Ich durfte mich für die Zeitschrift „Recht Digital“ (RDi) mal wieder mit einem zivilprozessualen Thema auseinandersetzen, nämlich der Problematik der digitalen Einreichung einer Klage oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (z.B. per beA), wenn im Antrag (z.B. zur Konkretisierung) ein „Verletzungsprodukt“ in Bezug genommen werden soll. In vielen Fällen ist das trivial. Doch was passiert, wenn das Verletzungsprodukt entweder nicht digitalisiert werden kann oder das Format nicht „in die Akte passt“?
Im Beitrag habe ich kurz die verschiedenen Situationen herauszuarbeiten versucht, bei denen solche „Verletzungsprodukte“ als Konkretisierungen wichtig sind, also beispielsweise bei Marken- oder Designverletzungen, bei Äußerungen in Text, Bild und Video etc. Anschließend habe ich untersucht, wie man bereits heute solche Produkte digital ins Verfahren einführt, speziell, welche Surrogate die Rechtsprechung schon akzeptiert hat. Und übrig blieben dann die Fälle, in denen das nicht funktioniert, wobei es dann auch darum ging, darzustellen, was geändert werden müsste, damit der elektronische Rechtsverkehr und die eAkte auch solche Fälle abbilden können.
Der Beitrag ist erschienen im aktuellen Heft 6/2021 der RDi (Link, kostenpflichtig), S. 284 ff.
Mein Dank gilt Benedikt Windau (@zpoblog) und Henning Müller (@ervjustiz) für das hilfreiche und wertvolle Feedback!