Archiv der Kategorie: Urteile und Beschlüsse

OLG Frankfurt: Keine Begehungsgefahr bei Host Provider, der nach Kenntnis von Rechtsverletzung angegriffenen Inhalt entfernt und ankündigt, den Sachverhalt zu prüfen

Ich möchte nur kurz auf einen aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 18.6.2015 – 16 W 29/15; vorgehend LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.5.2015 – 2-03 O 198/15) hinweisen:

Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Antragstellerin wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte eines Nutzers an gegen eine Bewertungsplattform gewandt. Der Betreiber der Bewertungsplattform entfernte daraufhin den Inhalt und teilte mit, dass er den Sachverhalt prüfen werde. Das werde ca. 2-3 Wochen in Anspruch nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist beantragte die Antragstellerin beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf dieser Frist und begründete dies u.a. damit, dass eine Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr vorliege, da jederzeit drohe, dass der Host Provider den Inhalt erneut einstellen werde.

Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen dieses Ansinnen zurück.

Die Haftung des Host Providers als Störer konnte erst entstehen, wenn die Antragsgegnerin den Inhalt nicht entfernt und/oder kein Prüfungsverfahren durchführt (vgl. BGH GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag). Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt der Anzeige der Rechtsverletzung haftete der Host Provider noch nicht als Störer, so dass insbesondere keine Wiederholungsgefahr indiziert wird. Durch die Entfernung des angegriffenen Inhalts fehlte es damit an einer die Haftung begründenden Rechtsverletzung durch den Host Provider.

LG und OLG sahen auch bei Ablauf der vom Host Provider angegebenen Frist keine (neu entstehende) Erstbegehungsgefahr. Eine konkrete Absicht des Host Providers, den Beitrag nach der Prüfung wieder online zu stellen, sei nicht zu erkennen gewesen.

Creative Commons-ShareAlike: Auslegung von CC-BY-SA (und die Sicht des US District Court of Columbia)

TechDirt berichtet über einen Fall vor dem United States District Court for the District of Columbia (Az. 1:14-cv-01043-ABJ, Memorandum of Opinion v. 18.8.2015 – PDF), der mehr Licht in die Auslegung der Lizenzbedingungen der Creative Commons-ShareAlike-Lizenz (hier CC-BY-SA 4.0 unported, deutsche Fassung v3.0) bringt.

Dieser Fall ist ein guter Anlass, sich die Auslegung der Creative Commons ShareAlike-Klausel etwas näher anzusehen.

Creative Commons - CC-BY-SA

Es kommt im Zusammenhang mit der CC-BY-SA immer wieder mal die Frage auf, ob man z.B. ein Foto, das unter CC-BY-SA steht, in einem Text verwenden darf, ohne den gesamten Text ebenfalls unter CC-BY-SA zu stellen. Es ist also die Frage, ob das Foto den Text „infiziert“. Die Frage kommt selbstverständlich insbesondere bei „kommerziellen“ Texten auf.

1. ShareAlike: Immer bei „Abwandlung“, nicht bei „Sammelwerk“

Aus meiner Sicht ist insoweit die Formulierung der Creative Commons-Lizenzbedingungen zumindest nicht ganz eindeutig. Es heißt dort unter „Bedingungen“ in Ziffer 4 (CC-BY-SA v3.0 deutsch, Hervorhebungen hier):

„a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beifügen. … Dieser Abschnitt 4.a) gilt auch für den Fall, dass der Schutzgegenstand einen Bestandteil eines Sammelwerkes bildet, was jedoch nicht bedeutet, dass das Sammelwerk insgesamt dieser Lizenz unterstellt werden muss. …

b. Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen … dieser Lizenz [… und kompatiblen Lizenzen …], verbreiten oder öffentlich zeigen. …“

Der Begriff der „Abwandlung“ wird in Ziffer 1 a) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Abwandlung“ im Sinne dieser Lizenz bezeichnet das Ergebnis jeglicher Art von Veränderung des Schutzgegenstandes, solange die eigenpersönlichen Züge des Schutzgegenstandes darin nicht verblassen und daran eigene Schutzrechte entstehen. Das kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein. Nicht als Abwandlung des Schutzgegenstandes gelten seine Aufnahme in eine Sammlung oder ein Sammelwerk und die freie Benutzung des Schutzgegenstandes.“

In Zusammenschau von Ziffer 4 b) und Ziffer 1 a) ist also klar: Die Aufnahme eines – nicht veränderten! – Fotos in eine Sammlung oder ein Sammelwerk ist erlaubt, ohne dass die Sammlung oder das Sammelwerk von ShareAlike „infiziert“ wird.

Der Begriff „Sammelwerk“ wiederum wird in Ziffer 1 b) definiert (Hervorhebungen hier):

„Der Begriff „Sammelwerk“ im Sinne dieser Lizenz meint eine Zusammenstellung von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Inhalten, sofern diese Zusammenstellung aufgrund von Auswahl und Anordnung der darin enthaltenen selbständigen Elemente eine geistige Schöpfung darstellt, unabhängig davon, ob die Elemente systematisch oder methodisch angelegt und dadurch einzeln zugänglich sind oder nicht.“

Auch das deutsche Urheberrechtsgesetz kennt die Begriffe „Sammelwerk“ und „Sammlung“, diese tauchen insbesondere in § 4 Abs. 1 UrhG auf, das „Sammelwerk“ wird dort legaldefiniert wie folgt:

„Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke) …“

Die Begrifflichkeiten in § 4 Abs. 1 UrhG und Ziffer 1 b) der CC-BY-SA dürften zumindest im Ansatz deckungsgleich sein, so dass man hier für die Auslegung von Ziffer 1 b) der CC-BY-SA auch auf die Auslegung zurückgreifen dürfte.

Ein Sammelwerk ist also als eine Sammlung mehrerer Werke zu verstehen, die irgendwie angeordnet werden. Ich stelle mir dabei eine Art Sammelband vor, z.B. alle Werke von Salvador Dali, oder aber einer „Reader“ an der Universität mit allen Texten, die in einem Semester gelesen werden sollen. Im Wandtke/Bullinger (Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 4 Rn. 7) werden ferner genannt: Wissenschaftliche Festschriften, Konversationslexika, Handbücher, Enzyklopädien, Gedichtsammlungen, Zeitungen und Zeitschriften.

2. Das Foto im Text: Ein Sammelwerk?

Kommen wir zurück auf das Foto unter CC-BY-SA in einem Text. Ein einzelner Text, dessen Illustrierung ein Foto dient – ein Sammelwerk? Wohl eher nicht. Und da kommt meines Erachtens eine gewisse Unsicherheit bei der Auslegung der CC-BY-SA her. Denn wenn das Foto unverändert in den Text eingefügt wird, dann handelt es sich jedenfalls nicht um eine „Bearbeitung“, aber was ist mit der „Abwandlung“ im Sinne von Ziffer 1 a) der CC-BY-SA?

Nach meiner Auffassung, die vermutlich auch die Ersteller der Lizenzbedingungen teilen, ist der Begriff der „Abwandlung“ enger zu verstehen. Der Satz mit den Sammelwerken dient nur der Klarstellung und soll die Definition nicht einschränken. Mit anderen Worten: Eine Abwandlung liegt nicht nur dann nicht vor, wenn ein Werk unter CC-BY-SA in eine Sammlung oder ein Sammelwerk aufgenommen wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Werk verändert wurde. Wird also ein Foto unverändert in den Text aufgenommen, liegt keine Abwandlung vor. Daher wird der Text auch nicht infiziert.

Für diese Auslegung spricht noch ein weiterer Satz aus der Definition der „Abwandlung“. So heißt es in Ziffer 1 a) der CC-BY-SA auch:

„[Abwandlung] kann insbesondere eine Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung, Anpassung, Übersetzung oder Heranziehung des Schutzgegenstandes zur Vertonung von Laufbildern sein.“

Hier wird eine spezielle Nutzung – nämlich die Vertonung eines Laufbildes – explizit als Abwandlung definiert. Obwohl also der eigentliche Ton gar nicht verändert wird, sondern nur einem Laufbild unterlegt wird, liegt nach der Definition eine Abwandlung vor. Wenn aber dieses explizite Beispiel eine Abwandlung sein soll, dann kann man im Umkehrschluss folgern, dass die unveränderte Aufnahme eines anderen Werks (also z.B. eine Fotos) nicht darunter fällt (ebenso Molly Kleinman’s CC-HowTo).

Als Ergebnis gilt also: Das nicht-veränderte Werk (bzw. Bild) kann man auch einen Text aufnehmen, ohne dass dieser infiziert wird. Wichtig ist aber trotzdem – wie immer -, dass man die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Hinweis auf Lizenz) beachtet!

3. Die Sicht des US District Court of Columbia

Jetzt können wir den Bogen schlagen zur Entscheidung des US District Court of Columbia.

In dem Fall hatte der Kläger, Art Drauglis, ein schönes, idyllisches Foto im amerikanischen Maryland geschossen und es unter einer CC-BY-SA (v2.0) bei Flickr eingestellt, wohlgemerkt nicht CC-BY-SA-NC, die die kommerzielle Nutzung untersagt, sondern eine Lizenz, die auch kommerzielle Nutzung gestattet.

(Bild: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commons-Lizenz v2.0, CC-BY-SA-2.0).

Jahre später nutzte ein Kartenverlag (die Beklagte) das Foto von Art Drauglis als Cover für einen gedruckten Atlas.

(Cover des hier besprochenen Atlas, Bildnachweis s.o.)

Dabei beachtete die Beklagte die Bedingungen der CC-BY-SA-Lizenz (aus dem Memorandum of Opinion, S. 4, Hervorhebungen hier):

The bottom half of the front cover consists exclusively of a color reproduction of the Photograph, with no text or pictures obscuring it.

Nothing on the front cover identifies who took the Photograph, but the following text appears at the bottom of the back cover of the Atlas:

Photo: Swain’s Lock, Montgomery Co., MD
Photographer: Carly Lesser & Art Drauglis, Creative Commoms, CC-BY-SA-2.0″

Drauglis klagte, weil er die kommerzielle Verwendung missbilligte und sie deshalb untersagen wollte:

„Plaintiff repeatedly voices consternation in his pleadings about defendant’s distribution of the publication that displayed his work on its cover for profit …“

Die Beklagte hingegen berief sich auf die von Drauglis eingesetzte Creative Commons-Lizenz. Und der US District Court of Columbia folgte – völlig zu Recht wie die oben dargestellte Auslegung zeigt – den Argumenten der Beklagten. Dabei ging das Gericht auf die Auslegung von „Abwandlung“ und „Sammelwerk“ ein und befasste sich zudem auch damit, wie das minimale Beschneiden des Fotos zu werten ist:

„So the only issue before the Court in Count I is whether defendant – which gave plaintiff full credit for the work it displayed on the cover of its publication – complied with the technical terms of the license under which plaintiff published the work. The Court finds that it did.“

a. „Abwandlung“ und „Sammelwerk“

In der Folge geht das Gericht auf die einzelnen Argumente des Klägers ein und weist diese zurück:

„Plaintiff first asserts that defendant’s use of the Photograph exceeded the scope of the License because defendant did not publish the Atlas under a license with the same or similar terms as those under which the Photograph was originally licensed. … In other words, plaintiff argues that defendant should have offered the entire Atlas for free, just as plaintiff provided the Photograph for free on Flickr, under the same Creative Commons ShareAlike license or one that is similar to it. …

As plaintiff’s counsel acknowledged during the hearing, the ShareAlike requirement applies only to derivative works, and it does not govern the distribution, display, or performance of collective works. Hr’g Tr. 47:12–19; see also License § 4(b). So the classification of the Atlas in this case determines the applicability of this provision.

But the Atlas is a map book and not an adaptation of plaintiff’s photograph. Because this 112-page book of maps is not in any way “based upon” the Photograph, and because defendant did not “recast, transform[], or adapt[]” the Photograph when it used it as the cover art for the Atlas, see License § 1(b), the Court finds that neither the Atlas nor its cover constitutes a derivative work subject to the ShareAlike requirement. Rather, the Atlas is more akin to a collective work, because the Photograph was placed “in its entirety in unmodified form” alongside “other contributions, constituting separate and independent works” – that is, the maps. See id. § 1(a).

Plaintiff contends that the entire Atlas must be a derivative work and not a collective work because “[i]t is not a periodical issue, anthology or encyclopedia.” Pl.’s Count I Mot. at 8. Here, plaintiff is referring to the examples of collective works listed in section 1(a) of the License. License § 1(a) (“‘Collective Work’ means a work, such as a periodical issue, anthology or encyclopedia . . . .”). But “[a]s the use of the term ‘such as’ confirms, the list is illustrative, not exhaustive.” Bragdon v. Abbott, 524 U.S. 624, 639 (1998). So the fact that the Atlas is not a periodical, anthology, or encyclopedia is not dispositive of this issue.

Plaintiff also argues that “[t]he Map is not an assemblage of independent works into a collective whole,” Pl.’s Count I Mot. at 8, but that is precisely what it is. It is a set of “separate and independent,” individually-copyrighted maps, “assembled into a collective whole,” with the Photograph “in its entirety in unmodified form” on the cover. See License § 1(a). Therefore, the Court finds that the Atlas as a whole is a collective work which is not subject to the ShareAlike requirement.

b. Zuschneiden eines Fotos = „Abwandlung“?

Anzumerken ist noch folgendes: Der Kläger hat sich auch darauf berufen, dass die Beklagte das Werk doch verändert habe, weil sie es für das Cover zugeschnitten habe. Dieses Argument räumt das Gericht nicht rechtlich aus. Vielmehr löst es diese Frage über Verspätung und Darlegungslast und argumentiert hilfsweise, dass die Bearbeitung minimal und dem Abdruck geschuldet wäre:

„But this was not alleged in the complaint or in plaintiff’s motion for summary judgment, and the Court questions whether it may consider plaintiff’s cropping argument, since it was raised for the first time in his reply. See, e.g., Herbert v. Nat’l Acad. of Scis., 974 F.2d 192, 196 (D.C. Cir. 1992) (“This Court, of course, generally refuses to entertain arguments raised for the first time in an appellant’s reply brief.”); Aleutian Pribilof Islands Ass’n, Inc. v. Kempthorne, 537 F. Supp. 2d 1, 12 n.5 (D.D.C. 2008) (“[I]t is a well-settled prudential doctrine that courts generally will not entertain new arguments first raised in a reply brief.”). But even if the point was timely raised, plaintiff provides no support for his claim that the Photograph was cropped when it was incorporated into the Atlas, and defendant has not had the opportunity to contest that assertion. So plaintiff has failed to show that he is entitled to summary judgment on this ground alone.

In any event, even if plaintiff had properly raised and supported this claim, when one compares the Atlas cover with the original Photograph, it is clear that the entire picture is reproduced with no major deletions or alterations. … Any discernible cropping appears to be “so minor and insubstantial that as a matter of law it falls within that degree of latitude afforded licensees to alter a copyrighted work to suit their style or the medium in which the work is presented.

For these reasons, the Court finds that defendant did not create a derivative work when it incorporated the Photograph into the cover of the Atlas, and that therefore, the ShareAlike requirement does not apply to the Atlas. „

Insoweit ist zusätzlich auf ein Urteil des OLG Köln (NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch; Vorinstanz LG Köln MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) hinzuweisen. Dort heißt es:

„Die Bekl. hat gegen § 23 S. 1 UrhG verstoßen, indem sie das streitgegenständliche Lichtbild ohne wirksame Einwilligung des Kl. veröffentlicht hat. Von den Parteien ist schriftsätzlich bis zur Verhandlung vor dem Senat nicht erörtert worden, dass die Bekl. nicht das Originalbild des Kl. gemäß Anlage K?6 auf ihrer Internetseite verwendet hat, sondern lediglich einen Ausschnitt davon. Da auch die Bekl. bislang davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihr auf ihrer Seite eingestellten Bild um das gleiche Bild wie das auf der Anlage K 6 handelt, kann als unstreitig zu Grunde gelegt werden, dass das Bild auf der Anlage K 4 tatsächlich einen Ausschnitt des Bildes gemäß Anlage K?6 darstellt; dies ergibt im Übrigen auch ein optischer Vergleich der Bilder.

Das Beschneiden eines Bildes stellt eine Umgestaltung iSd § 23 S. 1 UrhG dar (Bullinger in Wandtke/Bullinger, § 23 Rn. 4; vgl. LG München I, AfP 1994, 239), das gilt jedenfalls dann, wenn durch das Beschneiden die Bildaussage verändert wird. Dies ist hier der Fall, da durch den von der Bekl. verwendeten Ausschnitt die Bildaussage wesentlich auf den Demonstranten, der ein sprechblasenförmiges Plakat hochhält, konzentriert wird, während das Originalbild des Kl. einen größeren Ausschnitt der Demonstration zeigt.“

Ein (erhebliches) Beschneiden des Bildes wäre also unzulässig gewesen, es hätte sich um eine „Abwandlung“ im Sinne der Lizenz gehandelt. Der Kläger (vor dem US-Gericht) hatte insoweit aber nicht ausreichend (und rechtzeitig) vorgetragen.

Als Quintessenz der Argumentation des US-Gerichts (und auch des OLG Köln) dürfte daher für die Frage des Zuschneidens gelten: Minimale Zuschneidungen, die den Inhalt eines Bildes nicht wesentlich verändern, sind ebenfalls nicht als Abwandlungen im Sinne der Lizenz anzusehen.

4. Kontext deutscher Entscheidungen?

Es gibt – meines Wissens – bisher keine Entscheidungen deutscher Gerichte, die sich mit der Auslegung der ShareAlike-Klausel befassen.

Es gibt eine Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v.  8.10.201016 O 458/10, MMR 2011, 763 m. Anm. Mantz), die eine CC-BY-SA-Lizenz betrifft. Allerdings kam es auf die Auslegung in dem Fall dort nicht an, da schon die Urhebernennung gefehlt hatte. Dementsprechend ging das LG Berlin auf die Auslegung der Klausel nicht ein.

Zwei Urteile von LG Köln (Urt. v. 5.3.201428 O 232/13, MMR 2014, 478 m. Anm. Jaeger/Mantz) und OLG Köln (Urt. v. 31.10.2014 – 6 U 60/14, GRUR 2015, 167 = NJW 2015, 789 m. Anm. Schweinoch) betreffen die Auslegung Klausel „NonCommercial“. Wie oben dargestellt kann man aus dem Urteil des OLG Köln aber möglicherweise Schlussfolgerungen ziehen.

Zwei weitere Entscheidungen des LG München I (Urt. v. 17.12.201437 O 8778/14 und Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471) betreffen die Fragen der korrekten Urheberbenennung und der Berechnung des Schadensersatzes.

5. Fazit; tl;dr

Es ist also ohne Probleme möglich, ein Foto, das unter einer CC-BY-SA-Lizenz steht, in einen Text zu integrieren, ohne dass dieser Text von der ShareAlike-Klausel „infiziert“ wird. Das gilt auch, wenn es sich bei dem Text nicht um ein „Sammelwerk“ handelt, also nicht mehrere Werke zusammengeführt und angeordnet werden.

Anders ist dies, wenn das Foto bearbeitet („abgewandelt“) wird. Minimale Beschneidungen des Fotos sind aber noch zulässig. Die übrigen Lizenzbedingungen (Attribution, Lizenzhinweis) sind zu beachten.

LG Berlin: Dritter Erfolg vor Gericht für Freifunk?

Das LG Berlin hat am 30.6.2015 ein Urteil in einem Verfahren gesprochen, in dem es um die Haftung eines Freifunkers für seinen WLAN-Knoten ging (LG Berlin, Urt. v. 30.6.2015 – 15 0 558/14 Volltext).

Grundlage des Rechtsstreits war die negative Feststellungsklage eines Freifunkers, der zuvor wegen des angeblichen Angebots des Downloads eines Films abgemahnt worden war. Anders als bei „typischen“ Filesharing-Fällen war also der Inhaber der WLAN-Anschlusses hier Kläger und der Rechteinhaber Beklagter.

Ähnliche Konstellationen haben schon das AG Berlin-Charlottenburg und das LG München I beschäftigt. Diese beiden Verfahren dürften als Erfolg (AG Charlottenburg) bzw. „Sieg nach Punkten“ (LG München I) für die Freifunk-Community zu betrachten sein: Das AG Charlottenburg hatte zu Gunsten des Freifunkers die Privilegierung des § 8 TMG angenommen und dementsprechend die Klage zugesprochen. Das LG München I auf der anderen Seite hat genau die Frage der Anwendbarkeit von § 8 TMG dem EuGH zur Prüfung vorgelegt (näher dazu hier und Mantz/Sassenberg, MMR 2015, 85). Andererseits hat das LG München I aber zu erkennen gegeben, dass es dazu tendiert, ebenso wie das AG Charlottenburg die Privilegierung des § 8 TMG anzunehmen.

Nun hatte das  LG Berlin also Freifunk-Fall Nr. 3 vorliegen, die Entscheidung war (nachdem das Verfahren zunächst vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen worden war) lange erwartet worden. Bereits in der mündlichen Verhandlung sah es nach einem dritten Erfolg für Freifunk aus. So kam es dann auch: Der Freifunker hatte mit der negativen Feststellungsklage Erfolg!

… es kommt häufig ein Aber und hier ist es:

Das LG Berlin hat sich mit den für die Freifunk-Community relevanten Fragen leider praktisch gar nicht befasst bzw. befassen müssen. Es ist nämlich schon vorher an einer anderen Stelle abgebogen und hat deshalb insbesondere § 8 TMG überhaupt nicht mehr geprüft bzw. prüfen müssen. Der Anspruch des Abmahnenden ist nämlich schon daran gescheitert, dass das LG Berlin es nicht als hinreichend dargelegt und erwiesen angesehen hat, dass überhaupt die IP-Adresse, die zu dem Anschluss des Freifunkers geführt hat, korrekt und zuverlässig ermittelt worden ist.

Das Urteil des LG Berlin ist für diese konkrete Frage, nämlich die Ermittlung der IP-Adresse lesenswert und spannend. Denn diese Frage ist tatsächlich bei der Bewertung von Filesharing-Fällen hochrelevant. Auch der BGH hat sich kürzlich mit der Problematik befasst allerdings liegen die Gründe noch nicht vor (BGH, Urt. v. 11.6.2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Pressemitteilung). Das LG Berlin ist jetzt bei dieser Frage jedenfalls – als nach meinem Wissen erstes Gericht – mit einer sehr strengen Auffassung in Erscheinung getreten.

Für das, was Freifunkern auf dem Herzen liegt, enthält das Urteil aber dementsprechend (leider) keine neuen Erkenntnisse.

Von daher:

  • Erfolg für den Einzelfall und damit für Freifunk insgesamt?  – Ja.
  • Erfolg für die Zukunft bzw. eventuelle weitere Verfahren? – Eher nein.

LG Köln: Gerichtsstand nach § 104a UrhG gilt nicht bei Filesharing-Fällen?

Rechtsanwalt Jens Ferner berichtet über eine aktuelle Entscheidung des LG Köln, in dem dieses beim Filesharing eines neuen Computerspiels den ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz des Verletzers nach § 104a Abs. 1 UrhG abgelehnt hat (LG Köln, Urt. v. 6.5.2015 – 14 O 123/14).

§ 104a UrhG ist im Rahmen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführt worden. Dabei ist die Regelung während des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des Rechtsausschusses neu in den Entwurf aufgenommen worden (BT-Drs. 17/14192, S. 15).

§ 104a Abs. 1 UrhG lautet:

(1) 1Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Problematisch ist hier die Begrifflichkeit „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“. Wenn eine solche vorliegt, soll § 104a Abs. 1 UrhG nicht greifen und dementsprechend der allgemeine fliegende Gerichtsstand nach § 32 ZPO gelten.

Das LG Köln schreibt dazu:

„Eine Begriffsbestimmung, was unter eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne fällt, enthält das Gesetz nicht. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen formalen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Gewerblichkeit gewählt, also etwa, dass eine gewerbliche Tätigkeit nur im Falle einer Eintragung in das Gewerberegister anzunehmen sein soll.

9b) Damit kommt es auf die Abgrenzung im Einzelfall an, ob das Verletzerverhalten „für“, also in einem Zusammenhang stehend mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit anzusehen ist oder das Verhalten selbst als gewerblich anzusehen ist. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine auch geringfügige gewerbliche Nebentätigkeit ausreicht, um den Anwendungsbereich von § 104 a UrhG auszuschließen, ist die Beurteilung entscheidend, wie das tatsächliche Verhalten des Beklagten einzuordnen ist, ob es also als rein private Tätigkeit oder (schon) gewerbliches Handeln zu charakterisieren ist.

10Eine im Ausgangspunkt dem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeit ist dann als gewerbliches Handeln anzusehen, wenn es in einem Maße ausgeübt wird, das dem Handeln eines Gewerbetreibenden (schon) gleichkommt. Veräußert also etwa eine natürliche Person über die Verkaufsplattform eBay oder ähnliche Einrichtungen Gegenstände, wird dies bei einzelnen Stücken regelmäßig als privater Verkauf und damit als private Tätigkeit anzusehen sein. Veräußert die natürliche Person jedoch eine Anzahl gleicher Waren, insbesondere wenn sie neu und original verpackt sind, spricht dieses Ausmaß dafür, bereits von einer – möglicherweise auch erst beginnenden – gewerblichen Tätigkeit auszugehen, wobei dies im Einzelfall zu prüfen und auch weitere Kriterien wie etwa eine hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums, das Angebot von neuwertigen Markenartikeln, eine hohe Anzahl von Feedbacks und Ähnliches zu berücksichtigen sind (vergleiche für einen eBay Verkauf und diese Wertung etwa OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 6 W 20/14).

11Diese Wertung steht im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich von § 104a UrhG auf privates Verhalten von natürlichen Personen zu beschränken. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung auf die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gemäß §§ 13, 14 BGB Bezug genommen (vergleiche dazu bereits den Bericht des Rechtsausschusses vom 26. Juni 2013, Bundestagsdrucksache 17/14216, dort Seite 10).“

Damit engt das LG Köln nach meiner Auffassung den Anwendungsbereich von § 104a Abs. 1 UrhG zu weit ein. Bei der Auslegung von § 104a Abs. 1 UrhG kommt der historischen sowie der teleologischen Auslegung besondere Bedeutung zu. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist nämlich gerade mit Blick auf massenhafte Filesharing-Abmahnungen geschaffen worden. Diese sollten geregelt werden. Sinn und Zweck war daher gerade, bei Filesharing-Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Verletzers zu schaffen und damit Waffengleichheit zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten herzustellen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 104a Rn. 3). Die Schwelle sollte daher gerade beim Filesharing nicht überschritten sein. Letztlich war das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (insbesondere die Neuregelung des § 97a Abs. 3 UrhG) ja erforderlich geworden, weil die Rechtsprechung schon zuvor die Intention des Gesetzgebers, nämlich die Beschränkung der Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 a.F. schlicht ignoriert hatte. Daraus lässt sich folgern, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme und damit für eine Annahme des allgemeinen „fliegenden“ Gerichtsstandes nach § 32 ZPO nun deutlich höher liegen sollten.

Weiter nimmt das LG Köln Bezug auf den Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ in § 101 UrhG:

„Dies gilt umso mehr, als es nahe liegt, zur Auslegung von § 104 a UrhG andere Normen des Urheberrechtsgesetzes heranzuziehen, in denen die gleiche oder eine verwandte Begrifflichkeit Anwendung findet. Dies ist mit dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ gegeben, da dieser für den Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG als Tatbestandsmerkmal aufgenommen ist. So kann sich gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben, womit es auch insoweit ebenso wie nach der vorzitierten Rechtsprechung zu §§ 13, 14 BGB entscheidend auf die Anzahl und die Nachhaltigkeit des rechtsverletzenden Verhaltens ankommt.“

Auch insoweit liegt das LG Köln nach meiner Auffassung falsch. Denn der Gesetzgeber kannte ja gerade aus § 101 UrhG die Begrifflichkeit des „gewerblichen Ausmaßes“. Diese war zuvor jahrelang Gegenstand juristischer Diskussion in Rechtsprechung und Literatur (s. dazu die Übersicht hier). Wenn der Gesetzgeber also „gewerbliches Ausmaß“ gemeint hätte, dann hätte er auch „gewerbliches Ausmaß“ in den Gesetzestext aufgenommen und nicht „gewerblich oder selbständig“. Wenn man schon vom Begriff „gewerblch“ kommt, wäre es näher, hier auf die Definition der Gewerblichkeit aus der Gewerbeordnung (GewO) abzustellen. Dort ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erforderlich! Und beides dürfte beim Filesharing nicht der Fall sein.

Auch wenn man – wie es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung getan hat – auf die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer abstellt, sollte man meines Erachtens nach nicht Filesharing als typisch unternehmerische Tätigkeit darstellen. Mir ist nämlich kein Unternehmer bekannt, der Inhalte im Internet zum Download anbietet, ohne hierfür ein Entgelt zu verlangen oder dies mit Werbung oder auf andere Art und Weise zu finanzieren. Sowas tun nur Verbraucher, denen es eigentlich gar nicht um das Angebot der Inhalte geht, sondern um den Download.

Auch die Literatur sieht dies praktisch einhellig so:

So formuliert z.B. Reber im Beck’schen Online-Kommentar UrhG (BeckOK-UrhG/Reber, § 104a Rn. 2):

„Insbesondere das Anbieten von Werken und anderen Schutzgegenständen über sog Internettauschbörsen durch natürliche Personen ist, solange dies wie üblicherweise nicht entgeltlich geschieht, als nicht gewerblich anzusehen, so dass die Gerichtsstandsregelung zur Anwendung kommt.“

Fromm/Nordemann (UrhG, 11. Aufl. 2014) verweist bei der Kommentierung zu § 104a Abs. 1 UrhG auf seine Ausführungen zu § 97a Abs. 3 UrhG (§ 104a Rn. 6 bzw. § 97a Rn. 46). Und „Tauschbörsenverletzungen“ führt der Fromm/Nordemann dann als (allererstes) Beispiel einer privaten Urheberrechtsverletzung an.

Fitzner formuliert im Hoeren/Bensinger (Haftung im Internet, 2014), Kap. 2 Rn. 114 (ebenso Eichelberger, in Hoeren/Bensinger, Kap. 4 Rn. 283):

„Damit wurde im Ergebnis der sog. fliegende Gerichtsstand gem. § 32 ZPO für Filesharing-Verfahren abgeschafft.“

Kefferpütz im Wandtke/Bullinger (UrhG-Kommentar) will zwar die Schwelle für die Gewerblichkeit nicht so hoch setzen wie in der GewO, verlangt aber trotzdem, dass auf die Zweckbestimmung der Rechtsverletzung abgestellt wird, so dass klassisches Filesharing wohl ebenfalls nicht erfasst wäre (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 104a Rn. 3):

„Die Annahme einer gewerblichen Verwendung dürfte nicht erfordern, dass die Schwelle zum „Gewerblichen Ausmaß“ etwa iSd § 101 Abs. 1, überschritten sein muss (s. zu diesem Begriff § 101a Rn. 25), so dass etwa erst bei häufiger oder schwerer Rechtsverletzung die Anwendbarkeit des § 104a Abs. 1 S. 1 entfiele; vielmehr deutet die Begriffskombination „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ darauf hin, dass es allein auf die Zweckbestimmung der rechtsverletzenden Verwendung ankommt.“

Insgesamt bleibt zu hoffen, dass § 104a UrhG von anderen Gerichten als dem LG Köln nicht so eng gefasst wird. Dies widerspräche der klaren Intention des Gesetzgebers (und des Gesetzes). Und eine zweite Nachbesserung sollte eigentlich nicht erforderlich werden.

Kommentar zu BGH, 8.1.2014 – I ZR 169/12 – Bearshare (Haftung des Anschlussinhabers) – online

In eigener Sache:

Nun ist auch mein Kommentar zum BGH-Urteil „Bearshare“ zur Haftung des Internetanschlussinhabers (veröffentlicht in K&R 2014, 516) online verfügbar (PDF, 0,2 MB).

In dem Fall ging es im Wesentlichen darum, ob der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzungen eines seiner volljährigen Familienmitglieder haftet – als Täter/Teilnehmer oder Störer. Hier im Blog hatte ich das Urteil bereits kurz besprochen.

 

Aus dem Kommentar:

Der BGH hatte in letzter Zeit eine Reihe von Fragen rund um die Haftung bei Filesharing-Konstellationen zu entscheiden. Dazu gehörte auch die Frage, inwiefern der Inhaber eines Internetanschlusses für die durch Mitnutzer begangenen Rechtsverletzungen einzustehen hat, und welche prozessualen Pflichten ihn treffen. Das vorliegende Urteil, das insbesondere die Grundsätze der Entscheidungen Sommer unseres Lebens[1] und Morpheus[2] weiterführt, bringt insoweit nur teilweise neue Erkenntnisse. Der BGH hat es erneut – vermutlich bewusst – vermieden, die mit der Haftung des Anschlussinhabers zusammenhängenden Fragen umfassend zu klären, oder wenigstens Hinweise für die Behandlung anderer Fallkonstellationen als der vorliegenden zu geben.

  1. Hintergrund

Werden Verletzungen (nicht nur) des Urheberrechts über das Internet begangen, führt die meist durch den Rechteinhaber ermittelte IP-Adresse zunächst nur zum Inhaber des Internetanschlusses. Klassisches Beispiel hierfür ist – wie im vorliegenden Fall – das sogenannte Filesharing. Aufgrund der ermittelten IP-Adresse kann der Rechteinhaber nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft vom Internetzugangsdiensteanbieter über die Identität des Anschlussinhabers erlangen und anschließend von diesem Unterlassung und Schadensersatz fordern. Da es aber zur Lebenswirklichkeit gehört, dass solche Internetanschlüsse z. B. durch Familien geteilt werden, verteidigen sich Anschlussinhaber häufig mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch die anderen Familienmitglieder. In dieser Situation ist nach den beiden vom Rechteinhaber geltend gemachten Ansprüchen zu unterscheiden: Auf der einen Seite die Haftung als Täter der Rechtsverletzung unter Geltendmachung von Schadensersatz, auf der anderen Seite die Frage einer Haftung auf Unterlassen nach den Grundsätzen der Störerhaftung aufgrund Verletzung von „Sicherungspflichten“. An beide schließt sich i.d.R. die Forderung nach Ersatz von Abmahnkosten an.

Die Rechtsprechung befasst sich nun schon seit Jahren mit diesen Fragen im Rahmen von Filesharing-Fällen. …

 

Zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei Filesharing-Fällen – AG HH contra AG/LG München

Der BGH hat in mehreren Fällen zur Darlegungs- und Beweislast beim Filesharing Stellung genommen und ein bestimmtes System entwickelt. Ganz grob gesagt: Der Rechteinhaber hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Zu Lasten des Anschlussinhabers gilt aber eine tatsächliche Vermutung, dass er der Täter einer Rechtsverletzung über seinen Anschluss ist. Diese kann er – im Wege der sekundären Darlegungslast – erschüttern. Kann er dies, obliegt wieder die volle Beweislast dem Rechteinhaber (eingehend Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 248 ff.).

Fraglich ist, was der Anschlussinhaber genau tun muss, um seiner sekundären Darlegungslast zu genügen. Hier hat sich in ganz Deutschland eine praxisnahe Auslegung entwickelt, nach der es ausreichend ist, wenn der Anschlussinhaber konkret und substantiiert vorträgt, dass andere Nutzer Zugang zum Anschluss hatten. Insoweit muss er auch Nachforschungen anstellen, wie der BGH festgestellt hat. Das bedeutet, dass der Anschlussinhaber herausfinden muss, ob andere Zugriff hatten. Mehr aber nicht.

In ganz Deutschland? Nein. Tief im Süden gibt es ein kleines gallisches Dorf namens München, das noch Widerstand leistet und in dem sowohl Amts- als auch Landgericht vom Anschlussinhaber praktisch Unmögliches verlangen. Darüber hat z.B. Thomas Stadler schon berichtet. Das Amtsgericht München formuliert beispielsweise:

„Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen.“

Im Ergebnis müsste der Anschlussinhaber nach Ansicht des AG München also das Surfverhalten der anderen Mitnutzer des Anschlusses überwachen, was sich nur schwer mit der vom BGH entwickelten Rechtsprechung vereinbaren lässt.

Dieser Auffassung aus München ist nun das AG Hamburg (Urt. v. 30.06.2015 – Az. 543 C 9112/14, Volltext) in einem sehr lesenswerten Urteil (erneut) entgegen getreten, über das bei initiative-abmahnwahn.de berichtet wird. So heißt es in dem Urteil (Hervorhebungen hier):

„Der Anschlussinhaber trägt dazu eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ist damit allerdings nicht verbunden. Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 34). Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, ist es also wiederum Sache der klagenden Partei, die Täterschaft des Anschlussinhabers Beklagten zu beweisen (vgl. BGH, a.a.O. BearShare). …

Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten bezieht sich nur darauf, ob überhaupt und wenn ja welche anderen Personen wegen des ihnen eingeräumten Zugriffs als Täter in Betracht kommen. Die Beklagte musste darüber hinaus weder angeben, welche Personen nicht in Betracht kommen, noch detaillierter dazu vortragen, ob die drei weiteren Familienmitglieder konkret auch gerade zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss nehmen konnten, zumal sich dies nach ihrer Einlassung, sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, ihrer unmittelbaren Wahrnehmung entzog. …

Zu weiterem Vortrag und zu weiteren Nachforschungen war die Beklagte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet. Es besteht in diesen Fällen insbesondere keine Verpflichtung, Nachforschungen dahingehend anzustellen, wer der Täter der Rechtsverletzung ist (BGH, BearShare, a.a.O.). Daher musste die Beklagte weder die Computer untersuchen noch ein Routerprotokoll auslesen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, noch konkreter zur tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses vorzutragen. Vortrag dazu, welche Personen zum Zeitpunkten der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt haben, ist im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht geboten (so auch AG Düsseldorf, 20.05.2014, 57 C 16445/13 – juris; AG Düsseldorf; 25.11.2014, 57 C 1312/14 – juris). …

Soweit ein kleiner Teil der Rechtsprechung dies noch anders sieht und vom Anschlussinhaber in Fällen wie dem hiesigen verlangt, er müsse „konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen …, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht hat, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben.“ (LG München I, 05.09.2014, 21 S 24208/13 – juris, dort Rn. 30), kann dem nicht gefolgt werden. …

Diese Ansicht überspannt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast, weil sie die Funktionsweise der Tauschbörsenprogramme nicht hinreichend berücksichtigt. Das Herunterladen und das Anbieten einer Datei in einer Dateitauschbörse setzen nämlich nicht voraus, dass der Tauschbörsennutzer dauerhaft anwesend ist. Der Vorgang muss nur einmal manuell, das heißt durch einen anwesenden Nutzer, in Gang gebracht werden. Sodann kann eine Datei stunden-, tage- oder im Extremfall, nämlich wenn die Internetverbindung nicht getrennt wird, wochenlang angeboten werden. Wäre eine durchgehende körperliche Anwesenheit erforderlich, würde es zur Darlegung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, ausreichen, wenn er vorträgt, dass er zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern z.B. bei der Arbeit gewesen sei. Insoweit weisen jedoch sowohl die Gerichte als auch die Klägervertreter in Filesharing-Verfahren zu Recht immer wieder darauf hin, dass eine Datei in einer Dateitauschbörse auch ohne dauernde körperliche Anwesenheit des Anschlussinhabers angeboten werden kann, der Anschlussinhaber sich mit einem solchen Vortrag also regelmäßig nicht entlasten kann. Dies muss dann aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch für die weiteren Nutzer des Internetanschlusses gleichermaßen bzw. umgekehrt gelten, sofern es sich bei diesen um Haushaltsangehörige handelt. Denn auch diesen steht der Anschluss, wie dem Anschlussinhaber, quasi ständig zur Verfügung. Es kommt es auf die Anwesenheit weiterer Haushaltsangehöriger Personen exakt im Ermittlungszeitpunkt gar nicht an, wenn zuvor ein Tauschbörsenprogramm gestartet wurde auf einem Gerät, welches mit dem Internet verbunden war (so bereits AG Hamburg, 27.03.2015, 36a C 363/14 – juris, dort Rn. 25). …

Die Beklagte musste auch nicht vortragen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, oder wer nicht als Täter in Betracht kommt. Das hat der BGH gerade verneint (BGH, BearShare, a.a.O): „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ Danach muss kein Täter benannt werden, zumal sich die Beklagte damit gegebenenfalls in einen Konflikt im Sinne von §§ 55, 52 Abs. 1 StPO, 384 Nr. 2, 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begeben müsste. Die sekundäre Darlegungslast kann jedoch nicht dazu führen, dass gesetzlich normierte Zeugnisverweigerungsrechte ausgehöhlt werden, die den innerfamiliären Zusammenhalt und das innerfamiliäre Vertrauensverhältnis in Ansehung möglicher strafrechtlicher Verfolgung schützen. …

Rechtlich verlangt werden können eine Ermittlung zum Nutzungsverhalten und vor allem Vortrag dazu im Prozess ohnehin nicht, wenn zu den weiteren Nutzern ein Näheverhältnis im Sinne des § 383 ZPO besteht und der Anschlussinhaber daher aufgrund bestehender Zeugnisverweigerungsrechte nicht zur Mitteilung des Ermittlungsergebnisses verpflichtet ist. Wer aber ein Ergebnis der Ermittlungen nicht mitzuteilen hat, den trifft von vornherein folgerichtig auch keine Ermittlungspflicht. …

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei im Rahmen ihrer Nachforschungspflicht gehalten gewesen, durch eigene Recherche herauszufinden, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern bzw. internetfähigen Geräten ein Tauschbörsenprogramm oder der streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Pornofilm befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Darüber hinaus setzt die Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers auch nicht bereits mit Zugang der Abmahnung ein, sondern erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung oder Klageschrift im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, da die Nachforschungspflicht gerade Inhalt der sekundären Darlegungslast und damit einer prozessualen Rechtsfigur ist (Forch, GRUR Prax 2015, 49). Der Umfang der Nachforschungspflicht wird vom Bundesgerichtshof in der BearShare-Entscheidung auf zumutbare Nachforschungen beschränkt. Zumutbar ist nur das, was zum einen tatsächlich möglich und zum anderen rechtlich zu verlangen ist. Die Internetnutzung gehört zum Familienalltag und wird üblicherweise nicht aufgezeichnet. Es ist daher angesichts der hiesigen Klageschrift, die erst deutlich über ein Jahr nach der behaupteten Rechtsverletzung überhaupt verfasst und zugestellt wurde, nicht mehr möglich, das konkrete Nutzungsverhalten anderer Anschlussnutzer am behaupteten Tattag und einer gewissen Zeitspanne vor diesem Zeitpunkt nachträglich zu ermitteln. Das dürfte, abhängig von der Zahl der Nutzer, der Uhrzeit des behaupteten Rechtsverstoßes und anderen Umständen des Einzelfalls, im Wesentlichen auch dann gelten, wenn man für den Beginn der Nachforschungspflicht entgegen hier vertretener Auffassung auf den Zugang der Abmahnung abstellen und insoweit eine relativ kurze Zeitspanne von nur – wie hier – circa zwei Wochen zwischen behaupteter Rechtsverletzung und Zugang der Abmahnung zugrunde legen würde. …“

LG München I: Creative Commons-Lizenz und Schadensersatz – Teil 2

In der aktuellen MMR ist als Leitsatz ein weiteres Urteil des LG München I zu einer Creative Commons-Lizenz enthalten (LG München I, Urt. v. 10.12.2014 – 21 S 2269/14, MMR 2015, 471 = BeckRS 2015, 07964).

Das Urteil selbst enthält kaum Ausführungen zu CC-Lizenzen und nimmt weitgehend auf die vorangehende Entscheidung des AG München Bezug (AG München, Urt. v. 14.01.2014 – 155 C 29842/12).

Interessant ist im Ergebnis lediglich der folgende Absatz:

„3. Trotz der C-C-Lizenz ist bei deren Nichteinhaltung durch den Nutzer ein Schadensersatzanspruch möglich. Denn der Rechteinhaber erlaubt nur für den Fall der Einhaltung der Lizenzbedingungen eine kostenlose Nutzung. Sonst hätte er nicht auf der Einhaltung der Bedingungen bestanden. Demzufolge hätten vernünftige Vertragsparteien für den Streitfall eine Vergütung vereinbart.“

Wichtig ist, dass hier auch die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I als Berufungskammer die Frage des Schadensersatzes ebenso beurteilt, wie die 37. Zivilkammer in der ersten Instant (LG München I, Urt. v. 17.12.2014 – 37 O 8778/14s. dazu und zur Frage des Schadensersatzes hier) und klar entscheidet, dass auch beim Einsatz von CC-Lizenzen der Verletzer Schadensersatz leisten muss. Ich verweise insoweit auf meinen vorigen Beitrag.

LG München I: Creative Commons-Lizenz, Namensnennung, Mouse-Over und Schadensersatz

Das LG München I hat mit Urteil vom 17.12.2014Az. 37 O 8778/14 (veröffentlicht in MMR 2015, 467 mit Anm. Schäfer), einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem der Urheber sich für eine Creative Commons-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (CC-BY 3.0 unported) entschieden und das Foto bei Wikipedia hochgeladen.

Von dort hatte die Beklagte das Foto heruntergeladen und auf ihre Webseite gestellt. Sie brachte zwar eine Urheberbenennung an, allerdings nur dergestalt, dass der Urhebernachweis gezeigt wurde, wenn der Besucher der Webseite mit der Maus auf das Bild ging (Mouse-Over):

„Er hat diese Fotografie im Medienangebot der Online-Enzyklopädie Wikipedia veröffentlicht. Bei einem Klick auf die in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u.a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält. Unterhalb des Lichtbilds sind unter der Überschrift „Summary” u.a. eine Beschreibung des Bilds und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author” ist der Name des Kl. genannt. Unter der Überschrift „Licensing” folgt in der deutschen Übersetzung folgender Text: „Ich, der Urheber dieses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz: Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht portiert” (https://c…de) lizenziert. …

Die Bekl. machte das abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage öffentlich zugänglich. …

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht. Der Name des Kl. und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sog. Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Bekl. betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kl. und die Lizenz angab.“

Dies genügt nach – zutreffender – Auffassung des LG München I nicht der Anforderung der Urheberbenennung, die die CC-BY vorsieht.

Interessant ist, dass das LG München I in der rechtlichen Beurteilung kein Wort dazu verliert, wie die Creative Commons-Lizenz vereinbart wurde und ob dies wirksam erfolgt ist, es heißt lediglich: „Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3 0 Unported“ gestellt.“. Das dürfte darauf hindeuten, dass das LG München I – wie schon mehrfach bei anderen Gerichten beobachtet – stillschweigend von einer wirksamen Zugrundelegung von Open Source/Open Content-Lizenz für den Lizenzvertrag ausgeht und sich daher weitere Ausführungen erübrigen:

„Vorliegend hat die Bekl. das Recht des Kl. auf öffentliche Zugänglichmachung gem. §?19a UrhG verletzt. Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insb. nicht auf die Creative Commons-Lizenz (CC-Lizenz) „Namensnennung 3.0 Unported”.

a) Der Kl. hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die CC-Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported” gestellt. …

b) Die Bekl. hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der CC-Lizenz kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insb. der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Bekl. vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbilds sind weder der Name des Kl. als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt.

aa) Die von den Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung i.S.d. Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext führt unter Ziff. 4b) aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben – hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers – in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Bekl. gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Auf Grund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bilds. Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder angemessenen Form gemacht” werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch dass dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen” kommt. Der Verwender des Lichtbilds kann z.B. den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc.) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbilds nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zum Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kl. bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kl. keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer noch ein Verzicht des Kl. auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.“

Anschließend geht das LG München I auch auf die Berechnung des Schadensersatzes für die Nutzung unter Verletzung der Lizenzbedingungen ein (Hervorhebung hier):

„Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach §?287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen. Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3 ½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseite des von der Bekl. betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweise gering zu beurteilen, sodass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kl. das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kl. hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kl. das Lichtbild unter eine CC-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der CC-Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf €?150,–. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag i.H.v. 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren. In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen auf Grund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war, dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Bekl. das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag i.H.v. 50% für angemessen. „

Diesen Ausführungen ist insgesamt zuzustimmen. Hervorzuheben ist (leider), dass das LG München I dem Urheber überhaupt einen Schadensersatz zugebilligt hat. Denn zuletzt hatte das OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – zu einer Creative Commons-Non Commercial Lizenz noch entschieden, dass ein Schadensersatz auch bei Verletzung der Lizenz nicht geschuldet sei, da der Creative Commons-Vertrag eine kostenlose Lizenzierung vorsehe (ähnlich schon Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006, 334492 / KG 06-176 SR; dazu Mantz, GRURInt. 2008, 20 (PDF)). Die Auffassung des OLG Köln ist abzulehnen (ebenso Schweinoch, NJW 2014, 794, 795; kritisch auch Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2), das LG München I setzt hier einen positiven Kontrapunkt, der sich hoffentlich in der Rechtsprechung durchsetzen wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum bei verletzter Lizenz kein Lizenzschaden zu leisten sein soll (ebenso Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; auch Schäfer hält in seiner Anmerkung in MMR 2015, 470 die Prämisse einer Schadensersatzpflicht für richtig).

Weiter ist interessant, dass das LG München I bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr auch darauf abstellt, ob durch die Urhebernennung eine Werbewirkung für den Urheber eingetreten ist. Auf dieser Basis nimmt es einen Abschlag von der üblichen Verdoppelung des Schadensersatzanspruchs bei fehlender Urhebernennung vor (statt 100% Aufschlag nur 50%). Das LG München I sieht daher in der Nutzung von Creative Commons-Lizenzen durch professionelle Fotografen insbesondere einen Werbeeffekt, der zu berücksichtigen sei. Dies ist nicht völlig abwegig und kann im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durchaus eine Rolle spielen. Es sollte allerdings nicht dazu führen, sich darauf zu verheben, dass die Urhebernennung „die eigentliche Vergütung“ bei der Nutzung im Internet sei und deshalb bei der Verwendung von Fotos im Internet generell überhaupt kein Schadensersatz zu leisten ist – eine Argumentation, die mir in Gerichtsverfahren – auch unter Verweis auf die verfehlte Rechtsprechung des OLG Köln – leider schon das eine oder andere Mal untergekommen ist …

 

AG Schweinfurt: WLAN-Betreiber muss werkseitig vorgegebenes Passwort ändern

Auf initiative-abmahnwahn.de wird über ein aktuelles Urteil des AG Schweinfurt berichtet, in dem es um die Störerhaftung des Inhabers eines privaten WLANs geht (PDF, rund 4,5 MB).

Anders als zuvor das AG Frankfurt (Urteil und Anmerkung, MMR 2013, 607 – PDF; s. auch Koch, jurisPR-ITR 1/2014, Anm. 4) und das AG Hamburg (Urteil vom 09.01.2015 – 36a C 40/14) vertritt das AG Schweinfurt, dass der WLAN-Inhaber als Störer haftet, wenn er das werkseitig vorgegebenes Passwort nicht ändert. So konnte man die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (dazu hier, hier, hier, hier, hier und meine Anmerkung in MMR 2010, 568) verstehen. Allerdings dürfte der BGH hier von falschen Tatsachen ausgegangen, außerdem sind zufällig vergebene, werksseitige Passwörter häufig deutlich sicherer als selbst gewählte (auf diese Frage bin ich konkret hier eingegangen). Anders kann dies allerdings sein, wenn das werkseitige Passwort durch den Hersteller gewählt war und angegriffen werden kann, so z.B. früher bei mehreren Routern der Marke Speedport der Telekom.

Interessant für den Leser könnte in diesem diesem Zusammenhang noch ein Urteil des AG Braunschweig aus dem letzten Jahr sein, in dem es um die Haftung für einen bekanntermaßen unsicheren WLAN-Router ging.

 

OLG Hamburg zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing: Vortrag der Möglichkeit der Mitnutzung reicht

(OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015 – 5 W 47/13)

Das OLG Hamburg hat in einem sofortigen Beschwerdeverfahren (aufgrund Kostenentscheidung der ersten Instanz nach § 91a ZPO) deutlich gemacht, dass der Anschlussinhaber, der versichert, nicht selbst Täter zu sein, nur generell dazu vortragen muss, dass andere Nutzer den Anschluss mitnutzen konnten (folgend BGH, 8. 1. 2014 – I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 – BearShare und BGH, 15. 11. 2012 – I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 – Morpheus).

Leitsatz (des Verfassers):

Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers ist der Vortrag ausreichend, dass der Anschlussinhaber die konkrete Möglichkeit vorträgt, dass weitere Personen den Anschluss genutzt haben. Dies erfüllt der Vortrag, dass weitere Personen im fraglichen Zeitraum Zugang zu an das Internet angeschlossenen Rechner des Anschlussinhabers hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist.

 

Aus den Gründen:

2.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gemäß § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter / Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:

a.

Zwar hat das Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22.03.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke … in der Normandie“ über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.07.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das Landgericht ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.12] – Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u.ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus – von ihm oder von dritten Personen – öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 – 5 W 76/13).

b.

Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.

aa.

In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.03.2013 hat das Landgericht den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das Landgericht insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?

Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 22.04.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und / oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das Landgericht hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten („… befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.“).

bb.

Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:

Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und – bei Besuchen – ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Internetanschluss hätten. Bereits damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senates einen hinreichenden Sachverhalt dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie selbst die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien mit den streitgegenständlichen Filmwerken nicht begangen hat. Dies ist auch nicht durch die glaubhaft gemachte Tatsache widerlegt, dass eine öffentliche Zugänglichmachung von ihrem Internetzugang aus erfolgte. Denn sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass wenigstens zwei weitere Personen – ihr Ehemann und ihre Tochter – in fraglichen Zeitraum vom 28. bis 30.07.2012 Zugang zu ihrem an das Internet angeschlossenen Rechner hatten, so dass eine Begehung durch eine dieser Personen nicht ausgeschlossen ist. Das Bestehen dieser Möglichkeit genügt indes, um die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen: Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.15] – BearShare; vgl. auch OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris).

Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierbei auch vorgetragen hat, dass sich ihr Ehemann und ihre Tochter „zumindest zeitweise“ nicht im Haus befunden hätten, als die Rechtsverletzungen festgestellt worden seien. Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde eine Überspannung der Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast bedeuten. Dies würde nämlich in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar wäre. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben, geschweige denn an Eides statt versichern zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn bisher kein Anlass für eine derartige Sorgfalt bestand; anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es bereits zu Abmahnungen wegen Rechtsverletzungen über einen Internetzugang gekommen ist. Hier hingegen hat die Antragsgegnerin an Eides statt versichert und damit glaubhaft gemacht, dass der vorliegende Fall das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche Abmahnung erhalten habe. Jedenfalls in einem solchen Fall würde es die darlegungsrechtlichen Verantwortlichkeiten „auf den Kopf stellen“, wenn der Anschlussinhaber -quasi vorsorglich – eine lückenlose Buchführung über die Nutzung seines Internetzugangs durch Dritte führen müsste, um dann für den Fall einer Inanspruchnahme entsprechende Auskunft geben zu können. Denn im Ausgangspunkt obliegt es einem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs dazulegen und geltend zu machen (bzw. im Klagefall zu beweisen). Die genannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bedeutet nämlich ebenso wenig eine Umkehr der Beweislast wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Erst recht obliegt dem Anschlussinhaber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte tatsächliche Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie sein Ehegatte – selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (vgl. zu allem BGH GRUR 2014, 657 [Rz.17ff] – BearShare; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.7f] zit. nach juris, mit weiteren Nachweisen). Genau einen solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin hier indes nach allem vorgetragen und glaubhaft gemacht, so dass ihre täterschaftliche Haftung ausscheidet.

c.

Ebenso wenig kommt hier eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin einer fremden Haupttat in Betracht, denn dies würde neben einer Teilnahmehandlung wenigstens bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzen, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.16] – Sommer unseres Lebens). Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen; die Antragsgegnerin hat vielmehr sogar vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann und ihre Tochter ihr erklärt hätten, dass sie die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen nicht begangen hätten und dass ihnen die in Rede stehenden Filmtitel schon nicht bekannt seien.

d.

Es ist schließlich auch nicht ersichtlich oder dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2014, 657 [Rz.22] – BearShare; BGH GRUR 2010, 633 [Rz.19] – Sommer unseres Lebens). Hier ist indes kein Sachverhalt dargelegt oder ersichtlich, aus dem sich eine Verletzung derartiger Prüf- oder Kontrollpflichten der Antragsgegnerin ergeben könnte:

aa.

Eine anlasslose zumutbare Prüf- und Kontrollpflicht eines Anschlussinhabers gegenüber seinem Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern besteht nach der neueren und mittlerweile herrschenden Rechtsprechung nicht, durch die zur Zeit der angegriffenen Entscheidung zum Teil noch umstrittene Rechtsfragen geklärt wurden. Danach ist nunmehr auch geklärt, dass keine Pflicht des Anschlussinhabers besteht, derartige Personen ohne konkrete Anhaltspunkte über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (vgl. zu Ehegatten und volljährigen Familienmitgliedern: BGH GRUR 2014, 657 [Rz.24ff, 28] – BearShare OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74; OLG Köln, U. v. 16.05.2012 – 6 U 239/11 – [Rz.19] zit. nach juris; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172).

bb.

Zwar kann der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen sein, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern obliegen daher insoweit grundsätzlich Prüfungspflichten, deren Verletzung zu einer Störerhaftung führt (BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20] Sommer unseres Lebens). Hier indes hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durch ihre eigene eidesstattliche Versicherung wie auch durch die des Herrn vom 09.02.2103 (AnI AG 4) glaubhaft gemacht, dass der WLAN-Anschluss der Antragsgegnerin bei seiner Einrichtung (ungefähr) im Jahr 2006 mittels WPA-2-Standard verschlüsselt und mit einem langen zufälligen Kennwort, bestehend aus Ziffern und Buchstaben geschützt wurde. Dies stellte eine nach den technischen Standards des Jahres 2006 hinreichende Sicherung eines WLAN-Zugangs dar, denn dieser Standard wurde erst Ende 2004 eingeführt und gilt bis heute – mit ausreichend langem Passwort – als „relativ sicher“ (Quelle: Wikipedia, Eintrag „WPA2“, Stand: September 2014). Damit hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Pflichten zur Sicherung ihres WLAN-Anschlusses genügt (vgl. zu den Kriterien: BGH GRUR 2010, 633 [Rz.20ff] – Sommer unseres Lebens; Nordemann in Fromm / Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 Rz.172). Der Senat hält es nach diesen eidesstattlichen Versicherungen auch für glaubhaft gemacht, dass diese Sicherung zur Zeit der Rechtsverletzung Ende Juli 2012 noch bestand.

(via initiative-abmahnwahn.de)