Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein aktuelles Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 13.12.2013 – 308 S 25/13), in dem das LG Hamburg als Berufungsinstanz ein Urteil des AG Hamburg (Urt. v. 27.9.2013 – 22a C 94/13) aufhob. Das AG Hamburg hatte die Auffassung vertreten, dass es für einen Filesharing-Fall, der vor Inkraftreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken erhoben worden war, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht zuständig sei.
Nach dem am 9.10.2013 in Kraft getretenen § 104a UrhG ist für bestimmte Fälle der Urheberrechtsverletzung der fliegende Gerichtsstand nämlich nicht mehr möglich: § 104a Abs. 1 UrhG lautet:
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Ebenso hatten auch andere Entscheidungen des AG Hamburg die Rechtslage bewertet (s. Nachweise hier). Das LG Hamburg hat das Urteil des AG Hamburg nun aufgehoben und eine Anwendung des § 104a UrhG auf Altfälle abgelehnt. Es soll dazu ausgeführt haben:
Eine (…) Einschränkung des § 32 ZPO (…) steht (…) der gesetzgeberischen Intention der größeren Flexibilität, der Waffengleichheit von Verletzer und Verletztem bei bundesweit begangenen Delikten und der Herausbildung von Fachkompetenz bei den Gerichten entgegen.
Die vom Amtsgericht angeführten Bedenken gegen den fliegenden Gerichtsstand stellen sich als rechtspolitische Forderungen dar, die vom Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (…) bewusst hingenommen sind. Sie sind nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit (…) zu verneinen.
Der Volltext liegt bisher noch nicht vor.
Zu beachten ist bei der Entscheidung, dass es um die Anwendung von § 104a UrhG – also der Zuständigkeitsbestimmung geht. Die bisher bekannt gewordenen Entscheidungen des AG Hamburg drehten sich hingegen um die Beschränkung des Streitwerts und der Schadensersatzsumme nach § 97a Abs. 3 UrhG. Das Urteil ist daher nicht ohne Weiteres übertragbar.