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OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.10.2013 – 11 W 39/13: Prüfungspflichten des Admin-C erst ab Kenntnis

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.10.2013 – 11 W 39/13: Prüfungspflichten des Admin-C erst ab Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung

Leitsätze (des Verfassers):

1. Es ist dem Admin-C nicht zuzumuten, jeden Inhalt der Domains, bei denen er die Stellung und Funktion eines Admin-C übernommen hat, auf urheberrechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Eine Vorabprüfung kann daher nicht verlangt werden.

2. Eine Prüfungspflicht des Admin-C im Hinblick auf geschützte Werke kann erst entstehen, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete Werk hingewiesen wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Admin-C dazu verpflichtet, die konkreten Angebote auf der Domain unverzüglich zu sperren.

3. Nach Kenntnis hat der im Rahmen dessen, was ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Domaininhaber, noch andere Domaininhaber, bei denen er als Admin-C fungiert, auf ihren Websites die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten.

4. Diese Prüfungspflicht bezieht sich nur auf gleichartige Rechtsverletzungen. Im Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die das Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person desjenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Lichtbilds den Verletzungstatbestand erfüllt.

Volltext des Urteils zum Download

Anmerkung:

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 21.10.2013 zu den Prüfungspflichten des Admin-C Stellung genommen. Dabei hat sich das OLG Frankfurt insbesondere der neueren BGH-Rechtsprechung angeschlossen, dass Prüfungspflichten des Internet Service Providers erst ab Kenntnis von der konkreten und klaren Rechtsverletzung entstehen können (ebenso BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, MMR 2013, 535 – Google-Autocomplete; BGH, Urt. v. 27.3.2012 – VI ZR 144/11, MMR 2012, 623 – RSS-Feeds; BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 – Alone in the Dark). Vor diesem Zeitpunkt ist dementsprechend ein Anspruch aus Störerhaftung nicht begründet. Wer also nach Hinweis das rechtsverletzende Werk unverzüglich entfernt, der haftet nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung (so auch zum Portalbetreiber OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2013 – 4 W 78/13).

Anschließend hat das OLG Frankfurt sich mit dem konkreten aus den Grundsätzen der Störerhaftung resultierenden Pflichtenprogramm des Admin-C beschäftigt:

Auf der einen Seite zieht das OLG Frankfurt die Prüfungspflichten sehr weit. Der Admin-C, der auf eine konkrete klare Rechtsverletzung (hier: eines Urheber- bzw. Lichtbildrechts) hingewiesen wird, muss nicht nur dafür Sorge tragen, dass das geschützte Werk von der betroffenen Domain entfernt wird, er muss „im Rahmen des ihm technisch und wirtschaftlich zumutbaren“ auch dafür Sorge tragen, dass das konkrete Werk auf allen von ihm betreuten Domains (auch von anderen Domain-Inhaber) entfernt wird. Diese Pflicht ist extrem weit. Es stellt sich die Frage, wie der Admin-C die von ihm betreuten Domains prüfen soll. Denn häufig hat der Admin-C auf die Inhalte der von ihm betreuten Domains keine unmittelbaren Zugriffsmöglichkeiten, sondern kann diese wie ein normaler Nutzer nur „von außen“ einsehen. Er könnte dies z.B. durch eine auf die von ihm betreuten Domains eingeschränkte Websuche („site: abc.de“) versuchen.

Allerdings schränkt das OLG Frankfurt die Pflichten des Admin-C durch den Begriff der technischen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Bei einem Admin-C, der nur eine relativ geringe Anzahl an Domains betreut, wird eine Prüfung nach den Maßstäben des OLG Frankfurt daher noch zumutbar sein. Von einem Admin-C, der mehrere hundert oder tausend Domains betreut, wird eine solche Prüfung aber nicht zu verlangen sein. In diesem Fall dürfte aber nach dem OLG Frankfurt eine Pflicht zur Prüfung aller Domains des betroffenen Domain-Inhabers bestehen.

Auf der anderen Seite schränkt das OLG Frankfurt – wohl im Hinblick auf den oben dargestellten weiten Rahmen – ebenfalls unter Rückgriff auf die neuere BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 – Alone in the Dark) den Begriff der „kerngleichen Rechtsverletzung“ deutlich ein. Eine kerngleiche Rechtsverletzung soll sich nämlich allein auf das konkrete Werk beziehen. Andere, auch ähnliche Werke, sind davon nicht mehr umfasst. Im vorliegenden Fall ging es um ein Lichtbildwerk, das vermutlich den Antragsteller zeigte. Der Admin-C musste hier nicht alle Werke entfernen, die die betroffene Person zeigen, sondern nur und ausschließlich das konkret benannte Werk, das durch die angezeigte Rechtsverletzung betroffen ist (ebenso BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, NJW 2013, 784 Rn. 32 – Alone in the Dark).

OLG Köln: Keine Störerhaftung des Admin-C

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 15.08.2008 – 6 U 51/08 Stellung genommen zur Haftung des Admin-C (vgl. dazu auch Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 761; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 137).

Dem Admin-C einer Domain ist die (ständige) Kontrolle von, mit einer Domain verbundenen, Internetinhalten (Webseiten) nicht zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträgen o.ä. aufrufbaren Webseiten. Weiterhin kann der Admin-C entsprechend seinen Aufgaben und technischen Möglichkeiten grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Webseiten zugreifen und diesen verändern. Er könnte allenfalls eine vollständige – im Einzelfall möglicherweise unverhältnismäßige – Löschung der Domain veranlassen. (Leitsatz 5, MIR 2008, Dok. 302)

Was folgt daraus für den Access Provider (und damit den Betreiber offener Netze)? Die Mannigfaltigkeit der Rechtsverletzungen ist noch deutlich größer und noch viel weniger kontrollierbar. Wenn also der Admin-C nach den Überlegungen des OLG Köln nicht haftet, dann erst recht nicht der Access Provider.

Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Wie es aussieht, kommen einige Fälle der Störerhaftung auf den BGH zu (s. auch OLG Frankfurt: Haftung des WLAN-Betreibers).