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Aus aktuellem Anlass: Meldepflichten für offene Netze?

Wie die Bristol Wireless News (auf Basis eines spanischen Artikels) berichten, wurden fünf spanischen Dörfer Bußgelder o.ä. auferlegt, weil sie Funknetze betrieben haben, ohne diese der zuständigen Behörde, der CMT (dürfte vergleichbar unserer Bundesnetzagentur sein), zu melden (wie es nach der Auffassung der CMT aufgrund von § 6.2 des dortigen „Telekommunikationsgesetzes“ wohl erforderlich gewesen wäre).

Da die großen TK-Anbieter offenbar nicht gewillt waren, die Dörfer mit breitbandigem Internet zu versorgen, haben die Dörfer selbst die Initiative ergriffen und einige wenige Internetzugangspunkte eingerichtet/einrichten lassen und den Zugang per WLAN den Bewohnern zur Verfügung gestellt

“We got into this situation by providing a public service, by replacing someone, an agency or operators who have not done their work,” he said. The nearest telephone exchange to the village is three kilometres away and its wiring is old and inadequate, according to the mayor. “There was no coverage,” he adds. In the absence of companies providing a service, they decided to take action themselves, “so people could read their email or use the internet,” he explained.

Der Knackpunkt für einen ähnlichen Fall in Deutschland dürfte sein, dass die Dorfverwaltung ihren Bewohnern den Dienst gegen ein Entgelt angeboten hat (wohl zwischen 6 und 9 Euro).

§ 6 Abs. 1 TKG lautet:

Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

Die Betreiber offener Netze (und hier auch die Dorfverwaltung) erbringen regelmäßig Telekommunikationsdienste. Voraussetzung für die Meldepflicht ist aber gewerbliches Handeln. Gewerblich gemäß § 6 TKG ist der Betrieb, wenn er auf Dauer anlegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Schütz, in: BeckTKG, § 6 Rn. 59). Auch die Erhebung von Beiträgen, die lediglich auf Kostendeckung zielen, erfüllt die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht.(BT-Drs. 15/2316, 60; Schütz, in: BeckTKG, § 6 Rn. 59). Eine Bagatellgrenze sieht das TKG nicht vor. An die Öffentlichkeit sind Telekommunikationsdienste gerichtet, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen. Liegt demnach ein geschlossener Nutzerkreis vor, entfällt auch die Meldepflicht. Dies trifft z.B. auf Firmennetze zu.

Offene Netze richten sich aber grundsätzlich an die Öffentlichkeit und nicht an einen geschlossenen Nutzerkreis. Werden also durch Beiträge gleich welcher Art, auch nur mit der Absicht der Kostendeckung erhoben, ist eine Meldung bei der Bundesnetzagentur zwingend. Offene Netze hingegen, bei denen die Nutzer selbst auf eigene Kosten und ohne wirtschaftlich relevante Gegenleistung das Netz aufbauen, betreiben und Dritten bereitstellen, unterliegen der Meldepflicht nicht.

Bei der Dorfverwaltung kann man sicher im Zweifel auch darüber streiten, ob nicht auch ohne Entgelt bereits ein „gewerbliches“ Angebot vorliegt, da es durch Steuergelder finanziert wird… Das habe ich mir allerdings noch nicht genauer angesehen.

S. auch etwas ausführlicher Diss, S. 57.

Abschließend sei noch auf die Informationsseite der Bundesnetzagentur hingewiesen: http://www.bundesnetzagentur.de/enid/RegulierungTelekommunikation/Meldepflicht\_9i.html