bundesregierung hinsichtlich der unseriösen Geschäftspraktiken, unter die sie ausdrücklich auch die Abmahnung von Filesharing-Teilnehmern zählt:

„Diesen Praktiken ist gemeinsam, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, obwohl sie selbst entweder keine oder nur vergleichsweise geringfügige Rechtsverstöße begehen, erhebliche Verluste finanzieller oder immaterieller Art hinnehmen müssen……“

Angesichts dieser gesetzgeberischen Tendenzen ist ein Strafschadensersatz, der auch nur in die Nähe der von der Rechtsprechung zuerkannten Beträge kommt, kaum zu erwarten. Letztlich stellt sich der vorliegende Fall als geradezu typisches Beispiel für den von der Bundesregierung skizzierten Zusammenhang dar: Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € Höhe für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum erscheinen als völlig unangemessen.

2. Gegenstandswert für Unterlassungsanspruch

Zusätzlich geht das Gericht von einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von 1.000,- € aus:

Die Klägerin kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 130,50 € gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. verlangen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mit einem Streitwert von 1.000,00 € anzusetzen. Diesen Streitwertansatz gibt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in dem durch es eingeführten § 97 a Abs. 3 UrhG vor. Allerdings gilt diese Bestimmung erst ab dem 9. Oktober 2013 und damit nicht im vorliegenden Fall. Doch ist vorliegend der seit 2008 geltende alte § 97 a UrhG anzuwenden, der nach seinem Absatz 2 Gebühren für eine erstmalige Abmahnung bei in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzte. Diese Voraussetzungen liegen hier bis auf den Umstand, dass es sich bei Filesharing nach Auffassung des Gerichts nicht um einfach gelagerte Fälle von Urheberrechtsverletzung handelt, vor. Von den Rechtsfolgen her legt diese Regelung daher auch ein Streitwert von 1.000,00 € nahe. Jedenfalls erscheinen Streitwertbemessungen von 50.000,00 € oder gar 10.000,00 € pro Musiktitel mithin im vorliegende Fall von 130.000,00 € als völlig übersetzt. …

Der herrschenden Meinung ist schließlich entgegenzuhalten, dass sie völlig im Unklaren lässt, wie die angesetzten Streitwerte bemessen werden: Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.

Das Amtsgericht Köln ist sich offenbar bewusst, dass es hier im Ergebnis von der überwiegenden Rechtsprechung abweicht. Der kürzlich entstandene Streit, ob der neue § 97a UrhG (insb. die Begrenzung des Gegenstandswerts in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG), nach dem der Gegenstandswert für Abmahnungen in Fällen wie hier i.d.R. auf 1.000,- € begrenzt wird, auf Altfälle (= Abmahnung vor Inkrafttreten des Gesetzes am 8.10.2013) anzuwenden ist, wurde von LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13 m. Anm. Mantz, MMR 2014, 195), OLG Köln (Beschl. v. 20.01.2014 – 6 U 175/13, BeckRS 2014, 03437) und AG München (Beschl. v. 09.10.2013 – 172 C 18546/13) anders als durch das AG Köln bewertet. Allerdings stellt das AG Köln nicht unmittelbar auf § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ab, sondern nutzt sein Ermessen nach § 287 ZPO unter Heranziehung verschiedener – gut begründeter – Erwägungen. Es bleibt abzuwarten, welche Position das LG Köln in einer möglicherweise zu erwartenden Berufung einnimmt, bzw. ob es zu den durch das AG Köln aufgeworfenen Fragen überhaupt Stellung nimmt.

3. Kritik an der Rechtspraxis

Sehr deutliche Worte findet das AG Köln dann auch zum Vorgehen der „Abmahnindustrie“ und der Reaktion der „Rechtspraxis“, womit die Spruchpraxis der Gerichte gemeint sein dürfte:

Es entsteht der Eindruck, dass die herrschende Rechtspraxis die beiden, die anwaltlichen Abmahngebühren bewusst begrenzenden gesetzlichen Regelungen aus den Jahren 2008 und 2013 offensichtlich soweit irgend möglich, ignoriert. In den Augen der interessierten Öffentlichkeit hat sich ein „Abmahnunwesen“ bzw. eine „Abmahnindustrie“ etabliert. Dem ist nicht gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers durch die Zubilligung überhöhter Streitwerte Vorschub zu leisten. Insoweit darf auf die oben zitierten Worte der Bundesregierung und die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 2013 verwiesen werden, nach der die herrschende Abmahnpraxis in der Öffentlichkeit als „Abzocke“ wahrgenommen und das Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird.

S. auch:

(Entscheidung via @MichaelSeidlitz)

Ist der Anschlussinhaber einer IP-Adresse Täter einer Rechtsverletzung? Die IP-Adresse als Beweismittel in US-Verfahren (District Court of Washington v. 17.1.2014 – C13-0507RSL – Elf-Man vs. Cariveau et al)

Wie verschiedene Webseiten in den letzten Tagen berichteten (s. nur hier und hier), hat der US District Court Western District of Washington (ein Bundesgericht) in der Sache „Elf-Man vs. Cariveau et al“ eine „Order Granting Motion to Dismiss“ erlassen, die sich mit der Beweisführung mittels IP-Adressen in den USA befasst (Volltext via Scribd hier).

1. Worum geht es?

Das Verfahren Elf-Man gegen Cariveau et al ist ein ähnliches Verfahren wie die hier in Deutschland erfolgenden Abmahnungen und Klagen wegen Filesharings. Die Klägerin Elf-Man LLC ging wegen des Downloads und der Verbreitung des Films „Elf-Man“ über Bittorrent zunächst gegen verschiedene unbekannte „John Does“ vor, wobei sie anfangs nur die IP-Adressen der potentiellen Verletzer kannte. Das Gericht gab dem Antrag auf „Discovery“ statt, so dass die Identität der hinter den IP-Adressen stehenden Anschlussinhaber aufgedeckt werden konnte (vergleichbar unserem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG).

This action was filed on March 20, 2013, against 152 Doe defendants. Each Doe defendant was identified only by an IP address linked to the on-line sharing of the movie “Elf-Man.” The Court granted plaintiff’s motion to initiate early discovery in order to obtain information sufficient to identify the owner of each IP address, but …

Plaintiff’s claim of direct copyright infringement relies on a conclusory allegation that the named defendants were personally involved in the use of BitTorrent software to download “Elf-Man” and to further distribute the movie.

Anschließend ging die Klägerin gegen einzeln namentlich benannte Anschlussinhaber vor. Die aber wehrten sich.

On October 3, 2013, plaintiff filed a First Amended Complaint naming eighteen individual defendants. The remaining Doe defendants were dismissed, and default has been entered against two of the named defendants. Four of the named defendants filed this motion to dismiss, arguing that plaintiff’s allegations, which are presented in the alternative, fail to state a claim for relief that crosses the line between possible and plausible.

Als Ergebnis war zu klären, ob die Klägerin tatsächlich mit guten Gründen gegen die Beklagten vorgehen konnte, ob also die Klägerin beweisen konnte, dass die Beklagten auch für die von ihrem Anschluss aus begangenen Rechtsverletzungen verantwortlichen waren:

The question for the Court on a motion to dismiss is whether the facts in the complaint sufficiently state a “plausible” ground for relief.

Die Beklagten stellten entsprechend eine „Motion to Dismiss„, vergleichbar einem Klageabweisungsantrag im deutschen Zivilprozessrecht.

2. Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es bereits bei der Gewährung von Discovery Bedenken geäußert hatte. Diese hätten sich nun verfestigt, daher habe das Gericht dem Antrag der Beklagten stattgegeben. Der Maßstab hierfür ist der folgende (Hervorhebungen durch Verfasser):

To survive a motion to dismiss, a complaint must contain sufficient factual matter, accepted as true, to state a claim to relief that is plausible on its face. A claim is facially plausible when the plaintiff pleads factual content that allows the court to draw the reasonable inference that the defendant is liable for the misconduct alleged. Plausibility requires pleading facts, as opposed to conclusory allegations or the formulaic recitation of elements of a cause of action, and must rise above the mere conceivability or possibility of unlawful conduct that entitles the pleader to relief. Factual allegations must be enough to raise a right to relief above the speculative level. Where a complaint pleads facts that are merely consistent with a defendant’s liability, it stops short of the line between possibility and plausibility of entitlement to relief. Nor is it enough that the complaint is factually neutral; rather, it must be factually suggestive.

a. Täterschaft

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht erkennen können, dass aus dem Umstand, dass von einer IP-Adresse aus eine Rechtsverletzung begangen worden sein soll, auch zu schließen ist, dass der Anschlussinhaber der Täter der Rechtsverletzung ist (Hervorhebungen durch Verfasser):

Plaintiff’s claim of direct copyright infringement relies on a conclusory allegation that the named defendants were personally involved in the use of BitTorrent software to download “Elf-Man” and to further distribute the movie. The only fact offered in support of this allegation is that each named defendant pays for internet access, which was used to download and/or distribute the movie. As the Court previously noted, however, simply identifying the account holder associated with an IP address tells us very little about who actually downloaded “Elf-Man” using that IP address. While it is possible that the subscriber is the one who participated in the BitTorrent swarm, it is also possible that a family member, guest, or freeloader engaged in the infringing conduct. The First Amended Complaint, read as a whole, suggests that plaintiff has no idea who downloaded “Elf-Man” using a particular IP address. Plaintiff has not alleged that a named defendant has the BitTorrent “client” application on her computer, that the download or distribution is in some way linked to the individual subscriber … plaintiff merely alleges that her IP address “was observed infringing Plaintiff’s motion picture” and guesses how that might have come about. While it is possible that one or more of the named defendants was personally involved in the download, it is also possible that they simply failed to secure their connection against third-party interlopers. Plaintiff has failed to adequately allege a claim for direct copyright infringement.

b. Teilnahme

Auch eine Teilnahme (Mittäterschaft/Beihilfe) an der Rechtsverletzung von Dritten kann das Gericht nicht erkennen:

Plaintiff’s claim of contributory infringement relies on the allegation that the named defendants materially contributed to others’ infringement of plaintiff’s exclusive rights by participating in a BitTorrent swarm. For the reasons discussed above, this allegation of personal involvement in a swarm is conclusory, and plaintiff has failed to adequately allege a claim for contributory infringement.

 c. „Indirect Infringement“

Ganz spannend wird die Entscheidung im nächsten Abschnitt namens „Indirect Infringement“, die es unter Hinweis auf die „Grokster“-Entscheidung ablehnt (Hervorhebungen durch Verfasser):

Plaintiff alleges that the named defendants obtained internet access through a service provider and “failed to secure, police and protect the use of their internet service against illegal conduct, including the downloading and sharing of Plaintiff’s motion picture by others.“ …

Plaintiff argues, however, that contributory infringement is a judge-made concept and the Court should entertain its admittedly novel theory of liability – that defendants can be held liable for contributory infringement because they failed to take affirmative steps to prevent unauthorized use of their internet access to download “Elf-Man” – so that this area of the law can develop fully. While it is true that the circumstances giving rise to a claim of contributory infringement have not all been litigated and that courts will continue to analyze contributory liability claims in light of common law principles regarding fault and intent (Perfect 10, 487 F.3d at 727), plaintiff’s theory treads on an element of the claim that has already been fixed by the courts, namely the requirement that defendant’s contribution to the infringement be intentional (Grokster, 545 U.S. at 930).

d. Fazit, Vergleich mit Entscheidung des US District Court of Eastern New York und Kontext

Die Kernaussage des Gerichts ist dementsprechend, dass – selbst wenn man zugrunde legt, dass eine Rechtsverletzung von einem Internetanschluss mit einer bestimmten IP-Adresse aus begangen worden ist – nicht feststeht, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Das Gericht sieht es vielmehr als den Normalfall an, dass es zumindest möglich ist, dass ein Dritter über den Internetanschluss die Rechtsverletzung begangen hat.

Ähnlich hatte schon der US District Court – Eastern District of New York (ein anderes US-Bundesgericht) im Jahr 2012 die Rechtslage beurteilt und damals ausgeführt (Hervorhebungen durch Verfasser):

Indeed, due to the increasingly popularity of wireless routers, it much less likely. While adecade ago, home wireless networks were nearly non-existent, 61% of US homes now havewireless access. Several of the ISPs at issue in this case provide a complimentary wireless routeras part of Internet service. As a result, a single IP address usually supports multiple computer devices – which unlike traditional telephones can be operated simultaneously by differentindividuals.See U.S. v. Latham, 2007 WL 4563459, at *4 (D.Nev. Dec. 18, 2007). Different family members, or even visitors, could have performed the alleged downloads. Unless the wireless router has been appropriately secured (and in some cases, even if it has been secured), neighbors or passersby could access the Internet using the IP address assigned to a particular subscriber and download the plaintiff’s film. …

In sum, although the complaints state that IP addresses are assigned to “devices” and thus by discovering the individual associated with that IP address will reveal “defendants” true identity,” this is unlikely to be the case.  Most, if not all, of the IP addresses will actually reflect a wireless router or other networking device, meaning that while the ISPs will provide the name of its subscriber, the alleged infringer could be the subscriber, a member of his or her family, an employee, invitee, neighbor or interloper.

Im Ergebnis ist das hier besprochene Gerichtsverfahren paralleler zu den deutschen Filesharing-Abmahnungen zu sehen. Nachdem es insbesondere in Deutschland so wunderbar geklappt hat, Filesharing-Nutzer durch eine Vielzahl von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten vom Filesharing abzubringen, versuchen Rechteinhaber in den USA ein ähnliches Vorgehen – allerdings unter anderen rechtlichen Vorzeichen, da dem US-Recht die Störerhaftung nach deutschem Konzept weitgehend fremd ist. Ausgeglichen werden kann/soll das offenbar durch das Rechtsinstitut des „Indirect Infringement“, bei dem dem Anschlussinhaber die fehlende Sicherung des Anschlusses zum Vorwurf gemacht wird.

Bei der Bewertung des Urteils muss man sich allerdings vor Augen halten, dass hier zwar ein Bundesgericht entschieden hat, aber lediglich das für den Distrikt Washington zuständige. Die USA haben 11 solcher Distrikte mit verschiedenen Gerichten. Für IT/IP-Sachverhalte wird insbesondere auf die Gerichte des Distrikts Kalifornien (inkl. Silicon Valley) geschaut. Immerhin sind aber nun schon zwei Bundesgerichte im Wesentlichen der gleichen Auffassung …

By Tintazul (Map) / ChristianGlaeser (text) [Public domain or CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons

3. Vergleich mit deutscher Rechtslage und deutschen Gerichtsverfahren

Das vorliegende Urteil gibt auch Anlass, einen Vergleich zum Umgang deutscher Gerichte mit IP-Adressen zu ziehen. Erst kürzlich hat der BGH wieder Stellung zur Beweisführung in Filesharing-Prozessen genommen (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare, die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Die Linie des BGH (und der Instanzgerichte) ist grundlegend anders als bei den beiden o.g. US-Gerichten. Der BGH geht nämlich davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass für eine Rechtsverletzung, die von einem Internetanschluss ausgegangen ist, der Anschlussinhaber verantwortlich ist (so z.B. BGH MMR 2013, 388 Rn.?33 – Morpheus). Der BGH kommt auf diesem Wege zu einem sehr pragmatischen Ergebnis. Mit der auf die Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast wird nämlich dem Rechteinhaber seine tatsächliche Beweisschwierigkeit (er kann anhand der IP-Adresse schlicht nicht darlegen, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat) etwas erleichtert, der Anschlussinhaber muss seinerseits Umstände darlegen, die seine Täterschaft in Zweifel ziehen, um die angestellte Vermutung zu erschüttern.

Die Vermutung des BGH steht allerdings, wie die US-Gerichte deutlich aufzeigen, auf tönernen Füßen (s. auch Mantz, Anmerkung zu AG Frankfurt, Urt. v. 14.6.2013 – 30 C 3078/12 (75), MMR 2013, 607). Denn (auch unter Hinweis auf die US-Entscheidungen) kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass es heutzutage den Normalfall darstellt, dass ein Internetanschluss durch eine Mehrzahl von Personen genutzt wird (Familienmitglieder wie in den BGH-Entscheidungen Morpheus und BGH Bearshare, WG-Mitbewohner, Nachbarn, Kunden etc.), die dann aber genauso wie der Anschlussinhaber als potentielle Täter in Betracht kommen. Wenn aber schon die Grundlage einer Vermutung (IP-Adresse = Anschlussinhaber) nicht besteht, kann zu Lasten des Anschlussinhabers auch keine sekundäre Darlegungslast greifen. Soweit ersichtlich, sind bisher aber weder der BGH noch andere Gerichte von dieser Linie abgerückt. Allerdings setzen die Gerichte  die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast und die Pflichten des Anschlussinhabers (zumindest im familiären Bereich) immer weiter herunter – wie eben in BGH Morpheus und Bearshare. Die Rechtsentwicklung ist hier aber noch lange nicht am Ende angelangt. Denn noch immer stehen Entscheidungen zu anderen Mitbenutzungen (WGs etc.) und zu gewerblichen Anbietern (hierzu zuletzt LG Frankfurt, Urt. v. 28.6.2013 – 2-06 O 304/12 – Ferienwohnung; dazu Mantz, GRUR-RR 2013, 497) aus.

Im Zusammenhang mit IP-Adressen siehe auch Gietl/Mantz, Die IP-Adresse als Beweismittel im Zivilprozess – Beweiserlangung, Beweiswert und Beweisverbote, CR 2008, 810 (PDF, 0,2 MB, CC-BY-ND).

LG Köln, Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13: (Gerichtlicher) Streitwert bei UrhR-Verletzung bleibt trotz § 97a Abs. 3 UrhG hoch (Update)

Die Kanzlei LHR hat gestern über einen Beschluss des LG Köln (Beschl. v. 3.12.2013 – 28 T 9/13) berichtet. Danach nimmt das LG Köln auch nach Inkrafttreten der Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG, die in bestimmten Fällen eine Beschränkung des Gegenstandswertes auf 1.000,- EUR vorsieht, weiter die im Urheberrecht üblichen (relativ hohen) Streitwerte für das gerichtliche Verfahren an. Die Begrenzung in § 97a Abs. 3 UrhG gelte nur für die Kosten der Abmahnung, nicht aber für das gerichtliche Verfahren.

Das LG Köln soll ausgeführt haben:

Unerheblich für die Bemessung des gerichtlichen Gegenstandswertes ist schließlich § 97a UrhG in der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretenen Neufassung. Dies gilt bereits deshalb, da zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Mai 2013 das Gesetz noch nicht einmal vom Bundestag beschlossen geschweige denn in Kraft getreten war und eine rückwirkende Anwendung schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Hinzu kommt, dass § 97a Abs. 3 UrhG auch in seiner neuen Fassung ausschließlich die Frage regelt, in welchem Umfang der abmahnende Rechteinhaber Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die vorgerichtliche Abmahnung von dem Schuldner verlangen kann. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren enthält die Vorschrift keine Regelung und ist sie somit ohne Belang.

So mag man – wie das Amtsgericht – es für rechtspolitisch wünschenswert halten, auch für den gerichtlichen Streitwert eine Deckelung auf 1000,00 EUR einzuführen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich, wie auch der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, nicht getan, so dass es auf die diesbezügliche Argumentation im Beschluss des Amtsgerichts Köln nicht ankommen kann.

So war in dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucksache 17/13057) noch eine Kostenregelung in einem § 49 GKG-E enthalten, die sowohl die anwaltlichen als auch die gerichtlichen Gebühren erfasste. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seinen Beschlussempfehlungen (vgl. BT-Drucksache 17/14216) jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Regelung nicht beibehalten werden soll. Stattdessen hat der Ausschuss empfohlen, dass zwischen dem gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich differenziert werden solle.

Für urheberrechtliche gerichtliche Streitigkeiten soll es bei dem Grundsatz des § 3 ZPO verbleiben, wonach der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Für den vorgerichtlichen Bereich schaffe die nach den Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses in § 97a ZPO eingegliederte Regelung zur Begrenzung des anwaltlichen Erstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen eine “zielgenaue” Regelung (vgl. BT-Drucksache 17/14216). Exakt diese auf die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beschränkte Regelung in § 97a Abs. 3 UrhG ist vom Deutschen Bundestag mit Billigung des Bundesrates zum Gesetz gemacht worden.

Die Entscheidung hätte damit im Wesentlichen zur Folge, dass das Meiste beim Alten bleibt. Für die Abmahnung wird in den Fällen des § 97a Abs. 3 UrhG ein Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren von nur 1.000,- EUR anzusetzen sein. Gibt der Abgemahnte die meist geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlt aber nicht, beschränkt sich der gerichtliche Streitwert auf die Höhe des Schadensersatzes zzgl. Rechtsanwaltsgebühren, so dass in der Regel das Amtsgericht sachlich zuständig sein wird.

Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, ist in den Streitwert auch der Unterlassungsanspruch einzuberechnen. Das OLG Hamm (Beschl. v. 4.11.2013 – I-22 W 60/13) hat diesen Streitwert für den Unterlassungsanspruch bei den typischen Filesharing-Fällen kürzlich auf 2.000,- EUR festgesetzt, das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, 4.2.2013 – I-20 W 68/11) auf 2.500,- EUR. Bei den meisten Gerichten wird allerdings ein deutlich höherer Streitwert für solche Fälle angesetzt, so dass häufig das Landgericht sachlich zuständig sein wird.

Für denjenigen, der in Zukunft Klage (entweder auf Unterlassung und Schadensersatz oder als negative Feststellungsklage) erhebt, besteht daher ein gewisses Kostenrisiko für die eventuell zusätzlich anfallenden Kosten einer Verweisung.

Der Volltext der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Eine jeweils aktualisierte Übersicht zu Rechtsprechung und Literatur zu § 97a Abs. 3 UrhG findet sich hier.

Update: Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

LG Hamburg, Urt. v. 13.12.2013 – 308 S 25/13: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (fliegender Gerichtsstand) nicht auf Altfälle anwendbar

Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein aktuelles Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2013 – 308 S 25/13), in dem das LG Hamburg als Berufungsinstanz ein Urteil des AG Hamburg (Urt. v. 27.9.2013 – 22a C 94/13) aufhob. Das AG Hamburg hatte die Auffassung vertreten, dass es für einen Filesharing-Fall, der vor Inkraftreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken erhoben worden war, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zuständig sei.

Nach dem am 9.10.2013 in Kraft getretenen § 104a UrhG ist für bestimmte Fälle der Urheberrechtsverletzung der fliegende Gerichtsstand nämlich nicht mehr möglich: § 104a Abs. 1 UrhG lautet:

Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Ebenso hatten auch andere Entscheidungen des AG Hamburg die Rechtslage bewertet (s. Nachweise hier). Das LG Hamburg hat das Urteil des AG Hamburg nun aufgehoben und eine Anwendung des § 104a UrhG auf Altfälle abgelehnt. Es soll dazu ausgeführt haben:

Eine (…) Einschränkung des § 32 ZPO (…) steht (…) der gesetzgeberischen Intention der größeren Flexibilität, der Waffengleichheit von Verletzer und Verletztem bei bundesweit begangenen Delikten und der Herausbildung von Fachkompetenz bei den Gerichten entgegen.

Die vom Amtsgericht angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand stellen sich als rechtspolitische Forderungen dar, die vom Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (…) bewusst hingenommen sind. Sie sind nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit (…) zu verneinen.

Der Volltext liegt bisher noch nicht vor.

Zu beachten ist bei der Entscheidung, dass es um die Anwendung von § 104a UrhG – also der Zuständigkeitsbestimmung geht. Die bisher bekannt gewordenen Entscheidungen des AG Hamburg drehten sich hingegen um die Beschränkung des Streitwerts und der Schadensersatzsumme nach § 97a Abs. 3 UrhG. Das Urteil ist daher nicht ohne Weiteres übertragbar.

AG Hamburg, Vfg. v. 27.7.2013: Streitwert bei Filesharing bei 1.000,- EUR in Vorgriff auf § 97a Abs. 3 UrhG

Wie RA Dr. Schenk berichtet, greift das AG Hamburg in einem laufenden Verfahren mit einer aktuellen Verfügung vom 27.07.2013 (Az.: 31 a C 108/13) bereits jetzt die Erwägungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drs. 17/14192) auf, das zwar verabschiedet, aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten ist.

§ 97a Abs. 3 UrhG lautet in der künftigen Fassung:

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwen- dungen verlangt werden. Fu?r die Inan- spruchnahme anwaltlicher Dienstleistun- gen beschra?nkt sich der Ersatz der erfor- derlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebu?hren auf Gebu?hren nach einem Gegenstandswert fu?r den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 EUR, wenn der Abgemahnte
1. eine natu?rliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschu?tzte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschu?tzte Schutzgegensta?nde nicht fu?r ihre gewerbliche oder selbsta?ndige berufliche Ta?tigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskra?ftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfu?gung zur Unterlassung verpflichtet ist.Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umsta?nden des Einzelfalles unbillig ist.

Den in § 97a Abs. 3 UrhG zu Grunde liegenden Gedanken scheint das AG Hamburg bereits jetzt anzuwenden. Dies ist auch deshalb relevant, weil damit zu rechnen ist, dass derzeit besonders viele Abmahnungen ausgesprochen und Gerichtsverfahren eingeleitet werden, um vor Inkrafttreten des Gesetzes noch Anwaltsgebühren für die Abmahnung nach dem bisherigen Streitwert (von häufig 10.000,- EUR) zu erhalten.

Die Ansicht des AG Hamburg ist begrüßenswert. Es ist zu hoffen, dass andere Gerichte dem folgen werden.

Wenn der neue § 97a Abs. 3 UrhG erst einmal in Kraft getreten ist, muss sich auch noch zeigen, ob diese Norm effektiver wird als der unrühmliche § 97a Abs. 2 UrhG, der so schwammig formuliert war, dass die Gerichte ihn praktisch nie angewandt haben.

S. auch Kurzbericht von RA Staemmler

LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12: Keine Störerhaftung für WLAN bei Vermieter einer Ferienwohnung

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 28.06.2013 – 2-06 O 304/12

Das Landgericht Frankfurt hat zur Störerhaftung des Vermieters einer Ferienwohnung Stellung genommen. Im Wesentlichen hat es seine bereits bzgl. Hoteliers ergangene Rechtsprechung bestätigt (s. hierzu auch LG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 401 (m. Anm. Mantz, PDF). Eine Besprechung des Urteils folgt .hier demnächst

S. in dem Zusammenhang auch meine Stellungnahme zu den Fragen zum Antrag im Landtag Nordrhein-Westfalen „Abschaffung der Störerhaftung“, Drs. 16/2884, Anhörung am 3.7.2013.

Leitsätze (des Verfassers):

1. Die Beweislast für die Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten obliegt dem potentiellen Störer.

2. Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings. Wer den Zugang zum Internet über ein WLAN nur für berufliche Zwecke eröffnet, genügt seinen zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 000000000 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 1111111111111 keine Rechte gegenüber den Klägern geltend machen kann.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger beantragen die Feststellung, dass der Beklagte aus zwei an sie adressierte Abmahnungen keine Ansprüche geltend machen kann.

Die Kläger sind Eigentümer einer Ferienwohnung in Bissendorf, die am 28.08.2011 an eine Frankfurter Firma (F GmbH) vermietet war.

Der Beklagte ist Mitkomponist sowie Mitdichter des Textes verschiedener Versionen des Musikstücks „A“ der Künstlergruppe G.

Die Kläger stellten der F GmbH in ihrer Ferienwohnung über W-LAN einen Internet- Gastzugang zur Verfügung.

Am 28.08.2011 wurde über vorbezeichneten Internetzugang, dem seinerzeit dynamisch die IP-Adresse 84.136.220.98 zugeteilt war, die Tonaufnahme „G – A (German Top 100 Single Charts 29.08.2011)“ um 10:17:07 Uhr sowie um 18:11:20 Uhr (jeweils mit identischem Hashwert) über eine Tauschbörse zum Download angeboten.

Der Beklagte (bzw. ein von diesem ermächtigtes Unternehmen) beantragte wegen beider Verstöße jeweils gesondert unter dem 30.08.2011 beim Landgericht Köln eine einstweilige Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG, die hinsichtlich des Verstoßes von 10:17:07 Uhr unter Az. 218 O 206/11 mit Beschluss vom 24.10.2011 (Anlagen B 2 und B 3, Bl. 98 ff. d.A.) und hinsichtlich des Verstoßes von 18:11:20 Uhr unter Az. 221 O 255/11 erlassen wurde.

Nach der im Folgenden eingeholten Auskunft des Internetproviders der Kläger war die IP- Adresse 84.136.220.98 seinerzeit diesen zugeteilt.

Der Beklagte ließ – nach seiner von den Klägern mit Nichtwissen bestrittener Behauptung – in Bezug auf den Verstoß von 18:11:20 Uhr unter dem 06.10.2011 ein anwaltliches Abmahnschreiben fertigen (Anlage B 5, Bl. 110 ff d.A.), dessen Zugang die Kläger bestreiten.

Daneben mahnte der Beklagte die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2011 wegen des Verstoßes von 10:17:07 Uhr ab (Anlage K 1, Bl. 6 ff d.A.).

Unter dem 31.10.2011 erhielten die Kläger ein Erinnerungsschreiben zur Abmahnung vom 06.10.2011 (Verstoß von 18:11:20 Uhr).

Mit Schreiben vom 03.11.2011 gaben die Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.).

Unter dem 22.11.2011 sandte ihnen der Beklagte eine zweite Aufforderung zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung bezüglich der Abmahnung vom 06.10.2011 (Anlage K 3, Bl. 14 f. d.A.).

Die Kläger teilten dem Beklagten mit, dass der Verstoß durch die F GmbH begangen worden sei, ohne (einen) konkrete(n) Namen zu nennen.

Über den klägerischen Anschluss ist von Seiten der F GmbH unstreitig jedenfalls eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden.

Die Kläger behaupten, die Internetverbindung sei in dem ländlichen Gebiet langsam, Down- bzw. Uploads nähmen entsprechend viel Zeit in Anspruch.

Sie bestreiten den Ablauf der Feststellung der Urheberrechtsverletzung mit Nichtwissen.

Sie behaupten, erst durch das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 von der Abmahnung vom 06.10.2011 erfahren zu haben, weswegen diese ihrer Meinung nach unwirksam ist.

Die zweite Abmahnung (vom 27.10.2011) stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.

Ihrer Behauptung nach hatten sie vor dieser Abmahnung keine Kenntnis von dem durch die F GmbH verursachten Verstoß, wobei aus ihrer Sicht eine einheitliche Verletzungshandlung in Rede steht.

Die Kläger behaupten, der F GmbH den Internetzugang ausschließlich für den E-Mailverkehr eröffnet zu haben. Eine rechtswidrige Nutzung, z.B. von Tauschbörsen, hätten sie explizit untersagt. Sie hätten ausdrücklich betont, dass nur Mailverkehr gestattet sei, da andere Anwendungen zu Störungen im Netz führen würden. Ihr Internetzugang sei hinreichend verschlüsselt.

Sie sind der Ansicht, ihrer sekundären Darlegungslast damit nachgekommen zu sein und sich entsprechend der Rechtsprechung der Kammer zu Hotelbetrieben exkulpiert zu haben.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 27.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 0000000000 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

2. festzustellen, dass der Beklagte aus der am 06.10.2011 ausgesprochenen Abmahnung mit dem Aktenzeichen 111111111111 keine Rechte gegenüber ihnen geltend machen kann.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens ist die negative Feststellungsklage unbegründet, da beide Abmahnungen berechtigt gewesen seien.

Nach Behauptung des Beklagten haben die Kläger keine hinreichenden Sicherungsvorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung des Internetanschlusses getroffen und eine solche seiner Meinung nach auch nicht dargetan.

Er behauptet, die Kläger hätten über einen erheblichen Zeitraum einen ungesicherten Anschluss ohne besondere Benutzungs- bzw. W arnhinweise überlassen und ihre Übernachtungsgäste nicht – wie aus seiner Sicht jedenfalls erforderlich – umfassend aufgeklärt und diese Aufklärung „notfalls“ dokumentiert.

Seiner Meinung nach gelten insofern nicht dieselben Anforderungen wie an Hoteliers, sondern
–wegen der größeren Vergleichbarkeit mit einem Zwei-Familien-Haushalt – die (vermeintlich) strengeren Maßstäbe für Privathaushalte mit (angeblich) erhöhten Prüf- und Sicherungspflichten.

Er habe vor seinen Abmahnungen auch nicht zunächst eine Berechtigungsanfrage stellen müssen, da seinerzeit noch keine Anhaltspunkte für potenzielle Drittverletzer vorgelegen hätten und damit keine Unsicherheit hinsichtlich des Verletzungstatbestands bestanden habe.

Mit Blick darauf, dass über den Anschluss der Kläger unstreitig zumindest eine weitere Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, erscheint dem Beklagten der klägerische Vortrag, dass die Kläger erst nach Zugang seiner Abmahnschreiben von möglichen Urheberrechtsverletzungen Kenntnis erlangt hätten, zumindest zweifelhaft (Bl. 40 d.A.).

Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auf Grund des Beweisbeschlusses vom 06.03.2013 (Bl. 266 f. d.A.) Beweis durch Vernehmung der Zeugen Sascha und Svenja D erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2013 verwiesen (Bl. 278 ff. d.A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.01.2013 (Bl. 246 f. d.A.) und 31.05.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die negative Feststellungsklage ist begründet.

Der Beklagte kann weder aus der Abmahnung vom 27.10.2011 noch aus dem Abmahnschreiben vom 06.10.2011 Rechte gegenüber den Klägern in deren Eigenschaft als Inhaber desjenigen Internetanschlusses geltend machen, über den unstreitig am 28.08.2011 ein (auch) zu Gunsten des Beklagten geschütztes Musik- bzw. Sprachwerk urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Abs. 2, 10, 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 19a UrhG).

Die Kläger sind für die von einem oder mehreren Mitarbeiter(n) der F GmbH begangene Urheberrechtsverletzung weder als (Mit-/)Täter noch als T eilnehmer oder Störer verantwortlich.

1. Spätestens seit Vorlage der Ermittlungsdaten durch die Beklagtenseite steht fest, dass beide Verletzungen am 28.08.2011 unter derselben dynamischen IP-Adresse erfolgten.

Es ist daher – was der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2013 auch nicht mehr bestritten hat – von einer einheitlichen Urheberrechtsverletzung auszugehen. Dasselbe Musikstück mit demselben Hashwert wurde ohne temporäre Trennung der Internetverbindung am 28.08.2011 von Morgens (jedenfalls) um 10:17:07 Uhr bis Abends um (jedenfalls) 18.11:20 Uhr zum Upload angeboten.

2. Die Kläger haften für diese Urheberrechtsverletzung zunächst einmal nicht als (Mit-/)Täter.

Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass einer der Kläger die Urheberverletzung eigenhändig, als mittelbarer oder Mittäter begangen haben könnte.

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH (U.v. 22.07.2010 – I ZR 139/08) – „Kinderhochstühle im Internet“, zitiert nach juris, Rn. 30).

Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB).

Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 18.11.2010 – I ZR 155/09) – „Sedo“, zitiert nach juris, Rn. 24; BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O.).

b) Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ergibt, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH (U..v. 12.05.2010 – I ZR 121/08) – „Sommer unseres Lebens“, zitiert nach juris, Rn. 12; BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 33), dieser sekundären Darlegungslast haben die Kläger im Streitfall jedoch genügt.

Sie haben die tatsächlich Vermutung ihrer Täterschaft durch Benennung der F GmbH und ihren korrespondierenden Vortrag zur Gestattung einer Internetnutzung zu Gunsten der Mieter ihrer Ferienwohnung entkräftet.

Unter diesen Umständen ist es wiederum Sache des Beklagten als Anspruchsteller, die für eine Haftung der Kläger als Täter oder T eilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 35).

c) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine täterschaftliche Haftung der Kläger auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht.

Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. z.B. BGH (B.v. 10.05.2012 – I ZR 57/09), zitiert nach juris, Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall müsste das Verhalten der Kläger – die Überlassung eines Gastzugangs an die Mieter ihrer Ferienwohnung – daher den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung des in Rede stehenden urheberrechtlichen Werkes erfüllen (§ 19a UrhG). Dies ist nicht der Fall (vgl. z.B. BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 13; BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 38).

3. Die Kläger können auch nicht als Teilnehmer an der von den Mitarbeitern der F GmbH begangenen Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden.

a) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz bezüglich der Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 32, 34). Im Fall einer Beihilfe durch Unterlassen – wie sie hier in Rede steht – bedürfte es zudem einer Erfolgsabwendungspflicht (BGH – „Kinderhochstühle im Internet“, a.a.O., Rn. 34).

b) Den Klägern fehlte jedenfalls der erforderliche Gehilfenvorsatz.

aa) Dafür, dass die Kläger Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung – dem Filesharing des Titels „A“ hatten – fehlt jeder Anhaltspunkt (siehe insofern u.a. BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 33; BGH (U.v. 12.07.2012 – I ZR 18/11) – „Alone in the Dark“, zitiert nach juris, Rn. 17).

bb) Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sie die Haupttat – ohne von dieser eine ganz konkrete Vorstellung zu haben – auch nur in groben Zügen kannten und den Verletzungserfolg billigend in Kauf nahmen.

Mindestvoraussetzung für eine Beihilfe durch Unterlassen wäre, dass die Kläger mit vergleichbaren Rechtsverletzungen durch ihre Gäste rechneten und dennoch keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen trafen, sondern den/die Filesharer einfach gewähren ließen.

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.

Im Fall der Kenntnis von einem zeitlich vorhergehenden Verstoß bestehen zwar gesteigerte Anforderungen an die Prüfungs- und Überwachungspflichten eines Anschlussinhabers (zur elterlichen Aufsichtspflicht, vgl. insofern BGH (U.v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) – „Morpheus“, zitiert nach juris, Rn. 24 ), zudem ist über den klägerischen Anschluss unzweifelhaft noch mindestens eine weitere von der „F GmbH“ (i.w.S.) zu verantwortende Urheberrechtsverletzungen begangen worden, es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger von dieser/n bereits im Vorfeld der streitgegenständlichen Verletzung am 28.08.2011 oder auch nur vor Abreise der F-Mitarbeiter Kenntnis hatten.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen Teilnehmervorsatz liegt – wie dargetan – auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage beim Beklagten in dessen Eigenschaft als Anspruchsteller (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast: BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 32). Dieser hat einen solchen Vorsatz weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Gegen einen Eventualvorsatz der Eheleute D spricht vielmehr, dass der Zeuge D 1 ausgesagt hat, die Firma F habe die Ferienwohnung nur einmalig für die Dauer von ca. zwei Wochen gemietet.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger bereits am 28.08.2011 von einem (weiteren) Filesharing-Verstoß wussten.

4. Die Kläger schulden dem Beklagten auch unter dem Aspekt einer Störerhaftung nicht jedenfalls Ersatz der Kosten für eine der beiden Abmahnungen.

a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.

Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 41; BGH – „Sommer unseres Lebens“, a.a.O., Rn. 19; BGH – „Sedo“, a.a.O., Rn. 37; BGH – „Alone in the Dark“, a.a.O., Rn. 19). Dabei können für den Inhaber eines Internetanschlusses durchaus Prüfungs- und ggf. auch Handlungspflichten zur Vorbeugung gegen Schutzrechtsverletzungen bestehen (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 01.07.2008 – 11 U 52/07), zitiert nach juris, Rn. 23).

b) Theoretisch wäre zwar zumindest eine der beiden Abmahnungen berechtigt gewesen, um den Klägern vorprozessual Gelegenheit zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu geben, da diese selbst behaupten, von der Rechtsverletzung vor der Abmahnung vom 27.10.2011 keine Kenntnis von der Rechtsverletzung gehabt zu haben – wobei im Streitfall dahinstehen kann, welche Abmahnungen eine Ersatzpflicht ausgelöst hätte (eine Pflicht zum Ersatz der Kosten für die Abmahnung vom 27.10.2011 scheitert nicht bereits daran, dass die Kläger behaupten, die Abmahnung vom 06.10.2011 nicht erhalten zu haben; träfe dies zu, könnte Erstere nicht als unberechtigte Zweitabmahnung angesehen werden, Darüber hinaus haben die Kläger vor Abgabe ihrer Unterlassungserklärung unzweifelhaft das Erinnerungsschreiben vom 31.01.2011 (zur Abmahnung vom 06.10.2011) erhalten) – allerdings stehen die Voraussetzungen für eine Störerhaftung im Streitfall nicht fest.

aa) Die Frage, ob ausschließlich die Benutzer der Ferienwohnung Zugang zu dem W-LAN hatten, keine anderen Gäste als die Mieter (Mitarbeiter der F GmbH) anwesend waren und ob das Netz hinreichend sicher verschlüsselt war, bedurfte trotz Aufnahme in den Beweisbeschluss (Bl. 267 d.A.) keiner Auseinandersetzung.

Vorliegend kommen weder ein sog. Hacker-Angriff außenstehender Dritter auf das Netz der Kläger noch ein potenzieller Verstoß durch einen dritten Besucher (i.w.S.) in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Düsseldorf (U.v. 26.08.2009 – 12 O 594/07), zitiert nach juris, Rn. 25). Im Streitfall steht fest, dass ein oder mehrere der Bewohner der Ferienwohnung den zu Gunsten des Beklagten geschützten Titel illegal über eine Tauschbörse zum Upload anbot(en).

bb) Die Anforderungen an einen Anschlussinhaber, der seinen W-LAN-Anschluss den Mietern seiner Ferienwohnung überlässt, sind in der Rechtsprechung noch ungeklärt.

Zu den Anforderungen an Hoteliers existiert im Wesentlichen das Urteil der Kammer in der Sache S 19/09, in der diese es zur Verneinung einer Störerhaftung ausreichen ließ, dass der Hotelinhaber seinen Gästen eine rechtswidrige Internetnutzung untersagt hatte (U.v. 18.08.2010, zitiert nach juris, Rn. 12).

cc) Die Frage, ob es eines solchen Verbots illegaler Internetaktivitäten mit Blick auf die nicht ganz unwahrscheinliche Gefahr, dass die Mieter einer Ferienwohnung über den ihnen zur Verfügung gestellten fremden Internetanschluss eine Tauschbörse nutzen, grundsätzlich auch auf Seiten des Vermieters der Ferienwohnung bedarf, kann im Streitfall auf Grund der spezifischen Sonderkonstellation dahinstehen (zur Hinweispflicht des Betreibers eines Kopierladens, vgl. z.B. BGH (U.v. 09.06.1983 – I ZR 70/81 – „Kopierläden“, zitiert nach juris, Rn. 24; zur Belehrungspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, vgl. BGH – „Morpheus“, a.a.O., Rn. 29; zu möglichen Maßnahmen des Inhabers eines Internet-Cafés, siehe z.B. LG Hamburg (U.v. 25.11.2010 – 310 O 433/10), zitiert nach juris, Rn. 7) .

Vorliegend haben die Kläger ihren Gästen den Internetzugang von vornherein nur zum Versand von E-Mails und allenfalls noch zu beruflichen Zwecken eröffnet.

(Zumindest) Im Fall einer von Anfang an beschränkten Nutzungsüberlassung bedarf es keines ausdrücklichen Verbots von illegalen Internetaktivitäten unter Einschluss des Filesharings.

(1) Hinsichtlich einer etwaigen Störerhaftung mussten die Kläger ihre Behauptungen zur Einhaltung etwaiger Prüfungs- und Überwachungspflichten – soweit diese von dem Beklagten bestritten worden sind und entscheidungsrelevant waren – nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln beweisen. Anders als im Fall einer sekundären Darlegungslast konnten Sie sich nicht auf dahingehenden Vortrag beschränken.

(2) Die Kläger haben den ihnen obliegenden Beweis einer fehlenden Störerhaftung durch die Aussagen der Zeugen D 1 und D 2, bei denen es sich um ihren Sohn und ihre Schwiegertochter handelt, erfolgreich geführt (eine Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere der seinerzeit bei den Klägern logierenden F-Mitarbeiter, kam mangels Benennung nicht in Betracht, vgl. insofern S. 5, Ziff. 3 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013).

Beide Zeugen haben übereinstimmend – und insofern auch konsistent mit dem klägerischen Vorbringen (Bl. 251 d.A.) – ausgesagt, dass ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, dass der Anschluss für E-Mail-Verkehr und berufliche Zwecke verwendet werden sollte.

(a) Nach Aussage des Zeugen D 1 war der Internetzugang nicht bereits Bestandteil des Mietarrangements.

Die Mitarbeiter der F GmbH hätten sich erst nach ihrer Ankunft nach der Möglichkeit eines Internetzugangs erkundigt, mit der Behauptung, diesen zu benötigen, um E-Mails zu verschicken und weil sie diesen zu beruflichen Zwecken benötigten.

Sie hätten ihnen daraufhin einen gesonderten Gastzugang zum Internet eingeräumt. Für Gäste der Ferienwohnung habe über eine FRITZ!Box ein gesondertes W-LAN eingerichtet werden können.

Der Zugang sei beschränkt auf E-Mail-Verkehr bzw. nur für berufliche Zwecke eröffnet worden, da die F GmbH ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zu beruflichen Zwecken gefragt habe. Sie hätten dies dann unterstützt, da ihre Internetverbindung ohnehin sehr langsam sei. Im Prinzip sei es gar nicht möglich, solche Dateien auszutauschen.

Nachdem die Klägerin dann habe feststellen müssen, dass das W-LAN langsamer geworden sei, sich insbesondere die Seiten sehr langsam aufbauten, als sie mit ihrem Computer selbst ins Internet ging, sei der Gastzugang zunächst vollständig abgeschaltet worden, da das Netz scheinbar sehr von der F GmbH genutzt worden sei.

Die Mieter hätten sich dann über die Sperrung des Gastzugangs beschwert bzw. seien am nächsten Tag gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen bräuchten, insbesondere um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten.

Seine Mutter habe ihnen gesagt, dass der Zugang gesperrt worden sei, weil das Internet so langsam geworden sei. Sie hätten dann gesagt, sie würden tatsächlich nur E-Mails verschicken, worauf ihnen der Zugang ein/zwei Tage später wieder eröffnet worden sei.

(b) Die Zeugin D 2 hat ausgesagt, ihre Schwiegermutter habe am Anfang, als die Daten rausgegeben worden seien, extra gesagt, dass der Zugang nur für E-Mails sei, die für die Arbeit abgerufen werden können. Ihre Schwiegermutter habe das auch zwischendurch noch mal erwähnt.

Sie habe gehört, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfe. Sie habe das selbst mehrfach mitbekommen, da sie während der Gespräche mit den Mitarbeitern von F daneben gestanden habe.

Auf Rückfrage gab die Zeugin an, dies sei konkret hinzugesagt worden, weil das Internet sonst sehr langsam werde.

Von ihrer Schwiegermutter habe sie auch gehört, dass das Internet relativ langsam [geworden] sei.

Auf die Frage nach dem Grund für eine neuerliche Beschränkung auf E-Mail-Verkehr hat die Zeugin angegeben, teilweise sei der Zugang auch aus gewesen. Die hätten dann nachgefragt, ob sie diesen wieder nutzen könnten. Sie sei von den Mitarbeitern von F speziell danach gefragt worden, was denn los sei, da das Internet aus gewesen sei. Sie habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt und dabeigestanden, als diese den Mitarbeitern von F noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

Auf Rückfrage erklärte sie, mit „Nutzung für die Arbeit“ meine sie, dass die Leute, die bei ihnen waren, den Zugang für E-Mails, die für die Arbeit waren, hätten nutzen dürfen.

(c) Beide Zeugenaussagen waren in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft. Die Zeugen waren auch nicht unglaubwürdig.

(aa) Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, dem Mitarbeiter der F GmbH im Zusammenhang mit der Einräumung des Gastzugangs selbst gesagt zu haben, dass sie den Anschluss nicht für andere Internetaktivitäten [als berufliche Zwecke] nutzen dürften, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Diese Behauptung ist nicht von streitentscheidender Relevanz.

Die Zeugin D 2 hat zwar – zunächst konsistent dazu – angegeben, ihr Ehemann sei bei dem anfänglichen Gespräch zugegen gewesen, sie hat aber anfänglich nur bekundet, ihre Schwiegermutter habe gesagt, dass der Zugang nur für E-Mail-Verkehr und nicht für eine andere Nutzung des Internets verwendet werden dürfte. Erst auf Rückfrage des Gerichts, ob ihr Ehemann bei dem Gespräch auch etwas gesagt habe, hat sie hinzugefügt, ja, der habe dann auch gesagt, dass der Internetzugang nur zur Nutzung von E-Mails sei. Auf den Hinweis, dass es doch ziemlich ungewöhnlich sei, dass so etwas von der Schwiegermutter wie auch dem Mann gesagt wird, hat sie keine Antwort gewusst.

Letzteres mag zwar ein gewisses Indiz dafür sein, dass sie bei ihren Angaben bemüht war, sich zu Gunsten ihrer Schwiegereltern und ihres Ehemannes nicht in Widerspruch zu dessen Aussage zu setzen, allerdings war die Zeugin D 2 bei ihrer Vernehmung auch sichtlich nervös. Diesbezüglich ist nicht auszuschließen, dass sie sich durch die – eine Unstimmigkeit ihrer Aussage implizierende – Rückfrage hat einschüchtern lassen und aus diesem Grund keine Antwort gegeben hat.

(bb) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Überlassung des Internetanschlusses darauf hingewiesen hat, dass der Anschluss nur für E-Mails genutzt werden dürfe (so die Aussage der Zeugin D 2) oder ob sich der beschränkte Nutzungszweck aus der Anfrage des als „Sprecher“ fungierenden F-Mitarbeiter bzw. einem Hinweis des Zeugen D ergab (so dessen Aussage des Zeugen D 1).

(cc) Beide Zeugen haben ausgesagt, die Mitarbeiter der F GmbH hätten ausdrücklich nur nach einem Internetzugang zur E-Mail-Korrespondenz bzw. zu beruflichen Zwecken gefragt.

Sie haben auch übereinstimmend angegeben, dass eine Nutzung des Gastzugangs nachteilige Auswirkungen auf die ohnehin nicht sehr schnelle Internetverbindung haben konnte, die von Klägerseite unerwünscht war.

Nachdem die Klägerin die Verlangsamung ihrer Internetverbindung festgestellt habe, sei der Gastzugang umgehend gesperrt und auch nicht sofort, sondern erst ein/zwei Tage später auf Bitte der Gäste wieder eröffnet worden. Nach Aussage der Zeugin D 2 fragten die Mitarbeiter der F GmbH mehrfach an, was mit dem Anschluss sei, wobei beide Zeugen übereinstimmend mitgeteilt haben, es sei immer derselbe Mitarbeiter gewesen, mit dem über den Internetanschluss gesprochen worden sei.

Die Zeugin D 2 hat sich noch daran erinnern können, dass es nach Sperrung des Anschlusses keine längeren Diskussionen gegeben hat, sondern immer nur ganz kurz gesprochen worden ist. Sie sei von einem der Gäste konkret darauf angesprochen worden und habe dann ihre Schwiegermutter dazugeholt zu haben, die dann noch mal gesagt habe, dass der Zugang nur für E-Mail-Kontakte bzw. für die Arbeit sei.

An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage und damit an der Intention der Kläger an einer Beschränkung des Netzzugangs auf berufliche Zwecke bestehen keine Zweifel.

Beide Zeugen sind davon ausgegangen, die Internetnutzung durch die Mitarbeiter der F GmbH sei auf Grund ausdrücklicher Hinweise bzw. wegen der hierauf beschränkten Anfrage im Wesentlichen auf den E-Mail-Verkehr, ggf. noch auf die Abfrage von Bankkonten o.Ä. zu beruflichen Zwecken beschränkt gewesen.

Soweit der Zeuge D 1 ausgesagt hat, der Zugang sei nicht bereits Bestandteil der Ferienwohnungsmiete gewesen, sondern auf Anfrage sei nachträglich ein Gastzugang über eine FRITZ!Box eingeräumt worden, fehlt jedes Indiz dafür, dass dies nicht zutreffend sein könnte. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass der Zugang tatsächlich erst nach Beginn des Mietverhältnisses gewährt worden ist, da die Klägerseite um die Problematik ihres recht schwachen Internetnetzes wusste und dessen Überlastung vermeiden wollte.

(d) Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen nicht.

(aa) Die Zeugin D 2 hat ausdrücklich eingeräumt, außer dem angeblich Hinweis auf eine Nutzungsbeschränkung von Seiten der Kläger keine konkreten Erinnerungen an den Tag der Ankunft der Gäste zu haben. Dies wirft allenfalls Fragen zur Glaubhaftigkeit einzelner Angaben auf, lässt aber nicht an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln. Entsprechendes gilt auch, soweit sie eine ihr vom Gericht gestellte Frage unbeantwortet gelassen hat.

Soweit die Zeugin insgesamt nur auf Rückfrage und recht knapp ausgesagt hat, dürfte dies ihrer Nervosität sowie ihrer Persönlichkeit geschuldet sein.

(bb) Der Zeuge D 1 hat das Geschehen zunächst flüssig aus freien Stücken wiedergegeben und Rückfragen stets ohne Zögern beantwortet.

Das Gericht zweifelt auf Grund des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks nicht an dessen Glaubwürdigkeit.

(3) Damit steht fest, dass den Mitarbeitern der F GmbH der Internetzugang von vornherein nur zu beruflichen Zwecken eingeräumt worden ist.

(a) Soweit der Zeuge D 1 u.a. ausgesagt hat, die Mitarbeiter der F GmbH hätten [anfangs] gesagt, dass sie „im Wesentlichen“ E-Mails schreiben wollten, im Anschluss an die Abschaltung seien sie gekommen und hätten gefragt, ob sie wieder Zugang haben könnten, da sie diesen „insbesondere“ bräuchten um Mails zu verschicken und beruflich zu arbeiten, folgt hieraus nicht, dass die Kläger begründeten Anlass zu der Annahme hatten – oder hätten haben müssen –, dass der Anschluss nicht ausschließlich beruflich genutzt werden würde.

Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass Grund für die Bitte nach Eröffnung eines Internetanschlusses berufliche Zwecken gewesen seien, insbesondere das Erfordernis einer beruflichen E-Mail-Korrespondenz.

Vor diesem Hintergrund durften die Kläger davon ausgehen, dass ihre Gäste den Rahmen der von diesen selbst kommunizierten Beschränkung einhalten würden.

(b) In einer derartigen Konstellation scheint es trotz faktisch unbeschränkt eröffneten Internetzugangs nicht geboten, dass der Vermieter einer Ferienwohnung seine Mieter explizit darauf hinweist – und diesen Hinweis ggf. sogar schriftlich fixiert (vgl. insofern S. 2 und 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 20.06.2013, Ziff. I. 1./2., 4.) –, dass über den Anschluss keine illegalen Internetaktivitäten erfolgen dürfen, insbesondere keine T auschbörsennutzung erlaubt ist.

Mit Blick auf die von vornherein beschränkte Verwendungsintention durften die Kläger zunächst darauf vertrauen, dass ihre Mieter das Internet tatsächlich nur zu beruflichen Zwecken verwenden würden, insbesondere um E-Mails zu empfangen und zu versenden.

Nachdem die Klägerseite auf Grund der von der Klägerin festgestellten Verlangsamung der Internetverbindung annehmen mussten, dass ihre Mieter das Internet in nicht unerheblichem Umfang nutzten – und damit möglicherweise Anlass für eine weiterreichende Nutzungsbelehrung bestand –, schalteten die Kläger den Gastzugang zunächst vollständig ab.

Sie eröffneten diesen ihren Gästen ausschließlich auf deren Zusage hin erneut, das Internet ausschließlich für E-Mails bzw. beruflich zu nutzen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Nutzungsberechtigung durch die Kläger jedenfalls im Zusammenhang mit der Wiedereinräumung des Gastzugangs explizit beschränkt, wobei unklar ist, ob der streitgegenständliche Verstoß vom 28.08.2011 zuvor oder erst in der Folgezeit begangen worden ist. Die Kläger durften im Folgenden – mangels eines Anhaltspunktes für künftige Übertretungen dieser Nutzungsbeschränkung – davon ausgehen, dass sich ihre Gäste an ihre Vorgabe halten würden.

Eine weiterreichende Verwendungsbeschränkung erübrigte sich.

Sofern die Mitarbeiter der F GmbH die Beschränkung nicht einhielten, begründet dies zwar deren Haftung (als Täter und/oder Teilnehmer), nicht aber eine Störerhaftung der Kläger.

Diese haben ihren zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten Genüge getan, indem der Zugang nur für berufliche Zwecke eröffnet worden ist, zu denen die Nutzung von Internettauschbörsen nicht gehört. Man würde die Sorgfaltsanforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen übersteigern, wenn man von diesen ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten verlangte, um eine Störerhaftung und damit zumindest nicht unerheblichen Abmahnkosten zu vermeiden. Eine derartige Pauschalisierung erscheint im Lichte des schutzwürdigen Interesses der Allgemeinheit an einer Nutzung von Internetanschlüssen in temporären Unterkünften weder erforderlich noch angezeigt.

 

Anmerkung zu LG München, Urt. vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11, erschienen (MMR 2013, 397)

In eigener Sache:

Mittlerweile ist meine Anmerkung zum Urteil des LG München, vom 22.3.2013 – 21 S 28809/11 (Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät), im Heft 6/2013 der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR 2013, 397) erschienen, wobei das Urteil vor allem für die Bewertung des aktuellen Sachstands bei der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Verfahren interessant ist. Eine kurze Bewertung des Urteils hatte ich schon hier vorgenommen.

  • Weitere Publikationen s. hier.

LG München, Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11: Keine Störerhaftung für Filesharing ohne internetfähiges Gerät

(Update vom 28.8.2013 s.u.)

Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Berufungsurteil des LG München I, bei dem  in der ersten Instanz (AG München, Urteil vom 23.11.2011 – 142 C 2564/11) die Inhaberin eines Anschlusses zur Zahlung von Abmahnkosten aufgrund eines angeblich über ihren Internetanschluss erfolgten Rechtsverstoßes durch Filesharing verurteilt worden war, obwohl sie nach ihrem Vortrag lediglich einen Internetanschluss, aber keine internetfähigen Geräte (kein WLAN-Router, keinen Computer, kein DSl-Router) hatte.

Das LG München I hat das Urteil des AG München nun aufgehoben (Urt. v. 22.3.2013 – 21 S 28809/11, Volltext hier) und festgestellt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast – trotz entsprechend strengen Maßstabes – nachgekommen sei. Es hätte also an der Klägerin gelegen, zu beweisen, dass die Beklagte entweder selbst die Rechtsverletzung über den Internetanschluss begangen hatte (was schwierig ist, wenn man unterstellt, dass die Beklagte keine internet-fähigen Geräte hatte) oder z.B. über WLAN Dritten die Rechtsverletzung über den Internet-Anschluss ermöglicht hat (was ebenfalls schwierig ist ohne WLAN-Router).

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Das LG München I hatte dementsprechend einen der wenigen Fälle, in denen die Störerhaftung bereits aus dem Grunde ausscheidet, dass schon keine adäquate Kausalität vorliegt (zur Frage der adäquaten Kausalität s. z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.7.2008 – 11 U 52/07). Denn wer nur einen Internetanschluss, aber sonst nichts vorhält, ermöglicht gerade nicht die Rechtsverletzungen durch Dritte:

Der [Vortrag] führt dazu, dass seitens der Beklagten nichts getan worden ist, was es Dritten in ihr zurechenbarer Art und Weise ermöglicht hätte, auf das Internet zuzugreifen. Aufgrund des Fehlens jeglicher Zugangseinrichtung kann nicht angenommen werden, dass seitens der Beklagten eine Willensbetätigung erfolgt ist, in ihrer Sphäre einen Zugang zum Internet zu ermöglichen. … Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Der Fall offenbart in eindrücklicher Weise die Funktionsweise bzw. das Verhältnis von Beweislast und sekundärer Darlegungslast. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Beklagte über einen WLAN-Router verfügt haben muss – ansonsten hätte es ja nicht zur Rechtsverletzung kommen können. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich daraus nur folgern: Entweder die Auskunft des Access Providers war falsch bzw. es hat über den Internet-Anschluss der Beklagten gar keine Rechtsverletzung stattgefunden, oder die Angaben der Beklagten waren unwahr. Das Gericht musste jedoch nach dem klaren und ausreichenden Vortrag der Beklagten und dem nicht mehr vertieften Vortrag der Klägerin von ersterem ausgehen.

Aus dem vorliegenden Fall lässt sich allerdings für andere Abmahnfälle kaum eine verwertbare Schlussfolgerung ziehen. Es dürfte die absolute Ausnahme darstellen, dass jemand, der über einen Internetanschluss verfügt, diesen nicht mehr nutzt und auch keine Geräte mehr in Betrieb hält. Für die Betreiber von WLAN-Knoten hält das Urteil jedenfalls keine neue Botschaft bereit. Für diese gilt bereits nach derzeitiger Rechtsprechung, dass sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter über ihren Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, und dass sie alle zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten (insb. Verschlüsselung (so der BGH im Urteil „Sommer unseres Lebens“) und ggf. Belehrung von minderjährigen Kindern (so BGH „Morpheus“) bzw. Gästen/Kunden (so z.B. LG Frankfurt) ergriffen haben.

(via @wbs-law)

(Update vom 28.8.2013)

Wie bei Golem berichtet wird, hat die Klägerin die Revision zum Bundesgerichtshof zurückgenommen. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Webseite der Beklagtenvertreterin Wilde,Beuger,Solmecke. Das Urteil des LG München ist damit rechtskräftig.