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Lesetipp: Faustmann/Ramsperger, Abmahnkosten im Urheberrecht – Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG, MMR 2010, 662

In der MMR 2010, S. 662 ff. ist ein Artikel von Faustmann und Ramsperger zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG erschienen.

In der Einleitung greifen die Autoren die Kritik an der Norm sowie den Umstand auf, dass die Pressemitteilung des BGH zum Urteil „Sommer unseres Lebens“ helle Aufregung in der Abmahnszene hervorgerufen hat (s. dazu hier, hier und hier).

Einen durchschlagenden Anwendungserfolg in der Praxis kann man der Neuregelung bislang nicht bescheinigen.

Weiter gehen die Faustmann/Ramsperger auf die bisherige „spärliche“ Judikatur zu § 97a Abs. 2 UrhG ein.

Anschließend behandeln sie die Tatbestandsmerkmale der Norm.

Zum einfach gelagerten Fall weisen die Autoren die Auffassung zurück, dass schon wegen der Ermittlung der Daten durch ein spezialisiertes Unternehmen kein einfacher Fall gegeben sei:

Eine solche Begründung hätte zur Folge, dass jedes Mal, wenn gem.  § 101 Absatz 9 UrhG bei den Gerichten die Auskunft über den Verletzer beantragt wird, die Anwendbarkeit von §?97A Absatz 2 UrhG ausgeschlossen wäre. Dies kann ersichtlich nicht gewollt sein, denn der zeitgleich eingeführte Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG soll die Ermittlung des Nutzers gerade vereinfachen. … Auch in rechtlicher Hinsicht kann nicht von einem größeren Bearbeitungsumfang gesprochen werden, da bei den immer gleichen Rechtsverletzungen in standardisierten Verfahren ebensolche Abmahnschreiben verwendet werden.

Bezüglich des Merkmals des einfach gelagerten Falls stellen die Autoren fest, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Tauschbörsenfälle jedenfalls grundsätzlich Anwendung findet und sich bei nur einem Lied eine Anwendbarkeit wohl vor den Gerichten durchsetzen werde. Anschließend sprechen sie sich für eine geringe Schwelle bei ca. 5 Liedern aus. Zum Angebot eines kompletten Albums schreiben sie:

Aber hier ist zu berücksichtigen, dass mit dem Anbieten eines ganzen Albums in einem großen Umfang in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird. Gerade dann, wenn dieses Album gerade veröffentlicht wurde, kommt noch hinzu, dass durch das Anbieten in Tauschbörsen die Vermarktung des Werks erheblich beeinträchtigt werden kann.

Zum Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“:

Geschäftlicher Verkehr meint nicht unbedingt ein Einnahmeinteresse, sondern setzt vielmehr eine unternehmerische oder kaufmännische Betätigung voraus. Auch unter Wertungsgesichtspunkten überzeugt es, unternehmerische Verstöße wesentlich härter zu sanktionieren, nicht zuletzt, weil sie oftmals wettbewerblich motiviert sind. Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen dürfte in aller Regel von einem Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auszugehen sein. Die Verletzungshandlung erfolgt ganz überwiegend im privaten Bereich.

Anschließend gehen die Autoren noch auf die Frage nach weitergehendem Schadensersatz ein und stellen die bisherigen Urteile dazu dar und schließen mit einem Fazit.

BGH entscheidet zur Haftung des Betreibers eines WLAN

Die lang erwartete Entscheidung des BGH zur Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Internetzugangs ist heute gefallen (s. Pressemitteilung hier). Der Volltext liegt noch nicht vor, eine endgültige Analyse des Urteils ist also noch nicht möglich.

Die Pressemitteilung verrät uns drei Dinge:

1. Störerhaftung

Der BGH hat die Störerhaftung des Beklagten angenommen. Dabei hat er angenommen, dass eine Pflicht zur Sicherung des WLAN besteht:

„Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.“

Dabei fällt nur wenig ins Gewicht, dass die einmalige Einrichtung der Sicherung ausreicht. Denn nach Auffassung des BGH muss überhaupt eine Sicherung eingeführt werden.

Wie der BGH die Störerhaftung im Einzelnen begründet, dazu enthält die Pressemitteilung keine Hinweise. Ob also eine „Gefahrenquelle“ vorliegt, oder sich die Pflichten aus anderen Gesichtspunkten ergeben, bleibt der Begründung vorbehalten. Es ist zu hoffen, dass sich der BGH in seiner Begründung ausführlich mit der Meinung in der Literatur auseinandersetzt und die einzelnen Haftungselemente ausführlich diskutiert.

Interessant ist auch, dass der BGH zur Stärke des zu wählenden Passworts Stellung nimmt. Ein zu kurzes, also leichter zu knackendes Passwort hätte ihm vermutlich nicht gereicht.

„Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt.“

Welche Folgen dieser Teil der Entscheidung hat, lässt sich derzeit – ohne Lektüre der Urteilsgründe – noch nicht wirklich absehen. Zumindest die Pressemitteilung geht allerdings auf das viel größere Problem der offenen Netze, Internet-Cafes etc. überhaupt nicht ein. Für Private im Allgemeinen ist die Rechtsfolge aber zunächst eindeutig: Verschlüsselung ist Pflicht. Ob dies auch für gewollt offene Netze gilt, muss sich noch zeigen.

2. § 97a Abs. 2 UrhG

Sehr interessant ist, was der BGH zu § 97a Abs. 2 UrhG gesagt hat:

„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“

Im vorliegenden Fall sieht der BGH § 97a Abs. 2 UrhG und damit die Kostendeckelung also als anwendbar an. Damit hat er wenigstens zur Kostendeckelung bei Filesharing-Fällen entschieden.

3. Deliktische Haftung und Privilegierung

Nicht überraschend ist, dass die deliktische Haftung ausscheidet. Allerdings enthält die Pressemitteilung keinen Hinweis auf §§ 7 ff. TMG, also die Privilegierungstatbestände für Provider. Ob der BGH den Privaten also als Access Provider angesehen hat, bleibt zunächst noch offen. Das OLG Frankfurt hatte in seiner Entscheidung dazu ebenfalls kein Wort verloren.

4. Fazit

Das Urteil des BGH ist nach bisherigem Stand sehr unbefriedigend. Im Hinblick auf die deliktische Haftung geht es nicht weiter als das Urteil des OLG Frankfurt. Eine andere Entscheidung war hier auch nicht denkbar.

Die Annahme der Störerhaftung hingegen kann erhebliche Auswirkungen haben. Dies lässt sich aber erst endgültig sagen, wenn die Begründung vorliegt.

Links und Besprechungen:

(Keine) Auswirkungen des Vorratsdatenspeicherungsurteils auf Filesharing-Fälle

IP-Notiz hat einen Beitrag zu den Auswirkungen des Urteils des BVerfG zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Denn teilweise wurde als Schlussfolgerung aus dem Urteil gezogen, dass auch die Daten (=IP-Adressen), die für die Ermittlung der Bestandsdaten von Filesharing-Nutzern verwendet werden, z.B. durch den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG (s. dazu hier), betroffen seien. Diese Auffassung habe ich im privaten Umkreis auch mehrfach gehört.

Der Beitrag bei IP-Notiz erläutert richtigerweise, dass dies nicht der Fall ist. Denn die Auskunft durch den Access Provider in Filesharingfällen erfolgt in aller Regel aufgrund von Daten, die nach §§ 96 ff. TKG zur Abrechnung oder zur Vermeidung von Missbrauch durch die Provider gespeichert werden (s. dazu Gietl/Mantz, CR 2008, 810, 812; zum Auskunftsanspruch ausführlich Welp, Auskunftspflicht von Access-Providern, 2009). Es handelt sich also (idealerweise) um vollkommen getrennte Datenpools (so auch die Ergebnisse einer Bitkom-Umfrage unter deutschen Providern, s. dazu hier).

Damit hat das Urteil des BVerfG auf Filesharing-Fälle keinerlei Auswirkung.

Links:

Lesetipp: Knies/Kettmann, Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Fällen

Knies und Kettmann haben bereits im Jahr 2009 einen Beitrag zur Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG mit dem Titel „Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00: Greift die neue Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auch in der Tauschbörse? Aufatmen bei den Abgemahnten“ veröffentlicht.

In der Literatur ist noch immer umstritten, ob § 97a Abs. 2 UrhG auf typische Filesharing-Fälle anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass die Anwaltskosten der Abmahnung, die der Rechtsverletzer nach § 97a Abs. 1 UrhG bzw. über das Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu tragen hat, auf 100,- € gedeckelt würde. Da zusätzlich in vielen Fällen es dem Rechtsinhaber schwer fallen dürfte, das Verschulden des Abgemahnten zu beweisen, und dadurch auch der jeweils geforderte Schadensersatzbetrag entfiele, bliebe der „Abmahnindustrie“ für die Abmahnung nur dieser reduzierte Betrag.

Natürlich argumentieren die beteiligten Anwälte vehement gegen eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG.

Die Argumente hat bereits Hoeren in seinem Beitrag in der CR 2009, Heft 6, S. 378 (s. dazu hier) beleuchtet und sich klar für einen Deckelung der Abmahnkosten ausgesprochen.

Der Beitrag von Knies und Kettmann geht in die selbe Richtung und begründet sehr anschaulich, warum die Deckelung greifen muss. Dabei behandeln die Autoren die jeweiligen Argumente:

1. Argument: „Kein einfach gelagerter Fall“, weil Adressermittlung nötig

„Gegenargument: Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da die Abmahnkanzleien tausende Abmahnungen pro Monat erstellen, weshalb sowohl das Anschreiben als auch die Adressermittlung ohne großen Arbeitsaufwand und damit offensichtlich routinemäßig geschieht. Außerdem handelt es sich um einen Standardschriftsatz bei welchen lediglich personenbezogene Daten ersetzt werden. Diese Arbeit wird zudem häufig vom Kanzleipersonal, d.h. nicht zwingenderweise von einem Rechtsanwalt zu erledigen sein. Deshalb wird man bei Filesharing – Fällen meist einen einfach gelagerten Fall bejahen dürfen.“

Damit haben die Autoren völlig recht. Wer die Abmahnungsschreiben gesehen hat, weiß, dass hier exakt einmal der 10-15 Seiten-Brief erstellt wurde (von wenigen Ergänzungen abgesehen). Die jeweiligen Daten des Abgemahnten dürften über eine Serienbrief-Funktion eingefügt werden, so dass der Arbeitsaufwand praktisch Null ist. Auch die Ermittlung der Daten erfolgt in einem einfachen Verfahren. Denn wie sich an den Kostenentscheidungen des OLG Köln zeigt, werden auch die Verfahren nach § 101 UrhG in Einheiten von mehreren 1000 Datensätzen auf einmal betrieben.

2. Argument: Filesharing nicht als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt

Hiergegen wenden die Autoren ein, dass der Gesetzgeber zwar nicht in der Gesetzesbegründung, wohl aber in der Pressemitteilung gerade einen Filesharing-Fall beschrieben hat (s. hier).

Der Gesetzgeber ging also durchaus davon aus, dass auch Filesharing einen „einfach gelagerten Fall“ darstellt. Zudem ist, wie Knies und Kettmann richtigerweise feststellen, ein Unterschied zwischen Filesharing und den in der Gesetzesbegründung genannten Beispielen zumindest in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied zu sehen ist.

3. Argument 3: Unüberschaubar großer Adressatenkreis

Auch hier liegen die Autoren richtig, wenn sie meinen:

„Die Beispielsfälle, die der Gesetzgeber (und das Bundesjustizministerium) aufzählen allesamt von Internetsachverhalten ausgehen, sei es durch Einblendung eines Kartenausschnittes auf einer Website oder eben das Angebot durch eine Schülerin zum Download. In all diesen Fällen ist die Verletzung der Urheberrechte (theoretisch) weltumspannend. Der Gesetzgeber wollte und will aber eben genau auch diese Fälle „privaten Unrechts“ unter der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG erfassen.“

4. Argument: Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

„Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG ist allein entscheidend, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, also hinsichtlich ihrer Begehungsweise aus Sicht des Täters beurteilt werden muss (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“). Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).“

5. Fazit

Insgesamt ein sehr informativer und wichtiger Beitrag, der die Argumente der Abmahnanwälte gut und logisch widerlegt.

Links:

Beitrag „Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG“, K&R 2009, 21 online

Mittlerweile ist der Beitrag mit dem Titel „Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG“, erschienen in Heft 1/2009 der Kommunikation und Recht (K&R 2009, 21) online verfügbar. Download hier.

S. dazu auch:

Lesetipp: Bleich, Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird, c’t 1/2010, S. 154-157

In Heft 1/2010 der c’t hat Holger Bleich unter dem Titel „Die Abmahn-Industrie – Wie mit dem Missbrauch des Urheberrechts Kasse gemacht wird“ eine Bestandsaufnahme der Massenabmahnungen in Deutschland veröffentlicht.

Interessant sind bereits die Zahlen der Auskunftsbegehren des Landgericht Köln: 2008 noch 82, 2009 bereits 2824, wobei 15-3500 Adressen pro Antrag betroffen waren, die in der Summe schon „in die Millionen“ gehen sollen.

Insbesondere arbeitet der Autor heraus, dass für die Rechteinhaber die Massenabmahnung deutlich profitabler sein könnte als der legale Verkauf des Stücks.

Weiter führt er mehrere Fälle an, in denen die behauptet sichere Beweislage unzweifelhaft falsch sein dürfte, was die Gerichte teilweise kaum beeindruckt:

„Ist die Abmahnung erst einmal ins Haus geflattert, hat sich die Beweislastumkehr bereits umgekehrt. Die Gerichte schenken eher der angeblich beweissicheren, unabhängigen Datenerhebung Glauben als den Beteuerungen der Abgemahnten. Wer in dieser Falle steckt, muss Gegenbeweise liefern, und selbst eine Log-Datei oder der Beleg der Abwesenheit genügen als Nachweise kaum.“

Weiter stellt der Artikel einzelne Protagonisten der „Abmahn-Industrie“ und die Finanzierungsmodelle (die Anwälte finanzieren sich quasi selbst) dar.

Schlussendlich enthält der Artikel ein Interview mit Rechtsanwalt Dr. Römermann, Hannover, mit dem Titel „Verbotene Rechtsdienstleistungen?“ über die Tätigkeit von Unternehmen, die die Rechtsverletzungen aufdecken und aufzeichnen.

Lesetipp: Schneider, Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter

Adrian Schneider hat einen interessanten Beitrag mit dem Titel „Akteneinsicht bei Filesharing: Der Krampf geht weiter“ zu einem Beschluss des LG Duisburg und zum Akteneinsichtsrecht bei Filesharingfällen nach § 406e StPO und dessen Verhältnis zu § 101 UrhG geschrieben.

Sein Fazit:

Eigentlich sollten all diese Probleme durch den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gelöst werden. Auch wenn sich damit zahlreiche neue Probleme auftaten, schien zumindest eine Entlastung der Staatsanwaltschaften einigermaßen funktioniert zu haben. Ob das auch so bleibt, wird sich zeigen. Das LG Duisburg hat jedenfalls die Tür zurück zur Akteneinsicht wieder einen Spalt weit geöffnet.

OLG Köln: Urt. v. 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09 – Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen Dritter

Das OLG Köln hat am 23.12.2009 zur Störerhaftung des Internetanschlussinhabers geurteilt und ist dabei u.a. von einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers ausgegangen, der also die Identität des jeweiligen Nutzers offenbaren soll (Az. 6 U 101/09).

OLG Frankfurt: Keine Pflicht zur „Speicherung auf Zuruf“ nach § 101 UrhG

Thomas Hoeren berichtet im Beck-Blog über einen Beschluss des OLG Frankfurt (Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 41/09), in dem das OLG Frankfurt der durch nichts begründeten Lösung des LG Hamburg (Urt. v. 11.03.2009 – 308 O 75/09), dass ein Provider quasi live IP-Adressen auf Zuruf speichern soll, eine Absage erteilt. Als Begründung scheint das OLG Frankfurt auf die hierfür fehlende Rechtsgrundlage abzustellen. Der Volltext steht leider noch nicht zur Verfügung.

Update 2.2.2010: Der Volltext ist jetzt bei JurPC verfügbar.

S. dazu auch:

Lesetipp: Klickermann, Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs, K&R 2009, 777

In der K&R ist ein Aufsatz von Klickermann mit dem Titel „Der Gerichtsstand des zivilrechtlichen Drittauskunftsanspruchs“ (K&R 2009, 777) erschienen.

Klickermann behandelt diejenigen Urteile, die sich zur Frage des Gerichtsstands beim Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG geäußert haben. Dabei spricht er sich gegen eine restriktive Auslegung (auch im Wege der Einschränkung des fliegenden Gerichtsstands) aus.