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LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz ist nur „rein private Nutzung“, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

LG Köln: Nicht-kommerzielle Nutzung unter Creative Commons-Lizenz, Urt. v. 5.3.2014 – 28 O 232/13

Leitsätze (des Verfassers):

  1. Der Begriff „nicht-kommerzielle Nutzung“ im Creative Commons-Lizenzvertrag ist als eine rein private Nutzung zu verstehen.
  2. Auch bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist für die Auslegung des Begriffs „nicht-kommerzielle Nutzung“ nicht auf § 16a RStV nicht zurückzugreifen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen sich i.R.d. Auslegung des Creative Commons-Lizenzvertrages wie private Rundfunkanstalten behandeln lassen.

Volltext:

Verkündet am 05.03.2014

Landgericht Köln

IM NAMEN DES V O L K E S

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2014

durch … für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

b) an den Kläger 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht 2 Jahre übersteigen darf,

v e r b o t e n ,

folgendes Lichtbildwerk:

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages,

Tatbestand

Der Kläger ist Fotograf.

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche den Radiosender „Deutschlandradio“ betreibt. Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert Unter der Internetadresse www.dradiowissen.de betreibt die Beklagte einen Telemediendienst. Das Internetangebot umfasst vor allen Dingen Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen die unverändert in das Internetangebot übernommen werden, darunter unter anderem Sendungen von zeit- und kulturhistorischer Relevanz. Die Inhalte werden hierzu in eine internetgerechte Darstellungsform gebracht Dieses Telemedienangebot wird ebenfalls durch Rundfunkbeiträge finanziert. Werbung oder Sponsoring finden auf den Internetseiten nicht statt. Das Angebot wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt Hinsichtlich der befristeten Abrufbarkeit und zur Einstellung der Beiträge in einem Archiv bestehen detaillierte Regelungen, die in einem Telemedienkonzept festgelegt sind.

Auf ihrer Webseite machte die Beklagte im Zusammenhang mit einem Artikel mit dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ das streitgegenständliche Lichtbildwerk öffentlich zugänglich. Ob der Kläger der Urheber dieses Lichtbildwerkes ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger bietet das Lichtbildwerk unter der Internetadresse http://www.flickr.com unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial2.0″ an. Die Lizenzbedingungen werden dem Erwerber der Bilder durch Symbole auf dem Bildschirm verdeutlicht Unter einem Link im oberen Bildrand kann die Vollversion der Lizenzbedingungen eingesehen werden. Danach ist eine Nutzung des Lichtbildwerkes nur unter Nennung des Namens des Rechtsinhabers in der von ihm festgelegten Weise zulässig. Zudem sieht Ziffer 4 der „Creative Commons 2.0“ lediglich eine nicht kommerzielle Nutzung der angebotenen Lichtbildwerke vor. Bei dem Beitrag unter dem Titel „Was die GEMA nicht kennt…“ handelt es sich um ein Gespräch einer Moderatorin mit dem Autor des Beitrages in Form einer so genannten Webschau. In der schriftlichen Version wird der Inhalt des Gesprächs in Textform wiedergegeben Der Beitrag ist seit seiner Ausstrahlung am 29.8.2012 über die Webseite abrufbar. Der Beitrag wurde mit dem streitgegenständlichen Lichtbild versehen, unter Nennung des Namens des Klägers sowie der CC-Lizenz und einem Link zum Werk sowie zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Beitrag wurde unter Annahme eines kulturhistorischen Inhaltes entsprechend dem Telemedienkonzept in die Kategorie 1 eingeordnet und eine Abrufbarkeit zunächst auf zwölf Monate befristet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.1.2013 gab der Kläger der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.1.2013 die Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Desweiteren forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 6.2.2013 auf, für die Nutzung des Lichtbildwerkes einen Schadensersatz in Höhe von 310 Euro zu zahlen sowie die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme i.H.v. 809 EUR zu tragen. Die Beklagte wies jedoch die Anforderungen des Klägers mit Schreiben vom 29.1.2013 zurück Die Beklagte bat hierin um Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original. Auch ein nochmaliges Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6.2.2013 blieb erfolglos. Die Beklagte entfernte lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das streitgegenständliche Lichtbild und illustriert seitdem den Sendebeitrag mit einem anderen Lichtbild.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe der Beklagten kein Nutzungsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Bildes eingeräumt, da die Beklagte gegen die Bedingungen der Lizenz verstoßen habe. Die Beklagte habe das Lichtbildwerk kommerziell genutzt. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition in den §§ 16 a), 11 d) RStV. Diese Nutzung sei jedoch nicht vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst. Eine Nutzungsberechtigung sei jedenfalls spätestens mit Schreiben vom 24.1.2013 beendet worden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 310 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag i.H.v. 507,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, folgendes Lichtbildwerk

wie aus Anlage K4 ersichtlich öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da er keinen Beweis für seine Urheberschaft angeboten habe. Zudem sei ihr ein Nutzungsrecht eingeräumt worden, da ein wirksamer Lizenzvertrag abgeschlossen worden sei. Es liege keine kommerzielle Nutzung vor, da die Medien unentgeltlich abrufbar seien, keine Werbung geschaltet werde und zudem kein Sponsoring stattfinde. Ziel der Veröffentlichung des Lichtbildwerkes sei allein die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages. Der zeitliche Rahmen der Veröffentlichung sei nach § 11 d Abs. 2 RStV eingehaltenworden.

Der Lizenzvertrag sei auch nicht wirksam durch den Kläger beendet worden. Weder liege ein Verstoß gegen die Regelung der Lizenz vor, noch sei der Lizenzvertrag durch Kündigung wirksam beendet worden, da der Kläger keine Original-Vollmachtsurkunde vorgelegt habe. Eine ordentliche Kündigung sei nicht möglich, da eine feste Laufzeit für den Lizenzvertrag vereinbart worden sei. Für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1-3) geltend gemachten Ansprüche zu.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildwerkes gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 2, 15, 19a UrhG zu.

Die Beklagte hat ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers widerrechtlich verletzt. Die Nutzung der Beklagten war vorliegend vom Zweck des Vertrages nicht gedeckt sodass es auf die Wirksamkeit einer eventuellen Kündigung nicht ankommt.

a) Der Kläger ist Inhaber des vorliegend geltend gemachten Urheberrechts und damit aktivlegitimiert Zwar ist dies zwischen den Parteien streitig. Nach dem Vortrag des Klägers ist dieser Fotograf und hat das Lichtbildwerk selbst erstellt. Die Beklagte bestreitet dies jedoch, obschon sie den Kläger auf ihrer Webseite unter dem streitgegenständlichen Lichtbildwerk als Rechtsinhaber angegeben hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten kann jedoch angesichts des Vortrags des Klägers nicht als ausreichend erachtet werden. So hat der Kläger zu seiner Rechtsinhaberschaft substantiiert vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte der Kammer eine CD mit 89 Bilddateien überreicht, die teilweise in Augenschein genommen wurden. Inhalt der CD war eine Fotoserie, die unter anderem auch das streitgegenständliche Lichtbildwerk zeigt, sowie zahlreiche weitere Aufnahmen, die erkennbar vor sowie nach der streitgegenständlichen Aufnahme angefertigt wurden. Auf den jeweiligen Lichtbildwerken ist sowohl ein Copyright-Vermerk als auch der Name des Klägers zu erkennen.

b) Bei dem streitgegenständlichen Bild handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Indem die Beklagte das Lichtbildwerk auf ihrer Webseite ins Internet stellte, hat sie dieses im Sinne der §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.

c) Hierdurch hat die Beklagte auch die Rechte des Klägers verletzt. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Lichtbildwerkes bestand vorliegend nicht.

Hinsichtlich des wirksamen Erwerbs des Nutzungsrechts ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat jedoch vorliegend ein solches Nutzungsrecht vom Kläger nicht erlangt

Der Kläger hat das Lichtbildwerk unter der Bedingung der „Creative Commons Legal Code AttributionNonCommercial 2.0“ angeboten.

Eine Nutzung ist nach dieser Bedingung nur zulässig, sofern der Name des Rechtsinhabers genannt wird und eine nicht kommerzielle Nutzung erfolgt.

Die Beklagte bat den Kläger vorliegend zwar unstreitig unter dem Lichtbildwerk als Rechtsinhaber auf ihrer Webseite genannt. Es ist jedoch von einer kommerziellen Nutzung des Lichtbildwerkes durch die Beklagte auszugehen.

Der Begriff der kommerziellen Nutzung ist in der Lizenzvereinbarung selbst nicht definiert.

Der Rundfunkstaatsvertrag enthält eine eigene Definition der kommerziellen Tätigkeit in § 16a Abs. 1 RStV. Hiernach sind kommerzielle Tätigkeiten Betätigung, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Zweck der Vorschrift des §§ 16a RStV ist es, EU-Beihilferegelungen (jetzt in Art. 106 ff. AEUV) auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchzusetzen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Die Sätze 3-6 des § 16a RStV bilden vor allem Sicherungen gegen eine Quersubventionierung aus der öffentlich finanzierten Auftragserfüllung in dem Bereich der kommerziellen Aktivitäten der Rundfunkanstalten (LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2013 – 312 O 202/12 – Juris).

Die Nutzung der Beklagten erfüllt vorliegend zwar keine der in § 16a Abs. 1 RStV genannten Fallgruppen. Die auf der Webseite eingestellten Inhalte sind unentgeltlich abrufbar. Es wird weder eine Werbung geschaltet noch findet ein Sponsoring statt. Es soll auch kein Absatz von Waren oder Dienstleistungen gefördert werden. Es steht auch keine Erzielung einer geldwerten Vergütung im Raum. Vielmehr hat die Beklagte hier im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags gehandelt.

Doch hierauf kommt es nicht an. Zur Bestimmung der Begrifflichkeit „kommerzielle Nutzung“ ist nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV abzustellen. Vielmehr sind vorliegend die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Bei der Auslegung sind vorrangig die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten, hier insbesondere die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG. Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemein privatrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.

Die Zweckübertragungslehre ist auf den vorliegenden Fall auch anwendbar.

Die Zweckübertragungsregelung findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn Unklarheiten hinsichtlich der Bezeichnung der Nutzungsart bestehen (Dreier/Schulze, 4. Auflage, § 31 Rn. 120). Sie findet hingegen keine Anwendung, wenn die Nutzungsbefugnisse unzweideutig erwähnt sind und es keiner Auslegung mehr bedarf.

Vorliegend ist die Nutzungsart zwar ausdrücklich bezeichnet (nicht kommerzielle Nutzung). Es ist jedoch nicht eindeutig, welche Nutzungsbefugnisse im konkreten Fall hierunter zu fassen sind. Insofern ist die vorliegende Bezeichnung zu unbestimmt, so dass der jeweilige Vertragszweck ähnlich wie bei einer pauschalen Nutzungseinräumung ermittelt werden muss. Allein die Bezeichnung „kommerzielle Nutzung“‚ kann hier nicht zur Unabwendbarkeit der Zweckübertragungslehre führen, da der Vertragszweck durch die jeweiligen Parteien nicht unzweideutig bestimmt werden kann.

Die Zweckübertragungslehre besagt, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urt.v. 13.6.19080 – I ZR 45/78, GRUR 1981, 196, 197 – Honorarvereinbarung, Urt. v. 13.5.1982 – I ZR 103/80, GRUR 1982, 727, 730 – Altverträge; Urt. v. 1.3.1984 – I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf). In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1979 – I ZR 27/77, GRUR 1979, 637, 638f. – White Christmas; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 365; BGH, Urteil vom 27. September 1995 – I ZR 215/93 -, BGHZ 131, 8-14).

Sind in dem Vertrag schriftliche Formulierungen hinsichtlich der Nutzungsrechte enthalten, so ist zunächst auf den Wortlaut abzustellen und zwar dahingehend, was beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wollten. Lässt sich hiernach ein übereinstimmender Wille nicht ermitteln, so ist nicht auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen, sondern auf den objektiven Erklärungswert, wie ihn ein verständiger Dritter verstehen konnte (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 121). Stimmt eine pauschale Formulierung mit dem Gewollten nicht überein, so ist diese auf den realistischen Kern zu reduzieren. Darüber hinaus sind neben der Formulierung auch die außerhalb des Vertrages1 liegenden Begleitumstände heranzuziehen. Dabei ist dasjenige maßgeblich, was zumindest der Akzeptanz beider Parteien entspricht. Es ist maßgeblich, was üblicherweise in der jeweiligen Branche praktiziert wird. So kann als Indiz dasjenige herangezogen werden, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 125).

Der Umfang des eingeräumten Nutzungsrechts umfasst im Zweifel jedoch nur dasjenige, was nach dem Vertragszweck zweifelsfrei festgestellt werden kann. Im Zweifelsfall verbleiben die Rechte beim Urheber (Dreier/Schulze, 4. Auflage § 31 Rn. 127).

Ergänzend zu den besonderen Vorschriften des Urheberrechts sind die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB sind auf Willenserklärungen jeglicher Art anwendbar, sofern diese auslegungsbedürftig sind. empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Denn bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKommBGB/Busche, 5. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen verdeutlichen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 – X ZR 37/12 -, BGHZ 195,126-134).

Ausgehend im Sinne der Lizenzbedingungen diesen Grundsätzen ist hier von einer kommerziellen Nutzung der Beklagten auszugehen. Nach dem objektiven Erklärungswert ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Nach dem Wortlaut allein lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht ermitteln. Ausgehend von der Sicht des Klägers, wollte dieser sein Lichtbildwerk allein für eine private Nutzung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Jeglicher nach dem allgemeinen Verständnis anzunehmender kommerzieller Zweck sollte ausgeschlossen werden. Die Nutzung der Beklagten unterscheidet sich jedoch deutlich von einer solch rein privaten Nutzung. Zwar kommt die Beklagte mit ihrem Handeln ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag nach. Durch das Einstellen des Lichtbildwerkes zusammen mit einem Bericht in ihrem Archiv handelt sie jedoch wie jeder andere private Radiosender, der hierbei jedoch unstreitig einen kommerziellen Zweck verfolgen wurde. Diese Betrachtung entspricht auch der Branchenübung sowie sowie der Verkehrssitte. Für einen privaten Radiosender ist es üblich, für die Nutzung eines Lichtbildwerkes eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Für eine Differenzierung der Nutzungseinräumung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern besteht kein Anlass.

Zwar ist nicht allein auf den inneren Willen einer Vertragspartei abzustellen. Jedoch war dieser Umstand für einen verständigen Dritten und damit auch für die Beklagte erkennbar. Sie durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht davon ausgehen, dass dem Kläger eine Differenzierung zwischen privaten und öffentlichen Radiosendern bei Angabe der Lizenzbedingungen bewusst war. Vielmehr musste sie hier von dem ausgehen, was andere Parteien in vergleichbaren Fällen üblicherweise vereinbaren. Sie muss sich hinsichtlich der Nutzungsrechtseinräumung wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Somit kann hier zweifelsfrei nur der Zweck einer privaten Nutzung festgestellt werden. Eine solche Nutzung liegt hier jedoch nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages gehandelt hat. Denn hierüber hat sich der Kläger im Zweifel bei Festlegung der Nutzungsbedingungen keine Gedanken gemacht.

d) Die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung indiziert die Rechtswidrigkeit.

e) Als Verletzende ist die Beklagte auch passivlegitimiert.

f) Die Wiederholungsgefahr ist durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 310 EUR gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a, 15 UrhG zu.

a) So ist gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG derjenige, der die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

b) Die Beklagte handelte vorliegend schuldhaft im Sinne einer zumindest leichten Fahrlässigkeit. Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. So hätte sie erkennen können, dass sich die Nutzungserlaubnis nicht unzweideutig aus der allgemeinen Formulierung ergibt. Die vorliegende Nutzung zur Einräumung war zu unbestimmt gefasst. Insofern hätte es einer näheren Erkundigung durch die Beklagte bedurft. Dieser Sorgfaltspflicht ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.

c) Die Schadenshöhe selbst ist grundsätzlich durch den Verletzten darzulegen und zu beweisen. Ein konkreter Schaden lässt sich jedoch meist nur schwer ermitteln, da ein Nachweis konkret entstandener Umsatzeinbußen erforderlich ist. Daher kann die Schadensberechnung auch im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Hiernach hat der Verletzte dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unerheblich ist jedoch, ob der Verletzte zur Lizenzerteilung grundsätzlich bereit gewesen wäre und ob der Verletzer um eine solche Lizenz auch ohne Verletzung nachgesucht hätte (Dreier/Schulze, § 97 Rn. 61).

Der Kläger hat vorliegend substantiiert zur Anspruchshöhe vorgetragen. So weist er darauf hin, dass sich die angegebene Schadenshöhe aus dem Tarifwerk der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing ergibt. Veranschlagt wurde eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Dies ist in Anbetracht der Umstände auch angemessen.

3. Ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UrhG. Bei den Anwaltskosten handelt es sich um erforderliche Aufwendungen, da die Abmahnung nach den oben gemachten Ausführungen berechtigt war.

Der Anspruch besteht auch in genannter Höhe, da der Kläger seine Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr zugrundegelegt hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280 Abs. 2,286, 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

4. Streitwert: EUR 6.310,00

Versicherungstarife, Datenschutz, die persönliche Betroffenheit der Nutzer und gesetzliche Änderungen

Heute morgen ist Konstantin von Notz (netzpolitischer Sprecher der Grünen) im Deutschlandradio Kultur interviewt worden (Exakte Profile im Netz – Grünen-Politiker Konstantin von Notz kritisiert Selbstvermessung von Gesundheitsdaten – zum Nachhören als MP3 hier). Das Interview wird derzeit von anderen Radiosendern in den Hauptnachrichten aufgegriffen.

I. Versicherungen und Gesundheitsdaten

Dabei hat von Notz sich auch mit aktuellen Entwicklungen im Bereich des Versicherungswesens beschäftigt:

Notz: … Das Problem ist, dass Sie mit diesen Daten sehr exakte Profile über den körperlichen, aber auch über den psychischen Zustand einer Person erstellen können, und es gibt diverse Personen und Institutionen, die ein massives Interesse an solchen Daten haben: Krankenkassen, die Pharmaindustrie, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter, Banken – alle wollen gerne wissen, wie wahrscheinlich es ist, dass ich krank werde oder eben nicht krank werde. Und man sollte ein Interesse daran haben, diese Daten zu schützen. …

Und wie gesagt, es ist diese Problematik: Der technische Fortschritt und die Rechenleistung, die Sie heute haben, ermöglichen eben eine Gesamterfassbarkeit und Auswertung unseres Lebens in einer Form, wie sie nie vorstellbar war. Und deswegen muss die Politik jetzt eben sozusagen Schranken schaffen, um den Datenschutz herzustellen, denn wenn sie ihn in der digitalen Welt verlieren, den Datenschutz, dann verlieren sie ihn im gesamten Leben, dann ist die Privatsphäre von vorgestern.

In den Radionachrichten wird von Notz ferner damit zitiert, dass Versicherungen bereits jetzt aktiv in sozialen Netzwerken nach Gesundheitsangaben suchen (hier lässt sich z.B. daran denken, dass jemand ein Foto mit Zigarette veröffentlicht, oder dass er darüber berichtet, dass er krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann etc.).

II. Die Selbstbetroffenheit der Nutzer

Auf der anderen Seite haben die netzpolitisch engagierten Player im Jahr 2013 – dem Jahr der NSA-, GCHQ-, BND- etc. -Enthüllungen – die frustrierende Erkenntnis gewonnen, dass Überwachung nicht unmittelbar fühlbar ist. Der „Aufschrei“ über die flächendeckende Überwachung ist bisher weitgehend ausgeblieben. Als Schlussfolgerung haben Markus Beckedahl in seinem Talk mit dem Titel „Der Kampf der Netzneutralität“ und Constanze Kurz in einem Interview gestern (beide auf dem Chaos Communication Congress #30c3, Link für das Interview von Constanze Kurz habe ich leider nicht) wieder einmal hervorgehoben, dass es in der Zukunft wichtig sein wird, unseren Mitbürgern Beispiele der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit zu präsentieren, um ihnen die Massivität der ungebremst fortgeführten Eingriffe zu verdeutlichen (s. z.B. hier).

Ein solches Beispiel bietet auch das Interview mit von Notz im Deutschlandradio Kultur, in dem er einen Bogen zu aktuellen Tarifen von Versicherungen schlägt. So berichtet er davon, dass – ähnlich wie bei aktuellen Versicherungsmodellen für Autofahrer – derzeit Versicherungsnehmern, die über ihre gesundheitlich relevanten Gewohnheiten Auskunft geben, „bessere“ Tarife angeboten werden – und dementsprechend auf lange Sicht die übrigen Versicherungsnehmener, die ihre Daten nicht zur Verfügung stellen wollen, weil sie grundsätzlich dagegen sind, oder weil sie vielleicht besonders ungesund leben, nur schlechte bzw. teurere Tarife erhalten werden:

Argumentiert wird ja bei der Selbstvermessung immer mit der Freiwilligkeit. Es wird gesagt, ja, die Leute machen das ja freiwillig. Tatsächlich ist es aber so, dass natürlich, wenn Versicherungen erst mal auf den Trichter kommen, dass Leute das freiwillig machen, dann kriegen eben diejenigen, die dokumentieren, was sie tun, trinken, essen, rauchen, eben gute Tarife, und die anderen nicht – heißt, wenn Sie nicht dokumentieren, dass Sie nicht rauchen, dann rauchen Sie eben für die Versicherung, und dann bezahlen Sie einen dementsprechend höheren Tarif. …

Und gegen diese Geschäftspraktiken, die sich dort jetzt sehr konkret anbahnen und die unmittelbar vor der Tür stehen, muss jetzt gehandelt werden und eben nicht erst in vier Jahren oder fünf Jahren. Es ist eben kein Science-Fiction, worüber wir hier reden, sondern es sind ganz reale Fakten, mit denen wir uns auseinandersetzen müssen.

Die Analyse von von Notz ist meines Erachtens nach richtig. Es ist ein klassisches Beispiel von persönlicher Betroffenheit – allerdings mit dem „Zuckerl“ der Freiwilligkeit. Von Notz sollte allerdings noch einen Schritt weiter denken und die Erfahrungen aus anderen Bereichen beachten: In Zeiten von Big Data müssen Versicherungen nur die ihnen vorliegenden, öffentlich bei Facebook etc. verfügbaren und von den Versicherungeneingekauften Daten miteinander kombinieren, um selbst über Leute, die selbst einen solchen „freiwilligen“ Tarif mit „freiwilliger“ Übermittlung von Daten (bewusst oder unbewusst) nicht gewählt haben, eine Menge zu erfahren.

Beispielsweise könnte bei einem Versicherungsnehmer [Beispiele ohne statistische Belege],

  • deren Freunde und Bekannte überwiegend rauchen, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass diese Person auch raucht,
  • deren Freunde und Bekannte überwiegend wenig Sport treiben, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass diese Person auch wenig Sport treibt,
  • deren Freunde und Bekannt überwiegend (gefährlichen) Wintersport treibt, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass diese Person auch (gefährlichen) Wintersport treibt,
  • deren Freunde und Bekannte überwiegend einen rasanten Fahrstil pflegen, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass diese Person ebenfalls rasant fährt oder sich im Fahrzeug mit den rasanten Fahrern befindet und dadurch zu Schaden kommt,
  • etc.

Die „Freiwilligkeit“ dürfte daher derzeit nur dazu dienen, ausreichend Daten zu sammeln, um später Vorhersagen über die Risiken auch bei Menschen machen zu können, über die (bisher) keine Daten vorliegen. Wer sich an Scoring erinnert fühlt, hat Recht.

III. Gesetzlicher Änderungsbedarf und Vorschläge

Von Notz spricht sich dafür aus, dass Versicherungen ein solches Vorgehen bereits jetzt (und nicht erst in der nächsten Legislaturperiode) untersagt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Grünen entsprechende Vorschläge in den Bundestag (und die Landtage – beispielsweise sind die Grünen in Badem-Württemberg und Hessen an der Landesregierung beteiligt, und es gibt umfassende Landesdatenschutzgesetze) einbringen werden.

1. Derzeitige gesetzliche Regelungen zu Gesundheitsdaten

Eine Möglichkeit wäre eine entsprechende Klarstellung von § 3 Abs. 9 BDSG (Regelung zu besonders sensitiven Daten), der derzeit noch lautet:

(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Ergänzt wird § 3 Abs. 9 BDSG durch eine Regelung zur Einwilligung in § 4a Abs. 3 BDSG:

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Und weiter durch Regelungen zur Erlaubnis der Nutzung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung in § 28 Abs. 6-9 BDSG, die hier nicht zitiert werden sollen (Gesetzestext hier), interessant ist aber insbesondere Abs. 8:

(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

2. Änderungsvorschläge

Einfach ins Unreine gedacht (!) – hier lassen sich sicherlich auch andere Formulierungen finden – könnte man folgende Ergänzungen in § 3 Abs. 9 BDSG, 4a BDSG und § 28 BDSG vornehmen:

§ 3 Abs. 9 BDSG: Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Zu den Angaben über die Gesundheit gehören auch Angaben, die allein oder in ihrer Gesamtheit oder in Verbindung mit anderen Angaben Rückschlüsse auf Umstände erlauben, die mit der Gesundheit in Zusammenhang stehen.

§ 4a Abs. 3 BDSG: Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Die Einwilligung in die Nutzung von Daten Dritter, insbesondere nach § 3 Abs. 9 Satz 2 BDSG zur Bestimmung von Angaben über die Gesundheit des Betroffenen ist unzulässig.

In § 28 Abs. 8 BDSG könnte man einen Satz 3 ergänzen:

Die Verwendung von Daten Dritter, insbesondere nach § 3 Abs. 9 Satz 2 BDSG, zur Bestimmung von Angaben über die Gesundheit des Betroffenen ist unzulässig.

Ein weiterer Ansatz (nicht nur für dieses Problem) wäre, in § 3 BDSG zu definieren, wann Daten (wie in § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG aufgegriffen) öffentlich gemacht sind. Man könnte eine neuen Absatz 12 anfügen:

§ 3 Abs. 12 BDSG: Daten werden durch den Betroffenen öffentlich gemacht, wenn er diese bewusst einem unbestimmten und unbestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht hat.

Möglicherweise könnte man das zusätzlich mit § 35 BDSG (Löschung) verzahnen, so dass der Betroffene die Möglichkeit hat, einmal öffentlich gemachte Daten auch wieder zu entfernen, und damit auch die Rechtsfolge des § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG aufzuheben. Im Hinblick auf ein möglicherweise bald eingeführtes „Recht auf Vergessenwerden“ wäre dies ohnehin geboten.

Wir dürfen gespannt sein, welche Vorschläge von Notz und die Grünen demnächst präsentieren. Da SPD (ich denke z.B. an Lars Klingbeil) und CDU (ich denke z.B. an Dorothee Bär) sich auch mit dem Thema Datenschutz profilieren wollen (zumindest kleine Teile von SPD/CSU) könnte sogar ein parteiübergreifender Ansatz erfolgen …

IV. Weitere Beispiele für Selbstbetroffenheit?

Welche weiteren Beispiele für Selbstbetroffenheit fallen Euch ein? Ergänzungen und Vorschläge bitte in den Kommentaren.

 

(Update am 02.01.2013: Kleine sprachliche Fehler)