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AG München: IP-Adresse nicht personenbezogen (?)

Gegen die wohl mittlerweile absolut h.M. (LG Berlin, K&R 2007, 601; LG Hamburg CR 2005, 136, 140; AG Berlin Mitte K&R 2007, 600; Hoeren, Skript Internetrecht (Stand September 2008), 439; Kitz, GRUR 2003, 1014, 1018; Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380, 386; Tinnefeld in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 4.1 Rn. 21; Spindler/Dorschel, CR 2005, 38, 44; Wu?stenberg, TKMR 2003, 105, 107) sieht das AG München die IP-Adresse nicht als personenbezogenes Datum an (AG München, Urteil vom 30.09.2008 – 133 C 5677/08 (Volltext), nicht rechtskräftig) (Ebenso wohl Eckhardt, K&R 2007, 602, 603, der dynamische IP-Adressen als nur relativ personenbezogen und damit ha?ufig nicht personenbezogen bezeichnet und damit auf einer Linie mit dem AG München liegen dürfte).

Im Ergebnis dürfen nach Ansich des AG München Webseiten IP-Adressen ihrer Nutzer speichern.

Als Grund führt das AG München an, dass der Webseiten-Provider nur die IP-Adresse vorliegen habe, nicht aber die dazugehörigen Bestandsdaten. Allerdings sind Daten bereits dann personenbezogen, wenn durch Hinzuziehung anderer Daten Personenbezug hergestellt werden kann. Und diese Daten könnte sich der Webseiten-Provider z.B. mittels des Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG beim Access Provider holen. Damit ist es aber möglich, Personenbezug herzustellen und die Daten sind eben doch personenbezogen (s. eingehend Diss, S. 304 ff.).

Das Urteil dürfte deshalb kaum Bestand haben und wird wohl in der zweiten Instanz aufgehoben werden. Jens Ferner vom Datenschutz-Blog bezeichnet das Urteil denn auch als „nutzlos und lieblos“.

Update: Auch Hoeren vertritt diese Auffassung (s. Skript Internetrecht, Stand September 2008, S. 439).